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title: "Bau — Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin (PO WasBau)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-pruefungsordnung-fuer-die-durchfuehrung-von-abschlusspruefungen-im"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-pruefungsordnung-fuer-die-durchfuehrung-von-abschlusspruefungen-im"
updated: "2026-05-15T12:34:21+00:00"
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# Bau — Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin (PO WasBau)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


## I. Abschnitt · Prüfungsausschüsse

### § 1 — Errichtung

(1) Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet das Landesumweltamt als zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 36 Satz 1 BBiG).

(2) Die Anzahl der Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf, insbesondere nach der Anzahl der Prüfungsbewerber und den besonderen Anforderungen der Ausbildungsordnung.

### § 2 — Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen (vergleiche § 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG).

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden

Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(5) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(8) Für die Abnahme von Zwischenprüfungen bestimmt der Prüfungsausschuß drei Mitglieder aus seiner Mitte (je ein Arbeitgeber- und ein Arbeitnehmer-Mitglied sowie einen Lehrer einer berufsbildenden Schule).

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).

(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

### § 3 — Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige des Prüfungsbewerbers nicht mitwirken. Angehörige sind:

a) der Verlobte,

b) der Ehegatte,

c) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

d) Geschwister,

e) Kinder der Geschwister,

f) Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

g) Geschwister der Eltern,

h) Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

- in den Fällen der Buchstaben b und c die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;

- in den Fällen der Buchstaben c bis g die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

- im Falle des Buchstabens h die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende und die Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

### § 4 — Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, bei sieben Mitgliedern mindestens fünf mitwirken. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

### § 5 — Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 5 bleibt unberührt.

### § 6 — Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

## II. Abschnitt · Vorbereitung der Prüfung

### § 7 — Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle bestimmt die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine, wobei der Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres berücksichtigt werden.

(2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle gibt die Prüfungstermine und die Anmeldefristen rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.

(3) Wird die Abschlußprüfung mit einheitlichen - ggf. überregionalen - Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von den beteiligten Stellen einzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

### § 8 — Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

(1) Zur Abschlußprüfung ist zugelassen (§ 39 Abs. 1 BBiG),

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise geführt und vorgelegt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (§ 48 Abs. 3 Nr. 2 BBiG).

### § 9 — Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden, der Berufsschule und des Berufsbildungszentrums vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Beruf des Wasserbauers tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung im Ausbildungsberuf entspricht.

### § 10 — Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden.

(2) In den Fällen des § 8 tritt an die Stelle der Anmeldung zur Abschlußprüfung oder Zwischenprüfung die Einberufung durch die zuständige Stelle oder das Berufsbildungszentrum Koblenz. Der Auszubildende hat zur Abschlußprüfung folgende Unterlagen vorzulegen:

- die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise,

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

- Lebenslauf (tabellarisch),

- im Falle des § 12 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung.

(3) In den Fällen des § 9 sind der Anmeldung beizufügen:

- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2,

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

- Lebenslauf (tabellarisch),

- im Falle des § 12 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung.

### § 11 — Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß (§ 39 Abs. 2 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung wird dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermins und -ortes einschließlich der erlaubten Hilfsmittel durch die zuständige Stelle oder das Berufsbildungszentrum Koblenz mitgeteilt.

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden.

### § 12 — Regelung für Behinderte

Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten - auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern.

## III. Abschnitt · Durchführung der Prüfung

### § 13 — Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen praktischen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsbildung zum Wasserbauer ist zugrunde zu legen.

### § 14 — Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in eine Fertigkeits- und eine Kenntnisprüfung (Prüfungsteile). Die Kenntnisprüfung wird entsprechend der Ausbildungsordnung in Fächer gegliedert, die Fertigkeitsprüfung besteht aus Arbeitsproben entsprechend der Ausbildungsordnung.

(2) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.

### § 15 — Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben. Die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sind in den Prüfungsaufgaben anzugeben.

(2) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, einheitlich - ggf. überregional - erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, wenn sie in Gremien erstellt wurden, die i.S. von § 37 BBiG errichtet sind.

### § 16 — Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der zuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle oder der obersten Landesbehörde sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle anderen Personen die Teilnahme gestatten, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

### § 17 — Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Die schriftliche Prüfung und die Anfertigung von Arbeitsproben sind unter Aufsicht durchzuführen. Dies soll sicherstellen, daß die Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Über den Ablauf sind Niederschriften zu fertigen.

### § 18 — Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

### § 19 — Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. (2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

### § 20 — Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei

denn, der Prüfungsbewerber war aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.

(2) Bricht der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht begonnen; in sich abgeschlossene Prüfungsteile können jedoch anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsteile trifft der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers.

(4) Hat ein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme vorgelegen, so legt der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsbewerbers einen möglichst frühzeitigen neuen Prüfungstermin fest.

## IV. Abschnitt · Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

### § 21 — Bewertung

(1) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu bewerten:

Note 1 = sehr gut - eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, 100 bis 87,5 Punkte

Note 2 = gut - eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, unter 87,5 bis75 Punkte

Note 3 = befriedigend - eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung, unter 75 bis 62,5 Punkte

Note 4 = ausreichend - eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, unter 62,5 bis 50 Punkte

Note 5 = mangelhaft - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, unter 50 bis 25 Punkte

Note 6 = ungenügend - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind, unter 25 bis 0 Punkte.

Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.

(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Dabei sind folgende Noten anzuwenden:

sehr gut = 1,00-1,49

gut = 1,50-2,49

befriedigend = 2,50-3,49

ausreichend = 3,50-4,49

mangelhaft = 4,50-5,49

ungenügend = 5,50-6,00

(3) Jede Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten.

### § 22 — Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest.

(2) Die Fertigkeits- und Kenntnisprüfung haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das zweifache Gewicht.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und in der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der

Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

(4) Unbeschadet des § 25 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuß bestimmen, daß in Prüfungsteilen oder in bestimmten Prüfungsfächern der Kenntnisprüfung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Ebenso kann der Prüfungsausschuß den Prüfungsteilnehmer von einem nochmaligen Anfertigen von Arbeitsproben befreien, wenn hierbei bereits mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden und diese Arbeitsproben auch in der Wiederholungsprüfung geprüft werden.

(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Der Prüfungsausschuß soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

### § 23 — Prüfungszeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis ( § 34 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

- die Bezeichnung ,,Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG",

- die Personalien des Prüfungsteilnehmers,

- den Ausbildungsberuf,

- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung,

- das Datum des Bestehens der Prüfung,

- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.

### § 24 — Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und ggf. sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist angegeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 22 Abs. 4).

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.

## V. Abschnitt · Wiederholungsprüfung

### § 25 — Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG) .

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist der Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 22 Abs. 4 in bestimmten Prüfungsfächern oder Arbeitsproben eine Wiederholung nicht erforderlich ist.

(3) Der Prüfungsausschuß legt fest, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der voraufgegangenen Prüfung anzugeben.

## VI. Abschnitt · Anwendungsbereich

### § 26 — Anwendungsbereich

Die Prüfungsordnung gilt für die Abschlußprüfung in anderen Wegen der beruflichen Bildung gemäß § 1 Abs. 1 BBiG, der Umschulung und der beruflichen Fortbildung, entsprechend.

## VII. Abschnitt · Schlußbestimmungen

### § 27 — Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

### § 28 — Prüfungsunterlagen

Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 22 Abs. 5 sind 10 Jahre aufzubewahren.

### § 29 — Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft ( Fn4).

Der Präsident des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen

Dr. Irmer

Fn 1 GV. NW. 1995 S. 154. Fn 2 SGV. NW. 7123. Fn 3 § 29 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am 17. März 1995.

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— Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin (PO WasBau)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-pruefungsordnung-fuer-die-durchfuehrung-von-abschlusspruefungen-im
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
