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title: "LWKG — Gesetz über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-gesetz-ueber-die-errichtung-der-landwirtschaftskammer-nordrhein-westfalen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
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source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-gesetz-ueber-die-errichtung-der-landwirtschaftskammer-nordrhein-westfalen"
updated: "2026-05-15T12:34:49+00:00"
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# LWKG — Gesetz über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

(1) Im Lande Nordrhein-Westfalen werden die Landwirtschaftskammern Rheinland für den Landesteil Nordrhein und die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe für den Landesteil Westfalen einschließlich Lippe errichtet.

(2) Ihre Aufgaben, ihr Aufbau und ihre Organe werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes und die Satzung bestimmt.

Aufgaben

### § 2

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, die Landwirtschaft und die in ihr Berufstätigen zu fördern und zu betreuen. Insbesondere erstreckt sich ihr Aufgabenbereich darauf,

a) die Wirtschaftlichkeit und die Umweltverträglichkeit bei der landwirtschaftlichen Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen zu fördern und auf eine flächenbezogene und artgerechte Tierhaltung hinzuwirken;

b) die nicht pflichtschulmäßige Aus- und Fortbildung sowie die praktische Berufsausbildung des landwirtschaftlichen Nachwuchses und die Wirtschaftsberatung durchzuführen;

c) den Bau von Landarbeiterwohnungen zu fördern und für eine einwandfreie Unterbringung der Landarbeiter einzutreten;

d) in Fragen der Bewirtschaftung, der Verwertung und der Regelung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse beratend mitzuwirken und das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen zu fördern;

e) die Behörden und Gerichte in Fragen der Landwirtschaft, vor allem durch die Erstattung von Gutachten und die Bestellung von Sachverständigen zu unterstützen;

f) Richtlinien über das Sachverständigen- und Buchführungswesen herauszugeben;

g) in rechtlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken, insbesondere Vorschläge zu machen und Beisitzer für die in Landwirtschaftssachen zuständigen Gerichte zu benennen;

h) bei der Verwaltung und den Preisnotierungen der Produktenbörsen sowie der Märkte, insbesondere der Viehmärkte nach den für die Behörden und Märkte zu erlassenden Bestimmungen teilzunehmen.

(2) Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft kann nach Maßgabe des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948 im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtages der Landwirtschaftskammer weitere Aufgaben auch mit der Bestimmung übertragen, daß sie nach seinen Weisungen durchzuführen sind.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat das Recht, in allen die Landwirtschaft berührenden Angelegenheiten bei den Behörden Anträge zu stellen. Sie soll insbesondere bei der Vorberatung von gesetzlichen Vorschriften über Fragen der Landwirtschaft gehört werden.

(4) Die Landwirtschaftskammer ist auskunftsberechtigte Stelle im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723).

### § 3

(1) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt den Acker- und Pflanzenbau, die Tierzucht, den Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Forstwirtschaft, die Fischerei in den Binnengewässern und die Imkerei.

(2) Zur Landwirtschaft gehören auch Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Betrieb dieser Art durch denselben Unternehmer betrieben werden (landwirtschaftliche Nebenbetriebe).

### § 4

(1) Die Landwirtschaftskammer besteht aus Mitgliedern, die aufgrund von Wahlvorschlägen unmittelbar und geheim gewählt werden, und aus von der Hauptversammlung berufenen Mitgliedern. Es wird durch Briefwahl gewählt.

(2) Zwei Drittel der Gewählten müssen im Sinne des § 5 der Wahlgruppe 1, ein Drittel der Wahlgruppe 2 angehören.

(3) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

Wahlen

### § 5

(1) Wahlberechtigt sind:

in der Wahlgruppe 1

a) natürliche Personen, die als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter einen landwirtschaftlichen Betrieb oder in ähnlicher Weise ein landwirtschaftliches Grundstück bewirtschaften, wenn für den Betrieb oder das Grundstück Umlagepflicht besteht oder wenn die bewirtschafteten Flächen mindestens 2 Hektar, im Falle der forstlichen Nutzung mindestens 10 Hektar und im Falle der gartenbaulichen Nutzung mindestens 0,5 Hektar groß sind;

b) die mittätigen Ehegatten der nach Buchstabe a Wahlberechtigten und die bei diesen voll mitarbeitenden einschließlich der in der Berufsausbildung befindlichen Familienangehörigen;

in der Wahlgruppe 2

die hauptberuflich in landwirtschaftlichen Betrieben tätigen einschließlich der in der Berufsausbildung befindlichen Arbeitnehmer, soweit sie nicht der Wahlgruppe 1 angehören.

(2) Voraussetzungen für die Wahlberechtigten sind, daß die Personen am Wahltag

a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) geschäftsfähig sind,

c) die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates im Sinne des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. II 1959 S. 998) besitzen und die Voraussetzungen des Artikels 18 des Europäischen Niederlassungsabkommens erfüllen,

d) mindestens seit drei Monaten ununterbrochen im Wahlbezirk ansässig sind.

(3) Wahlberechtigt in der Wahlgruppe 1 ist auch eine juristische Person, die seit mindestens drei Monaten im Wahlbezirk einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a bewirtschaftet.

(4) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzten, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet, über deren Grundstücke ein Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren oder denen gegenüber auf Grund der Landbewirtschaftungsordnung die Verwaltung durch einen Treuhänder, die Verpflichtung zur Verpachtung oder die Zwangsverpachtung angeordnet worden ist.

### § 6

(1) Wählbar ist jede wahlberechtigte natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit einem Jahr ununterbrochen im Landwirtschaftskammerbezirk wohnt, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Niemand ist verpflichtet, eine Wahl anzunehmen. Jeder Gewählte kann von dem Amte, zu dem er gewählt wurde, zurücktreten.

### § 7

(1) Wahlbezirke sind in der Regel die Land- und Stadtkreise.

(2) Mehrere benachbarte Kreise können zu Wahlbezirken zusammengeschlossen werden.

(3) Die Wahlbezirke müssen entsprechend ihrer Bedeutung, mindestens aber mit drei Mitgliedern vertreten sein. Den Begriff der Bedeutung legen die Durchführungsvorschriften fest.

(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(5) Das Nähere bestimmt die Satzung.

### § 8

Wahlleiter ist der Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer.

### § 8a

Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlausschuß gebildet. Er besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem, einem von ihm zu bestellenden Stellvertreter und drei von ihm zu bestellenden Beisitzern. Für die Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen. Zwei Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen der Wahlgruppe 1, ein Beisitzer und sein Stellvertreter der Wahlgruppe 2 angehören.

### § 8b

(1) Für jeden Wahlbezirk ernennt der Wahlleiter einen oder, bei Bedarf, mehrere Wahlvorstände.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter, die vom Wahlleiter durch mündliche oder schriftliche Erklärung zu verpflichten sind, drei Beisitzern sowie drei Schriftführern. Im Bedarfsfall können auch für die Beisitzer und Schriftführer Stellvertreter bestellt werden. Beisitzer, Schriftführer und deren Stellvertreter müssen im Wahlbezirk wahlberechtigt sein. Von den Beisitzern, den Schriftführern und deren Stellvertretern müssen zwei Drittel der Wahlgruppe 1 und ein Drittel der Wahlgruppe 2 angehören.

### § 8c

Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste eingetragen ist. Diese erstellt für jeden Wahlbezirk die Landwirtschaftskammer getrennt für die Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 und 2.

### § 8d

(1) Der Wahlausschuß stellt fest, wie viele Stimmen für jeden Bewerber und jeden Wahlvorschlag abgegeben worden sind.

(2) Von dem im Wahlbezirk zu verteilenden Sitzen werden den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmzahlen im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt zustehen.

### § 9

Über Einsprüche gegen die Wahl, mit Ausnahme der Einsprüche gegen die Wahl insgesamt, über die nach der vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zu erlassenden Rechtsverordnung das Ministerium entscheidet, beschließt die Hauptversammlung. Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses der Hauptversammlung kann gegen ihn Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.

### § 10

(1) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer werden auf sechs Jahre gewählt mit der Maßgabe, daß sie alle drei Jahre zur Hälfte nach einer durch die Satzung festzusetzenden Reihenfolge der Wahlbezirk ausscheiden. Die ausscheidenden Mitglieder sind wiederwählbar und bleiben so lange in ihrer Stellung, bis neu gewählt worden ist.

(2) Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, so tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, so findet eine Nachwahl statt.

Verlust der Mitgliedschaft

### § 11

(1) Verliert ein Mitglied die Wählbarkeit, so scheidet es aus der Mitgliedschaft sowie aus der Zugehörigkeit zu Organen der Landwirtschaftskammer oder der Kreisstelle aus. Über den Verlust der Wählbarkeit entscheidet in Zweifelsfällen die Hauptversammlung.

(2) Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses der Hauptversammlung kann gegen ihn Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.

(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Der Hauptausschuß der Landwirtschaftskammer kann ein Mitglied, gegen das ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet wird, bis nach dessen Abschluß seiner Mitgliedschaft und der Zugehörigkeit zu Organen der Landwirtschaftskammer oder der Kreisstelle vorläufig entheben. Für diesen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Hauptausschußmitglieder erforderlich.

### § 12

Ruht das aktive oder passive Wahlrecht nach anderen gesetzlichen Vorschriften als den Vorschriften dieses Gesetzes, so ruht es auch zu den Wahlen für die Landwirtschaftskammer.

Die Hauptversammlung

### § 13

(1) Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern der Landwirtschaftskammer.

(2) Außerdem hat die Hauptversammlung als Mitglieder der Landwirtschaftskammer zu berufen:

a) von landwirtschaftlichen Wissenschaftlern und um die Landwirtschaft verdienten Persönlichkeiten insgesamt vier Vertreter,

b) aus den Kreisen der Berufsverbände für Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau und aus der Gruppe der Privatwaldbesitzer fünf Wahlberechtigte der Wahlgruppe 1 und drei Wahlberechtigte der Wahlgruppe 2,

c) vom Verband der Landfrauen zwei Vertreterinnen, von den weiblichen Arbeitnehmern eine Vertreterin.

Das Nähere regeln die Durchführungsvorschriften.

### § 14

Die Hauptversammlung sorgt im Rahmen der Satzung dafür, daß die der Landwirtschaftskammer gestellten Aufgaben verwirklicht werden. Sie faßt die erforderlichen Beschlüsse, überwacht ihre Durchführung und versieht die übrigen Organe sowie die Kreisstellen mit den entsprechenden Weisungen. Ihr fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:

a) die Satzung, die Geschäftsordnung, die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung und die Gebührenordnung zu beschließen und abzuändern,

b) den Präsidenten, die beiden Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Hauptausschusses, den Direktor und die Ausschüsse zu wählen,

c) den Haushaltsplan festzustellen,

d) den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen, die Entschließungen hierzu zu fassen und die Entlastung zu erteilen,

e) über Beschwerden gegen den Verlust der Wählbarkeit und gegen die Wahl zu entscheiden.

Die Ausschüsse

### § 15

(1) Die Satzung soll die Errichtung von Ausschüssen für besondere Aufgaben vorsehen. Insoweit es sich hierbei um Aufgaben von nicht nur vorübergehender Dauer handelt, sind die Ausschüsse als ständige Ausschüsse zu errichten. Die Mitglieder der Ausschüsse werden für die Dauer der Durchführung der dem Ausschuß übertragenen Aufgabe, längstens für drei Jahre, gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(2) Nach näherer Bestimmung der Satzung können die Mitglieder der Ausschüsse eine Zuwahl vornehmen. Die

Zugewählten brauchen nicht Mitglied der Landwirtschaftskammer zu sein; ihre Zuwahl bedarf der Bestätigung durch den Hauptausschuß.

(3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der Mitglied der Landwirtschaftskammer sein muß.

(4) Die Ausschüsse erledigen die ihnen von der Hauptversammlung und in Fällen besonderer Dringlichkeit vom Hauptausschuß übertragenen Aufgaben. Sie können Anträge an die Hauptversammlung und an den Hauptausschuß richten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind bei der Behandlung der Anträge ihrer Ausschüsse im Hauptausschuß zu hören.

(5) Die Ausschüsse sollen zu einem Drittel aus Mitgliedern der Wahlgruppe 2 bestehen.

Der Präsident

### § 16

(1) Der Präsident ist der Vorsitzende der Hauptversammlung und des Hauptausschusses. Im Falle der Verhinderung wird er durch einen der beiden stellvertretenden Präsidenten nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung vertreten. Der Präsident und seine Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Präsident und ein Stellvertreter müssen der Wahlgruppe 1 angehören; ein Stellvertreter ist landwirtschaftlicher Arbeitnehmer.

(3) Der Präsident und seine Stellvertreter müssen Mitglieder der Landwirtschaftskammer sein.

(4) Der Präsident übt die oberste Dienstaufsicht aus.

Der Hauptausschuß

### § 17

(1) Der Hauptausschuß der Landwirtschaftskammer besteht aus dem Präsidenten, seinen beiden Stellvertretern und bis zu neun von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte Gewählten. Hiervon müssen zwei Drittel der Wahlgruppe 1 und ein Drittel der Wahlgruppe 2 angehören. Die Mitglieder des Hauptausschusses werden für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(2) Unter den aus der Wahlgruppe 1 zu wählenden Mitgliedern des Hauptausschusses müssen sich je ein Vertreter

a) des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus,

b) des Privatwaldbesitzes,

c) der Landfrauen

befinden.

(3) Der Hauptausschuß ist zur Beschlußfassung in allen Angelegenheiten berufen, die nicht durch dieses Gesetz, die Satzung oder durch Beschluß der Hauptversammlung dieser, den Ausschüssen oder dem Präsidenten vorbehalten sind.

Der Direktor

### § 18

(1) Der Direktor der Landwirtschaftskammer wird auf die Dauer von zwölf Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Seine Berufung bedarf der Bestätigung, seine Amtsführung des Vertrauens des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bei der Durchführung von Aufgaben, die nach dessen Weisungen zu erledigen sind (§ 2 Abs. 2).

(2) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen, die ihm der Präsident gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Hauptausschusses erteilt. Er ist der Dienstvorgesetze der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landwirtschaftskammer.

(3) Der Direktor hat das Recht, an den Sitzungen der Hauptversammlung, des Hauptausschusses und der Ausschüsse teilzunehmen und Erklärungen abzugeben. Auf sein Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.

(4) Der Direktor der Landwirtschaftskammer nimmt gleichzeitig die Aufgaben wahr, die ihm als Landesbeauftragter (§ 7 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes) obliegen. Er ist in dieser Eigenschaft ausschließlich dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft verantwortlich; Absatz 1 Satz 2 findet sinngemäß Anwendung. Die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind ihm von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Hauptausschuß bestellt einen Abteilungsleiter zum ständigen Vertreter des Direktors. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

Die Satzung

### § 19

(1) Die Landwirtschaftskammer regelt ihre inneren Verhältnisse durch Satzung und Geschäftsordnung, die von der Hauptversammlung zu beschließen sind. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Satzung hat insbesondere Vorschriften zu enthalten über

a) den Sitz der Landwirtschaftskammer,

b) die Zahl und Abgrenzung der Wahlbezirke,

c) die Zahl der Mitglieder und ihre Verteilung auf die Wahlbezirke,

d) die Reihenfolge des Ausscheidens der Mitglieder,

e) die Aufgaben und Befugnisse, die Wahl, die Form der Berufung und Abberufung sowie die Beschlußfähigkeit der Hauptversammlung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse, der Kreisstelle,

f) die Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten,

g) die Form der Bekanntmachungen,

h) das Verfahren bei Satzungsänderungen,

i) die Entschädigung der gewählten Personen,

k) das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,

l) die Anstellung und Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landwirtschaftskammer,

(3) Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Satzungen sowie ihre Änderungen sind zu veröffentlichen.

Vertretungsrecht

### § 20

(1) Die Landwirtschaftskammer ist rechtsfähig. Sie wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten oder bei seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter.

(2) Alle Urkunden, die die Landwirtschaftskammer verpflichten sollen, sind unter ihrem Namen von dem Präsidenten oder einem Stellvertreter und noch einem Mitglied des Hauptausschusses unter Beifügung des Dienstsiegels zu vollziehen.

Gebühren

### § 21

Als Gegenleistung

a) für eine besondere Verwaltungstätigkeit,

b) für die Benutzung von Einrichtungen und Anlagen

der Landwirtschaftskammer kann die Landwirtschaftskammer Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben, die von der Hauptversammlung zu beschließen, von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen und gemäß § 19 Abs. 4 zu veröffentlichen ist. § 2 Abs. 1 Satz 2, § 5 und § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) ( Fn12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1991 (GV. NW. S. 214), gelten entsprechend.

Haushaltsplan

### § 22

(1) Die Landwirtschaftskammer hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen, der von der Hauptversammlung zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist. Erhebt diese binnen zwei Monaten keine Beanstandungen, so gilt der Haushaltsplan als genehmigt.

(2) Der Haushaltsplan darf keine höheren Gesamtausgaben enthalten, als durch die Einnahmen gedeckt werden.

(3) Das Haushaltsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember ( Fn13)

Aufsicht

### § 23

(1) Die Landwirtschaftskammer unterliegt der Aufsicht des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Aufsichtsbehörde).

(2) Zu den Sitzungen der Hauptversammlung und des Hauptausschusses ist die Aufsichtsbehörde unter Beifügung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit zu hören.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann mit Genehmigung der Landesregierung die Hauptversammlung auflösen. Mit dem Zeitpunkt der Auflösung können die Organe und die Untergliederungen der Landwirtschaftskammer von der Aufsichtbehörde abberufen werden. Im Falle der Auflösung hat die Aufsichtsbehörde die Neuwahl innerhalb von zwei Monaten anzuordnen, die neue Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten vom Tage der Auflösung an einzuberufen und für die Zwischenzeit Anordnungen zu treffen.

(4) Die Aufsicht richtet sich im übrigen nach § 20 des Landesorganisationsgesetzes.

Untergliederungen

### § 24

(1) Die Untergliederung der Landwirtschaftskammer ist die Kreisstelle.

(2) Die Kreisstelle besteht aus den gewählten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer ihres Bezirks, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden (Kreislandwirt) wählen, der der Wahlgruppe 1 angehören soll. (3) Die Kreisstelle führt die ihr durch die Satzung oder durch Beschluß der Hauptversammlung zugewiesenen Aufgaben durch.

(4) Der Geschäftsführer der Kreisstelle wird im Benehmen mit dieser vom Hauptausschuß der Landwirtschaftskammer bestellt und abberufen. Die Bestellung und Abberufung bedarf der Bestätigung des Direktors.

(5) Der Geschäftsführer der Kreisstelle nimmt gleichzeitig die Aufgaben wahr, die ihm als Landesbeauftragter im Kreise (§ 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes) obliegen. Er ist in dieser Eigenschaft ausschließlich den übergeordneten Landesbehörden verantwortlich. Seine Bestellung bedarf der Bestätigung des Ministers. Seine Amtsführung bedarf des Vertrauens des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter. Die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind ihm von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen.

### § 25

(1) Die Kreisstellen unterhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Gemeinden Ortsstellen.

(2) Die Ortsstellen bestehen aus drei Mitgliedern, die von den zur Landwirtschaftskammer Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks gewählt werden. Von den Mitgliedern müssen mindesten zwei der Wahlgruppe 1 und einer der Wahlgruppe 2 angehören.

(3) Die Mitglieder der Ortsstellen wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden (Ortslandwirt), der der Wahlgruppe 1 angehören soll.

### § 28

Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags Vorschriften zu erlassen über

a) die Festsetzung des Wahltermins,

b) die Bedeutung und Festlegung der Wahlbezirke,

c) die Bildung und Tätigkeit des Wahlausschusses,

d) die Ernennung von Wahlvorständen,

e) die Erstellung der Wählerliste,

f) die Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen,

g) die Durchführung der Wahl,

h) die Fesstellung des Wahlergebnisses,

i) die Wahlprüfung,

j) die Berufung von Mitgliedern in die Hauptversammlung,

k) die Durchführung von Nachwahlen,

l) die Wahl der Ortsstellen.

### § 29

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft ( Fn18).

Fn 1 GV. NW. 1949 S. 53/GS. NW. S. 706, geändert durch LOG NW v. 10. 7. 1962 (GV. NW. S. 421/SGV. NW. 2005), Art. XXXVII AnpG. NW. v. 16. 12. 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), 18. 3. 1975 (GV. NW. S. 248), Art. 20 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290), Art. 11 d. RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806), Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 436), 14. 7. 1992 (GV. NW. S. 248), Artikel 10 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430). Fn 2 § 2 Abs. 1 und 2 geändert durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 436); in Kraft getreten am 22. Juli 1989. Fn 3 § 4 geändert durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 436); in Kraft getreten am 22. Juli 1989. Fn 4 § 5 zuletzt geändert durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 436); in Kraft getreten am 22. Juli 1989. Fn 5 § 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 18. 3. 1975 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 28. März 1975. Fn 6 §§ 8 a und 8 b eingefügt durch d.Gesetz v. 20.6.1989 (GV. NW. S. 436); in Kraft getreten am 22. Juli 1989. Fn 7 § 9 zuletzt geändert durch Art. 10 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998. Fn 8 § 13 Abs. 2. § 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 1 und 2 geändert durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 436); in Kraft getreten am 22. Juli 1989. Fn 9 § 17 geändert durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 436); in Kraft getreten am 22. Juli 1989. Fn 10§ 18 zuletzt geändert durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 436); in Kraft getreten am 22. Juli 1989. Fn 11§ 21 zuletzt geändert durch Gesetz v. 14. 7. 1992 (GV. NW. S. 284); in Kraft getreten am 28. Juli 1992. Fn 12SGV. NW. 610. Fn 13vgl. Gesetz zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr v. 6. April 1960 (GV. NW. S. 57/SGV. NW. 630). Fn 14§ 23 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 436); in Kraft getreten am 22. Juli 1989. Fn 15§ 24 und § 25 Abs. 2 und 3 zuletzt geändert durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 436); in Kraft getreten am 22. Juli 1989. Fn 16§ 26 und § 27 gestrichen mit Wirkung vom 22. Juli 1989 durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 436). Fn 17§ 28 neugefaßt durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 436); in Kraft getreten am 22. Juli 1989. Fn 18GV. NW. ausgegeben am 20. April 1949. Fn 19">Fn 19</A></A>§ 8 und § 8c zuletzt geändert durch Art. 10 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

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— Gesetz über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-gesetz-ueber-die-errichtung-der-landwirtschaftskammer-nordrhein-westfalen
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
