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title: "Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-gesetz-ueber-die-einsetzung-und-das-verfahren-von-untersuchungsausschuessen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-gesetz-ueber-die-einsetzung-und-das-verfahren-von-untersuchungsausschuessen"
updated: "2026-05-15T12:02:01+00:00"
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# Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1 — Aufgabe

Ein Untersuchungsausschuß des Landtags hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.

### § 2 — Einsetzung

(1) Ein Untersuchungsausschuß wird für einen bestimmten Untersuchungsauftrag durch Beschluß des Landtags eingesetzt.

(2) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen.

(3) Im übrigen gelten für Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Bestimmungen der Geschäftsordnung.

### § 3 — Gegenstand

(1) Im Antrag und im Einsetzungsbeschluß muß der Gegenstand der Untersuchung hinreichend bestimmt sein. Die Untersuchung muß geeignet sein, dem Landtag Grundlagen für eine Beschlußfassung im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu vermitteln.

(2) Der Untersuchungsausschuß ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden und zu einer Ausdehnung nicht berechtigt.

(3) Der im Einsetzungsantrag und im Einsetzungsbeschluß bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann durch Beschluß des Landtags nur dann verändert werden, wenn der Kern des ursprünglichen Untersuchungsgegenstandes gewahrt bleibt und dadurch keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist.

(4) Der Einsetzungsbeschluß soll einen Vorschlag über den im Rahmen des Untersuchungsverfahrens erforderlichen Umfang der personellen Ausstattung des Ausschusses und der Fraktionen enthalten.

### § 4 — Zusammensetzung, Vorsitz

(1) Der Untersuchungsausschuß setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und der gleichen Zahl von stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die vom Landtag gewählt werden. Die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bestimmt der Landtag. Dem Untersuchungsausschuß können nur Mitglieder des Landtags angehören. In dem Untersuchungsausschuß muß jede Fraktion vertreten sein. Die Sitze werden auf die Fraktionen unter Berücksichtigung ihres Stärkeverhältnisses verteilt; dabei muß gewährleistet sein, daß die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuß den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.

(2) Der Landtag wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden müssen. Bei der Einsetzung weiterer Untersuchungsausschüsse bestimmt sich die Reihenfolge des Vorsitzes unter Zugrundelegung der Stärke der Fraktionen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren. Ergibt sich dabei, daß dieselbe Fraktion mehrmals hintereinander den Vorsitzenden stellt, fällt der Vorsitz der Fraktion zu, die den nächsten Vorsitzenden stellen würde.

(3) Der Landtag kann den Vorsitzenden abwählen. Der Antrag kann von jeder Fraktion des Landtags gestellt werden. Die Abstimmung über den Abwahlantrag kann frühestens nach Ablauf des Tages erfolgen, der auf den Tag des Eingangs des Antrags beim Präsidenten folgt. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Vorsitzende ist abgewählt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Landtags dem Antrag zustimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(4) Wird der Vorsitzende abgewählt, bleibt das Recht seiner Fraktion auf den Vorsitz unberührt.

(5) Verläßt ein Mitglied des Untersuchungsausschusses seine Fraktion, so scheidet es aus dem Untersuchungsausschuß aus; § 6 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

### § 4a — Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende leitet das Untersuchungsverfahren unparteiisch und gerecht und wahrt die Ordnung des Ausschusses. Er ist im Ausschuß nicht stimmberechtigt. Auf die Zahl der gewählten Mitglieder nach § 4 Abs. 1 wird er nicht angerechnet.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt es,

- die verhandlungsleitenden Verfügungen zu erlassen, insbesondere Ort und Termin von Beweiserhebungen festzulegen,

- im Rahmen der durch den Ausschuß gefaßten Beschlüsse Zeugen und Sachverständige zu laden, ihre Vernehmung einzuleiten und ihre Vereidigung vorzunehmen sowie Beweismittel bei den zuständigen Stellen anzufordern.

Der Vorsitzende hat ferner die weiteren ihm vom Gesetz übertragenen Befugnisse.

(3) Gegen Anordnungen des Vorsitzenden oder deren Unterlassung kann von jedem Mitglied die Entscheidung des Ausschusses beantragt werden. Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

### § 4b — Stellvertretender Vorsitzender

Der stellvertretende Vorsitzende besitzt bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten. Übt er die Aufgaben des Vorsitzenden aus, ist er im Untersuchungsausschuß nicht stimmberechtigt; seine Rechte und Pflichten als ordentliches Mitglied werden solange von einem stellvertretenden Mitglied aus seiner Fraktion wahrgenommen.

### § 5 — Stellvertretende Mitglieder

Die stellvertretenden Mitglieder können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein Stellvertreter der Fraktion, der das verhinderte Mitglied angehört, dessen Aufgabe wahr. Stellvertretenden Mitgliedern, die nicht ein ordentliches Mitglied vertreten, steht in nichtöffentlichen Sitzungen das Beratungsrecht zu.

### § 6 — Ausscheiden von Ausschußmitgliedern

(1) Ein Mitglied des Landtags, das an den zu untersuchenden Vorgängen persönlich oder unmittelbar beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuß nicht angehören; liegen diese Voraussetzungen bei einem Mitglied des Untersuchungsausschusses vor und wird dies erst nach Einsetzung des Ausschusses bekannt, so hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuß auszuscheiden.

(2) Hält das betreffende Ausschußmitglied die Voraussetzung des Absatzes 1 für nicht gegeben, entscheidet der Untersuchungsausschuß mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder; bei dieser Entscheidung wird das Mitglied gemäß § 5 vertreten.

(3) Bei Ausscheiden eines Mitglieds tritt ein Stellvertreter an seine Stelle. Für das Mitglied wird ein neuer Stellvertreter gewählt. Das Mitglied und der Stellvertreter werden vom Landtag auf Vorschlag der Fraktion gewählt, der das ausscheidende Mitglied angehört.

### § 7 — Einberufung und Beschlußfassung

(1) Der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuß unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung einer Sitzung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Untersuchungsausschußmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

(2) Der Untersuchungsausschuß ist nicht beschlußfähig, wenn nur die Hälfte oder weniger seiner Mitglieder anwesend und dies auf Antrag festgestellt worden ist.

(3) Ist der Untersuchungsausschuß nicht beschlußfähig, so unterbricht der Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlußfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt er die Sitzung. In

der nächstfolgenden Sitzung zur gleichen Tagesordnung ist der Untersuchungsausschuß beschlußfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(5) Für das Verfahren gilt im übrigen die Geschäftsordnung des Landtags.

### § 8 — Unterausschuß

(1) Der Untersuchungsausschuß kann durch einstimmigen Beschluß eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuß beschließen (vorbereitender Unterausschuß).

(2) Der Unterausschuß sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen.

(3) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich. Die Sitzungen sind zu protokollieren.

### § 9 — Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sind nicht zulässig.

(2) Der Vorsitzende kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen ausschließen, wenn das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen eines einzelnen dies gebieten, oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Bei Widerspruch eines Ausschußmitgliedes entscheidet der Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit.

(3) Beratungen und Beschlußfassung sind nicht öffentlich.

(4) Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten sowie sonstige Personen, die nicht dem Untersuchungsausschuß angehören, können an nichtöffentlichen Sitzungen mit Zustimmung des Untersuchungsausschusses teilnehmen. Über die Teilnahme beschließt der Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit.

(5) Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen, sowie Vorgänge und Dokumente können für geheim oder für vertraulich erklärt werden. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit. Für Aussagen von Mitgliedern der Landesregierung und Bediensteten des Landes sowie für vorgelegte Akten ist der notwendige Geheimschutz zu gewährleisten.

### § 10 — Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen

(1) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nichtöffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuß.

(2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuß erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen sind; die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für die Beratung in nicht öffentlichen Fraktionssitzungen, an denen nur Mitglieder des Landtags und besonders verpflichtete Mitarbeiter teilnehmen.

(3) Vor Abschluß der Beratung über einen Gegenstand der Verhandlung sollen sich die Mitglieder des Untersuchungsausschusses einer öffentlichen Beweiswürdigung enthalten.

(4) An Pressekonferenzen und der Abfassung schriftlicher Mitteilungen des Untersuchungsausschusses an die Presse sind die Ausschußmitglieder aller im Untersuchungsausschuß vertretenen Fraktionen zu beteiligen.

### § 11 — Ordnungsgewalt

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Zeugen, Sachverständige, Betroffene, Beistände, Zuhörer und Sitzungsteilnehmer, die seinen Anordnungen nicht Folge leisten, können auf Beschluß des Untersuchungsausschusses aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(3) Der Untersuchungsausschuß kann außerdem gegen Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig gemacht haben, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu 2000 DM verhängen. Gegen den Beschluß über die Verhängung eines Ordnungsgeldes können die betroffenen Personen innerhalb einer Frist von 14 Tagen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Das Ordnungsgeld wird auf Veranlassung des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens auf Veranlassung des Präsidenten des Landtags durch die Gerichtskasse des zuständigen Gerichts nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung beigetrieben.

### § 12 — Protokollierung

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

(2) Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren. Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuß.

(3) Bezüglich der Einsicht und der Weitergabe der Protokolle gilt die Archivordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen, soweit der Untersuchungsausschuß nicht eine andere Regelung beschließt.

### § 13 — Beweisaufnahme

(1) Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn die Erhebung von den Untersuchungsausschußmitgliedern, die zu den Antragstellern gehören, oder einem Fünftel der Untersuchungsausschußmitglieder beantragt wird.

(3) Die Erhebung der Beweise ist unzulässig, wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Untersuchung ohne Bedeutung, ungeeignet oder unerreichbar ist oder wenn der Antrag ersichtlich zum Zwecke der Verschleppung des Verfahrens gestellt ist.

(4) Der Untersuchungsausschuß kann einen Unterausschuß mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragen (Unterausschuß zur Beweisaufnahme). Für die Einsetzung gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Auf die Beweiserhebung durch den Unterausschuß finden die für den Untersuchungsausschuß geltenden Vorschriften Anwendung.

### § 14 — Aktenvorlage, Aussagegenehmigung, Zutrittsrecht

(1) Die Landesregierung und alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Untersuchungsausschuß jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen und die Akten vorzulegen.

(2) Ersuchen um Zutritt, Aussagegenehmigungen und Aktenvorlage sind an die zuständige oberste Dienstbehörde oder oberste Aufsichtsbehörde zu richten. Im Falle der Versagung sind die Gründe dem Untersuchungsausschuß im einzelnen darzulegen. Im Falle der Versagung kann der Untersuchungsausschuß beschließen, ein gerichtliches Verfahren gemäß Artikel 75 Nr. 2 der Landesverfassung zu beantragen.

### § 15 — Zeugen und Sachverständige

Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.

### § 16 — Zwangsmittel

(1) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert, oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügen- de Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, werden auf Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses durch das zuständige Gericht nach dessen Ermessen Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder Erzwingungshaft festgesetzt sowie ihm die entstandenen Kosten auferlegt. Auf Antrag des Untersuchungsausschusses kann das zuständige Gericht die Vorführung eines Zeugen anordnen.

(2) Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschluß des Untersuchungsausschusses, auf Verlangen der Untersuchungsausschußmitglieder, die zu den Antragstellern gehören, oder auf Verlangen eines Fünftels der Untersuchungsausschußmitglieder.

(3) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung finden im übrigen entsprechende Anwendung.

### § 17 — Zeugnisverweigerungsrecht,

Gutachtenverweigerungsrecht

(1) Ein Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung ( §§ 52, 53, 53a) finden Anwendung.

(2) Ein Zeuge kann ferner die Auskunft auf solche Fragen verweigern, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er sich der Gefahr einer Ministeranklage aussetzen würde.

(3) In den Fällen, in denen nach diesem Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, findet § 56 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(4) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.

### § 18 — Belehrung

(1) Zeugen und Sachverständige sind über ihre Rechte nach § 17 zu belehren.

(2) Zeugen und Sachverständige sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß der Untersuchungsausschuß nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Vereidigung berechtigt ist. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.

### § 19 — Vernehmung, Fragerecht

(1) Zeugen sollen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen werden.

(2) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Untersuchungsausschußmitglieder Fragen stellen. Sie können auch jeweils mehrere Fragen stellen, wenn diese im Sachzusammenhang stehen. Zeugen und Sachverständige dürfen nur zum Thema des Beweisbeschlusses befragt werden. Der Vorsitzende kann nicht zum Beweisthema gehörende Fragen zurückweisen.

(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Fragen der übrigen Ausschußmitglieder entscheidet auf Antrag eines Untersuchungsausschußmitgliedes der Untersuchungsausschuß.

### § 20 — Vereidigung

(1) Der Untersuchungsausschuß entscheidet über die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen.

(2) Zeugen und Sachverständige sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuß es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet.

(3) Die Vereidigung ist auf ein genau zu bezeichnendes Beweisthema zu beschränken. Dem Zeugen oder Sachverständigen ist vor der Vereidigung Gelegenheit zu geben, sich noch einmal zu diesem Beweisthema zu äußern. Die §§ 66c bis 67 und 79 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung finden Anwendung.

(4) Von der Vereidigung ist abzusehen,

1. wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung nach dem Sinn des Untersuchungsauftrages zum Gegenstand der Untersuchung gehört,

2. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben.

### § 21 — Andere Beweismittel

(1) Auf Antrag des Vorsitzenden ordnet das zuständige Gericht Beschlagnahmen und Durchsuchungen an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist. Auf die Durchführung der Anordnung finden die Vorschriften des 8. Abschnitts des Ersten Buches zur Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

### § 22 — Rechts- und Amtshilfe

(1) Bei Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen sind die an den Zeugen oder Sachverständigen zu richtenden Fragen im einzelnen festzulegen. Dem Ersuchen ist eine schriftliche Fassung des Untersuchungsauftrags beizufügen. Der Untersuchungsausschuß gibt an, ob der Zeuge oder Sachverständige vereidigt werden soll.

(2) Über die Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

(3) Das Ersuchen um Rechtshilfe zur Erhebung von Beweisen ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bereich die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll.

### § 23 — Verlesen von Protokollen und Schriftstücken

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von Gerichten, Verwaltungsbehörden und Untersuchungsausschüssen sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Untersuchungsausschuß zu verlesen.

(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Protokolle oder Schriftstücke allen ordentlichen Untersuchungsausschußmitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Verlesung verzichtet.

(3) Die Verlesung hat in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 gegeben sind.

### § 24 — Aussetzung und Auflösung

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, daß gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses. Die Aussetzung darf nicht erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Landtags, die zu den Antragstellern gehört haben, der Aussetzung widerspricht. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluß des Landtags wieder aufgenommen werden. Der Beschluß muß gefaßt werden, wenn er von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags, die zu den Antragstellern gehört haben, beantragt wird. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuß vor Abschluß der Ermittlungen auflösen, es sei denn, daß ein Fünftel der Mitglieder des Landtags, die zu den Antragstellern gehört haben, der Auflösung widerspricht.

### § 25 — Schlußbericht

(1) Nach Abschluß der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuß dem Landtag einen schriftlichen Bericht.

(2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die Endfassung entscheidet der Untersuchungsausschuß.

(3) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung in gedrängter Form darzulegen; dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen.

(4) Über abtrennbare Teile des Einsetzungsauftrages hat der Untersuchungsausschuß auf Verlangen des Landtags oder der Antragsteller einen Teilbericht zu erstatten, wenn die Beweisaufnahme zu diesem Teil abgeschlossen und der Bericht ohne Vorgriff auf die Beweiswürdigung der übrigen Untersuchungsaufträge möglich ist.

(5) Der Landtag kann vom Untersuchungsausschuß jederzeit bei Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses oder wenn ein Schlußbericht vor Ablauf der Wahlperiode nicht erstellt werden kann, einen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen verlangen. Dieser darf eine Beweiswürdigung nur solcher Gegenstände der Verhandlungen enthalten, die der Untersuchungsausschuß mit zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat.

(6) Auf Teil- und Zwischenbericht finden die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

### § 26 — Kosten und Auslagen

Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung des Ausschusses und der Fraktionen. Zeugen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über

die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Die Entschädigung wird durch die Verwaltung des Landtags festgesetzt. Der Zeuge oder Sachverständige kann bei dem zuständigen Gericht die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragen; § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gilt entsprechend.

### § 27 — Gerichtliches Verfahren

(1) Zuständiges Gericht im Sinne des Gesetzes ist das Amtsgericht am Sitz des Landtags.

(2) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts können der Untersuchungsausschuß, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags und die Personen, die betroffen sind, Beschwerde erheben. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Staatsanwaltschaft der Vorsitzende, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags tritt.

### § 28 — Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn9).

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1 GV. NW. 1985 S. 26, geändert durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250). Fn2 § 3 Abs. 4 angefügt durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990. Fn3 § 4 neugefaßt durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990. Fn4 §§ 4a und 4b eingefügt durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990. Fn5 § 10 geändert durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990. Fn6 § 25 Abs. 4 neugefaßt durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990. Fn7 § 25 Abs. 5 und 6 angefügt durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990. Fn8 § 26 geändert durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990. Fn9 GV. NW. ausgegeben am 21. Januar 1985.

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— Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-gesetz-ueber-die-einsetzung-und-das-verfahren-von-untersuchungsausschuessen
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
