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title: "EG — Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG), Bekanntmachung der Neufassung"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-gesetz-ueber-das-verfahren-bei-volksinitiative-volksbegehren-und-0"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-gesetz-ueber-das-verfahren-bei-volksinitiative-volksbegehren-und-0"
updated: "2026-05-15T12:04:25+00:00"
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# EG — Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG), Bekanntmachung der Neufassung

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

Stimmberechtigte (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die ein Volksbegehren nach Artikel 68 der Landesverfassung stellen wollen, haben sich in Listen einzutragen, die von den Gemeindebehörden auszulegen sind, nachdem die Auslegung zugelassen ist.

### § 2

(1) Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung ist schriftlich an den Innenminister zu richten. Er bedarf der Unterschrift von mindestens 3000 Stimmberechtigten. Dabei ist das Stimmrecht der Unterzeichner des Antrages durch eine Bestätigung der Gemeindebehörde ihres Wohnorts nachzuweisen.

(2) In dem Antrag soll ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter für diesen bezeichnet werden, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Behörden bevollmächtigt sind. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.

(3) Erklärt bei einem Antrage gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichner schriftlich, daß der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt dieser an die Stelle der früheren Vertrauensperson, sobald die Erklärung dem Innenminister zugegangen ist.

### § 3

Der Antrag muß den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf enthalten. Die Zulassung ist zu versagen, wenn einem sachlich gleichen Antrag im Laufe des letzten Jahres stattgegeben ist, oder wenn der Gesetzentwurf ein Rechtsgebiet betrifft, das nach den Bestimmungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zur gesetzgeberischen Zuständigkeit der Länder gehört. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsverordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.

### § 4

Die Zulassungsentscheidung kann bis auf die Dauer von sechs Monaten seit Eingang des Antrages durch Bescheid der Landesregierung ausgesetzt werden, wenn innerhalb eines Monats seit Eingang der beantragte Gesetzentwurf beim Landtag eingebracht ist.

### § 5

(1) Der Innenminister prüft, ob die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 erfüllt sind. Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Zulassung und teilt ihre Entscheidung dem Vertrauensmann oder dessen Stellvertreter (§ 2 Abs. 2) mit; die ablehnende Entscheidung muß begründet sein. Falls die Landesregierung nicht innerhalb sechs Wochen oder der im § 4 vorgesehenen Aussetzungsfrist entscheidet, ist dem Antrag stattzugeben.

(2) Den Vertrauenspersonen steht das Recht zu, gegen eine ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.

### § 6

(1) Wird dem Antrage stattgegeben, so gibt der Innenminister unverzüglich die Zulassung der Listenauslegung unter inhaltlicher Angabe des Gegenstandes des Volksbegehrens und unter Mitteilung des Namens und der Anschrift der Vertrauenspersonen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein- Westfalen bekannt.

(2) Der Antrag kann bis zu dieser Veröffentlichung durch eine an den Innenminister zu richtende Erklärung der Unterzeichner (§ 2 Abs. 1) zurückgenommen werden.

(3) Die Zurücknahme gilt als erfolgt, wenn soviel Unterzeichner die Unterschrift zurückziehen, daß die Zahl der verbleibenden Unterzeichner hinter der Mindestzahl des § 2 Abs. 1 zurückbleibt.

### § 7

(1) Die Beschaffung der Eintragungslisten sowie der Nachtragslisten und ihre Versendung ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren verfolgen. Die Form der Eintragungs- und Nachtragslisten wird durch die Durchführungsbestimmungen geregelt.

(2) Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen entgegenzunehmen und während der fünften und sechsten Woche nach der Veröffentlichung innerhalb der üblichen Amtsstunden oder zu anderen mit den Antragstellern oder ihren Beauftragten zu vereinbarenden Tageszeiten und an Sonntagen zu besonders festzusetzenden Stunden Eintragungsberechtigte zur Eintragung in die Listen zuzulassen. Eintragungslisten, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen den Gemeinden zugehen, werden nicht ausgelegt.

(3) Der Innenminister kann in einzelnen Fällen die Fristen des Absatzes 2 verlängern.

### § 8

(1) Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage der Eintragung wahlberechtigt zum Landtag ist.

(2) Zur Eintragung wird zugelassen

a) wer in die Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen ist, es sei denn, daß er sein Stimmrecht verloren hat, oder

b) wer einen Eintragungsschein hat.

### § 9

Einen Eintragungsschein stellt die Gemeindebehörde des Wohnorts auf Antrag nach Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Beginn der Eintragungsfrist dem Eintragungsberechtigten aus, der glaubhaft macht, daß er während der Eintragungsfrist seinen Wohnort in einen anderen Gemeindebezirk verlegen oder daß er sich aus zwingenden Gründen während dieser Frist außerhalb des Gemeindebezirks aufhalten wird.

### § 10

(1) Gegen die Ablehnung der Entgegennahme von Eintragungslisten steht den Vertrauenspersonen oder ihren Beauftragten, gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung und gegen die Versagung eines Eintragungsscheins den Betroffenen die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist bei der Gemeindeverwaltung anzubringen. Will die Gemeindeverwaltung der Beschwerde selbst abhelfen, so hat sie dies binnen einer Woche zu tun; andernfalls hat sie die Beschwerde mit den Vorgängen und ihrer Stellungnahme innerhalb dieser Frist an die Beschwerdebehörde abzugeben. Die Beschwerde gilt als abgelehnt, wenn die Beschwerdebehörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlegung der Beschwerde über diese entschieden hat. Beschwerdebehörde ist die zuständige kommunale Aufsichtsbehörde.

(2) Ergeht eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung erst während oder nach Ablauf der Eintragungsfrist, so ist die Eintragungsliste, deren Entgegennahme abgelehnt war, entsprechend länger zur allgemeinen Eintragung auszulegen oder der Eintragungsberechtigte entsprechend länger zur Eintragung zuzulassen. In einem während der Eintragungsfrist auf Beschwerde erteilten Eintragungsschein ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Eintragung zulässig ist, zu vermerken.

### § 11

(1) Die Eintragung geschieht eigenhändig.

(2) Erklärt ein Eintragungsberechtigter, daß er nicht schreiben könne, so ist die Eintragung von Amts wegen unter Vermerk dieser Erklärung zu bewirken.

### § 12

Ungültig sind die Eintragungen, die

1. die Person des Eintragenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

2. von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,

3. an der Auslegungsstelle nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten gemacht sind.

### § 13

(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist und, falls Eintragungslisten erst nach Beginn der Frist auf Beschwerde entgegengenommen sind (§ 10 Abs. 2), nach Ablauf der Nachfrist schließen die Gemeindebehörden die Eintragungslisten ab und senden sie unverzüglich an den Landeswahlleiter ab.

(2) Nach Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist auf Beschwerde zugelassene Eintragungsberechtigte haben ihre Eintragung in einem Nachtrage zur Eintragungsliste zu bewirken; Absatz 1 findet auf die Nachtragsliste Anwendung.

### § 14

(1) Der Landeswahlausschuß (§ 12 des Landeswahlgesetzes) stellt die Gesamtsumme der rechtzeitig geschehenen gültigen Eintragungen fest.

(2) Die Landesregierung prüft, ob das Volksbegehren rechtswirksam zustande gekommen ist.

### § 15

(1) Die Landesregierung veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung spätestens drei Wochen nach Abschluß des Volksbegehrens im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Landeswahlleiter stellt es den Vertrauenspersonen zu.

(2) Erklärt die Landesregierung das Volksbegehren für nicht rechtswirksam zustande gekommen, so sind die Vertrauenspersonen berechtigt, binnen eines Monats seit Zustellung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß die vorgeschriebene Zahl der Unterschriften erreicht sei, oder daß bei der Vorbereitung oder der Durchführung des Volksbegehrens Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, die das Ergebnis entscheidend beeinflußt hätten. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Urteil.

### § 16

Ist das Volksbegehren zustandegekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.

II. Volksentscheid

### § 17

(1) Ein Volksentscheid findet statt

1. wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag nicht entsprochen worden ist,

2. wenn die Landesregierung von ihrem Recht (Artikel 68 Abs. 3 und Artikel 69 Abs. 2 der Landesverfassung), einen Volksentscheid herbeizuführen, Gebrauch macht,

3. wenn der Landtag von seinem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs. 2 der Landesverfassung).

(2) Der Landtag hat innerhalb von zwei Monaten seit der Unterbreitung darüber abzustimmen, ob der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf unverändert zum Gesetz erhoben werden soll (Ziffer 1). Faßt der Landtag innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Beschluß, so gilt dies als Ablehnung.

### § 18

(1) Die Landesregierung entscheidet im Falle des § 17 Nr. 1, ob dem Volksbegehren entsprochen ist. Der Innenminister teilt die Entscheidung dem Vertrauensmann oder seinem Stellvertreter (§ 2 Abs. 2) mit.

(2) Den Vertrauenspersonen steht gegen eine Entscheidung, daß dem Begehren entsprochen sei, das Recht zu, durch eine binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim Innenminister anzubringende Beschwerde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes anzurufen.

### § 19

(1) Gegenstand des Volksentscheids ist

1. wenn es sich um ein Volksbegehren nach Artikel 68 Abs. 1 der Landesverfassung handelt, das begehrte Gesetz und, falls der Landtag aus Anlaß des Begehrens ein abweichendes Gesetz beschlossen hat, die Frage, ob das begehrte an die Stelle des beschlossenen Gesetzes treten soll,

2. ein von der Landesregierung eingebrachtes, vom Landtag jedoch abgelehntes Gesetz (Artikel 68 Abs. 3 der Landesverfassung),

3. Einholung der Zustimmung zu einer durch den Landtag oder die Landesregierung begehrten Änderung der Verfassung.

(2) Haben mehrere Volksbegehren nach Artikel 68 der Landesverfassung über denselben Gegenstand dem Landtage vorgelegen und hat der Landtag einem der Begehren entsprochen, so ist für jeden der anderen begehrten Gesetzentwürfe die Frage dem Volksentscheid zu unterbreiten, ob er an die Stelle des vom Landtag auf das erste Begehren beschlossenen Gesetzes treten soll.

### § 20

(1) Die Landesregierung bestimmt den Abstimmungstag und veröffentlicht ihn sowie den Gegenstand des Volksentscheides und den Aufdruck des Stimmzettels im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Innenminister sorgt für eine ausreichende weitere Veröffentlichung. Zwischen der Veröffentlichung des Gegenstandes des Volksentscheides und dem Abstimmungstag muß mindestens eine Frist von einem Monat liegen.

(2) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.

### § 21

(1) Die Stimme lautet nur auf ,,Ja" oder ,,Nein".

(2) Ungültig sind Stimmzettel

1. die nicht in einem amtlich gestempelten oder die in einem mit Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben worden sind,

2. die als nichtamtlich hergestellte erkennbar sind,

3. die keine Eintragung enthalten,

4. die mit Kennzeichen, mit Vermerken oder Vorbehalten oder Anlagen versehen sind,

5. aus deren Inhalt der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft zu erkennen ist.

(3) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als eine Stimme, wenn sie gleichlautend sind oder wenn nur einer von ihnen eine Eintragung enthält; andernfalls sind sie ungültig.

### § 22

(1) Der Landeswahlausschuß stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.

(2) Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.

### § 23

(1) Der Innenminister veröffentlicht das festgestellte Abstimmungsergebnis unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Das Abstimmungsergebnis kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung einzureichen. Auf die Beschwerde und das Verfahren finden die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes entsprechende Anwendung.

### § 24

Ein durch Volksentscheid zustandegekommenes Gesetz ist von der Landesregierung unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, daß das Gesetz durch Volksentscheid beschlossen worden ist.

III. Schlußbestimmungen

### § 25

Die Vorschriften des Landeswahlgesetzes vom 22. Januar 1947/14. März 1950 (GV. NW. 1950 S. 45) ( Fn 3) über das Wahlrecht §§ 1 bis 3, die Wählerlisten §§ 4, 17, 19, 20, die Wahlscheine §§ 4, 20, die Wahlkreiseinteilung §§ 12 ff., die Bildung von Stimmbezirken §§ 16, 17, die Ernennung des Landeswahlleiters § 11, der Kreiswahlleiter § 15 und der Wahlvorsteher § 29, die Bildung des Landeswahlausschusses § 12, der Kreiswahlausschüsse § 15 und der Wahlvorstände § 29, die Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses §§ 30, 31, 32, 34, 35, 36, die Nach- und Wiederholungswahl § 38 Abs. 1 und Wahlehrenämter § 29 Abs. 2 finden auf das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheiden entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

### § 26

(1) Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten und ihrer Versendung an die Gemeindebehörden fallen den Antragstellern zur Last. Diese Kosten sind den Antragstellern zu erstatten, wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag oder durch Volksentscheid entsprochen worden ist.

(2) Für die übrigen Kosten des Eintragungsverfahrens und die Kosten des Abstimmungsverfahrens gelten die Vorschriften des Landeswahlgesetzes § 42 entsprechend.

### § 27

(1) Der Innenminister erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und die zur Ausführung erforderlichen Verwaltungsverordnungen.

(2) Für das Eintragungs- und Abstimmungsverfahren in Kranken- und Pflegeanstalten gelten die Vorschriften der Durchführungsverordnung vom 27. März 1950 (GV. NW. 1950 S. 48) (Fn4) zu §§ 8 und 16 des Landeswahlgesetzes vom 22. Januar 1947/14. März 1950 (GV. NW. 1950 S. 45) ( Fn 3) entsprechend.

### § 28

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn5).

Fn1 GV. NW. 1951 S. 103/GS. NW. S. 60; berichtigt GV. NW. 1952 S. 95. Fn2 berichtigt: GV. NW. 1952 S. 95. Fn3 An Stelle der genannten Vorschriften des Landeswahlgesetzes gelten nunmehr die entsprechenden Vorschriften des Landeswahlgesetzes v. 27. Februar 1962 (GV. NW. S.97/SGV. NW. 1110). Fn4 An Stelle der genannten Vorschriften der Durchführungsverordnung v. 27. März 1950 gelten nunmehr die entsprechenden Vorschriften der Landeswahlordnung v. 15 März 1962 (GV. NW. S. 127/SGV. NW. 1110). Fn5 GV. NW. ausgegeben am 15. August 1951.

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— Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG), Bekanntmachung der Neufassung
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-gesetz-ueber-das-verfahren-bei-volksinitiative-volksbegehren-und-0
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
