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title: "Bekanntmachung der Neufassung des Hochschulgebührengesetzes"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-bekanntmachung-der-neufassung-des-hochschulgebuehrengesetzes"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-bekanntmachung-der-neufassung-des-hochschulgebuehrengesetzes"
updated: "2026-05-15T12:20:31+00:00"
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# Bekanntmachung der Neufassung des Hochschulgebührengesetzes

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1 — Gebührenerhebung

(1) An den wissenschaftlichen Hochschulen, an den Kunsthochschulen und an den Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen werden folgende Gebühren für die Staatskasse erhoben:

1. Gasthörergebühren,

2. Verwaltungsgebühren.

Abweichend von Satz 1 werden an der Fernuniversität - Gesamthochschule - in Hagen erhoben:

1. Gebühren für den Bezug von Fernstudienmaterial,

2. besondere Gasthörergebühren und

3. Verwaltungsgebühren.

Die Zulassung als Gasthörer und die Verwaltungstätigkeiten nach § 3 sind von dem Nachweis der Entrichtung der Gebühr abhängig zu machen.

(2) Prüfungsgebühren für Hochschulprüfungen und allgemeine Studiengebühren werden nicht erhoben. (3) Unberührt bleiben Gebühren an den Hochschulbibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen und Gebühren für Veranstaltungen außerhalb des Studienbetriebes.

### § 2 — Allgemeine Gasthörergebühr

Die allgemeine Gasthörergebühr beträgt je Halbjahr 75,- DM.

### § 2a — Besondere Gasthörergebühr

(1) Die besondere Gasthörergebühr wird für die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot der Hochschule (weiterbildendes Studium oder sonstige Veranstaltung der Weiterbildung) erhoben. Sie ist so zu bemessen, daß grundsätzlich die Kosten, die durch das jeweilige Weiterbildungsangebot entstehen, gedeckt werden.

(2) Die Höhe der besonderen Gasthörergebühr ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Weiterbildungsangebot voraussichtlich erforderlichen Personal- und Sachausgaben, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer. Bei der Ermittlung der Personalausgaben ist pro Stunde Lehrveranstaltung ein Betrag von 215,- DM zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Sachausgaben sind alle durch das jeweilige Weiterbildungsangebot zusätzlich entstehenden Ausgaben, insbesondere für Lernmittel, Verbrauchsmaterialien, Mieten, Bewirtschaftung und Beschaffungen, zu berücksichtigen.

(3) Die besondere Gasthörergebühr ist von der Hochschule für jedes Weiterbildungsangebot gesondert festzusetzen; sie beträgt mindestens je Halbjahr 75,- DM.

(4) Die Hochschule kann bis zur Höhe von 10 vom Hundert der durch das jeweilige Weiterbildungsangebot entstandenen Gebührensumme bedürftigen Teilnehmern auf Antrag Ermäßigung oder Erlaß der Gebühren gewähren.

(5) Die Hochschule kann die besondere Gasthörergebühr, soweit sie nicht von einem Dritten übernommen wird, bis zu einem Betrag von 75,- DM erlassen, wenn an dem Weiterbildungsangebot im Hinblick auf die Zielgruppe und den angestrebten Erfolg ein vom zuständigen Fachminister festgestelltes besonderes öffentliches Interesse besteht; Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Der Minister für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzminister den Betrag nach Absatz 2 Satz 2 unter Berücksichtigung wesentlicher Veränderungen bei den Personalkosten neu festzusetzen.

### § 3 — Verwaltungsgebühren

An Verwaltungsgebühren werden erhoben:

1. für die Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienbuches 30,- DM,

2. für die Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienausweises, des Gasthörerscheins, eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades jeweils 10,- DM,

3. für verspätet beantragte Einschreibung oder Rückmeldung, für verspätetes Belegen oder für die nachträgliche Änderung des Belegens sowie für verspätetes Gebührenzahlen jeweils 20,- DM.

### § 3a — Gebühren für den Bezug von Fernstudienmaterial

(1) Die Grundgebühr für den Bezug von Fernstudienmaterial beträgt für Studenten, Zweithörer und Gasthörer 180,- DM je Halbjahr.

(2) Die Entrichtung der Grundgebühr berechtigt zum Bezug von 10 Kurseinheiten.

(3) Für jede darüber hinausgehende Kurseinheit beträgt die Gebühr 18,- DM. Für studienvorbereitende Kurse vor der Einschreibung oder Zulassung ist nur die Gebühr für die Kurseinheiten zu entrichten; eine Grundgebühr wird nicht erhoben.

(4) Die Fernuniversität wird ermächtigt, bis zur Höhe einer im Haushaltsplan für die Fernuniversität ausgewiesenen Gebührenerlaßsumme bedürftigen Studenten, Zweithörern oder Gasthörern auf Antrag Erlaß oder Ermäßigung der Gebühren nach Absatz 1 und 3 zu gewähren.

(5) Die Fernuniversität kann den Versand von Fernstudienmaterial von dem Nachweis der Entrichtung der Gebühren nach Absatz 1 und 3 abhängig machen.

(6) Der Minister für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzminister die Gebühren für den Bezug von Fernstudienmaterial unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei der Herstellung und dem Versand der Materialien neu festzusetzen. Durch Rechtsverordnung des Ministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzminister soll vorgesehen werden, die Gebühr nach Absatz 1 zu ermäßigen, sofern für einen vorangegangenen Studienabschnitt die erfolgreiche Teilnahme am Fernstudium nachgewiesen wird. Dabei ist die Art des Nachweises näher zu bestimmen.

### § 4 — Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Es entsteht

1. die Gasthörergebühr (§ 2 und § 2 a) mit dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer,

2. die Ausfertigungsgebühr (§ 3 Nrn. 1 und 2) mit dem Antrag auf Vornahme der Amtshandlung,

3. die Säumnisgebühr (§ 3 Nr. 3) mit dem Ablauf der Fristen und Zahlungstermine,

4. die Gebühr für eine Änderung der Belegung (§ 3 Nr. 3) mit dem Antrag auf Änderung der Belegung,

5. die Grundgebühr (§ 3 a Abs. 1) mit der Einschreibung, Rückmeldung oder Zulassung bei der Fernuniversität,

6. die Gebühr für eine Kurseinheit (§ 3 a Abs. 3) mit dem Belegen.

(2) Die Gebühren werden mit der Entstehung fällig.

### § 5 — Verwaltungsvorschriften

Der zuständige Minister erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

### § 6 — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.

Fn 1 GV. NW. 1982 S. 70, geändert durch VO v. 3. 7. 1987 (GV. NW. S. 246), Art. IX des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes ü. d. wissenschaftl. Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen u. d. Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz ü. d. Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366), 5. 11. 1991 (GV. NW. S. 452), 15.3.1999 (GV. NRW. S. 91). Fn 2 §§ 1 und 2 geändert durch Art. IX des Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 22. November 1987. Fn 3 § 2 a eingefügt durch Art. IX des Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 22. November 1987, geändert durch VO v. 15.3.1999 (GV. NRW. S. 91); in Kraft getreten am 24. April 1999. Fn 4 § 3 a geändert durch VO v. 3. 7. 1987 (GV. NW. S. 246); in Kraft getreten am 1. Oktober 1987, 5. 11. 1991 (GV. NW. S. 452); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Oktober 1991. Fn 5 § 4 geändert durch Art. IX des Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 22. November 1987. Fn 6 § 4 a gestrichen mit Wirkung vom 22. November 1987 durch Art. IX des Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366). Fn 7 Diese Vorschrift betrifft das Hochschulgebührengesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NW. S. 313 - neu gefaßt am 19. August 1971 GV. NW. S. 236). Die Änderungen des Hochschulgebührengesetzes durch Artikel 5 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732) sind am 1. Januar 1982 in Kraft getreten.

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— Bekanntmachung der Neufassung des Hochschulgebührengesetzes
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-bekanntmachung-der-neufassung-des-hochschulgebuehrengesetzes
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
