---
title: "Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank, Bonn"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-ueber-die-bestimmung-von-vollstreckungsbehoerden-fuer-0"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-die-bestimmung-von-vollstreckungsbehoerden-fuer-0"
updated: "2026-05-15T12:33:22+00:00"
---

# Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank, Bonn

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

Vollstreckungsbehörden nach § 15 Satz 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1001) sind die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte. Die kommunale Vollstreckungsbehörde am Sitz der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank ist auch zuständig, wenn sich das Verwaltungszwangsverfahren gegen einen Schuldner richtet, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen verlegt hat.

### § 2

(1) Soweit und solange Forderungen der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank durch die Finanzämter eingezogen werden, werden auch die Beitreibung und Vollstreckung wegen dieser Forderungen von den Finanzämtern vorgenommen.

(2) Beitreibungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, die von den Finanzämtern bei Übergang der Einziehung auf die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank bereits eingeleitet waren, werden von den Finanzämtern zu Ende geführt. Satz 1 gilt auch, soweit bezüglich Forderungen, die von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank selbst eingezogen werden, von den Finanzämtern als bisher zuständigen Vollstreckungsbehörden Beitreibungs- und Vollstreckungsmaßnahmen bereits eingeleitet worden sind.

### § 3

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

---

— Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank, Bonn
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-die-bestimmung-von-vollstreckungsbehoerden-fuer-0
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
