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title: "KHInPaVO M-V — Verordnung zur Investitionspauschale für Krankenhäuser (Krankenhausinvestitionspauschalenverordnung - KHInPaVO M-V) Vom 6. Mai 2026*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-07-01T07:26:02+00:00"
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# KHInPaVO M-V — Verordnung zur Investitionspauschale für Krankenhäuser (Krankenhausinvestitionspauschalenverordnung - KHInPaVO M-V) Vom 6. Mai 2026*

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 06.05.2026
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2026, 502


### § 1 — Ziel und Gegenstand der Verordnung

§ 1 Ziel und Gegenstand der Verordnung(1) Diese Verordnung soll im Rahmen ihrer Zweckbestimmung nach dem Landeskrankenhausgesetz transparent die Bemessungsgrundlage für die Berechnungsmodalitäten zur Gewährung der Investitionspauschale ab dem Jahr 2028 nach § 22 des Landeskrankenhausgesetzes festlegen. Sie bestimmt dabei insbesondere die Bemessungsgrundlagen, die Gewichtung maßgeblicher Faktoren sowie die Festlegung des jährlichen Festbetrages.(2) Darüber hinaus enthält die Verordnung Bestimmungen zu den Zahlungsmodalitäten, zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung geförderter Anlagegüter im Rahmen der Nutzung für ambulante Leistungen, zum Verfahren der Nachweisführung über die Mittelverwendung sowie zur Anlage nicht verbrauchter Fördermittel.

### § 10 — Umgang mit nicht verwendeten Mitteln

§ 10 Umgang mit nicht verwendeten MittelnNicht verwendete Investitionspauschalfördermittel können vom Krankenhaus in den Folgejahren zweckgebunden als Investitionspauschalfördermittel verwendet werden und sind im Verwendungsnachweis auszuweisen.

### § 2 — Berechnung der Investitionspauschale je Krankenhaus ab dem Jahr 2028

§ 2 Berechnung der Investitionspauschale je Krankenhaus ab dem Jahr 2028(1) Die Berechnung und Auszahlung der Investitionspauschale an alle Krankenhäuser, die in den Landeskrankenhausplan aufgenommen sind, erfolgt nach dieser Verordnung grundsätzlich ab dem Jahr 2028. Ausgenommen hiervon sind gemäß § 11 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes die Universitätsmedizin Greifswald und die Universitätsmedizin Rostock. Diese erhalten lediglich einen Zuschlag für Ausbildungsplätze nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Investitionspauschale unter den Voraussetzungen gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 2 des Landeskrankenhausgesetzes.(2) Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel für die Investitionspauschale ergibt sich aus dem Haushaltsansatz unter Berücksichtigung der Fördermittel, die für Maßnahmen, die nach § 10 Absatz 4 Satz 3, § 13, § 18 bis § 21 und § 23 des Landeskrankenhausgesetzes vorgesehen sind, soweit diese Maßnahmen nicht durch vom Bund gestellte Fördermittel finanzierungsfähig sind.(3) Die Investitionspauschale setzt sich für jedes Krankenhaus aus der Summe der folgenden Teilbeträge zusammen:1. einem Mindestbetrag je Krankenhaus, das vollstationäre Leistungen erbringt,2. einem Zuschlag für Ausbildungsplätze und3. einer leistungsbezogenen Investitionspauschale, die sich anhand der im Vorjahr erbrachten Krankenhausleistungen anhand der genehmigten Budgets nach § 4 bemisst.(4) Die Gesamtsumme der für die leistungsbezogene Investitionspauschale nach Absatz 3 Nummer 3 zur Verfügung stehenden Mittel ergibt sich aus dem Restbetrag vom Haushaltsansatz nach Abzug der Summe für die Teilbeträge nach Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2.(5) Bei der Bestimmung der leistungsbezogenen Investitionspauschale je Krankenhaus nach Absatz 3 Nummer 3 wird bis zum Jahr 2047 zusätzlich ein Gewichtungsfaktor einbezogen, der die Förderhistorie gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 4 des Landeskrankenhausgesetzes berücksichtigt.

### § 3 — Festlegung des Mindestbetrags der Investitionspauschale und des Zuschlags für ...

§ 3 Festlegung des Mindestbetrags der Investitionspauschale und des Zuschlags für Ausbildungsplätze ab dem Jahr 2028(1) Jedes Krankenhaus nach § 2 Absatz 1 erhält je Krankenhausstandort mit vollstationärer Versorgung ab dem Jahr 2028 einen Mindestbetrag nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 in Höhe von 250 000 Euro.(2) Krankenhäuser, die eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes betreiben, erhalten ab dem Jahr 2028 einen Zuschlag von 75 Euro je förderfähigem Ausbildungsplatz. Grundlage für die Feststellung der förderfähigen Ausbildungsplätze ist der Feststellungsbescheid nach § 7 des Landeskrankenhausgesetzes.

### § 4 — Berechnung der leistungsbezogenen Investitionspauschale ab dem Jahr 2028

§ 4 Berechnung der leistungsbezogenen Investitionspauschale ab dem Jahr 2028(1) Die Bemessung der leistungsbezogenen Investitionspauschale je Krankenhaus erfolgt entsprechend des Anteils, welches dieses an allen maßgeblichen Krankenhausleistungen hat, gemäß der Festlegungen dieses Paragraphen.(2) Zur Ermittlung des Anteils und der Gesamtleistung nach Absatz 1 ist das Budget der Krankenhäuser maßgeblich, das jeweils zuletzt durch Bescheid nach § 14 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes sowie § 14 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in Verbindung mit § 18 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genehmigt ist.(3) Soweit die Summen nach Absatz 2 Ausgleiche und Berichtigungen enthalten, bleiben diese bei der Ermittlung unberücksichtigt.(4) Die Summen der Budgets der Krankenhäuser nach Absatz 2 bestehen unter Beachtung der jeweiligen Entgeltvereinbarung aus den folgenden Bestandteilen:1. für Krankenhäuser, die nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes eine Vereinbarung schließen, besteht die Summe der Budgets aus:a) dem Erlösbudget nach § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes, das in der Anlage 1 Abschnitt B1 laufende Nummer 5 des § 11 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes ausgewiesen ist,b) der vereinbarten Erlössumme nach § 6 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Vergütung der krankenhausindividuellen Entgelte,c) dem Pflegebudget nach §§ 6a, 11, 9 Absatz 1 Nummer 8 Krankenhausentgeltgesetz, das in Anlage 1 der „Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) über die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets für den Vereinbarungszeitraum 2026 (Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung 2026)“ im Tabellenblatt 4 „Dokumentation des vereinbarten Pflegebudgets“ (Vereinbarungsblatt) jeweils unter der laufenden Nummer 19 ausgewiesen ist, 2. für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, die nach § 6c des Krankenhausentgeltgesetzes eine Vereinbarung abschließen, besteht die Summe der Budgets aus dem Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes unter Beachtung der Leistungsanteile nach § 6c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 des Krankenhausentgeltgesetzes und3. für Krankenhäuser und Fachabteilungen, die nach §§ 3, 11, 9 Absatz 1 Nummer 6 Bundespflegesatzverordnung eine Vereinbarung abschließen, besteht die Summe der Budgets aus dem Gesamtbetrag der in Anlage 1 zur „Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 6 der Bundespflegesatzverordnung (AEB-Psych-Vereinbarung 2022) vom 06.12.2021“ im Formblatt B2 unter der laufenden Nummer 24 als Gesamtbetrag für den Vereinbarungszeitraum ausgewiesen ist.(5) Maßgeblich für die Summen nach Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 2 ist eine von den Vertragsparteien vor dem 1. Januar des jeweiligen Jahres, in dem die Investitionspauschalen ausgezahlt werden, nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes sowie für die Summe nach Absatz 4 Nummer 3 eine von den Vertragsparteien vor dem 1. Januar des jeweiligen Jahres, in dem die Investitionspauschalen ausgezahlt werden, nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung genehmigte Vereinbarung. Soweit eine Vereinbarung nach dem Krankenhausentgeltgesetz sowie der Bundespflegesatzverordnung nicht zu Stande gekommen ist, ist die Grundlage für die Summen der Budgets nach Absatz 4 eine genehmigte Schiedsstellenentscheidung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vereinbarung eine Vorbehaltsklausel enthält oder die Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung vorläufig oder beklagt ist.(6) Wird eine vorläufige Vereinbarung nach § 12 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 12 der Bundespflegesatzverordnung genehmigt, in welcher nicht alle für die Ermittlung der Investitionskostenpauschale relevanten Vereinbarungswerte der Vereinbarung nach §§ 6c und 11 des Krankenhausentgeltgesetzes sowie § 11 der Bundespflegesatzverordnung abschließend enthalten sind, treten hierfür die zuletzt nach §§ 6c und 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 der Bundespflegesatzverordnung genehmigten Vereinbarungswerte an deren Stelle.

### § 5 — Berechnung des Gewichtungsfaktors zur Berücksichtigung der Förderhistorie ab dem Jahr 2028

§ 5 Berechnung des Gewichtungsfaktors zur Berücksichtigung der Förderhistorie ab dem Jahr 2028(1) Zur Berücksichtigung der Förderhistorie werden abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 die zur Verfügung stehenden Mittel im Haushaltsansatz wie folgt aufgeteilt:1. die nach § 2 Absatz 2 zur Verfügung stehenden Mittel im Haushaltsansatz werden aufgeteilt ina) einen Teilbetrag in Höhe von 47 Prozent der Mittel im Haushaltsansatz undb) einen Teilbetrag in Höhe von 53 Prozent der Mittel im Haushaltsansatz, 2. vom Teilbetrag nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird zunächst die Summe aller Zuschläge für die Ausbildungsplätze abgezogen, bevor der verbleibende Betrag gemäß § 4 auf die Krankenhäuser aufgeteilt wird;3. vom Teilbetrag nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird zunächst die Summe aller Mindestbeträge nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 abgezogen, bevor der verbleibende Betrag gemäß § 4 korrigiert um den Gewichtungsfaktor nach Absatz 2 auf die Krankenhäuser aufgeteilt wird.(2) Der Gewichtungsfaktor zur Berücksichtigung der Förderhistorie wird wie folgt berechnet:1. aus allen Fördermitteln, die für die Jahre 2009 bis 2027 als Einzelfördermaßnahmen nach § 29 des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 262), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. M-V S. 374, 375) geändert worden ist, nach § 13 des Landeskrankenhausgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2024 (GVOBl. M-V S. 479) geändert worden ist, und nach § 14 des Landeskrankenhausgesetzes bewilligt wurden, wird die Gesamtsumme der für die Förderhistorie zu berücksichtigenden Gelder ermittelt,2. im Sinne von Nummer 1 wird je Krankenhaus bestimmt, wie viel an Einzelfördermitteln für das jeweilige Krankenhaus in den Jahren von 2009 bis 2027 pro Jahr bewilligt wurden; zur Berücksichtigung eines im Zeitverlauf sinkenden Wertes einer Investition wird dieser jährliche Betrag mit einem Faktor multipliziert, der für das Jahr 2009 0,05 beträgt und jährlich um den Wert 0,05 steigt, sodass der Faktor für das Jahr 2027 0,95 beträgt,3. die gemäß Nummer 2 berechneten jährlichen Beträge werden je Krankenhaus summiert und für jedes Krankenhaus wird der prozentuale Anteil bestimmt, den es an der gemäß Nummer 2 berechneten Gesamtsumme der Einzelfördermittel für alle Krankenhäuser hat,4. um den nach Nummer 3 ermittelten prozentualen Anteil eines Krankenhauses zur Förderhistorie in das Verhältnis zu seinem prozentualen Anteil am Leistungsvolumen zu setzen, wird hiervon der prozentuale Anteil nach § 4 Absatz 1 für das Jahr 2027 subtrahiert und5. der daraus resultierende prozentuale Anteil für jedes Krankenhaus wird mit einem Faktor multipliziert, der für das Jahr 2028 auf den Wert 0,2 festgelegt wird und jährlich um den Wert 0,01 sinkt, sodass der Faktor für das Jahr 2047 den Wert 0,01 beträgt; der hieraus resultierende Wert bildet für jedes Jahr und jedes Krankenhaus den Gewichtungsfaktor zur Berücksichtigung der Förderhistorie.

### § 6 — Übergangszeitraum der Jahre 2026 und 2027

§ 6 Übergangszeitraum der Jahre 2026 und 2027(1) Gemäß § 16 Absatz 5 des Landeskrankenhausgesetzes wird für die Jahre 2026 und 2027 ebenfalls eine Investitionspauschale an die Krankenhäuser ausgezahlt, sofern und soweit in diesen Jahren nicht gebundene Mittel für Einzelförderungen zur Verfügung stehen. Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 wird nur die Summe als Grundlage für die Berechnung verwendet, die nach Abzug der bereits gebundeneren Mittel von den für Einzelförderung vorgesehenen Haushaltsansatz übrigbleibt.(2) Die Berechnung der Investitionspauschale in den Jahren 2026 und 2027 erfolgt gemäß der §§ 2 bis 5 mit folgenden Abweichungen in der Berechnung:1. abweichend von § 2 Absatz 3 Nummer 2 wird der Zuschlag für Ausbildungsplätze nicht berücksichtigt;2. sofern die Summe der nicht gebundenen Mittel für die Jahre 2026 und 2027 geringer sein, als die Summe, die sich aus den Mindestbeträgen nach § 3 Absatz 1 ergibt, wird der Mindestbetrag abweichend von § 3 Absatz 1 für die Jahre 2026 und 2027 je Krankenhaus entsprechend reduziert und auf alle Krankenhäuser gleichmäßig verteilt, die vollstationäre Leistungen erbringen;3. sofern die Summe der nicht gebundenen Mittel für die Jahre 2026 und 2027 höher sein, als die Summe, die sich aus den Mindestbeträgen nach § 3 Absatz 1 ergibt, erfolgt abweichend von § 5 Absatz 1 keine Aufteilung der Mittel in die Teilbeträge nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, sondern die verbleibenden verfügbaren Mittel werden dem Teilbetrag nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zugerechnet und4. abweichend von § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird der Anteil nach § 4 für das Jahr 2025 subtrahiert.

### § 7 — Auszahlung der Investitionspauschale und Abschlagszahlung

§ 7 Auszahlung der Investitionspauschale und Abschlagszahlung(1) Die Auszahlung der Investitionspauschale nach § 22 des Landeskrankenhausgesetzes erfolgt einmal jährlich bis spätestens jeweils zum 30. November.(2) Ein Krankenhaus kann bis zum 31. Januar einen Antrag auf Auszahlung eines Abschlages beim für Gesundheit zuständigen Ministerium stellen. Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen eine Abschlagszahlung ausnahmsweise notwendig ist. Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann in Ausnahmefällen nach billigem Ermessen eine unterjährige Abschlagszahlung bis zum 30. April gewähren.

### § 8 — Umgang mit Anlagegütern bei Nutzung für die vertragsärztliche Versorgung

§ 8 Umgang mit Anlagegütern bei Nutzung für die vertragsärztliche Versorgung(1) Für Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung ist die Nutzung staatlich geförderter Anlagegüter nur zulässig, soweit tatsächliche Nutzungszeiten für Leistungen maximal 15 Prozent betragen oder der auf diese Leistungen entfallende Investitionskostenanteil nach § 22 Absatz 7 des Landeskrankenhausgesetzes ermittelt und der entsprechende Betrag dem Treuhandkonto nach § 22 Absatz 5 des Landeskrankenhausgesetzes jährlich zugeführt wird.(2) Der Investitionskostenanteil nach § 22 Absatz 7 des Landeskrankenhausgesetzes kann vom Krankenhausträger auf Grundlage geeigneter Pauschalierungsmodelle, insbesondere zeitbezogener, fallzahlbezogener oder flächenbezogener Abgrenzungen ermittelt werden, sofern diese sachgerecht, nachvollziehbar und konsistent angewendet werden.

### § 9 — Verwendungsnachweisführung

§ 9 Verwendungsnachweisführung(1) Die geförderten Krankenhäuser haben dem für Gesundheit zuständigen Ministerium jährlich spätestens bis zum 30. September einen Verwendungsnachweis für die Förderungen nach § 10 Absatz 4 Satz 4, § 22 und § 23 gemäß § 26 Absatz 5 des Landeskrankenhausgesetzes vorzulegen.(2) Neben den in § 25 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes vorzulegenden Erklärungen hat der Krankenhausträger einen verwaltungsseitigen Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser muss enthalten:1. die summarische Aufschlüsselung der Kosten, insbesondere einer Auflistung in Kostengruppen bei Baumaßnahmen,2. die summarische Darstellung aller mit der Förderung der Investitionspauschale verbundenen Einnahmen, insbesondere Zinseinnahmen und Einnahmen für Leistungen nach § 8 Absatz 1,3. die Zuführungen und Abtretungen nach § 22 Absatz 4 des Landeskrankenhausgesetzes,4. die summarische Darstellung noch nicht verwendeter und in das Folgejahr übertragener Investitionspauschalen,5. die Hygienebestätigung vom Landesamt für Gesundheit und Soziales nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Landeskrankenhausgesetzes,6. einen aussagefähigen Sachbericht und7. einen Nachweis der grundbuchlichen Sicherung, sofern dieser nach § 22 Absatz 6 des Landeskrankenhausgesetzes gefordert ist.

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— Verordnung zur Investitionspauschale für Krankenhäuser (Krankenhausinvestitionspauschalenverordnung - KHInPaVO M-V) Vom 6. Mai 2026*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KHInvPauschVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
