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title: "AbfKostVO M-V — Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Abfallgesetze und ihrer Verordnungen (Abfall-Kostenverordnung - AbfKostVO M-V) Vom 8. Oktober 2013"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-05-13T15:56:33+00:00"
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# AbfKostVO M-V — Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Abfallgesetze und ihrer Verordnungen (Abfall-Kostenverordnung - AbfKostVO M-V) Vom 8. Oktober 2013

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 08.10.2013
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2013, 561


### § 1 — Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Abfallgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes.(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen, mit Ausnahme der Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen, sind mit der Gebühr abgegolten. Die Kosten der Zuziehung sachverständiger Personen sowie die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. Im Übrigen bleibt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes unberührt.(3) Die einzelnen Gebührentatbestände der Anlage gelten auch dann, wenn Vorschriften des Abfallrechts die entsprechende Anwendung oder Geltung der in den jeweiligen Gebührentatbeständen aufgeführten Rechtsgrundlagen anordnen.(4) Gebühren für die in der Anlage aufgeführten Amtshandlungen werden nicht nach dieser Verordnung erhoben, soweit die Amtshandlungen in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, einer Planfeststellung oder Plangenehmigung ergehen und von der Konzentrationswirkung erfasst sind. Davon unberührt bleibt die Erhebung von Gebühren nach den Gebührennummern 214.1 bis 214.18 der Anlage und die Erstattung von Auslagen nach § 10 Absatz 1 des Landesverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2.(5) Gebühren für Anordnungen nach Gebührennummer 221, 224.2, 244, 246, 252, 255, 257, 259, 300.6, 300.8, 301.15, 301.22, 301.25, 301.33, 301.38, 303.5, 304.4, 307.18, 307.37, 307.39, 307.41, 307.46, 307.47, 308.26, 310.6, 311.1, 311.3, 311.9, 313.1.3, 313.8, 317.2, 317.5, 317.11, 317.14, 317.24 und 317.26 werden erst erhoben, wenn der Pflichtige vor dem Erlass der Anordnung einem informellen Verlangen der Behörde auf Vornahme der jeweiligen Amtshandlung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.

### § 2 — Übergangsbestimmung

§ 2 Übergangsbestimmung(1) Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes bereits vor dem Inkrafttreten gemäß § 3 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 650), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2012 (GVOBl. M-V S. 460) geändert worden ist, fort.(2) Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes nach dem Inkrafttreten gemäß § 3 am 17. Oktober 2013 aber vor dem 14. September 2019 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2016 (GVOBl. M-V S. 751) geändert worden ist, fort.(3) Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes nach dem 14. September 2019 aber vor dem 14. Februar 2024 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. September 2019 (GVOBl. M-V S. 579, 581) geändert worden ist, fort.

### Anlage AbfKostVO

Anlage Erläuterungen: AbfAEV Anzeige- und Erlaubnisverordnung AbfBeauftrV Abfallbeauftragtenverordnung AbfKlärV Klärschlammverordnung AbfVerbrG Abfallverbringungsgesetz AbfWG M-V Abfallwirtschaftsgesetz AltfahrzeugV Altfahrzeug-Verordnung AltholzV Altholzverordnung AltölV Altölverordnung AVV Abfallverzeichnis-Verordnung BattG Batteriegesetz BefErlV Beförderungserlaubnisverordnung BioAbfV Bioabfallverordnung BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz DepV Deponieverordnung EfbV Entsorgungsfachbetriebeverordnung ElektroG Elektro- und Elektronikgerätegesetz EMASPrivilegV EMAS-Privilegierungs-Verordnung ErsatzbaustoffV Ersatzbaustoffverordnung EUR Euro EWK-KennzV Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung EWKVerbotsV Einwegkunststoffverbotsverordnung GewAbfV Gewerbeabfallverordnung GewinnungsAbfV Gewinnungsabfallverordnung i. V. m. in Verbindung mit KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz mind. mindestens NachwV Nachweisverordnung PflanzAbfLVO M-V Pflanzenabfalllandesverordnung POP-Abfall-ÜberwV POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung SchadRegProtAG Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 SchadRegProtAG Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 SchAbfEntG M-V Schiffsabfallentsorgungsgesetz T Tausend UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S.1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) aufgehoben worden ist Verordnung (EG) Nr. 850/2004 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 519/2012 (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 135/2012 (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung VerpackG Verpackungsgesetz VersatzV Versatzverordnung VwGO Verwaltungsgerichtsordnung VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz Gebührenverzeichnis 1. Teil Allgemeine Regelungen und Gebührentatbestände Gebühren- nummer Gegenstand Gebühr in EUR 100 Herstellungswert Soweit eine Gebühr gemäß des 2., 3. und 4. Teils des Gebührenverzeichnisses nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zum Herstellungswert gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren den Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den Herstellungswert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Der Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 EUR aufzurunden. 101 Zeitaufwand Soweit eine Gebühr gemäß des 2., 3. und 4. Teils des Gebührenverzeichnisses nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellenden miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde (differenziert nach Personal-/Sachkosten) 101.1 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 50,35 (43,50/6,85) 101.2 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 39,35 (32,50/6,85) 101.3 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 31,85 (25/6,85) 101.4 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 28,85 (22/6,85) 101.5 für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug 34,85 (28/6,85). 2. Teil Gebühren beim Vollzug der Bundesgesetze und des Abfallrechts der Europäischen Union Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz 200 Feststellung einer Nebenprodukteigenschaft nach § 4 KrWG oder des Endes der Abfalleigenschaft nach § 5 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 5 500 201 Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung für Bioabfälle und Klärschlämme nach § 12 Absatz 5 Satz 2 KrWG i.V.m. § 20 AbfKlärV nach Zeitaufwand 202 Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG 202.1 Prüfung einer Anzeige nach § 18 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 3 500 Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 202.2 oder 202.3 angerechnet, sofern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung der Anzeige eine Anordnung nach § 18 Absatz 5 oder Absatz 6 KrWG ergeht. 202.2 Anordnung nach § 18 Absatz 5 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 6 500 202.3 Anordnung nach § 18 Absatz 6 Satz 1 oder 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 6 500 203 Prüfung einer Anzeige nach § 26 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 500 204 Feststellung nach § 26 Absatz 3 oder 4 KrWG nach Zeitaufwand 205 Freistellung nach § 26a Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand 206 Anordnung nach § 26a Absatz 4 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 205 angerechnet, sofern die Anordnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Freistellung nach § 26a Absatz 1 Satz 1 KrWG ergeht. 207 Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand 208 Anordnung der Zulassung der Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 2 200 209 Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 1 300 210 Verpflichtung zur Übernahme von Abfällen einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 2 200 211 Übertragung der Abfallbeseitigung nach § 29 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 3 300 212 Duldungsanordnung oder Verpflichtung eines Dritten nach § 29 Absatz 3 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 2 200 213 Festsetzung des Erstattungsbetrages nach § 29 Absatz 3 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 1 000 214 Zulassung und Änderung von Deponien 214.1 Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 oder 5 KrWG 214.1.1 Herstellungswert < 10 000 TEUR (gilt auch für Planfeststellungsverfahren ohne Herstellungswert) 1 000 bis 50 000 214.1.2 Herstellungswert > 10 000 TEUR 5 ‰ des Herstellungswertes 214.2 Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 oder 5 KrWG 214.2.1 Herstellungswert < 10 000 TEUR (gilt auch für Plangenehmigungsverfahren ohne Herstellungswert) 1 000 bis 40 000 214.2.2 Herstellungswert > 10 000 TEUR 4 ‰ des Herstellungswertes 214.3 Prüfungen nach dem UVPG nach § 35 Absatz 2 oder 3 KrWG 214.3.1 Zuschlag für eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7, § 9, § 10, § 11, § 12 oder § 13 UVPG, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht 10 % der Gebühren nach Nummer 214.2 214.3.2 Zuschlag für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG 30 bis 50 % der Gebühren nach Nummer 214.1, mindestens 5 000 214.4 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens bis 40 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.3, mindestens 200 214.5 Ermäßigung, wenn von der Behörde im Einvernehmen mit dem Antragsteller eine sachverständige Person zur Beschleunigung des Verfahrens beauftragt wird 10 bis 30 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für die sachverständige Person 214.6 Ermäßigung für Anlagen, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens sind 30 % der Gebühren nach Nummer 214.1.1 bis 214.2.2 214.7 Durchführung einer Besprechung (Scoping) mit Unterrichtung über Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen auf Ersuchen des Vorhabenträgers vor Beginn eines Planfeststellungsverfahrens nach § 35 Absatz 2 oder 5 KrWG oder eines Plangenehmigungsverfahrens nach § 35 Absatz 3 oder 5 KrWG 10 % der Gebühren nach Nummer 214.1.1 bis 214.2.2, höchstens 10 000 Die Gebühr wird vollständig auf die jeweilige Gebühr nach den Gebührennummern 214.1.1 bis 214.2.2 angerechnet, sofern im unmittelbaren Zusammenhang eine Planfeststellung oder Plangenehmigung beantragt wird. 214.8 Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins pro Tag nach § 38 Absatz 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 73 Absatz 6 VwVfG 1 000 bis 3 000 214.9 Zuschlag für die Durchführung einer Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG 214.9.1 mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nicht verursacht werden können 10 % der Gebühren nach Nummer 214.1.1 bis 214.2.2, mindestens 500 214.9.2 mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen verursacht werden können 20 % der Gebühren nach Nummer 214.1.1 bis 214.2.2, mindestens 500 214.10 Zuschlag für die Entscheidungen über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 80a Absatz 1 oder 2 VwGO 10 % der Gebühren nach Nummer 214.1.1 bis 214.2.2, höchstens 10 000 214.11 Entscheidung unter Vorbehalt nach § 38 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 74 Absatz 3 VwVfG 220 bis 2 200 214.12 Aufhebungsbeschluss nach § 38 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 77 VwVfG nach Zeitaufwand, höchstens 4 000 214.13 Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG 25 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.3 214.14 Verlängerung der Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG 70 bis 2 200 214.15 erstmalige, erneute oder abgeänderte Festsetzung einer Sicherheit nach § 37 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand 214.16 erstmalige, erneute oder abgeänderte Festsetzung einer Sicherheit nach § 36 Absatz 3 KrWG oder § 18 Absatz 1 und 2 Satz 1 DepV auch i. V. m. § 36 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 2 Satz 1 KrWG, soweit nicht von der Gebührennummer 308.27 erfasst nach Zeitaufwand Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach den Gebührennummern 214.1.1 bis 214.2.2 angerechnet, sofern die Festsetzung Teil einer zeitgleich ergehenden Planfeststellung oder Plangenehmigung ist. 214.17 Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Deponie nach § 35 Absatz 4 KrWG 160 bis 4 000 Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach den Gebührennummern 214.1.1 bis 214.2.2 angerechnet, sofern im unmittelbaren Zusammenhang für die Änderung eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragt wird. 214.18 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 7 500. 215 Anordnung nach § 39 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 216 Stilllegung von Deponien 216.1 Prüfung einer Anzeige nach § 40 Absatz 1 KrWG 200 bis 7 500 Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 214.1, 214.2 oder 216.2 angerechnet, sofern für die angezeigte Stilllegung eine Planfeststellung oder Plangenehmigung beantragt wird oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung der Anzeige eine Anordnung nach § 40 Absatz 2 KrWG ergeht. 216.2 Anordnung nach § 40 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 216.3 Bauüberwachung im Zusammenhang mit einer Anordnung nach § 40 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 4 000 216.4 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG auch i. V. m. § 10 Absatz 2 Satz 1 DepV 100 bis 6 500 216.5 Abnahme der Deponieabschnitte und der dazugehörigen technischen Einrichtungen bei einer Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG i. V. m. § 10 Absatz 3 DepVDie Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 216.4 angerechnet, sofern die Abnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung nach § 40 Absatz 3 KrWG erfolgt. nach Zeitaufwand 216.6 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG auch i. V. m. § 11 Absatz 2 DepV 100 bis 5 000 217 Erteilung einer schriftlichen Auskunft über geeignete Anlagen nach § 46 Absatz 4 KrWG bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand 30 bis 250 218 Vornahme einer Maßnahme im Rahmen der Überwachung nach § 47 Absatz 1 bis 3 KrWG auch i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG einschließlich der Vor- und Nachbereitung, soweit nicht von der Gebührennummer 308.28, 308.29, 315.1, 315.3 oder 316.1 erfasst nach Zeitaufwand 219 Anordnung zur Prüfung des Zustandes oder des Betriebes einer Anlage nach § 47 Absatz 4 KrWG nach Zeitaufwand 220 Anordnung zur Übermittlung von Daten nach § 47 Absatz 9 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 400 221 Verlangen auf Vorlage eines Registers oder auf Mitteilung von Registerangaben nach § 49 Absatz 4 KrWG nach Zeitaufwand 222 Prüfung eines vorgelegten Registers oder mitgeteilter Registerangaben nach § 49 Absatz 4 KrWG nach Zeitaufwand 223 Anordnung nach § 51 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 2 200 224 Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG 224.1 Bestätigung einer Anzeige nach § 53 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 200 224.2 Anordnung auf Nachweis nach § 53 Absatz 3 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 100 224.3 Anordnung nach § 53 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 3 500 224.4 Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG einschließlich der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Absatz 2 KrWG und des Ausstellens einer Empfangsbestätigung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 5 500 224.5 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Erlaubnis nach § 54 Absatz 4 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 5 500 225 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWGGebühren werden auf der Grundlage der Gebührennummer 309.2 erhoben. 226 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 17 500 227 Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens und Untersagung nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 6 500 228 Anordnung zur Bestellung einer abfallbeauftragten Person nach § 59 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 200 229 Anordnung oder Feststellung im Einzelfall nach § 62 KrWG, soweit nicht von der Gebührennummer 315.2, 315.4 oder 316.2 erfasst nach Zeitaufwand 230 Verlängerung der Pflichtenübertragung nach § 72 Absatz 1 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 3 500 231 Bestätigung der R1-Energieeffizienz nach Anlage 2 Fußnote 1 KrWG bei Erstoder Neuberechnung bei wesentlicher Änderung der Berechnungsgrundlage 750 232 Verlängerung der Bestätigung der R1-Energieeffizienz nach Anlage 2Fußnote 1 KrWG ohne Anlass zur Neuberechnung 200 Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 233 Prüfung der Notifizierung und schriftliche auch mit Auflagen verbundene Zustimmung zur Verbringung von Abfällen einschließlich deren Überwachung mit Vor- und Nachbereitung nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 10 Absatz 1, 2, 3 und 5, Artikel 13, Artikel 15 Buchstabe a und b, Artikel 31, 32 jeweils i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 233.1 in Bezug auf eine Notifizierung mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als einem Jahr 233.1.1 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt nicht mehr als 25 000 Megagramm 880 bis 7 100 233.1.2 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt mehr als 25 000 Megagramm 1 600 bis 12 000 233.2 in Bezug auf eine Notifizierung mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Jahr 233.2.1 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt nicht mehr als 25 000 Megagramm 900 bis 10 200 233.2.2 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt mehr als 25 000 Megagramm 1 600 bis 14 000 233.3 Vorabzustimmung für spezielle Verwertungsanlagen nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 i. V. m. Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 60 bis 10 500 233.4 Erhebung von Einwänden nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nach Zeitaufwand, höchstens 6 500 233.5 wesentliche Änderungen nach erteilter Zustimmung nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 13, 14, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 17, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 60 bis 6 500 233.6 Anordnung im Einzelfall nach § 13, § 14 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und 5 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 13, Artikel 22 Absatz 2 und 9, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 2, 3, 7 und 9, Artikel 25, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1 und 6, Artikel 37 Absatz 1, 2, 3 und 5, Artikel 38 Absatz 1 und 7, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1 und 5, Artikel 44 Absatz 1 und 5, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 1 und 2, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nach Zeitaufwand, höchstens 6 500 233.7 Vornahme einer Maßnahme im Rahmen der Überwachung bei der Verbringung von Abfällen nach § 12 Absatz 3, § 14 Absatz 1 und 2, § 11 AbfVerbrG, Artikel 49 und Artikel 50 Absatz 2 bis 4d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand, höchstens 6 500 Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz 234 Anerkennung einer sachverständigen Person nach § 2 Absatz 18 Nummer 3 BattG nach Zeitaufwand Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz 235 Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 34 Absatz 6 Satz 2 ElektroG nach Zeitaufwand 236 Anerkennung einer sachverständigen Person nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 ElektroG nach Zeitaufwand Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 237 Erteilung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 SchadRegProtAG 120 bis 300 Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 238 Anwendung oder Festlegung von Konzentrationsgrenzen oder technischen Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 300 bis 3 500 239 Zulassen einer abweichenden Abfallbehandlung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 500 bis 6 500 240 Genehmigung eines Nachweises nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 DepV i. V. m. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Nummer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 239 angerechnet, sofern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Genehmigung eine abweichende Abfallbehandlung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zugelassen wird. 300 bis 6 500 241 Anwendung oder Festlegung von Konzentrationsgrenzen oder technischen Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 300 bis 3 500 Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz 242 Verlangen auf Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 VerpackG nach Zeitaufwand 243 Prüfung einer hinterlegten Vollständigkeitserklärung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 VerpackG nach Zeitaufwand 244 Verlangen auf Vorlage einer Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 7 VerpackG nach Zeitaufwand 245 Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 7 VerpackG nach Zeitaufwand 246 Verlangen auf Vorlage eines Nachweises nach § 15 Absatz 5 Satz 5 VerpackG nach Zeitaufwand 247 Prüfung eines vorgelegten Nachweises nach § 15 Absatz 5 Satz 5 VerpackG nach Zeitaufwand 248 Genehmigung eines Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand 249 nachträglicher Erlass einer Nebenbestimmung nach § 18 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand 250 Widerruf der Genehmigung eines Systems in besonderen Fällen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 VerpackG nach Zeitaufwand 251 erstmalige, erneute oder abgeänderte Festsetzung einer Sicherheit nach § 18 Absatz 4 VerpackGDie Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach der Gebührennummer 248 angerechnet, sofern die Sicherheit in einer Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG verlangt wird. nach Zeitaufwand 252 Verlangen auf Vorlage einer Dokumentation nach § 30a Absatz 2 Satz 3 VerpackG nach Zeitaufwand 253 Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 30a Absatz 2 Satz 3 VerpackG nach Zeitaufwand 254 Prüfung einer vorgelegten Finanzierungsvereinbarung nach § 38 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand 255 Verlangen auf Vorlage einer Konformitätserklärung oder eines Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand 256 Prüfung einer vorgelegten Konformitätserklärung oder eines vorgelegten Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand 257 Verlangen auf Vorlage eines Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand 258 Prüfung eines vorgelegten Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand 259 Verlangen auf Vorlage eines Messergebnisses oder einer Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand 260 Prüfung eines vorgelegten Messergebnisses oder einer vorgelegten Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand. 3. Teil Gebühren beim Vollzug bundesrechtlicher Verordnungen 300.1 Anordnung der Bestellung mehrerer betriebsangehöriger abfallbeauftragter Personen nach § 3 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand 300.2 Gestattung der Bestellung einer nicht betriebsangehörigen abfallbeauftragten Person oder mehrerer nicht betriebsangehörigen abfallbeauftragten Personen nach § 5 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand 300.3 Gestattung der Bestellung einer abfallbeauftragten Person für einen Konzern nach § 6 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand 300.4 Befreiung von der Bestellung einer abfallbeauftragten Person nach § 7 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand. 300.5 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand 300.6 Verlangen auf Vorlage eines Fachkundenachweises nach § 9 Absatz 3 Satz 2 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand 300.7 Prüfung des vorgelegten Fachkundenachweises nach § 9 Absatz 3 Satz 2 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand 300.8 Verlangen auf Vorlage von Unterlagen zur Gleichwertigkeit der Fachkunde nach § 9 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand 300.9 Prüfung von vorgelegten Unterlagen zur Gleichwertigkeit der Fachkunde nach § 9 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand 301 Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung 301.1 Anordnung der Untersuchung des Bodens nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.2 Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand Die Gebühr nach dieser Gebührennummer wird nur erhoben, soweit für die getroffene Entscheidung kein speziellerer Gebührentatbestand greift. 301.3 Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen oder Beschränkung der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 5 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.4 Zustimmung zum Entfallen von Wiederholungsuntersuchungen nach § 4 Absatz 7 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.5 Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 4 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.6 Anordnung der Untersuchung oder Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.7 Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 5 Absatz 5 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand Die Gebühr nach dieser Gebührennummer wird nur erhoben, soweit für die getroffene Entscheidung keine speziellere Gebührennummer greift. 301.8 Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 6 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.9 Verkürzung oder Verlängerung des Abstandes zwischen den Untersuchungen oder Ausdehnung der Untersuchung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.10 Zustimmung zum Entfallen einer Untersuchung nach § 6 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.11 Festlegung der Anwendung der Vorsorgewerte nach § 7 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.12 Zulassung der Ein- oder Aufbringung trotz Vorsorgewertüberschreitung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.13 Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.14 Anordnung der Untersuchung einer Rückstellprobe nach § 9 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.15 Verlangen auf Herausgabe einer Rückstellprobe nach § 9 Absatz 4 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.16 Überprüfung einer herausgegebenen Rückstellprobe nach § 9 Absatz 4 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.17 Zulassung der Auf- oder Einbringung auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung nach § 15 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.18 Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.19 Prüfung einer Anzeige zur beabsichtigten Auf- oder Einbringung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.20 Zulassung einer späteren Anzeige zur beabsichtigten Auf- oder Einbringung nach § 16 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.21 Prüfung eines Lieferscheins in Kopie nach § 17 Absatz 6 Nummer 5 oder 6 AbfKlärV oder nach § 18 Absatz 6 Nummer 5, 6 oder 7 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.22 Verlangen auf Vorlage eines Lieferscheins im Original nach § 17 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV oder § 18 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.23 Prüfung eines vorgelegten Lieferscheins im Original nach § 17 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV oder § 18 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.24 Prüfung einer Anzeige nach § 21 Absatz 5 Nummer 1, 2 oder 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.25 Verlangen auf Vorlage eines Prüftagebuchs nach § 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.26 Prüfung eines vorgelegten Prüftagebuchs nach § 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.27 Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 24 Absatz 1 AbfKlärV oder Prüfung eines Berichts nach § 24 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.28 Widerruf der Anerkennung in besonderen Fällen nach § 25 Absatz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.29 befristete Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung im Insolvenzverfahren nach § 25 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.30 Genehmigung zum Führen eines Qualitätszeichens für einen Übergangszeitraum nach § 25 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.31 Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 30 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.32 Zulassung einer Fristverlängerung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse oder Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.33 Verlangen auf Vorlage einer Regelung zwischen den Klärschlammerzeugern zur weiteren Verwendung der Klärschlämme nach § 31 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.34 Prüfung einer Regelung zwischen den Klärschlammerzeugern zur weiteren Verwendung der Klärschlämme nach § 31 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.35 Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 AbfKlärV auch i. V. m. § 31 Absatz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.36 Widerruf der Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.37 Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Absatz 4 Satz 1 auch i. V. m. Absatz 5 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.38 Verlangen auf Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 32 Absatz 5 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.39 Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 32 Absatz 5 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.40 Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.41 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Notifizierung nach § 33 Absatz 4 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.42 Prüfung der übermittelten Register nach § 34 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.43 Zustimmung zu einer gleichwertigen Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 3 oder Nummer 2.3 Satz 12 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.44 Festlegung der Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 4 oder Nummer 2.3 Satz 14 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.45 Prüfung der vorgelegten Analysen nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 5 oder Nummer 2.3 Satz 15 AbfKlärV nach Zeitaufwand 301.46 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Untersuchung nach Anlage 2 Nummer 2.3 Satz 13 AbfKlärV nach Zeitaufwand 302 Amtshandlungen nach der Altfahrzeug-Verordnung 302.1 Erlaubnis zur Überlassung einer Restkarosse an eine sonstige Anlage nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AltfahrzeugV 130 bis 1 500 302.2 Anerkennung einer sachverständigen Person nach § 6 Nummer 3 AltfahrzeugV nach Zeitaufwand 302.3 Zulassung einer Ausnahme nach Nummer 5 des Anhangs zur AltfahrzeugV 70 bis 650 303 Amtshandlungen nach der Altholzverordnung 303.1 Zustimmung zum Einsatz einfacher Prüfverfahren nach § 6 Absatz 3 Satz 1 AltholzV 350 bis 1 500 303.2 Anordnung der Untersuchung nach § 6 Absatz 6 Satz 4 AltholzV nach Zeitaufwand, höchstens 650 303.3 Bekanntgabe einer Stelle nach § 6 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. § 6 Absatz 7 AltholzV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 303.4 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bekanntgabe nach § 6 Absatz 8 Satz 1 AltholzV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 303.5 Anordnung nach § 12 Absatz 3 AltholzV nach Zeitaufwand, höchstens 100 303.6 Zulassung einer anderen Methode nach Anhang IV Nummer 1.5 AltholzV 60 bis 650 304 Amtshandlungen nach der Altölverordnung 304.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AltölV 70 bis 1 500 304.2 Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV nach Zeitaufwand 304.3 Vorschreiben einer Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 4 AltölV nach Zeitaufwand, höchstens 100 304.4 Anordnung nach § 5 Absatz 4 Satz 2 AltölV nach Zeitaufwand, höchstens 100. 305 Amtshandlungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung 305.1 Anordnung zur Umstellung auf einen Abfallschlüssel oder eine Abfallbezeichnung der AVV nach § 2 Absatz 3 AVV nach Zeitaufwand, höchstens 700 305.2 abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 3 Absatz 3 Satz 1 AVV 70 bis 650 305.3 abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 3 Absatz 3 Satz 2 AVV nach Zeitaufwand, höchstens 650 306 Amtshandlungen nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung 306.1 Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 16 Absatz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 700 306.2 Anordnung der Teilnahme an einem Lehrgang oder einer Fortbildung nach § 4 Absatz 5 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 350 306.3 Prüfung einer Änderungsanzeige nach § 10 Absatz 6 Satz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 650 306.4 Freistellung von der Pflicht zum Führen von Warntafeln nach § 13a Satz 1 AbfAEV 150 bis 1 500 306.5 Verlangen einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 13a Satz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 350 306.6 Anerkennung der Gleichwertigkeit eines nach BefErlV besuchten Lehrgangs nach § 16 Absatz 4 AbfEAV nach Zeitaufwand, höchstens 700 306.7 Prüfung eines überarbeiteten Lehrgangsprogramms nach § 16 Absatz 5 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 700 307 Amtshandlungen nach der Bioabfallverordnung 307.1 Festlegung abweichender Untersuchungsintervalle nach § 2a Absatz 4a Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand 307.2 Anordnung von Maßnahmen zur Mängelbehebung nach § 2a Absatz 5 Satz 2 auch i. V. m. § 2a Absatz 6 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand 307.3 Untersagung der Annahme von Bioabfällen oder Materialien nach § 2a Absatz 5 Satz 3 auch i. V. m. § 2a Absatz 6 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand 307.4 Anordnung der Untersuchung der Bioabfälle und Materialien auf den Anteil an Gesamtkunststoffen oder Anordnung der Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 2a Absatz 6 Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand 307.5 Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 2a Absatz 7 Bioabfallverordnung nach Zeitaufwand 307.6 Zulassung einer Ausnahme von Anforderungen an die Prozessprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 BioAbfV 150 bis 1 500 307.7 Zulassung einer anderweitigen hygienisierenden Behandlung nach § 3 Absatz 3 Satz 4 BioAbfV 120 bis 1 500 307.8 Durchführung einer technischen Abnahme einer Pasteurisierungsanlage, einschließlich der Ausstellung einer Abnahmebestätigung, nach § 3 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV 210 bis 2 500 307.9 Abstimmung zu den Anforderungen an die Prozessführung oder die Prozessprüfung bei anderweitiger hygienisierender Behandlung nach § 3 Absatz 5 Satz 4 BioAbfV 150 bis 650 307.10 Zustimmung zur Abgabe von Materialien zur Verwertung nach § 3 Absatz 5 Satz 5 BioAbfV 130 bis 650 307.11 Zulassung der Ermittlung der Behandlungstemperatur im Abluftstrom nach § 3 Absatz 6 Satz 3 BioAbfV 130 bis 650 307.12 Zulassung der regelmäßigen Messung und Dokumentation der Behandlungstemperatur nach § 3 Absatz 6 Satz 4 BioAbfV 130 bis 650 307.13 Anordnung zum Verbleib von Bioabfällen oder zur Behebung von Mängeln nach § 3 Absatz 6 Satz 7 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1 500 307.14 Zulassung der Durchführung einer Prüfung ab einer höheren Menge nach § 3 Absatz 7 Satz 2 BioAbfV 130 bis 650 307.15 Anordnung einer Prüfung für geringere Mengen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700 307.16 Anordnung zur Mängelbehebung nach § 3 Absatz 7 Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700 307.17 Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8 Satz 1 oder § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV i. V. m. § 3 Absatz 8a BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 307.18 Anordnung nach § 3 Absatz 8 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.19 Prüfung der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 8 Satz 4 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.20 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bestimmung nach § 3 Absatz 8b Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 307.21 Zulassung einer Ausnahme für die Überschreitung eines einzelnen Schwermetallgehalts nach § 4 Absatz 3 Satz 4 BioAbfV 130 bis 1 500 307.22 Zulassung der Durchführung einer Untersuchung ab einer höheren Menge nach § 4 Absatz 5 Satz 2 BioAbfV 130 bis 650 307.23 Anordnung einer Untersuchung für geringere Mengen nach § 4 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700 307.24 Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Absatz 7 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700 307.25 Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 4 Absatz 9 Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 307.26 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV 70 bis 650 307.27 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1a Satz 4 BioAbfV 70 bis 650 307.28 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1a Satz 5 BioAbfV 70 bis 650 307.29 Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV 150 bis 1 500 307.30 Anordnung der Untersuchung auf andere Schadstoffe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700 307.31 Zustimmung zur Aufbringung auf forstwirtschaftlich genutzten Böden nach § 6 Absatz 3 BioAbfV 50 bis 350 307.32 Verlängerung des Zeitraums eines Beweidungsverbots nach § 7 Absatz 4 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 200 307.33 Untersagung der erneuten Aufbringung nach § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 650 307.34 Zulassung einer Ausnahme von der Untersuchungspflicht nach § 9 Absatz 3 BioAbfV 50 bis 350 307.35 Zulassung einer Aufbringung bei einer Wertüberschreitung nach § 9 Absatz 4 BioAbfV 50 bis 350 307.36 Zustimmung zur Abgabe oder Aufbringung von Bioabfällen zur Verwertung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV 30 bis 350 307.37 Anordnung nach § 9a Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.38 Zulassung einer Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV 70 bis 1 500 307.39 Anordnung des Nachweises der hygienischen Unbedenklichkeit nach § 10 Absatz 2 Satz 4 BioAbfVDie Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 307.38 angerechnet, sofern im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anordnung des Nachweises eine Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV ergeht. nach Zeitaufwand, höchstens 400 307.40 Festlegung einer bestimmten Zeitspanne nach § 11 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300 307.41 Anordnung nach § 11 Absatz 1b Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.42 Prüfung einer Kopie eines Lieferscheins nach § 11 Absatz 2a Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.43 Prüfung einer Kopie eines Lieferscheins nach § 11 Absatz 2a Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.44 Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1, Satz 3 oder Satz 4 BioAbfV 150 bis 1 500 307.45 Prüfung der Nachweise nach § 11 Absatz 3a Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.46 Anordnung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse oder geeigneter Nachweise oder zur Verkürzung des Zeitraums für die Nachweisvorlage nach § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 400 307.47 Anordnung zur Vorlage der Dokumentation nach § 11 Absatz 3a Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.48 Prüfung der Dokumentation nach § 11 Absatz 3a Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.49 Prüfung der Untersuchungsergebnisse über die Hygieneprüfung nach den Vorgaben der Prozessprüfung oder eines Nachweises über die Vergleichbarkeit der Hygieneprüfung oder der Untersuchungsergebnisse dieser Hygieneprüfung nach § 13a Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300 307.50 Zulassung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Absatz 1 Satz 4 BioAbfV 130 bis 1 500 307.51 Prüfung einer Bescheinigung über die technische Abnahme oder eines Nachweises über die Vergleichbarkeit der technischen Abnahme nach § 13a Absatz 2 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300 307.52 Prüfung des Nachweises nach § 13b Absatz 1 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300 307.53 nachträgliche Befristung einer Ausnahmezulassung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 500 307.54 Abstimmung über die Berechnung der Mindestverweildauer im Fermenter nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.2 Satz 7 BioAbfV 130 bis 650 307.55 Abstimmung über die Anforderungen der Prozessüberwachung bei anderweitiger hygienisierender Behandlung Anhang 2 Nummer 2.2.4.2 BioAbfV 130 bis 650 307.56 Abstimmung über die Anforderungen zur Temperaturmessung im Abluftstrom nach Anhang 2 Nummer 3.2 Satz 6 BioAbfV 30 bis 150. 308 Amtshandlungen nach der Deponieverordnung 308.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 3 Satz 3 DepV 650 bis 3 500 308.2 Zulassung der Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 DepV 650 bis 3 500 308.3 Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Nummer 2 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 700 308.4 Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen nach § 5 DepV 308.4.1 vor Inbetriebnahme 650 bis 4 000 308.4.2 bei wesentlicher Änderung der Deponie 650 bis 3 000 308.4.3 bei wesentlicher Änderung eines Deponieabschnittes 650 bis 1 500 308.5 Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte nach § 6 Absatz 6 DepV 170 bis 3 500 308.6 Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen mit einem höheren Brennwert nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 DepV 70 bis 1 500 308.7 Prüfung eines Nachweises zum Auslaugverhalten oder zur Zusammensetzung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 DepV 150 bis 1 500 308.8 Zustimmung zum Verzicht auf Abfalluntersuchungen für die grundlegende Charakterisierung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 DepV 150 bis 1 500 308.9 Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Beprobung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 DepV 150 bis 1 500 308.10 Festlegung einer höheren Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 Satz 3 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 1 500 308.11 Zustimmung zur Reduzierung der Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 Satz 7 DepV 130 bis 1 500 308.12 Zulassung von Abweichungen nach § 8 Absatz 6 DepV 500 bis 3 500 308.13 Zulassung von Abweichungen nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV 500 bis 3 500 308.14 Aufhebung von Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 2 DepV 100 bis 5 000 308.15 Festlegung von Auslöseschwellen oder Grundwassermessstellen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 1 200 308.16 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 DepV 130 bis 1 500 308.17 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 3 Satz 3 DepV 130 bis 1 500 308.18 Zustimmung zu einem Maßnahmeplan nach § 12 Absatz 4 Satz 1 DepV 70 bis 650 308.19 Anordnung einer Emissionsermittlung nach § 12 Absatz 5 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 5 000 308.20 Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 12 Absatz 6 Satz 2 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 5 000 308.21 Prüfung eines Betriebshandbuchs, auch in Auszügen, nach § 13 Absatz 1 Satz 1Nummer 2 DepV nach Zeitaufwand 308.22 Freistellung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 DepV 130 bis 1 500 308.23 Prüfung eines Jahresberichts gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 DepV nach Zeitaufwand 308.24 Verlängerung der Vorlagefrist eines Jahresberichts nach § 13 Absatz 5 Satz 3 DepV 50 308.25 Prüfung eines Bestandsplans nach § 13 Absatz 6 Satz 1 DepV nach Zeitaufwand 308.26 Verlangen auf Übermittlung von Unterlagen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 2 oder von Informationen nach § 13 Absatz 7 DepV nach Zeitaufwand 308.27 nachträgliche Entscheidung über die Festsetzung, Erhöhung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 3 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 308.28 Durchführung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a Absatz 2 Satz 1 oder § 22a Absatz 3 Satz 2 DepV einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand 308.29 Durchführung einer Deponieüberwachung nach § 22a Absatz 4 DepV i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG, soweit nicht von der Gebührennummer 308.28 erfasst, einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand 308.30 Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 DepV 550 bis 5 000 308.31 Zulassung einer Maßnahme nach § 25 Absatz 4 DepV 1 100 bis 6 500 308.32 Prüfung eines Nachweises nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 DepV 120 bis 3 500 308.33 Prüfung eines Nachweises nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 10 DepV 120 bis 3 500 308.34 Zulassung einer Ausnahme nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 11 DepV 120 bis 3 500 308.35 Abstimmung zur fremdprüfenden Stelle oder zum Leistungsumfang der Fremdprüfung nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 18 DepV 70 bis 650 308.36 Zustimmung zum Qualitätsmanagementplan nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 22 DepV 120 bis 1 500 308.37 Zustimmung zur abweichenden Herstellung der Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.2 Tabelle 1 Fußnote 3 DepV 120 bis 6 500 308.38 Zulassung einer Abweichung von der nutzbaren Feldkapazität nach Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 Satz 2 DepV 120 bis 3 500 308.39 Abstimmung zur Methanoxidationsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.3.1.2 Satz 1 DepV 70 bis 650 308.40 Zulassung von Abweichungen von der Mindestdicke, dem Durchlässigkeitsbeiwert oder dem Gefälle der Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.3.2 Tabelle 2 Fußnote 4 120 bis 6 500 308.41 Herabsetzung von Anforderungen an Monodeponien nach Anhang 1 Nummer 3 550 bis 3 500 308.42 Zulassung standortbezogen erhöhter Parameter nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 1 Satz 1 DepV 120 bis 6 500 308.43 Zulassung zur Überschreitung der Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 1Tabelle 1 Fußnote 2 Satz 1 DepV 120 bis 6 500 308.44 Zustimmung zur Ablagerung oder zum Einsatz bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV 170 bis 8 500 308.45 Zustimmung zur Ablagerung von Bodenmaterial aus dem Umfeld bei erhöhten Bodengehalten nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 DepV 70 bis 650 308.46 Zustimmung zur Ablagerung bei Überschreitung von Glühverlust oder TOC nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 11 DepV 170 bis 8 500 308.47 Zustimmung zur Ablagerung bei Überschreitung des DOC nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 12 DepV 170 bis 8 500 308.48 Festlegung weiterer Parameter oder Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 13 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 500 308.49 Zustimmung zur Überschreitung des TOC, DOC oder des Glühverlustes nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 3 DepV 170 bis 8 500 308.50 Zustimmung zur Anwendung eines gleichwertigen Verfahrens zur Bestimmung der Zuordnungswerte nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV 70 bis 650 308.51 Festlegung eines Untersuchungsverfahrens nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 34 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 500 308.52 Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung des gefassten Oberflächenwassers nach Anhang 5 Nummer 3.1 Ziffer 4 DepV 150 bis 1 500 308.53 Zustimmung zur Festlegung von Abweichungen vom Mess- und Kontrollprogramm nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3 DepV 70 bis 650 308.54 Zustimmung zum Verzicht auf die Fassung von Restgasemissionen nach Anhang 5 Nummer 7 Satz 5 DepV 120 bis 1 500 309 Amtshandlungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 309.1 Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 EfbV nach Zeitaufwand 309.2 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 EfbV i. V. m. § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand 309.3 Prüfung von Nachweisen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 EfbV nach Zeitaufwand 309.4 Löschung eines Zertifikats aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister nach § 26 Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 3 EfbV nach Zeitaufwand 309.5 Gestattung der Führung des Zertifikats oder des Überwachungszeichens nach § 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV nach Zeitaufwand 310 Amtshandlungen nach der EMAS-Privilegierungs-Verordnung 310.1 Gestattung der Durchführung einer Messung mit eigenem Personal nach § 4 Satz 2 EMASPrivilegV 60 bis 350 310.2 Gestattung der Durchführung einer wiederkehrenden Messung mit eigenem Personal nach § 5 Absatz 1 EMASPrivilegV 60 bis 350 310.3 Gestattung der Durchführung einer Funktionsprüfung mit eigenem Personal nach § 5 Absatz 2 EMASPrivilegV 60 bis 350 310.4 Gestattung der Durchführung einer sicherheitstechnischen Prüfung mit eigenem Personal nach § 6 EMASPrivilegV 60 bis 350 310.5 Prüfung einer validierten Umwelterklärung nach § 7 Absatz 1 EMASPrivilegV nach Zeitaufwand, höchstens 400 310.6 Anordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 EMASPrivilegV nach Zeitaufwand, höchstens 100 310.7 Verlängerung der Messintervalle nach § 8 EMASPrivilegV 60 bis 350 311 Amtshandlungen nach der Gewerbeabfallverordnung 311.1 Verlangen auf Vorlage einer Dokumentation nach § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3 oder § 8 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV nach Zeitaufwand 311.2 Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3 oder § 8 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV nach Zeitaufwand 311.3 Verlangen auf Vorlage eines Nachweises nach § 4 Absatz 5 Satz 5 GewAbfV nach Zeitaufwand 311.4 Prüfung eines Nachweises nach § 4 Absatz 5 Satz 5 GewAbfV nach Zeitaufwand 311.5 Anerkennung einer sachverständigen Person nach § 4 Absatz 6 Nummer 4 GewAbfV nach Zeitaufwand 311.6 Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Absatz 4 GewAbfV nach Zeitaufwand 311.7 Prüfung der übermittelten Ergebnisse der Fremdkontrollstelle nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV nach Zeitaufwand 311.8 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bekanntgabe nach § 11 Absatz 5 Satz 1 GewAbfV nach Zeitaufwand 311.9 Verlangen auf Vorlage der im Betriebstagebuch enthaltenen Information nach § 12 Absatz 3 Satz 5 GewAbfV nach Zeitaufwand 311.10 Prüfung der vorgelegten, im Betriebstagebuch enthaltenen Information nach § 12 Absatz 3 Satz 5 GewAbfV nach Zeitaufwand 312 Amtshandlungen nach der Gewinnungsabfallverordnung 312.1 Prüfung einer Anzeige eines Abfallbewirtschaftungsplans nach § 5 Satz 1 GewinnungsAbfV 400 bis 6 500 312.2 Prüfung einer Anzeige über eine Anpassung eines Abfallbewirtschaftungsplans nach § 5 Satz 3 GewinnungsAbfV 400 bis 6 500 312.3 Prüfung einer Stilllegungsanzeige nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GewinnungsAbfV 200 bis 7 500 313 Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung 313.1 Zulässigkeit der Entsorgung 313.1.1 Prüfung der Nachweiserklärungen eines Abfallerzeugers oder Abfallentsorgers einschließlich der Erteilung der Eingangsbestätigung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 NachwV i. V. m. § 4 NachwV, jeweils auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 5 500 Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 313.1.4 angerechnet, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung der Nachweiserklärungen eine Bestätigung nach § 5 Absatz 1 NachwV ergeht. 313.1.2 Prüfung der Nachweiserklärungen eines Abfallerzeugers oder Abfallentsorgers nach § 7 Absatz 4 NachwV i. V. m. § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 5500 313.1.3 Anordnung zur Vorlage der Vollmachtsurkunde nach § 3 Absatz 4 Satz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 100 313.1.4 Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach § 5 Absatz 1 NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV 75 bis 6 500 313.2 Nachträgliche Änderung oder Ergänzung von bestehenden bestätigten Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen nach § 5 Absatz 1 NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV 50 bis 6 500 313.3 Freistellung von der Bestätigungspflicht nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 NachwV i. V. m. § 7 Absatz 3 NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV 75 bis 6 500 313.4 Anordnung von Auflagen oder einer kürzeren Geltungsdauer nach § 7 Absatz 4 Satz 4 NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 6 500 313.5 Anordnung zur Einholung einer Bestätigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 NachwV oder § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV, jeweils auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 2 000 313.6 Prüfung eines Begleitscheins nach § 10 NachwV auch i. V. m. § 11 Absatz 3 Satz 1 NachwV oder § 11 Absatz 6 NachwV, jeweils auch i. V. m. § 13 Absatz 1 Satz 5 NachwV, oder § 10 NachwV i. V. m. § 13 Absatz 2 Satz 3 NachwV 1 bis 75 313.7 Zulassung nach § 14 Satz 1 NachwV 75 bis 3 500 313.8 Anordnung auf Vorlage einer Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 100 313.9 Anordnung bei Störung des Kommunikationssystems nach § 22 Absatz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 2 000 313.10 Bekanntgabe einer sachverständigen Person nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 300 313.11 Zustimmung zur abweichenden Ordnung von Praxisbelegen nach § 24 Absatz 4 Satz 5 NachwV 50 bis 250 313.12 Freistellung von Nachweis- oder Registerpflichten nach § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV 75 bis 6 500 313.13 Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Absatz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 2 000 313.14 Erteilung einer Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler-, oder Entsorgernummer nach § 28 Absatz 1 NachwV 25 bis 250 313.15 Erteilung einer Nummer oder mehrerer Nummern zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge oder einer Freistellungsnummer nach § 28 Absatz 2 Satz 1 NachwV 25 bis 250 313.16 Erteilung einer Registriernummer nach § 28 Absatz 2 Satz 2 NachwV 25 bis 250 313.17 Zulassung einer Kennnummererteilung durch Dritte nach § 28 Absatz 2 Satz 3 NachwV 30 bis 1 500 314 Amtshandlungen nach der Versatzverordnung 314.1 Prüfung eines Nachweises nach § 4 Absatz 3 Satz 1 VersatzV nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 314.2 Vornahme einer Maßnahme der Überwachung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 VersatzV einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand 314.3 Verpflichtung zur Probenahme und Analyse nach § 4 Absatz 4 Satz 3 VersatzV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 315 Amtshandlungen nach der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung 315.1 Überwachungsmaßnahme nach § 47 Absatz 1 Satz 2 KrWG i. V. m. § 3 EWKKennzV einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand 315.2 Anordnung oder Feststellung im Einzelfall zur Durchsetzung einer Beschaffenheitsanforderung nach § 62 KrWG i. V. m. § 3 EWKKennzV nach Zeitaufwand 315.3 Überwachungsmaßnahme nach § 47 Absatz 1 Satz 2 KrWG i. V. m. § 4 EWKKennzV einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand 315.4 Anordnung oder Feststellung im Einzelfall zur Durchsetzung einer Kennzeichnungspflicht nach § 62 KrWG i. V. m. § 4 EWKKennzV nach Zeitaufwand 316 Amtshandlungen nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung 316.1 Überwachungsmaßnahme nach § 47 Absatz 1 Satz 2 KrWG i. V. m. § 3 EWKVerbotsV einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand 316.2 Anordnung oder Feststellung im Einzelfall zur Durchsetzung einer Inverkehr- bringungsbeschränkung nach § 62 KrWG i. V. m. § 3 EWKVerbotsV nach Zeitaufwand 317 Amtshandlungen nach der Ersatzbaustoffverordnung 317.1 Prüfung der Übermittlung nach § 5 Absatz 6 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.2 Verlangen auf Vorlage der Probenahmeprotokolle nach § 8 Absatz 1 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.3 Prüfung der vorgelegten Probenahmeprotokolle nach § 8 Absatz 1 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.4 Prüfung der Prüfzeugnisse über den Eignungsnachweis nach § 12 Absatz 2 Satz 1 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.5 Verlangen auf Vorlage der Dokumente nach § 12 Absatz 2 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.6 Prüfung der vorgelegten Dokumente nach § 12 Absatz 2 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.7 Zustimmung zum Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe nach § 13 Absatz 2 Satz 5 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.8 Anerkennung des Betriebs einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 1 Satz 1 auch i. V. m. § 13a Absatz 4 Satz 1 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.9 nachträgliche Anordnung einer Auflage nach § 13a Absatz 4 Satz 2 Ersatzbau- stoffV nach Zeitaufwand 317.10 Widerruf der Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 5 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.11 Verlangen auf Vorlage der Ergebnisse der Vorprüfung nach § 13b Absatz 4 Satz 1 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.12 Prüfung der vorgelegten Ergebnisse der Vorprüfung nach § 13b Absatz 4 Satz 1 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.13 Zustimmung zur Materialklassifizierung durch eine sachverständige Person oder einer Person mit vergleichbarer Sachkunde nach § 16 Absatz 1 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.14 Verlangen auf Vorlage der Dokumente nach § 17 Absatz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.15 Prüfung der vorgelegten Dokumente nach § 17 Absatz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.16 Zustimmung zur Herstellung einer künstlichen Grundwasserdeckschicht nach § 19 Absatz 8 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.17 Zulassung von Einbauweisen im Einzelfall nach § 21 Absatz 2 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.18 Zulassung der Verwertung von Stoffen oder Materialklassen im Einzelfall nach § 21 Absatz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.19 Bestimmung eines Gebiets oder Festlegung höherer Materialwerte für Bodenmaterial nach § 21 Absatz 4 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.20 Bestimmung eines Gebiets, Festlegung höherer Materialwerte für Bodenmaterial oder Zulassung im Einzelfall nach § 21 Absatz 5 Satz 1 auch i. V. m. § 21 Absatz 5 Satz 5 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.21 Prüfung einer Anzeige nach § 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.22 Prüfung einer Mitteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 1 oder 2 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.23 Dokumentation der Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe in einem Kataster nach § 23 oder Aufbewahrung der angezeigten Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe nach § 27 Absatz 4 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.24 Verlangen auf Vorlage der Dokumentation nach § 24 Absatz 5 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.25 Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 24 Absatz 5 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.26 Verlangen auf Vorlage der Unterlagen nach § 25 Absatz 4 Satz 4 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.27 Prüfung der vorgelegten Unterlagen nach § 25 Absatz 4 Satz 4 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand 317.28 Abstimmung nach Anlage 1 Tabelle 3 Fußnote 5 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand. 4. Teil Gebühren beim Vollzug des Abfallwirtschaftsgesetzes und landesrechtlicher Verordnungen 400 Amtshandlungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 400.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Absatz 3 AbfWG M-V 150 bis 2 200 400.2 Bauüberwachung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 AbfWG M-V einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand. 400.3 Nachträgliche Anordnung nach § 16a AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 400.4 Untersagung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 400.5 Stilllegungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 400.6 Verlangen nach Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens nach § 19 Absatz 2 Satz 3 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 400.7 Anordnung nach § 20 Absatz 2 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 400.8 Anordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 400.9 Anordnung nach § 26 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 400.10 Anordnung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 401 Amtshandlungen nach der Pflanzenabfalllandesverordnung 401.1 Prüfung der Anzeige nach § 2 Absatz 3 Satz 2 PflanzAbfLVO M-V 30 bis 150 401.2 Genehmigung nach § 3 PflanzAbfLVO M-V 50 bis 650 402 Amtshandlungen nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz 402.1 Genehmigung eines Abfallbewirtschaftungsplanes nach § 5 Absatz 1 SchAbfEntG M-V auch i. V. m. § 5 Absatz 6 Satz 1 SchAbfEntG M-V einschließlich der Vorbereitung nach Zeitaufwand 402.2 Prüfung der Anzeige nach § 5 Absatz 5 Satz 3 oder des Nachweises nach § 5 Absatz 5 Satz 4 SchAbfEntG M-V nach Zeitaufwand 402.3 Vornahme einer Maßnahme der Überwachung nach § 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 i. V. m. § 11 Absatz 1 und 2 SchAbfEntG M-V einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand 402.4 Anordnung nach § 5 Absatz 6 Satz 3 i. V. m. § 11 Absatz 3 Satz 1 SchAbfEntG M-V nach Zeitaufwand.

### Eingangsformel AbfKostVO

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

### § 3 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfall-Kostenverordnung vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 650), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2012 (GVOBl. M-V S. 460) geändert worden ist, außer Kraft.

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— Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Abfallgesetze und ihrer Verordnungen (Abfall-Kostenverordnung - AbfKostVO M-V) Vom 8. Oktober 2013
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-AbfKostVMV2013rahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
