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title: "VollstrZustKLVO M-V — Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und zur Festsetzung des Ausgleichsbetrages bei Vollstreckungshilfe (Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung - VollstrZustKLVO M-V -) Vom 6. Oktober 2004"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-VollstrzustBehVMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:51:49+00:00"
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# VollstrZustKLVO M-V — Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und zur Festsetzung des Ausgleichsbetrages bei Vollstreckungshilfe (Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung - VollstrZustKLVO M-V -) Vom 6. Oktober 2004

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 06.10.2004
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2004, 485


### § 1

§ 1Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Vollstreckungsbehörden für öffentlich-rechtliche Geldforderungen1. des Landesa) das Landesamt für Finanzen für das Vollstreckungsverfahren sowie die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (außer bewegliche Sachen) und in das unbewegliche Vermögen,b) das örtlich zuständige Finanzamt, soweit in bewegliche Sachen vollstreckt werden soll,c) die Landrätinnen und Landräte, soweit sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde den Schuldner zur Leistung aufgefordert haben,2. der Landkreise die Landrätinnen und Landräte,3. der kreisfreien Städte die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister,3a. der großen kreisangehörigen Städte die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister,4. der amtsfreien Gemeinden die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,5. der amtsangehörigen Gemeinden und der Ämter die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher,6. der Zweckverbände die Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorsteher,7. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch wahrnehmen, die Behörden nach den Nummern 3 bis 5; die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners oder, wenn dieser sich außerhalb des Landes befindet, nach dem Sitz des Gläubigers,8. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen Personen des Privatrechts das Landesamt für Finanzen.

### § 3

§ 3Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren sind die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter zuständig. Der Betrag zum Ausgleich der Vollstreckungskosten gemäß § 111 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes wird für jeden Einzelfall auf 55 Euro festgesetzt.

### Eingangsformel VollstrZustKLVO

Aufgrund des § 111 Abs. 2 und 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106) und des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 5. Dezember 1991 (GVOBl. M-V S. 494), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2000 (GVOBl. M-V S. 85) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

### § 2

§ 2Der Betrag zum Ausgleich des durch Vollstreckungskosten nicht gedeckten Vollstreckungsaufwandes nach § 111 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes wird auf 1. 20 Euro bei allen Forderungen unter 100 Euro,2. 40 Euro bei allen Forderungen ab 100 Euro bis unter 1 000 Euro,3. 80 Euro bei allen Forderungen ab 1000 Euro festgesetzt. Dies gilt auch im Verhältnis von Vollstreckungsbehörden zu Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen Personen des Privatrechts, wenn die Vollstreckungsbehörde für diese vollstreckt.

### § 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vollstreckungszuständigkeitslandesverordnung vom 28. März 2001 (GVOBl. M-V S. 82) außer Kraft.

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— Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und zur Festsetzung des Ausgleichsbetrages bei Vollstreckungshilfe (Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung - VollstrZustKLVO M-V -) Vom 6. Oktober 2004
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-VollstrzustBehVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
