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title: "SchulKapVO M-V — Verordnung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen (Schulkapazitätsverordnung - SchulKapVO M-V) Vom 27. Mai 2021"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-05-13T16:42:03+00:00"
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# SchulKapVO M-V — Verordnung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen (Schulkapazitätsverordnung - SchulKapVO M-V) Vom 27. Mai 2021

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 27.05.2021
*Fundstelle:* Mittl.bl. BM M-V 2021, 82


### Anlage 1 — (Orientierungshilfe 1 zur Feststellung der Aufnahmekapazitätan an öffentlichen allgemein ...

Anlage 1 (zu § 4)(Orientierungshilfe 1 zur Feststellung der Aufnahmekapazitätan an öffentlichen allgemein bildenden Schulen)Regionale Schule „Mustermann“ in einem „Altbau“1. Die durch den Schulträger gemäß § 1 Absatz 1 zu schulischen Zwecken zur Verfügung gestellten Räume sind in den Spalten a) bis d) der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.2. In der Spalte e) der nachfolgenden Tabelle ist die schulische Nutzung der Räume gemäß § 3 Absatz 1 dargestellt.3. Die gemäß § 3 Absatz 2 als Unterrichtsraum für eine Klasse geeigneten Räume wurden farblich hervorgehoben.4. Die Höchstzahl der je Unterrichtsraum gemäß § 3 Absatz 3 zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler ist in der Spalte f) der nachfolgenden Tabelle angegeben. Gebäude Etage Raum-Nr. m2 Raumnutzung gem. § 3 Absatz 1 Kapazität a) b) c) d) e) f) Hauptgebäude EG R 001 39,1 Klassenraum 24 R 002 39,3 Klassenraum 24 R 003 53,2 Klassenraum 28 R 004 53,2 Klassenraum 28 R 005 18,3 WC-Mädchen R 006 18,3 WC-Jungen R 007 19,0 Schulleitung R 008 15,4 Stellvertretung der Schulleitung R 009 19,0 Sekretariat R 010 15,0 Versammlungsraum R 011 44,5 Fachraum Chemie R 012 12,6 Vorbereitungsraum Chemie R 013 6,1 Schülerfirma R 014 6,1 Küche 1. OG R 101 67,2 Fachraum Physik R 102 14,7 Vorbereitungsraum Physik R 103 39,5 Klassenraum 24 R 104 39,3 Klassenraum 24 R 105 53,2 Klassenraum 28 R 106 53,2 Klassenraum 28 R 107 18,3 WC-Mädchen R 108 18,3 WC-Jungen R 109 40,6 Lehrerzimmer R 110 62,7 Fachraum Technik R 111 18,5 Vorbereitungsraum Technik R 112 21,9 Vorbereitungsraum Geographie R 113 16,9 Vorbereitungsraum Geschichte 2. OG R 201 39,3 Klassenraum 24 R 202 39,3 Klassenraum 24 R 203 53,2 Klassenraum 28 R 204 53,2 Klassenraum 28 R 205 18,3 WC-Mädchen R 206 14,1 WC-Jungen R 207 40,4 PC-Raum R 208 52,3 PC-Raum R 209 18,3 Vorbereitungsraum Informatik R 210 21,9 Hauswirtschaft Nebengebäude EG N 001 39,5 Klassenraum 24 N 002 43,0 Klassenraum 24 N 003 39,3 Keramikwerkstatt N 004 64,5 Kunst-/Musikraum 28 N 005 21,5 Lager Kunst/Musik N 006 50,8 Werkraum N 007 14,6 Vorbereitungsraum Werken N 008 46,3 Biologie Die Aufnahmekapazität der Regionalen Schule „Mustermann“ ergibt sich wie folgt: Aufnahmekapazität Maximale Anzahl der Klassen (Zügigkeit) Maximale Anzahl der Schülerinnen und Schüler Eingangsklassen 3 76 Jahrgangsstufen 5 bis 10 15 388

### Anlage 2 — (Orientierungshilfe 2 zur Feststellung der Aufnahmekapazität an öffentlichen allgemein ...

Anlage 2 (zu § 4)(Orientierungshilfe 2 zur Feststellung der Aufnahmekapazität an öffentlichen allgemein bildenden Schulen)Grundschule „Musterzwerge“ in einem „Neubau“1. Die durch den Schulträger gemäß § 1 Absatz 1 zu schulischen Zwecken zur Verfügung gestellten Räume sind in den Spalten a) bis c) der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Die ebenfalls im Erdgeschoss des Gebäudes befindlichen Räume für den Hort gehören nicht dazu.2. In der Spalte d) der nachfolgenden Tabelle ist die schulische Nutzung der Räume gemäß § 3 Absatz 1 dargestellt.3. Die gemäß § 3 Absatz 2 als Unterrichtsraum geeigneten Räume wurden farblich hervorgehoben.4. Die Höchstzahl der je Unterrichtsraum gemäß § 3 Absatz 3 zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler ist in der Spalte e) der nachfolgenden Tabelle angegeben. Etage Raum-Nr. m2 Raumnutzung gem. § 3 Absatz 1 Kapazität a) b) c) d) e) EG R 001 61,8 Werken 1 R 002 25,5 Vorbereitungsraum Werken R 003 61,8 Werken 2 R 004 21,3 Elternsprech-/Krankenzimmer R 005 3,3 Reinigungsmittel R 006 61,8 Sachunterricht R 007 24,5 Vorbereitungsraum Sachunterricht R 008 4,8 Vorraum WC-Jungen R 009 15,0 WC-Jungen R 010 4,8 Vorraum WC-Mädchen R 011 14,8 WC-Mädchen R 012 83,8 PC-Raum R 013 72,3 Musikraum R 014 6,0 WC/Dusche R 015 8,5 Vorraum WC-Damen R 016 8,8 WC-Damen R 017 25,5 Schulleitung R 018 17,7 Stellvertretung der Schulleitung R 019 24,0 Sekretariat R 020 61,8 Lehrerzimmer R 021 25,5 Hausmeister R 022 40,6 Lager/Stuhllager R 023 15,5 Milchlager R 024 92,1 Speisesaal R 025 25,5 Ausgabeküche R 026 45,0 Lehrküche R 027 169,8 Aula 1. OG R 101 26,4 Archiv R 102 75,5 Klassenraum 1 28 R 103 75,5 Klassenraum 2 28 R 104 21,3 Förderraum R 105 3,3 Reinigungsmittel R 106 61,8 Klassenraum 3 24 R 107 24,6 Bibliothek R 108 7,3 Vorraum WC-Jungen R 109 12,5 WC-Jungen R 110 7,2 Vorraum WC-Mädchen R 111 12,3 WC-Mädchen R 112 83,8 Kunstraum R 113 27,2 Vorbereitungsraum Kunst R 114 61,4 Klassenraum 4 24 R 115 25,8 Vorbereitungsraum Deutsch R 116 71,0 Klassenraum 5 28 R 117 61,8 Klassenraum 6 24 R 118 25,5 Förderraum R 119 61,8 Klassenraum 7 24 R 120 26,4 Vorbereitungsraum Mathe R 121 75,4 Klassenraum 8 28 R 122 75,4 Klassenraum 9 28 R 123 5,8 WC barrierefrei R 124 6,7 Vorraum WC-Herren R 125 10,8 WC-Herren R 126 61,8 Klassenraum 10 24 R 127 25,5 Förderraum R 128 61,8 Klassenraum 11 24 R 129 25,5 Förderraum R 130 61,8 Klassenraum 12 24Die Aufnahmekapazität der Grundschule „Musterzwerge“ ergibt sich wie folgt: Aufnahmekapazität Maximale Anzahl der Klassen (Zügigkeit) Maximale Anzahl der Schülerinnen und Schüler Eingangsklassen 3 76 Jahrgangsstufen 1 bis 4 12 308

### § 1 — Grundsätze

§ 1Grundsätze(1) Der Schulträger legt fest, welche Räume zu schulischen Zwecken für die jeweilige Schule genutzt werden sollen.(2) Die Aufnahmekapazität wird für die Eingangsklassen sowie für alle Jahrgangsstufen einer Schulart insgesamt festgestellt und weist die jeweilige Höchstzahl an Schülerinnen und Schülern sowie die jeweils maximale Anzahl von Lerngruppen aus. Sie ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule gesichert ist. Entscheidungen zur Bildung der einzelnen Klassen und Lerngruppen sowie die Vorschriften zur Unfallverhütung und zum Brandschutz in der jeweils geltenden Fassung sind dabei zu berücksichtigen.(3) Grundlage für die Feststellung der Aufnahmekapazität einer Schule ist die tatsächliche Raumsituation. Die jeweilige Nutzung der Räume wird durch das pädagogische Konzept der Schule bestimmt.(4) Für die Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 12 und 13 des Schulgesetzes sowie die besonderen schulischen Angebote im Rahmen der flexiblen Schulausgangsphase gemäß § 16 Absatz 5 des Schulgesetzes können Räume festgelegt werden. Die speziellen räumlichen Anforderungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sind bei der Feststellung der Aufnahmekapazität zu berücksichtigen.(5) Eine Aufnahmekapazität unterhalb der nach den Vorschriften des Schulgesetzes und der Schulentwicklungsplanungsverordnung festgelegten Schülermindestzahlen ist nicht zulässig. Die Ziele des geltenden Schulentwicklungsplanes hinsichtlich eines bedarfsgerechten Schulangebotes sind zu berücksichtigen.

### § 2 — Fristen und Zuständigkeit für die Feststellung der Aufnahmekapazität

§ 2Fristen und Zuständigkeit für die Feststellung der Aufnahmekapazität(1) Die Feststellung der Aufnahmekapazität einer Schule erfolgt durch den Schulträger im eigenen Wirkungskreis. Mit dem zuständigen Träger der Schulentwicklungsplanung und der zuständigen Schulbehörde ist hinsichtlich der festgestellten Aufnahmekapazität das Einvernehmen herzustellen und zu dokumentieren. Die Ergebnisse dieses Abwägungsprozesses sind den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben. Sofern kein Einvernehmen hergestellt werden kann, entscheidet die oberste Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Träger der allgemein bildenden Schule und dem Träger der Schulentwicklungsplanung.(2) Das Verfahren zur Feststellung der Aufnahmekapazität einer Schule muss bis zum letzten Arbeitstag des Monats Februar mit einer Wirksamkeit für das folgende Schuljahr abgeschlossen sein.

### § 3 — Verfahren zur Feststellung der Aufnahmekapazität

§ 3Verfahren zur Feststellung der Aufnahmekapazität(1) Zur Beschreibung der Ausgangssituation ist zunächst darzustellen, wie die gemäß § 1 Absatz 1 festgelegten Räume für den Schulbetrieb genutzt werden.(2) Für jede Klasse oder Lerngruppe muss ein geeigneter Unterrichtsraum vorhanden sein. Fachunterrichtsräume, deren spezifische Ausstattung die Nutzung als allgemeinen Unterrichtsraum erheblich einschränkt, können bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben. Grundlage für die diesbezügliche Prüfung sind Gefahrenquellen für die Schülerinnen und Schüler durch die konkrete Ausstattung zum Beispiel in Fachräumen für den naturwissenschaftlichen Unterricht sowie Werk- und Technikunterricht.(3) Für jeden einzelnen der im Rahmen der Aufnahmekapazität der Schule zu berücksichtigenden Räume ist auszuweisen, wie viele Schülerinnen und Schüler in diesem Unterrichtsraum beschult werden können, so dass der Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann und die Funktionsfähigkeit des Unterrichtsablaufs gesichert ist. Als Orientierungswert kann für die allgemeinen Schulen von einem Bedarf von 1,9 Quadratmetern je Schülerarbeitsplatz ausgegangen werden. Für Schulneubauten können die aktuellen Empfehlungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu Raumbedarfsprogrammen für Schulen mit 2,5 Quadratmetern je Schülerarbeitsplatz berücksichtigt werden.(4) Unter Berücksichtigung der Festlegungen in den Absätzen 1 bis 3 ist die Aufnahmekapazität für die Eingangsklassen und für alle Jahrgang stufen einer Schulart insgesamt mit der jeweils maximalen Schülerzahl sowie der maximalen Anzahl von Lerngruppen auszuweisen.

### § 4 — Anlagen

§ 4AnlagenAls Orientierungshilfe zur Feststellung der Aufnahmekapazität sind Muster in zwei Anlagen zu dieser Verordnung beigefügt.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Schulkapazitätsverordnung vom 26. Januar 2010 (Mittl.bl. BM M-V S. 115, die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Dezember 2020 (Mittl.bl. BM M-V S. 355) geändert worden ist, außer Kraft.

### Eingangsformel SchulKapVO

Aufgrund des § 51 Nummer 4 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719; 2020 S. 864) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

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— Verordnung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen (Schulkapazitätsverordnung - SchulKapVO M-V) Vom 27. Mai 2021
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-SchulKapVMV2021rahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
