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title: "KJfVO M-V — Landesverordnung über die Höhe der Kinder- und Jugendförderung (Kinder- und Jugendförderungsverordnung - KJfVO M-V) Vom 27. Januar 1998"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-JFöVMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:20:22+00:00"
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# KJfVO M-V — Landesverordnung über die Höhe der Kinder- und Jugendförderung (Kinder- und Jugendförderungsverordnung - KJfVO M-V) Vom 27. Januar 1998

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 27.01.1998
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 1998, 98


### § 1 — Zusammensetzung und Höhe der Landesförderung

§ 1 Zusammensetzung und Höhe der Landesförderung(1) Die Gesamthöhe der Landesförderung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes errechnet sich aus der Gesamtzahl der in den Gebieten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe insgesamt in Mecklenburg-Vorpommern lebenden sechs- bis 21-jährigen Einwohnerinnen und Einwohner, multipliziert mit 11,02 Euro für das Jahr 2020. Die nach Satz 1 errechnete Gesamthöhe der Landesförderung erhöht sich ab dem Jahr 2021 um jeweils 2,3 Prozent gegenüber dem Vorjahresbetrag.(2) Die Gesamthöhe der Landesförderung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes errechnet sich aus der Gesamtzahl der in den Gebieten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe insgesamt in Mecklenburg-Vorpommern lebenden sechs- bis 21-jährigen Einwohnerinnen und Einwohner, multipliziert mit 6,43 Euro für das Jahr 2020. Die nach Satz 1 errechnete Gesamthöhe der Landesförderung erhöht sich ab dem Jahr 2021 um jeweils 2,3 Prozent gegenüber dem Vorjahresbetrag.(3) Die Zahl der sechs- bis 21-jährigen Einwohnerinnen und Einwohner mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern wird durch die oberste Landesjugendbehörde jährlich bis zum 30. Juni auf der Grundlage der Erhebung des Statistischen Amtes festgelegt.

### Eingangsformel KJfVO

Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 287) verordnet die Landesregierung:

### § 2 — Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Kinder- und Jugendförderungsgesetz in Kraft tritt.

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— Landesverordnung über die Höhe der Kinder- und Jugendförderung (Kinder- und Jugendförderungsverordnung - KJfVO M-V) Vom 27. Januar 1998
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-JFöVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
