---
title: "BeamtZustV MWMEV — Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWMEV - BeamtZustV MWMEV)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-ueber-beamtenrechtliche-zustaendigkeiten-im-2"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-beamtenrechtliche-zustaendigkeiten-im-2"
updated: "2026-05-15T12:08:36+00:00"
---

# BeamtZustV MWMEV — Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWMEV - BeamtZustV MWMEV)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1 — Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und als solche/solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr/ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist.

### § 2 — Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen

1. für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf des höheren Dienstes und für die Ehrenbeamtinnen und -beamten bei den Bezirksregierungen, dem Landesoberbergamt, dem Geologischen Landesamt, der Landeseichdirektion, dem Materialprüfungsamt, auf die jeweilige Behörde oder den Landesbetrieb,

2. für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei den Bergämtern auf das Landesoberbergamt, den Eichämtern auf die Landeseichdirektion.

(2) Für

1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 30 bis 32, 33 Abs. 2 bis 45 Abs. 1 Satz 2, 45 Abs. 2 und Abs. 3, 46 Abs. 2, 47 Abs. 3 bis 48 Abs. 2, 49 bis 54 LBG,

2. die Entscheidungen nach § 92 Abs. 4 LBG,

3. die Verlängerung der Probezeit nach § 23 Abs. 6 LBG,

4. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG,

5. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

6. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt nach § 28 Abs. 3 LBG und § 130 Abs. 1 BRRG

sowie

7. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG,

sind Dienstvorgesetzte die nach Absatz 1 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang.

(3) Zuständig für die Zulassung nach § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst ist das Landesoberbergamt.

(4) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach Absatz 1 übertragen worden ist, wird diese Befugnis von mir wahrgenommen. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 2.

### § 3 — Personalaktenführung

Die Personalaktenführung aller Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs wird auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden und Einrichtungen übertragen.

### § 4 — Versetzung, Abordnung,

Zuweisung gemäß § 123 a BRRG

(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 LBG; § 123 BRRG) sind Dienstvorgesetzte die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang.

(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörden oder Einrichtungen in dem dort genannten Umfang; dies gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde. (3) Für die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb dieses Geschäftsbereichs sind Dienstvorgesetzte das Landesoberbergamt und die Landeseichdirektion.

(4) Für die Abordnung aller Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen sind Dienstvorgesetzte die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörden und Einrichtungen.

(5) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von mir verfügt oder das Einverständnis von mir erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123 a BRRG.

### § 5 — Weitere Zuständigkeiten

(1) Zuständig für die Entscheidungen über die Zusage und Festsetzung nach dem Landesumzugskostengesetz/Bundesumzugskostengesetz sind die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden oder Einrichtungen.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten bei den Bergämtern ist das Landesoberbergamt, für die Beamtinnen und Beamten bei den Eichämtern ist die Landeseichdirektion Dienstvorgesetzte/ Dienstvorgesetzter für

1. Entscheidungen nach §§ 33 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 3

2. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 63 LBG),

3. die Versagung der Genehmigung als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten (§ 65 LBG),

4. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75 a LBG),

5. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 76 LBG),

6. die Anweisung nach § 80 Abs. 2 LBG,

7. die Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes (§ 84 LBG),

8. Entscheidungen nach § 85 LBG, soweit Ansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,

9. die Ermäßigung der Arbeitszeit sowie die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach §§ 60 Abs. 2, 78 b und 85 a LBG sowie Entscheidungen über Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung,

10. die Ersatzleistung nach § 91 LBG,

11. . Entscheidungen über Sonderurlaub (§ 101 Abs. 2 LBG), soweit er 5 Arbeitstage im Kalenderjahr übersteigt, und Beurlaubungen nach § 101 Abs. 3 LBG,

12. . die Erteilung von Dienstzeugnissen (§ 104 Abs. 2 LBG),

13. Beurteilungen (§ 104 Abs. 1 LBG),

14. die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,

15. die Zuwendungen nach der Jubiläumszuwendungsverordnung,

16. die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigung einschließlich der Gewährung von Trennungsentschädigung aus Anlaß der Abordnung zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen.

### § 6 — Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf

die Bezirksregierungen, das Landesoberbergamt, das Geologische Landesamt, die Landeseichdirektion, das Materialprüfungsamt, das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

soweit diese oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80 a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang übertragen

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheide ich über den Widerspruch und vertrete das Land.

### § 7 — Sonderzuständigkeit

(1) Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Leiterin oder des Leiters von Behörden oder Einrichtungen meines Geschäftsbereiches ist in den Fällen der §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 12 die unmittelbare übergeordnete Behörde.

(2) Für die Führung der Personalakten der Leiterin oder des Leiters von Behörden oder Einrichtungen meines Geschäftsbereichs ist die unmittelbar übergeordnete Behörde zuständig.

### § 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn4).

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1 GV. NW. 1992 S. 248, geändert durch Erste VO v. 15.7.1999 (GV. NRW. S. 462). Fn 2 SGV. NW. 2030. Fn 3 SGV. NW. 20300. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am 8. Juli 1992. Fn 5 § 2 und § 6 geändert durch Erste VO v. 15.7.1999 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 11.August 1999.

---

— Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWMEV - BeamtZustV MWMEV)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-beamtenrechtliche-zustaendigkeiten-im-2
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
