---
title: "Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-gesetz-ueber-die-nordrhein-westfaelische-akademie-der-wissenschaften-und-der"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-gesetz-ueber-die-nordrhein-westfaelische-akademie-der-wissenschaften-und-der"
updated: "2026-05-15T12:05:29+00:00"
---

# Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1 — Errichtung

(1) Die Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen wird Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Namen ,,Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften" führt. Ihr Sitz ist Düsseldorf.

(2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.

### § 2 — Aufgaben

(1) Die Akademie pflegt den wissenschaftlichen Gedankenaustausch unter ihren Mitgliedern und mit Vertretern des politischen und wirtschaftlichen Lebens des Landes sowie die Beziehungen zu wissenschaftlichen Einrichtungen und Gelehrten des In- und Auslands. Sie kann wissenschaftliche Forschungen anregen und berät die Landesregierung bei der Forschungsförderung. Die Ergebnisse der regelmäßigen Sitzungen und besondere wissenschaftliche Abhandlungen können veröffentlicht werden. Außerdem kann die Akademie wissenschaftliche Gemeinschaftswerke herausgeben und die dazu notwendigen Vorarbeiten fördern.

(2) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben gemäß einer Satzung. Diese bedarf der Genehmigung des Ministerpräsidenten.

### § 3 — Aufsicht

Die Aufsicht über die Akademie, in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung die Rechtsaufsicht, führt der Ministerpräsident.

### § 4 — Mitglieder

(1) Die Akademie hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Die Mitglieder bilden eine Klasse für Geisteswissenschaften und eine Klasse für Natur-, Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften. Ein Mitglied kann nur einer der beiden Klassen angehören.

(3) Die Klassen haben ordentliche und korrespondierende Mitglieder.

(4) Jede Klasse wählt ihre Mitglieder auf Lebenszeit.

(5) Näheres über Erwerb, Inhalt und Verlust oder Aberkennung der Mitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft bestimmt die Satzung.

### § 5 — Organe

Organe der Akademie sind:

1. die Vollversammlung,

2. die Klassen,

3. das Präsidium,

4. das Kuratorium.

### § 6 — Vollversammlung

(1) Stimmberechtigt in der Vollversammlung der Akademie sind die ordentlichen Mitglieder der Klassen und die Mitglieder des Kuratoriums, die nicht Mitglieder der Akademie sind.

(2) Die Vollversammlung beschließt die Satzung der Akademie und deren Änderungen. Die Satzung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(3) Die Vollversammlung wählt:

1. den Präsidenten der Akademie (§ 8 Abs. 2),

2. das Geschäftsführende Präsidialmitglied (§ 8 Abs. 4),

3. die Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 1).

(4) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

### § 7 — Klassen

(1) Die Klassen treten regelmäßig zu wissenschaftlichen Sitzungen zusammen. In besonderen Geschäftssitzungen beschließen sie über Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1. Sie machen Vorschläge für die Aufstellung der Jahresprogramme und des Haushalts.

(2) Stimmberechtigt in jeder Klasse sind ihre ordentlichen Mitglieder.

(3) Jede Klasse ergänzt sich durch Zuwahl ihrer Mitglieder. Auf eine angemessene Vertretung der Fächer soll Bedacht genommen werden. Wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder der Klasse. Briefwahl ist zulässig.

(4) Die laufenden Geschäfte jeder Klasse führt ein Sekretar und in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Sie werden aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder der Klasse auf zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(5) Jede Klasse gibt sich eine Geschäftsordnung.

### § 8 — Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten der Akademie, den Sekretaren der beiden Klassen, ihren Stellvertretern und dem Geschäftsführenden Präsidialmitglied.

(2) Der Präsident der Akademie wird aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder von der Vollversammlung auf zwei Jahre gewählt (§ 6 Abs. 3 Nr. 1). Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Sekretar der Klasse, welcher der Präsident nicht angehört, vertritt als Vizepräsident den Präsidenten bei dessen Verhinderung.

(4) Das Geschäftsführende Präsidialmitglied wird aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder von der Vollversammlung auf fünf Jahre gewählt (§ 6 Abs. 3 Nr. 2). Wiederwahl ist zulässig. Die Vertretung des Geschäftsführenden Präsidialmitglieds wird vom Präsidium geregelt.

(5) Das Präsidium koordiniert die Forschungsvorhaben und Jahresprogramme und sorgt für die wissenschaftlichen Veröffentlichungen (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Es verwaltet das Vermögen der Akademie und vertritt das Land im Rechtsverkehr. Es kann die Vertretung ganz oder teilweise dem Geschäftsführenden Präsidialmitglied und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.

(6) Das Präsidium stellt unter Berücksichtigung der Vorschläge der Klassen (§ 7 Abs. 1 Satz 3) den Haushalt der Akademie fest. Der Haushalt bedarf der Genehmigung des Ministerpräsidenten. Für die Feststellung des Haushalts und für seine Ausführung finden die für den Landeshaushalt geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(7) Das Geschäftsführende Präsidialmitglied führt die laufenden Geschäfte der Akademie.

### § 9 — Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus dem Ministerpräsidenten, dem Kultusminister, dem Präsidenten der Akademie, zwei vom Ministerpräsidenten auf fünf Jahre zu bestimmenden Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, den Sekretaren der beiden Klassen und dem Geschäftsführenden Präsidialmitglied. Vorsitzender des Kuratoriums ist der Ministerpräsident, stellvertretender Vorsitzender der Kultusminister.

(2) Das Kuratorium sorgt für die Entwicklung der Akademie und die Förderung ihrer Aufgaben. Es beschließt die von den Klassen vorgeschlagenen und vom Präsidium koordinierten Jahresprogramme.

### § 10 — Vergütungen

Die Satzung kann Bestimmungen über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für den Präsidenten der Akademie, die Sekretare und das Geschäftsführende Präsidialmitglied sowie über Reisekostenerstattungen und die Gewährung von Sitzungsgeldern für die Mitglieder enthalten.

### § 11 — Überleitung

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen angehörenden ordentlichen und korrespondierenden wissenschaftlichen Mitglieder werden ordentliche und korrespondierende Mitglieder der Akademie.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen angehörenden Ehrenmitglieder werden Ehrenmitglieder der Akademie.

### § 12 — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1 GV. NW. 1969 S. 531, geändert durch Art. VII d. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 476). Fn2 § 1 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 476); in Kraft getreten am 3. August 1993.

---

— Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-gesetz-ueber-die-nordrhein-westfaelische-akademie-der-wissenschaften-und-der
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
