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title: "BauGBEnteigV MV — Verordnung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens nach dem BaugesetzbuchVom 4. Mai 1993"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/mv/baugbenteigvmv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-BauGBEnteigVMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:00:35+00:00"
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# BauGBEnteigV MV — Verordnung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens nach dem BaugesetzbuchVom 4. Mai 1993

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 04.05.1993
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 1993, 515


### Eingangsformel BauGBEnteigV

Aufgrund des § 104 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1122), verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, trifft die Enteignungsbehörde mit Stimmenmehrheit in der Besetzung mit einem Bediensteten des Innenministers als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

### § 2

§ 2(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden durch die Landesregierung bestellt. Sie sollen über die erforderliche Fachkunde auf dem Gebiet des Grundstücks- und Bauwesens verfügen.(2) Personen, die nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen sind, Mitglieder des Landtags, der Kreistage sowie Personen, die im Dienst des Landes, der Landkreise, der Ämter oder der Gemeinden stehen, dürfen nicht zu ehrenamtlichen Beisitzern bestellt werden.(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt.

### § 3

§ 3Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens nach dem BaugesetzbuchVom 4. Mai 1993
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-BauGBEnteigVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
