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title: "KomBesLVO M-V — Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalbesoldungslandesverordnung - KomBesLVO M-V) Vom 3. Mai 2005"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KomBesVMV2005rahmen"
updated: "2026-05-13T16:24:27+00:00"
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# KomBesLVO M-V — Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalbesoldungslandesverordnung - KomBesLVO M-V) Vom 3. Mai 2005

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 03.05.2005
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2005, 239


### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Landkreise, Gemeinden, Ämter, Zweckverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden kommunalen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

### § 2 — Zuordnung der Ämter

§ 2 Zuordnung der ÄmterDie Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit werden unmittelbar den Besoldungsgruppen A und B des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet. Bei der Besoldung bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.

### § 3 — Vorschriften für das Erfahrungsdienstalter

§ 3Vorschriften für das ErfahrungsdienstalterFür Ämter, die einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern zugeordnet sind, beginnt das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Stufe 10 der jeweils maßgeblichen Besoldungsgruppe. Bei Vorliegen bereits im Amt einer kommunalen Wahlbeamtin oder eines kommunalen Wahlbeamten verbrachter Zeiten erfolgt die Zuordnung zu der Stufe, die sich ausgehend von der Stufe 10 unter Berücksichtigung dieser Zeiten in entsprechender Anwendung von § 29 Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes ergibt. Bei der Wiederwahl kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter wird die am letzten Tag der vorangegangenen Amtszeit maßgebliche Stufe festgesetzt; bereits in dieser Stufe verbrachte Zeiten werden angerechnet. § 29 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung.

### § 4 — Einwohnerzahlen

§ 4 Einwohnerzahlen(1) Für die Einstufung der Ämter ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl zu Grunde zu legen. Im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist die Einwohnerzahl am Tag der Volkszählung maßgebend.(2) Bei der Einstufung des Amtes der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von anerkannten Kur- und Erholungsorten nach den Vorschriften des Kurortgesetzes Mecklenburg-Vorpommern mit weniger als 30 000 Einwohnern und ihrer oder seiner ersten Stellvertretung ist die durchschnittliche Zahl der täglichen Fremdübernachtungen der letzten fünf Jahre der Einwohnerzahl hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt.(3) Maßgebende Einwohnerzahl der Ämter und Zweckverbände ist die Summe der Einwohnerzahlen ihrer Mitgliedsgemeinden nach Absatz 1. Führt eine amtsangehörige Gemeinde die Geschäfte eines Amtes, tritt die Einwohnerzahl des Amtes an die Stelle der Einwohnerzahl der geschäftsführenden Gemeinde. Für die Einstufung des Amtes einer Wahlbeamtin und eines Wahlbeamten einer erfüllenden Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 dieser Verordnung in einer Verwaltungsgemeinschaft wird zu der Einwohnerzahl dieser Körperschaft die Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Körperschaften hinzugerechnet.(4) Werden Körperschaften umgebildet, ist vom In-Kraft-Treten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft nach den Absätzen 1 bis 3 zu errechnen.(5) Bei der Ermittlung der für die Bemessung der Aufwandsentschädigung zu Grunde zu legenden Einwohnerzahl gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

### § 5 — Einstufung der Ämter der Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden

§ 5 Einstufung der Ämter der Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden(1) Das Amt der Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) wird wie folgt eingestuft:In Gemeinden mit einer Einwohnerzahlbis zu 10 000 in die Besoldungsgruppe A 16von 10 001 bis zu 15 000 in die Besoldungsgruppe B 2von 15 001 bis zu 20 000 in die Besoldungsgruppe B 3von 20 001 bis zu 40 000 in die Besoldungsgruppe B 4von 40 001 bis zu 70 000 in die Besoldungsgruppe B 5von 70 001 bis zu 150 000 in die Besoldungsgruppe B 6über 150 000 in die Besoldungsgruppe B 7.(2) Die Ämter der Beigeordneten (Senatorinnen und Senatoren) werden wie folgt eingestuft:1. als erste Stellvertretung zwei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe,2. als zweite Stellvertretung drei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe,3. alle weiteren Beigeordneten ohne Stellvertretungsfunktion vier Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe.

### § 6 — Einstufung der Ämter der Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Landkreisen

§ 6 Einstufung der Ämter der Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Landkreisen(1) Das Amt der Landrätin oder des Landrats wird wie folgt eingestuft:In Landkreisen mit einer Einwohnerzahlbis zu 175 000 in die Besoldungsgruppe B 6,über 175 000 in die Besoldungsgruppe B 7.(2) Die Ämter der Beigeordneten werden wie folgt eingestuft:1. als erste Stellvertretung zwei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe,2. als zweite Stellvertretung drei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe,3. alle weiteren Beigeordneten ohne Stellvertretungsfunktion vier Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe.

### § 7 — Einstufung der Ämter der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher im Hauptamt

§ 7 Einstufung der Ämter der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher im HauptamtDas Amt der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers wird wie folgt eingestuft:In Ämtern mit einer Einwohnerzahlbis zu 20 000 in die Besoldungsgruppe A 16über 20 000 in die Besoldungsgruppe B 2.

### § 8 — Einstufung der Ämter der Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorsteher im Hauptamt und der ...

§ 8 Einstufung der Ämter der Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorsteher im Hauptamt und der Direktorin und des Direktors des Kommunalen Sozialverbandes(1) Das Amt der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers wird wie folgt eingestuft:In Verbandsgebieten mit einer Einwohnerzahlbis zu 2 500 in die Besoldungsgruppe A 9von 2 501 bis zu 5 000 in die Besoldungsgruppe A 10von 5 001 bis zu 10 000 in die Besoldungsgruppe A 11von 10 001 bis zu 15 000 in die Besoldungsgruppe A 12von 15 001 bis zu 20 000 in die Besoldungsgruppe A 13von 20 001 bis zu 30 000 in die Besoldungsgruppe A 14von 30 001 bis zu 50 000 in die Besoldungsgruppe A 15über 50 000 in die Besoldungsgruppe A 16.(2) Das Amt der Direktorin oder des Direktors des Kommunalen Sozialverbandes wird in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft.(3) Das Amt der Direktorin oder des Direktors des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern wird in die Besoldungsgruppe A 16 oder in die Besoldungsgruppe B 2 eingestuft.

### § 9 — Rechtsstand

§ 9 Rechtsstand(1) Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.(2) Eine Änderung der Stufenzuordnung gemäß § 3 führt bei der Neufestsetzung der Erfahrungsstufen von im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten nicht zu einem Absenken der Bezüge für ihre Person. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

### §§

§§ 10 bis 14 (aufgehoben)

### Eingangsformel KomBesLVO

Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 551) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

### § 15 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 15 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Kommunalbesoldungsverordnung vom 9. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 224), geändert durch die Verordnung vom 13. September 1995 (GVOBl. M-V S. 495), außer Kraft.

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— Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalbesoldungslandesverordnung - KomBesLVO M-V) Vom 3. Mai 2005
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KomBesVMV2005rahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
