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title: "Verordnung — Verordnung über den Landespflegeausschuß nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegeausschuß-Verordnung - LPfAusVO)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-ueber-den-landespflegeausschuss-nach-dem-pflege"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-den-landespflegeausschuss-nach-dem-pflege"
updated: "2026-05-15T12:38:11+00:00"
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# Verordnung — Verordnung über den Landespflegeausschuß nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegeausschuß-Verordnung - LPfAusVO)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1 — Bildung eines Landespflegeausschusses

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales führt die Geschäfte des Landespflegeausschusses nach § 92 SGB XI.

### § 2 — Aufgaben

Der Landespflegeausschuß kann zur Beratung über Fragen der Finanzierung und des Betriebes von Pflegeeinrichtungen einvernehmlich Empfehlungen abgeben, insbesondere

- zur Pflegevergütung,

- zur Gestaltung und Bemessung der Entgelte bei Unterkunft und Verpflegung,

- zur Berechnung der Zusatzleistungen und

- zum Aufbau und zur Weiterentwicklung eines regional und fachlich gegliederten Versorgungssystems einander ergänzender Pflegedienste und Pflegeheime.

### § 3 — Zusammensetzung

(1) Der Landespflegeausschuß setzt sich zusammen aus:

- acht Mitgliedern, die von den Landesverbänden der Pflegekassen,

- je einem Mitglied, das von den beiden Medizinischen Diensten der Krankenversicherung,

- zehn Mitgliedern, die von den Vertretern der Pflegeeinrichtungen, davon sechs, die von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege, drei, die von den Anbietern privatgewerblicher Pflegedienste sowie einem, das von kommunalen Pflegeeinrichtungen,

- je einem Mitglied, das vom Landkreistag Nordrhein-Westfalen, vom Städtetag Nordrhein-Westfalen sowie vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen,

- je einem Mitglied, das von den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe,

- einem Mitglied, das vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.,

- einem Mitglied, das von der Landesseniorenvertretung e.V.,

- je einem Mitglied, das von den Landesfachbeiräten Alten- und Behindertenpolitik

sowie

- einem Mitglied, das vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich benannt wird/werden.

Für jedes Mitglied wird mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt.

(2) Zu den Sitzungen des Landespflegeausschusses können weitere beratende Teilnehmer, insbesondere aus gesellschaftlichen Gruppen und der Wissenschaft hinzugezogen werden.

### § 4 — Vorsitz

Die oder der Vorsitzende wird jeweils für die gesamte Amtsperiode aus der Mitte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt. Gleiches gilt für die Stellvertretung.

### § 5 — Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder des Landespflegeausschusses sowie ihrer Stellvertretung beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu Bestellten endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.

### § 6 — Abberufung und Niederlegung

(1) Die oder der Vorsitzende und deren Stellvertretung können von den Mitgliedern des Landespflegeausschusses mit Mehrheit abberufen werden.

(2) Die Mitglieder sowie deren Stellvertretung können von der entsendenden Stelle abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung des neuen Mitgliedes mitzuteilen.

(3) Die Niederlegung des Amtes ist schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären.

### § 7 — Einladung

(1) Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen des Landespflegeausschusses fest.

(2) Die Einladung erfolgt durch die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses spätestens 21 Tage vor dem Termin.

### § 8 — Sitzungsteilnahme

Die Mitglieder haben im Falle der Verhinderung ihre Vertretung und die Geschäftsstelle rechtzeitig zu benachrichtigen.

### § 9 — Verfahren

(1) Der Landespflegeausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Landespflegeausschuß tagt in nichtöffentlicher Sitzung.

### § 10 — Entschädigung der Mitglieder

Die Mitglieder erhalten weder Sitzungsgelder noch Reisekosten vom Landespflegeausschuß.

### § 11

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn2).

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Fn 1 GV. NW. 1995 S. 116. Fn 2 GV. NW. ausgegeben am 7. Februar 1995.

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— Verordnung über den Landespflegeausschuß nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegeausschuß-Verordnung - LPfAusVO)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-den-landespflegeausschuss-nach-dem-pflege
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
