---
title: "BeamtZustV MUNLV — Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Beamtenzuständigkeitsverordnung MUNLV - BeamtZustV MUNLV)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-ueber-beamtenrechtliche-zustaendigkeiten-im-3"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-beamtenrechtliche-zustaendigkeiten-im-3"
updated: "2026-05-15T12:08:37+00:00"
---

# BeamtZustV MUNLV — Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Beamtenzuständigkeitsverordnung MUNLV - BeamtZustV MUNLV)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1 — Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und als solche oder solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Das gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist.

### § 2 — Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen

1. für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei

der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung und den Ämtern für Agrarordnung

auf die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung,

dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd

auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd,

dem Landesumweltamt

auf das Landesumweltamt,

den Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte und den ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (Staatliche Forstämter, Leiter der Forstämter der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte, Jugendwaldheime)

auf die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte,

den Bezirksregierungen, den Staatlichen Umweltämtern und den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern

auf die Bezirksregierungen,

dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt

auf die Bezirksregierung Münster,

2. für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittleren Dienstes beim Nordrhein- Westfälischen

Landesgestüt, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 9 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt

auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt und

3. für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, beim Nordrhein-Westfälischen Landgestüt, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt

auf die Bezirksregierung Münster.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare übertrage ich für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln auf die Bezirksregierung Köln und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster auf die Bezirksregierung Münster.

(3) Für

1. andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a und 30 bis 54 LBG,

2. die Verlängerung der Probezeit (§ 23 Abs. 6 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 3 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG) sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG

sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen und Leiter der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang.

(4) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 und 2 übertragen ist, wird diese Befugnis von mir wahrgenommen. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 3.

### § 3 — Versetzung, Abordnung, Zuweisung gemäß § 123 a BRRG

(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§ 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2 LBG; § 123 BRRG) sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen und Leiter der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang.

(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten, die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte, die Präsidentin oder der Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung und des Landesumweltamtes; das gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde. (3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von mir verfügt oder das Einverständnis von mir erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123 a BRRG.

### § 4 — Nebentätigkeit

(1) Für Entscheidungen nach den §§ 67 bis 75 a LBG sind Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten bei

der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung und den Ämtern für Agrarordnung

die Präsidentin oder der Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/ Landesamt für Agrarordnung,

den Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte und den ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen

die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte,

den Bezirksregierungen, den Staatlichen Umweltämtern, den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern, dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt und dem Nordrhein-Westfälischen Landgestüt

die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, in deren oder dessen Bezirk die Behörde oder Einrichtung ihren Sitz hat,

dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd und dem Landesumweltamt

die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Dienststelle.

(2) Die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse wird für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittleren Dienstes beim Nordrhein-Westfälischen Landgestüt übertragen auf die Leiterin oder den Leiter des Nordrhein-Westfälischen Landgestüts.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die Entscheidung von mir getroffen.

### § 5 — Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf

das Landesumweltamt, die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/ Landesamt für Agrarordnung, das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd, die Bezirksregierungen, die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte,

soweit diese oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang übertragen. Satz 1 ist im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheide ich über den Widerspruch und vertrete das Land.

### § 6 — Sonderzuständigkeiten

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigung aus Anlaß der Abordnung aus dienstlichen Gründen und deren Aufhebung (§ 1 Abs. 2 Nrn. 6, 10 TEVO) ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. In den Fällen der Abordnung zu Aus- und Forbildungsveranstaltungen sowie der Abordnung oder Zuweisung an eine auswärtige Ausbildungsstelle bleibt § 1 unberührt.

(2) Die Entscheidungen nach den §§ 64 und 65 LBG werden von der oder dem nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden; mit Zustimmung der oder des zuständigen Dienstvorgesetzten kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde oder Einrichtung getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 hinsichtlich der Bewilligung von Trennungsentschädigung sowie in den Fällen des Absatzes 2, des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 3 und des § 4 Abs. 1 sind Dienstvorgesetzte der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen die Leiterin oder der Leiter der unmittelbar übergeordneten Behörde, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 Satz 2 oder § 4 Abs. 3 etwas anderes ergibt.

### § 7 — Übergangsvorschrift

Die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten bleiben Dienstvorgesetzte nach § 3 Abs. 2 für Beamtinnen und Beamte der bisherigen Staatlichen Ämter für Wasser- und Abfallwirtschaft und Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter nach § 3 Abs. 2 für Beamtinnen und Beamte nicht fortbestehender Ämter für Agrarordnung ist die Präsidentin oder der Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung. Die §§ 4 und 6 gelten nicht für die derzeitigen ständigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung und der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesumweltamtes; über die Gewährung von deren Erholungsurlaub und Sonderurlaub entscheide ebenfalls ich.

### § 8 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft.

Der Minister für Umwelt

Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1 GV. NW. 1993 S. 116. Fn 2 SGV. NW. 2030. Fn 3 SGV. NW. 20300. Fn 4 § 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

---

— Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Beamtenzuständigkeitsverordnung MUNLV - BeamtZustV MUNLV)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-beamtenrechtliche-zustaendigkeiten-im-3
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
