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title: "BodSchKostVO M-V — Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bodenschutzverwaltung (Bodenschutz-Kostenverordnung - BodSchKostVO M-V) Vom 25. September 2012 *"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-BodSchKostVMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:04:31+00:00"
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# BodSchKostVO M-V — Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bodenschutzverwaltung (Bodenschutz-Kostenverordnung - BodSchKostVO M-V) Vom 25. September 2012 *

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 25.09.2012
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2012, 461


### Anlage BodSchKostVO

Anlage (zu § 1 Satz 2 ) Gebührenverzeichnis Erläuterungen BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung LBodSchG M-V Landesbodenschutzgesetz URaG Umweltrahmengesetz VwKostG M-V Landesverwaltungskostengesetz Teil 1: Allgemeine Regelungen Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 100 Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand setzt sich zusammen aus dem Personalkostenanteil und dem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde 100.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 42,25 Euro, 100.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 32,25 Euro, 100.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 26,25 Euro, 100.4 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 23,25 Euro, 100.5 für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw) 29,25 Euro. Teil 2: Allgemeine Gebührentatbestände Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 200 Fertigung von Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange, sofern die in § 8 Absatz 1 VwKostG M-V Genannten die Verwaltungsgebühr Dritten auferlegen können nach dem Zeitaufwand 201 Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen, außer solchen im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange nach dem Zeitaufwand 202 Projektarbeit im Rahmen von Untersuchungs- und Sanierungsverfahren nach dem Zeitaufwand Teil 3: Gebühren beim Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie der Bodenschutz- und Altlastenverordnung Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 300 Anordnung zur Entsiegelung ( § 5 Satz 2 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand 301 Gefährdungsabschätzung 301.1 Ermittlung zur Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ( § 9 Absatz 1 BBodSchG ), sofern sich der Gefahrenverdacht bestätigt ( § 16 Absatz 2 Satz 1 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitaufwand 301.2 Ermittlung zur Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ( § 9 Absatz 1 BBodSchG ), sofern sich der Gefahrenverdacht nicht bestätigt, jedoch nur, wenn die Kosten für die Ermittlung vorsätzlich oder grob fahrlässig mit verursacht wurden ( § 16 Absatz 2 Satz 3 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitaufwand 302 Untersuchungsanordnungen 302.1 Untersuchungsanordnung ( § 9 Absatz 2 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand 302.2 Untersuchungsanordnung ( § 12 Absatz 3 Satz 2 BBodSchV ) nach dem Zeitaufwand 303 Sonstige Anordnung zur Erfüllung der Pflicht der sich aus den §§ 4 (Gefahrenabwehrpflicht) und 7 BBodSchG (Vorsorgepflicht) sowie den aufgrund von § 5 Satz 1 BBodSchG und §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen ( § 10 Absatz 1 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand 304 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung 304.1 Anordnung zur Durchführung von Maßnahmen der Sanierungsuntersuchungen oder zur Vorlage eines Sanierungsplans ( § 13 Absatz 1 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand 304.2 Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans ( § 13 Absatz 6 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand 305 Erstellung oder Ergänzung von Sanierungsplänen ( § 14 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand 306 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle 306.1 Behördliche Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen ( § 15 Absatz 1 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand 306.2 Anordnung zur Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen und zur Einrichtung und zum Betrieb von Messstellen ( § 15 Absatz 2 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand 307 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung ( § 16 Absatz 1 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand 308 Festsetzung eines Wertausgleichs ( § 25 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand Teil 4: Gebühren beim Vollzug des Landesbodenschutzgesetzes Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 400 Durchsetzung von Mitteilungs-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten 400.1 Anordnung zur Durchsetzung von Mitteilungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten ( § 2 Absatz 1 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitaufwand 400.2 Anordnung zur Durchsetzung von Duldungspflichten ( § 2 Absatz 2 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitaufwand 401 Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen 401.1 Überwachungsanordnung ( § 3 Absatz 1 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitaufwand 401.2 Forderung ( § 3 Absatz 2 LBodSchG M-V ) - von Sanierungsuntersuchungen - der Erstellung eines Sanierungsplans sowie - der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen nach dem Zeitaufwand 402 Entscheidung über Ausgleichsleistungen bei der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung ( § 15 Absatz 1 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitaufwand Teil 5: Gebühren für die Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 500 Anerkennung von Sachverständigen ( § 18 BBodSchG i. V. m. § 4 LBodSchG M-V ) nach dem Gebührentarif zur Gebührenordnung der zuständigen Anerkennungsstelle 501 Anerkennung einer Untersuchungsstelle ( § 18 BBodSchG i. V. m. § 4 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitaufwand Teil 6: Gebühren für die Freistellung von der Altlastenhaftung Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 601 Freistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 URaG 601.1 Ablehnung ohne wesentlichen Prüfaufwand 30 bis 275 601.2 Ablehnung nach Sachverhaltsaufklärung 130 bis 1 650 601.3 Freistellung im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde 275 bis 11 000 601.4 Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten aus dem Freistellungsbescheid 55 bis 275

### § 1 — Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze Für Amtshandlungen beim Vollzug der Bodenschutzgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis , das Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes .

### § 2 — Übergangsregelung

§ 2 Übergangsregelung Für die in Teil 3 der Anlage genannten Amtshandlungen, die seit dem 1. März 1999 vorgenommen worden sind, können Gebühren gemäß § 1 erhoben werden, soweit die Gebührenerhebung bei der Amtshandlung jeweils ausdrücklich vorbehalten worden ist.

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— Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bodenschutzverwaltung (Bodenschutz-Kostenverordnung - BodSchKostVO M-V) Vom 25. September 2012 *
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-BodSchKostVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
