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title: "KatSEzG M-V — Gesetz über das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen in Mecklenburg-Vorpommern (Katastrophenschutz-Ehrenzeichen-Gesetz - KatSEzG M-V) Vom 26. Mai 2026"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KatSchEzGMVrahmen"
updated: "2026-07-01T07:27:26+00:00"
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# KatSEzG M-V — Gesetz über das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen in Mecklenburg-Vorpommern (Katastrophenschutz-Ehrenzeichen-Gesetz - KatSEzG M-V) Vom 26. Mai 2026

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 26.05.2026
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2026, 545


### Anlage KatSEzG

Anlage (zu § 4 Absatz 1)Abbildungen der Katastrophenschutz-Ehrenzeichen

### Eingangsformel KatSEzG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Stiftung des Katastrophenschutz-Ehrenzeichens

§ 1 Stiftung des Katastrophenschutz-EhrenzeichensZur Würdigung von langjährigem Engagement oder besonderen Verdiensten auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes im Land Mecklenburg-Vorpommern wird das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen gestiftet.

### § 10 — Ausführungsbestimmungen

§ 10 AusführungsbestimmungenZur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschriften erlässt das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

### § 11 — Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

### § 2 — Verleihungsvoraussetzungen

§ 2 Verleihungsvoraussetzungen(1) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen kann an ehrenamtliche und hauptamtliche Angehörige des Katastrophenschutzes im Land Mecklenburg-Vorpommern verliehen werden. Angehörige des Katastrophenschutzes nach diesem Gesetz sind1. die Helferinnen und Helfer gemäß § 23 Absatz 1 des Landeskatastrophenschutzgesetzes,2. die im Zivilschutz mitwirkenden Helferinnen und Helfer im Land Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 27 Absatz 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes,3. die hauptamtlichen Beschäftigten im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes der Katastrophenschutzbehörden,4. die hauptamtlich Beschäftigten im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen.(2) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann auch an Helferinnen und Helfer anderer organisierter Einheiten aufgrund eines Einsatzes oder an Helferinnen und Helfer der in § 4 Absatz 2 und 3 des Landeskatastrophenschutzgesetzes genannten Organisationen und an dritte Personen, die sich um den Katastrophenschutz in besonders herausragender Weise verdient gemacht haben, verliehen werden. In diesen Fällen darf das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen nicht verliehen werden, sofern diese Personen bereits mit einer anderen Ehrung für ihr Verhalten Anerkennung erhalten haben oder erhalten sollen.(3) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen wird an die Personen nach den Absätzen 1 und 2 ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit verliehen.

### § 3 — Verleihungsmodalitäten

§ 3 Verleihungsmodalitäten(1) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen wird in den folgenden vier Stufen verliehen:1. Ehrenzeichen am Bande in Bronze für 10 Jahre aktiven Dienst,2. Ehrenzeichen am Bande in Silber für 25 Jahre aktiven Dienst,3. Ehrenzeichen am Bande in Gold für 40 Jahre aktiven Dienst,4. Ehrenzeichen der Sonderstufe für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatz oder für besondere Verdienste um den Katastrophenschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.(2) Die ordentlichen Ehrungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden erstmalig für diejenigen Angehörigen des Katastrophenschutzes gewährt, die im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 eine entsprechende Dienstzeit nach Absatz 1 vollendet haben oder vollenden werden. Denjenigen Personen, die vor dem 1. Januar 2026 eine Dienstzeit gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vollendet haben, kann das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen für die zuletzt erreichte Dienstzeit nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nachträglich verliehen werden.(3) Für die nach Absatz 1 erforderlichen Dienstzeiten werden nur Zeiträume ab dem 3. Oktober 1990 berücksichtigt.(4) Für die nach Absatz 1 erforderlichen Dienstzeiten sind Zeiten der Unterbrechung auf die Anrechnung bereits vormals geleisteter, aktiver Tätigkeiten unschädlich.

### § 4 — Gestaltung des Katastrophenschutz-Ehrenzeichens, Trageweise

§ 4 Gestaltung des Katastrophenschutz-Ehrenzeichens, Trageweise(1) Die Katastrophenschutz-Ehrenzeichen in Bronze, Silber und Gold bestehen aus einem kreisrunden Anhänger und tragen auf der Vorderseite in der Mitte das große Landeswappen sowie die halbumlaufende Aufschrift „AUS DANK UND ANERKENNUNG“.(2) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen in Bronze trägt auf der Rückseite die Inschrift „10 Jahre aktiv im Katastrophenschutz“ und wird am rot-orange-rotem Bande getragen.(3) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen in Silber trägt auf der Rückseite die Inschrift „25 Jahre aktiv im Katastrophenschutz“ und wird am blau-orange-blauem Bande getragen.(4) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen in Gold trägt auf der Rückseite die Inschrift „40 Jahre aktiv im Katastrophenschutz“ und wird am weiß-orange-weißem Bande getragen.(5) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen der Sonderstufe besteht aus einem runden Eichenkranz in Gold, der oben das große Landeswappen trägt.(6) Die Katastrophenschutz-Ehrenzeichen in Bronze, Silber und Gold werden im Regelfall nur am Tag der Verleihung in Originalgröße, ansonsten als Verkleinerung auf der Bandschnalle mit staatlichen Orden getragen.(7) Bei Verleihung des Katastrophenschutz-Ehrenzeichens in Silber ist das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen in Bronze, bei Verleihung des Katastrophenschutz-Ehrenzeichens in Gold ist das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen in Silber abzulegen.(8) Die näheren Einzelheiten zur Gestaltung der Katastrophenschutz-Ehrenzeichen werden durch die beiliegende Anlage, die Bestandteil dieses Gesetzes ist, bestimmt.

### § 5 — Antrags- und Vorschlagsberechtigung

§ 5 Antrags- und Vorschlagsberechtigung(1) Antragsberechtigt für die Katastrophenschutz-Ehrenzeichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind1. die unteren Katastrophenschutzbehörden für die ihrer Aufsicht unterstehenden Katastrophenschutzeinheiten sowie die dort tätigen hauptamtlichen Beschäftigten im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes,2. die obere Katastrophenschutzbehörde für die dort tätigen hauptamtlichen Beschäftigten im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes,3. die oberste Katastrophenschutzbehörde für diea) dort tätigen hauptamtlichen Beschäftigten im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes,b) in der oberen Katastrophenschutzbehörde tätigen hauptamtlichen Beschäftigten im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes,c) in den unteren Katastrophenschutzbehörden des Landes tätigen hauptamtlichen Beschäftigten im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes,d) von den Landesverbänden der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen und die von ihnen betriebenen Zivilschutzeinheiten sowie deren hauptamtliche Beschäftigte im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes, 4. die Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen für die von ihnen betriebenen Zivilschutzeinheiten sowie für die hauptamtlichen Beschäftigten der Hilfsorganisationen im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes.(2) Vorschlagsberechtigt für das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen der Sonderstufe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 sind1. die Katastrophenschutzbehörden nach § 3 Absatz 1 des Landeskatastrophenschutzgesetzes,2. die Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen,3. der zuständige Landesverband der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

### § 6 — Entscheidung über die Verleihung

§ 6 Entscheidung über die Verleihung(1) Über die Verleihung des Katastrophenschutz-Ehrenzeichens entscheidet das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium. Für die Katastrophenschutz-Ehrenzeichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 kann das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium die Entscheidungsbefugnis durch Verwaltungsvorschrift auf die obere Katastrophenschutzbehörde übertragen.(2) Eine Verleihung der Katastrophenschutz-Ehrenzeichen darf nicht vollzogen werden, wenn sich die oder der zu Beleihende als unwürdig erweist. Eine Unwürdigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 9 Absatz 1 vorliegen.

### § 7 — Verleihung

§ 7 Verleihung(1) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen wird durch die oder den für Katastrophenschutz zuständige Ministerin oder zuständigen Minister verliehen. Die Zuständigkeiten für die Übergabe der Katastrophenschutz-Ehrenzeichen regelt das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.(2) Die mit dem Katastrophenschutz-Ehrenzeichen beliehene Person erhält eine Urkunde über die Verleihung. Die Urkunde trägt das große Landessiegel. Die weitere Gestaltung der Urkunde regelt das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.(3) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen wird mit seiner Übergabe Eigentum der beliehenen Person. Bei ihrem Tode verbleibt es den Erben als Andenken.

### § 8 — Jubiläumszuwendung

§ 8 Jubiläumszuwendung(1) Für die nach § 2 Absatz 1 ehrenamtlichen Angehörigen des Katastrophenschutzes wird eine Jubiläumszuwendung gewährt. Die Jubiläumszuwendung beträgt1. 100 Euro für 10 Jahre aktiven Dienst,2. 200 Euro für 25 Jahre aktiven Dienst,3. 250 Euro für 40 Jahre aktiven Dienst.(2) Für die für die Gewährung der Jubiläumszuwendungen erforderlichen Dienstzeiten gelten nur die Zeiträume, in denen die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wurde. In den Fällen, in denen der Dienst sowohl ehrenamtlich als auch hauptamtlich ausgeübt wurde, wird der Zeitraum ebenfalls auf die Dienstzeit nach Satz 1 angerechnet.(3) Die Jubiläumszuwendung wird erstmalig bei Verleihungen des Katastrophenschutz-Ehrenzeichens für diejenigen ehrenamtlichen Angehörigen des Katastrophenschutzes gewährt, die im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 ein Jubiläum nach Absatz 1 vollendet haben oder vollenden.(4) § 3 Absatz 3 gilt für die Anerkennung der Dienstzeiten für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen entsprechend.(5) Personen, denen aufgrund einer gleichzeitigen ehrenamtlichen Tätigkeit bei einer Feuerwehr eine Jubiläumszuwendung gemäß dem Brandschutz-Ehrenzeichen-Gesetz für eine der in Absatz 1 genannten vollendeten Dienstzeiten gewährt werden soll oder diese bereits gewährt wurde, wird aufgrund dieses Gesetzes keine Jubiläumszuwendung gewährt.

### § 9 — Aberkennung

§ 9 Aberkennung(1) Erweist sich eine beliehene Person durch ihr Verhalten, insbesondere durch Begehen einer Straftat oder aufgrund eines Verhaltens, das gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist, des verliehenen Katastrophenschutz-Ehrenzeichens für unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihr das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen aberkennen. Die beliehene Person ist vor der Aberkennung anzuhören.(2) Im Falle der Aberkennung sind die Katastrophenschutz-Ehrenzeichen sowie die Verleihungsurkunden zurückzugeben.

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— Gesetz über das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen in Mecklenburg-Vorpommern (Katastrophenschutz-Ehrenzeichen-Gesetz - KatSEzG M-V) Vom 26. Mai 2026
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KatSchEzGMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
