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title: "ZwG M-V — Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Mecklenburg-Vorpommern (Zweckentfremdungsgesetz - ZwG M-V) Vom 7. Mai 2026*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-07-01T07:59:23+00:00"
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# ZwG M-V — Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Mecklenburg-Vorpommern (Zweckentfremdungsgesetz - ZwG M-V) Vom 7. Mai 2026*

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 07.05.2026
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2026, 470


### § 1 — Satzungsermächtigung, Begriffsbestimmungen

§ 1 Satzungsermächtigung, Begriffsbestimmungen(1) Die Gemeinden können für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung der Gemeinde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Eine Zweckentfremdungssatzung gemäß Satz 1 darf nur erlassen werden, wenn die Gemeinde dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln in angemessener Zeit abhelfen kann. Die Satzung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.(2) Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes ist jeder einzelne Raum, der zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist.(3) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken verwendet wird. Als Zweckentfremdung gelten insbesondere1. die Verwendung von Wohnraum für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke,2. die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzerinnen und Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs und eine entsprechende Nutzung, insbesondere die kurzfristige Vermietung von Unterkünften im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1028,3. der Abbruch von Wohnraum oder das Unbrauchbarmachen durch Zerstören von Wohnraum,4. der Leerstand von Wohnraum über einen Zeitraum von länger als sechs Monaten.Findet die Nutzung des Wohnraums zu anderen als zu Wohnzwecken in der Hauptwohnung der Nutzungsberechtigten statt und beträgt weniger als 50 Prozent der Gesamtwohnfläche, so ist im Zweifel anzunehmen, dass gleichzeitig die Wohnnutzung aufrechterhalten wird und damit keine Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Nutzung des Wohnraums zu anderen als zu Wohnzwecken in der Hauptwohnung der Nutzungsberechtigten auf höchstens acht Wochen innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt bleibt. Als Beginn des Leerstehenlassens von Wohnraum gilt grundsätzlich der Auszug der letzten bewohnenden Person, bei Neubauten der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit.(4) Wer Gastgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, bestimmt sich nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028.

### § 10 — Registrierungsnummer

§ 10 Registrierungsnummer(1) Wurden Informationen und gegebenenfalls erforderliche Belege gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 für eine bestimmte Einheit vorgelegt, ist automatisch und unverzüglich eine Registrierungsnummer gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1028 zu vergeben.(2) Registrierungsnummern sind von Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung nach § 1 in ein öffentliches, leicht zugängliches Register gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 aufzunehmen.

### § 11 — Mitteilungspflicht der Gastgeber

§ 11 Mitteilungspflicht der GastgeberBieten Gastgeber ihre Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften an, haben sie gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2024/1028 dem Betreiber der Online-Plattform mitzuteilen, ob die angebotene Einheit einem Registrierungsverfahren unterliegt, und, wenn dies der Fall ist, die Registrierungsnummer anzugeben.

### § 12 — Informationen und Unterlagen im Registrierungsverfahren

§ 12 Informationen und Unterlagen im Registrierungsverfahren(1) Gastgeber können alle erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Registrierungsverfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1028 in digitaler Form einreichen.(2) Gastgeber können bei späteren Registrierungen die Wiederverwendung der von ihnen bereits vorgelegten Informationen oder Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 verlangen.(3) Im Rahmen des Registrierungsverfahrens sind den gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 übermittelten Informationen geeignete Belege beizufügen.(4) Erklärt der Gastgeber im Rahmen des Registrierungsverfahrens nach § 9, dass die Einheit genehmigungspflichtig ist, so verlangt die zuständige Behörde einen Nachweis der Genehmigung oder einen eindeutigen Hinweis darauf. Gleiches gilt, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 aufgeführten Informationen eine automatische Feststellung über das Bestehen einer Genehmigungspflicht ermöglichen.(5) Informationen und Unterlagen, die im Rahmen eines Registrierungsverfahrens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 übermittelt werden, sind in sicherer Weise und nur für einen Zeitraum aufzubewahren, der für die Identifizierung der Einheit erforderlich ist. Hat der Gastgeber über die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2024/1028 genannte Funktion angegeben, dass die Einheit aus dem Register gelöscht werden soll, so beträgt der Zeitraum der Aufbewahrung längstens 18 Monate.

### § 2 — Genehmigung

§ 2 Genehmigung(1) Die Genehmigung aufgrund einer Satzungsregelung nach § 1 Absatz 1 ist auf Antrag der Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse der Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten an der zweckfremden Nutzung vorliegt, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt. Nutzungsberechtigte dürfen im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten einen Antrag nach Satz 1 stellen.(2) Überwiegende schutzwürdige private Interessen sind bei einer Nebenwohnung in der Regel nur anzuerkennen, wenn die Nutzung im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 2 an höchstens 90 Tagen im Kalenderjahr erfolgt; besteht daneben eine Hauptwohnung oder mindestens eine weitere Nebenwohnung der Antragstellerin oder des Antragstellers in derselben Gemeinde, soll keine Genehmigung erteilt werden.(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung von Wohnraum durch Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen wird. Die Ausgleichsmaßnahme kann darin bestehen, dass neu geschaffener Ersatzwohnraum zu angemessenen Bedingungen bereitgestellt oder eine einmalige oder laufende Ausgleichszahlung geleistet wird. Angemessene Bedingungen liegen vor, wenn der Ersatzwohnraum nach seiner Beschaffenheit und der dafür zu entrichtenden Miete geeignet ist, um die Zweckentfremdung des Wohnraums auszugleichen. Die Höhe der Ausgleichszahlung soll den Verlust, der dem Wohnungsmarkt durch die Zweckentfremdung des Wohnraums entsteht, ausgleichen.(4) Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen, insbesondere zur Leistung einer einmaligen oder laufenden Ausgleichszahlung, erteilt werden.(5) Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt.

### § 3 — Wiederherstellung des Wohnzwecks

§ 3 Wiederherstellung des Wohnzwecks(1) Ist Wohnraum ohne Genehmigung zweckentfremdet worden, so soll die Gemeinde anordnen, dass die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen haben (Wohnnutzungsgebot). Die Gemeinde setzt hierfür eine Frist, die im Regelfall zwei Monate beträgt.(2) Ist Wohnraum ohne Genehmigung so verändert worden, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, so soll die Gemeinde anordnen, dass die Verfügungsberechtigten auf ihre Kosten den früheren Zustand wiederherstellen oder einen zumindest gleichwertigen Zustand schaffen. Ein Wiederherstellungsgebot scheidet aus, soweit es für die Verfügungsberechtigten unzumutbar wäre. Dies ist der Fall, wenn die Kosten für die Wiederherstellung die ortsüblichen Kosten für einen Neubau in gleicher Größe, Ausstattung und am gleichen Standort überschreiten würden. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, so soll die Gemeinde die Schaffung von Ersatzwohnraum oder die Zahlung einer einmaligen Ausgleichszahlung nach § 2 Absatz 3 verlangen.

### § 4 — Auskunftspflicht, Datenerhebung

§ 4 Auskunftspflicht, DatenerhebungVerfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte, Bewohnerinnen und Bewohner, Verwalter und Vermittler des betreffenden Wohnraums sowie deren Beschäftigte und Beauftragte haben der Gemeinde unentgeltlich Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Satzungen erforderlich ist. Verwalter, Vermittler, Beschäftigte und Beauftragte nach Satz 1 sollen nur dann herangezogen werden, wenn im Einzelfall eine Erhebung der Daten bei den übrigen in Satz 1 genannten Personen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Die Übermittlung personenbezogener Daten Dritter an die Gemeinde ist nur zulässig, soweit die Gemeinde diese Angaben zwingend zur Durchführung der Aufgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Satzungen benötigt und ausdrücklich anfordert.

### § 5 — Anzeigepflicht

§ 5 Anzeigepflicht(1) Wird Wohnraum ab Beginn des Leerstands nicht innerhalb von sechs Monaten zu Wohnzwecken genutzt, so haben die Verfügungsberechtigten dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Sie haben die Gründe hierfür anzugeben und nachzuweisen sowie Belegenheit, Größe, wesentliche Ausstattung und die vorgesehene Miete mitzuteilen.(2) Zeigen Verfügungsberechtigte den Leerstand und eine damit verbundene konkrete Absicht von Änderungen einer baulichen Anlage im Sinne von § 59 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, Modernisierungen oder Instandhaltungen gemäß Absatz 1 an, gilt die Genehmigung zum Leerstand nach § 2 für die Dauer des durch die baulichen Maßnahmen bedingten Leerstandes als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht. In der Anzeige sind neben der Belegenheit und Größe die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten sowie Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer der baulichen Maßnahmen anzugeben und nachzuweisen (erweiterte Anzeige mit Genehmigungsfiktion). Widerspricht die Gemeinde im Sinne des Satzes 1, gilt die erweiterte Anzeige als Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Leerstand nach § 2.

### § 6 — Sofortige Vollziehbarkeit

§ 6 Sofortige VollziehbarkeitAuf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Verwaltungsakte sind nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbar und gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolger.

### § 7 — Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. Wohnraum entgegen einer Satzungsregelung nach § 1 Absatz 1 im Sinne von § 1 Absatz 3 zweckentfremdet, ohne dass dafür eine Genehmigung nach § 2 vorliegt,2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 4 verbundenen Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. entgegen § 5 Absatz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,4. entgegen § 8 Absatz 3 die angeforderten Informationen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt und Angebote zu Einheiten, die ohne Registrierungsnummer nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden oder bei Missbrauch der Registrierungsnummer, nicht oder nicht rechtzeitig entfernt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

### § 8 — Datenübermittlungspflicht von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von ...

§ 8 Datenübermittlungspflicht von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften(1) Befinden sich Einheiten nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in Gebieten mit einer Zweckentfremdungssatzung nach § 1, so haben Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 die Daten dieser Einheiten an die einheitliche digitale Zugangsstelle nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1028 den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1028 entsprechend zu übermitteln.(2) Zuständige Behörden im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2024/1028 sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister und Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.(3) Die zuständigen Behörden können die Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1028 anweisen, die angeforderten Informationen vorzulegen und Angebote zu Einheiten, die ohne Registrierungsnummer nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden, oder bei Missbrauch einer Registrierungsnummer, zu entfernen.

### § 9 — Registrierungsverfahren

§ 9 Registrierungsverfahren(1) Erlässt eine Gemeinde eine Zweckentfremdungssatzung gemäß § 1, so richtet sie ein Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 ein.(2) Registrierungsverfahren erfolgen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1028 auf der Grundlage von Erklärungen der Gastgeber nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028.(3) Registrierungsverfahren sind gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1028 von den Gemeinden online und möglichst unentgeltlich oder zu angemessenen und verhältnismäßigen Kosten bereitzustellen.(4) Registrierungsverfahren müssen über technische Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e bis g der Verordnung (EU) 2024/1028 verfügen.(5) Die Aktualisierung von bereitgestellten Informationen und Unterlagen durch die Gastgeber wird gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) über die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1028 geregelte Funktion vorgenommen.

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— Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Mecklenburg-Vorpommern (Zweckentfremdungsgesetz - ZwG M-V) Vom 7. Mai 2026*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-WoZwEntfrGMV2026rahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
