---
title: "und Auslagensatzung — Bekanntmachung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-bekanntmachung-der-satzung-der-landesanstalt-fuer-rundfunk-nordrhein-westfalen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-bekanntmachung-der-satzung-der-landesanstalt-fuer-rundfunk-nordrhein-westfalen"
updated: "2026-05-15T12:22:44+00:00"
---

# und Auslagensatzung — Bekanntmachung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1 — Grundsatz

Die LfR erhebt Verwaltungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Fn 3) Verwaltungsgebühren

(1) Die LfR erhebt für die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren. Der Gebührentarif wird durch die als Anlage beigefügte Neufassung ersetzt.

(2) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung wird eine Gebühr in Höhe von drei Viertel der Zulassungsgebühr erhoben. Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch erhoben, so sind für den Erlaß des Widerspruchsbescheides Gebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Falle ist die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben. Richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Entscheidung, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.

(4) Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen, und über Widersprüche, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten, sind, wenn insoweit die Widersprüche zurückgewiesen werden, Gebühren und Auslagen zu erheben. Absatz 3 Satz 3 findet Anwendung.

### § 3 — Gebührenbemessung

(1) Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen.

(2) Die LfR berücksichtigt nach Maßgabe von Absatz 1 bei der Gebührenbemessung sowohl ihren Verwaltungsaufwand als auch insbesondere die Größe des Verbreitungsgebietes und die damit erreichbaren Zuhörer/Zuschauer, die Programmdauer, die Verbreitungsart, die Übertragungskapazität, die Programmart und die Programmkategorie.

### § 4 — Auslagen

(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogenen gelten insbesondere:

1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden;

a) Die Schreibgebühr beträgt für jede angefangene Seite, die 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben enthält, eine Deutsche Mark, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege (ausgenommen durch Ablichtung) stattgefunden hat.

b) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt sind, wird die doppelte Schreibgebühr erhoben.

c) Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl. wird die Schreibgebühr nach dem Schreibaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 1,20 Deutsche Mark.

d) Werden Abschriften durch Ablichtung hergestellt, so werden für jede Seite ohne Rücksicht auf Zeilen- oder Silbenzahl eine Deutsche Mark, bei größerem Format als DIN A 4 zwei Deutsche Mark erhoben.

2. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,

3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,

4. die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969, BGBl. I S. 1756, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1986, BGBl. I S. 2326 - ZSEG - ) zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 ZSEG keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,

5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Angehörigen der LfR aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährte Vergütung (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,

6. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen und Bediensteten keine Zahlungen zu leisten sind,

7. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen,

8. Kosten für Dritte, die auf Antrag oder im Interesse des Zahlungspflichtigen von der LfR hinzugezogen werden.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

### § 5 — Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der LfR, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz und Nr. 6 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

(3) Die Verwaltungsgebühren und der Auslagenersatz werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die LfR einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.

(5) Der Gebührenpflichtige ist vor Beginn der Amtshandlung auf die Gebührenpflicht hinzuweisen.

### § 6 — Säumniszuschlag

(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 100,- DM übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 100,- DM nach unten abgerundet.

(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der LfR der Tag des Eingangs, b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der LfR oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag dem Konto oder der Kasse gutgeschrieben wird.

### § 7 — Stundung, Niederschlagung und Erlaß

Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Haushalts- und Finanzsatzung der LfR.

### § 8 — Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung verursacht oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2. wer die Kosten durch eine vor der LfR abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

### § 9 — Kostenentscheidung

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen oder schriftlich bestätigten Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen

1. die LfR als kostenerhebende Behörde,

2. der Kostenschuldner,

3. die kostenpflichtige Amtshandlung,

4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,

5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind,

6. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten, deren Berechnung sowie die für die Festsetzung der

Gebühren maßgeblichen Gründe.

Ergeht die Kostenentscheidung mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Nummer 6 können entfallen. Die mündliche Entscheidung ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.

(2) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termines oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

(3) Eine Gebühr für die Kostenentscheidung wird nicht erhoben.

### § 10 — Rechtsbehelf

(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.

(2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.

### § 11 — Verjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

(2) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub und durch Anmeldung in Konkurs.

### § 12 — Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft ( Fn4).

Anlage

Gebührentarif

Die Mindestgebühr beträgt DM 100,-, die Höchstgebühr DM 200.000,-. Die im jeweiligen Einzelfall zu erhebende Gebühr bestimmt sich nach dem Gebührenrahmen des einschlägigen Gebührentatbestandes. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des digitalen Rundfunks kann bei der Entscheidung über digitale Programmpakete die für jedes Programm einzeln festzusetzende Gebühr ab dem zweiten Programm des Paketes den jeweiligen Mindestsatz unterschreiten, sofern Billigkeitsgründe dies wegen eines erheblich geringeren Verwaltungsaufwandes erfordern. Ein geringerer Verwaltungsaufwand liegt insbesondere dann vor, wenn die Prüfung der weiteren Programme des Programmpaketes einen gleichartigen Prüfungsaufwand erfordert.

I. Zulassungsentscheidungen, Verlängerungen und Zulassungen

1. Fernsehen

a) bundesweit verbreitete Voll- bzw. Spartenprogramme, informationsorientierte Vollprogramme ( Zulassung nach § 3b i. V. m. § 4 Abs. 1 LRG NW, Rundfunkstaatsvertrag, Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit in der jeweils gültigen Fassung), Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte,

von DM 20.000,- bis DM 200.000,-,

b) landesweite Voll- bzw. Spartenprogramme, informationsorientierte Vollprogramme (Zulassung nach § 4 Abs. 1 LRG NW)

von DM 10.000,- bis DM 150.000,-,

c) lokale Fernsehprogramme § 23 i. V. m. § 4 Abs. 1 LRG NW

von DM 5.000,- bis DM 50.000,-.

2. Hörfunk

a) bundesweite Hörfunkprogramme

von DM 8.000,- bis DM 100.000,-,

b) landesweite Hörfunkprogramme, Rahmenprogramme § 4 Abs. 1 LRG NW, § 30 Abs. 1 LRG NW von DM 7.500,- bis DM 80.000,-,

c) lokale Hörfunkprogramme § 23 i. V. m. § 4 Abs. 1 LRG NW von DM 5.000,- bis DM 20.000,-.

3. Sendungen in Einrichtungen, bei örtlichen Veranstaltungen und in Hochschulen gemäß §§ 32, 33, 33a LRG NW (Zulassungen)

a) Fernsehen von DM 500,- bis DM 15.000,-,

b) Hörfunk von DM 100,- bis DM 10.000,-.

4. Inhaltlich veränderte, unvollständige oder zeitversetzte Weiterverbreitung von Programmen nach § 37 Abs. 3 LRG NW

a) Fernsehen von DM 10.000,- bis DM 50.000,-,

b) Hörfunk von DM 7.500,- bis DM 30.000,-.

II. Entscheidung der LfR über rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit von Mediendiensten, § 4 Abs. 5 LRG NW 1. bundesweit von DM 1.000,- bis DM 40.000,-,

2. landesweit von DM 500,- bis DM 20.000,-.

III. Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 3 LRG NW

1. Fernsehen

a) bundesweit von DM 2.000,- bis DM 100.000,-,

b) landesweit von DM 2.000,- bis DM 80.000,-,

c) lokal von DM 2.000,- bis DM 30.000,-.

2. Hörfunk

a) bundesweit von DM 1.000,- bis DM 50.000,-,

b) landesweit von DM 1.000,- bis DM 30.000,-,

c) lokal von DM 1.000,- bis DM 10.000,-.

3. bei weiterverarbeitenden Programmen (§ 37 Abs. 3 LRG NW)

a) Fernsehen von DM 5.000,- bis DM 30.000,-,

b) Hörfunk von DM 3.000,- bis DM 15.000,-.

IV. Änderung von Beteiligungsverhältnissen bei bundesweit verbreitetem Fernsehen, §§ 3b LRG NW, 29 RStV von DM 15.000,- bis DM 150.000,-.

V. Maßnahmen bei bundesweit verbreitetem Fernsehen, §§ 3b LRG NW, 26, 27 RStV Maßnahmen nach §§ 26 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, 27 Abs. 3 RStV von DM 15.000,- bis DM 150.000,-.

VI. Maßnahmen nach § 10 LRG NW

1. Anweisung nach § 10 Abs. 1 LRG NW

a) Fernsehen

aa) bundesweit von DM 3.000,- bis DM 15.000,-

bb) landesweit, § 30 LRG NW von DM 2.000,- bis DM 12.000,-,

cc) lokal von DM 400,- bis DM 8.000,-,

b) Hörfunk

aa) bundesweit von DM 2.000,- bis DM 12.000,-,

bb) landesweit, § 30 LRG NW von DM 1.000,- bis DM 10.000,-,

cc) lokal von DM 200,- bis DM 6.000,-,

c) in den Fällen des § 37 Abs. 3 LRG NW

aa) Fernsehen von DM 2.000,- bis DM 13.000,-,

bb) Hörfunk von DM 1.000,- bis DM 10.000,-.

2. Anordnen des Ruhens, § 10 Abs. 2 LRG NW

a) Fernsehen

aa) bundesweit von DM 5.000,- bis DM 60.000,-,

bb) landesweit von DM 3.000,- bis DM 40.000,-,

cc) lokal von DM 800,- bis DM 20.000,-,

b) Hörfunk

aa) bundesweit von DM 3.000,- bis DM 11.000,-,

bb) landesweit, § 30 LRG NW von DM 2.000,- bis DM 8.000,-,

cc) lokal von DM 500,- bis DM 7.500,-,

c) in den Fällen des § 37 Abs. 3 LRG NW

aa) Fernsehen von DM 3000,- bis DM 20.000,-,

bb) Hörfunk von DM 2.000,- bis DM 12.000,-.

3. Widerruf/Rücknahme, § 8 Abs. 4 Nr. 2 LRG NW, § 10 Abs. 4, 5, 7 LRG NW, § 29 Abs. 7 LRG NW, § 37 Abs. 3 LRG NW

a) Fernsehen

aa) bundesweit 3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr,

bb) landesweit 3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr,

cc) lokal § 23 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4, 5, 7 LRG NW 3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr,

b) Hörfunk

aa) bundesweit 3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr,

bb) landesweit § 10 Abs. 4, 5, 7 LRG NW 3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr,

cc) lokal § 23 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4, 5, 7 LRG NW 3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr.

VII. Zuweisungsentscheidung/Rangfolgeentscheidung Kanalbelegung, § 41 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 6 LRG NW a) Fernsehen von DM 1.000,- bis DM 15.000,-,

b) Hörfunk von DM 500,- bis DM 7.500,-,

c) Mediendienst, § 44 LRG NW von DM 250,- bis DM 15.000,-.

VIII. Ausnahmen von der Rangfolgeentscheidung gemäß § 41 Abs. 5 LRG NW

a) Fernsehen von DM 500,- bis DM 7.500,-,

b) Hörfunk von DM 200,- bis DM 5.000,-.

IX. Maßnahmen gemäß § 40 LRG NW

1. Anordnung nach § 40 Abs. 2 LRG NW (Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung)

a) Fernsehen von DM 5.000,- bis DM 20.000,-,

b) Hörfunk von DM 3.000,- bis DM 10.000,-.

2. Maßnahmen nach § 40 Abs. 3 LRG NW (nach Beginn der Weiterverbreitung)

a) Schriftlicher Hinweis auf Untersagungsgrund

aa) Fernsehen von DM 2.000,- bis DM 5.000,-,

bb) Hörfunk von DM 1.000,- bis DM 4.000,-,

b) Befristete Untersagung

aa) Fernsehen von DM 5.000,- bis DM 12.000,-,

bb) Hörfunk von DM 2.000,- bis DM 10.000,-,

c) endgültige Untersagung

aa) Fernsehen von DM 5.000,- bis DM 25.000,-,

bb) Hörfunk von DM 2.000,- bis DM 15.000,-.

X. Entscheidung der LfR über Ausnahmen von den Zeitgrenzen und Bewertungen der Jugendschutzbestimmungen gemäß § 14 Abs. 5 LRG NW im Einzelfall

1. Fernsehen

a) bundesweit von DM 1.000,- bis DM 15.000,-,

b) landesweit von DM 500,- bis DM 12.000,-,

c) lokal von DM 100,- bis DM 8.000,-.

2. Hörfunk

a) bundesweit von DM 750,- bis DM 12.500,-,

b) landesweit von DM 200,- bis DM 10.000,-,

c) lokal von DM 100,- bis DM 5.000,-.

XI. Entscheidung der LfR über Ausnahmen vom Werbe- und Sponsoringverbot im Bürgerfunk, § 24 Abs. 4 S. 12 LRG NW von DM 500,- bis DM 1.000,-.

XII. Entscheidung nach § 29 Abs. 5 LRG NW von DM 1.000,- bis DM 30.000,-.

XIII. Offener Kanal gemäß § 35 Abs. 1 LRG

1. Zulassung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 35 Abs. 1 LRG NW DM 100,-.

2. Widerruf und Rücknahme gemäß § 35 Abs. 2, 3 LRG NW DM 100,-.

XIV. Verfahren in Ordnungswidrigkeiten gemäß § 67 LRG NW i. V. m. § 107 OwiG 1/20 der festgesetzten Geldbuße mind. DM 25,- höchstens DM 12.500,-.

XV. Modellversuche gemäß § 72 LRG NW

1. Die Mindest- und Höchstgrenze für Gebühren für Zulassungsentscheidungen (Programme, Navigatoren), Verlängerungen von Zulassungen, Verfahren bei Rechtsverstößen, Ordnungswidrigkeitenverfahren, Entscheidungen der LfR über Ausnahmen von Zeitgrenzen und Bewertungen der Jugendschutzbestimmungen betragen 1/3 der für die jeweilige Programmart, Programmkategorie und dem Verbreitungsgebiet nach I, VI dieses Gebührentarifs geltenden Gebührensätze.

2.

Zulassung eines Programms, Navigators nach der MVVO

a) Fernsehen nach § 72 Abs. 4 LRG NW i. V. m. § 5 1. MVVO von DM 5.000,- bis DM 70.000,-,

b) Hörfunk nach § 72 Abs. 4 LRG NW i. V. m. § 5 2. MVVO von DM 3.000,- bis DM 50.000,-.

3. Anzeige eines Dienstanbieters nach der MVVO

a) § 72 Abs. 4 LRG NW i. V. m. § 6 Abs. 1, 2 1. MVVO von DM 100,- bis DM 7.000,-,

b) §72 Abs. 4 LRG NW i. V. m. § 6 Abs. 1, 2 2. MVVO von DM 100,- bis DM 5.000,-.

4. Zuordnung von Übertragungskapazitäten nach der MVVO

a) § 72 Abs. 4 LRG NW i. V. m. §§ 4, 5, 6 1. MVVO von DM 2.000,- bis DM 20.000,-,

b) § 72 Abs. 4 LRG NW i. V. m. §§ 5, 6 2. MVVO von DM 1.000,- bis DM 12.500,-.

XVI.

Erhebung von Ausgleichsleistungen, § 66a LRG NW Für die Erhebung von Ausgleichsleistungen entstehen keine Gebühren. Bei Säumnis der Erstattung von Ausgleichsleistungen gilt § 6 dieser Satzung.

A. Ausgangssituation

Gemäß § 65 Abs. 3 LRG NW erhebt die LfR für Amtshandlungen ( gemäß § 1 GebG NW besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit) Verwaltungsgebühren. Weiterhin läßt sie sich die Auslagen ersetzen. Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren und des Auslagenersatzes werden durch Satzung der LfR festgelegt. Die Höhe einer Gebühr betrug bisher mindestens 100,- DM und höchstens 20.000,- DM. Durch die jüngste Änderung des LRG NW wurde die Höchstgrenze des Gebührenrahmens auf 200.000,- DM heraufgesetzt. Im Einleitungssatz der Anlage muß somit die Summe für die Höchstgebühr auf 200.000,- DM geändert werden. An den neuen Gebührenrahmen ist die Gebührensatzung anzupassen. Die Satzung bedarf gemäß § 65 Abs. 4 LRG NW der Zustimmung der Landesregierung.

B. Neue Tatbestände

Bei der Änderung der Satzung waren folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1. Die digitale Verbreitung von Fernsehprogrammen weist gegenüber der herkömmlichen analogen Verbreitungsweise technische Besonderheiten auf, die auch im Rahmen der Gebührenbemessung zu berücksichtigen sind. Insbesondere können digitale Programmpakete angeboten werden. Dies bedeutet für die Zulassung und Überprüfung derartiger Programmpakete, daß u. U. ab dem zweiten Programm eines digitalen Paketes der Prüfungsaufwand für die LfR erheblich geringer sein kann als bei zwei unabhängigen analogen Programmen. Um in solchen Fällen flexibel reagieren zu können, war die Aufnahme einer Öffnungsklausel erforderlich.

2. Durch die jüngsten Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages wurden die Bestimmungen über die Konzentrationskontrolle geändert und das KEK-Verfahren eingeführt. Die Gebührensatzung ist dementsprechend anzupassen: Aufgrund von Konzentrationsregelungen kann die Zulassung nach § 26 Abs. 4 RStV (30 % - Regelung) oder nach § 26 Abs. 5 RStV (10 % - Regelung) widerrufen werden. Um dem Prüfungsaufwand hier gerecht zu werden, sind entsprechende neue Gebührentatbestände zu schaffen.

3. Durch das Inkrafttreten des Mediendienstestaatsvertrages ist klargestellt, daß Mediendienste nicht zwangsläufig dem Rundfunkrecht unterliegen. Gemäß § 4 Abs. 5 LRG NW können Anbieter solcher Dienste bei der LfR einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit stellen. Dies erfordert eine Prüfung seitens der LfR, welche durch einen neuen Gebührentatbestand abgedeckt werden muß.

4. Wegen der Befristung des Modellversuchs gemäß § 72 LRG NW war es angebracht, die Gebührentatbestände für den Modellversuch in einen eigenen Abschnitt aufzunehmen. Zwar ist der Verwaltungsaufwand für die Überprüfung von Programmen und Navigatoren umfangreich, der wirtschaftliche Wert für zugelassene Programme und Navigatoren tritt jedoch im Verhältnis zu regulären Zulassungen zurück.

Fn 1 GV. NW. 1986 S. 150, geändert durch Satzung v. 17. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 63), 18.9.1998 (GV. NRW. S. 575). Fn 2 SGV. NW. 2251. Fn 3 § 2 Abs. 1 geändert durch Satzung v. 17. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 63); in Kraft getreten am 31. Januar 1996. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am 31. März 1988.

---

— Bekanntmachung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-bekanntmachung-der-satzung-der-landesanstalt-fuer-rundfunk-nordrhein-westfalen
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
