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title: "HmbDrCheckVO — Hamburgische Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen (Hamburgische Drug-Checking-Verordnung - HmbDrCheckVO) Vom 1. Juli 2025"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hh/drcheckvha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-DrCheckVHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:15:10+00:00"
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# HmbDrCheckVO — Hamburgische Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen (Hamburgische Drug-Checking-Verordnung - HmbDrCheckVO) Vom 1. Juli 2025

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 01.07.2025
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2025, 445


### Eingangsformel HmbDrCheckVO

Auf Grund von § 10b Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert am 29. November 2024 (BGBl. I Nr. 379 S. 1), wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Anforderungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben gemäß § 10b Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes.(2) Diese kann auf Antrag nur erteilt werden, wenn die unter § 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

### § 10 — Gesundheitliche Aufklärung

§ 10 Gesundheitliche Aufklärung(1) Im Rahmen des Drug-Checking-Modellvorhabens ist eine gesundheitliche Aufklärung durchzuführen.(2) Die gesundheitliche Aufklärung erfolgt in einem vertraulichen und respektvollen Rahmen, der die Autonomie und Entscheidungsfreiheit der die Betäubungsmittel besitzenden Person respektiert.(3) Das Personal soll darüber hinaus jeweils bei Bedarf und in der im konkreten Einzelfall angemessenen Weise über weitergehende und ausstiegsorientierte Beratungs-, Behandlungs- und Therapieangebote informieren.

### § 11 — Information der die Betäubungsmittel besitzenden Person

§ 11 Information der die Betäubungsmittel besitzenden Person(1) Die die Betäubungsmittel besitzende Person ist vor der Substanzanalyse über die Dokumentation zu informieren. Dabei ist insbesondere das Verfahren der anonymisierten Datenerhebung und -übermittlung zu erläutern.(2) Das Untersuchungsergebnis ist der die Betäubungsmittel besitzenden Person mitzuteilen und mit dieser zu erörtern. Mit der Erörterung ist die gesundheitliche Aufklärung nach § 10 zu verbinden.

### § 12 — Außerkrafttreten

§ 12 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

### § 2 — Zweck und Zielsetzung

§ 2 Zweck und ZielsetzungDrug-Checking-Modellvorhaben dienen der Substanzanalyse, der Risikobewertung und gesundheitlichen Aufklärung über die Folgen des Konsums von Betäubungsmitteln für die die Betäubungsmittel besitzende Person. Durch Analysen und damit verbundene Beratung und Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe und Suchtprävention soll die Gesundheit der die Betäubungsmittel besitzenden Person geschützt und der Konsum von Betäubungsmitteln risikominimiert werden. Die im Rahmen der Dokumentation zu erhebenden Daten dienen der gesundheitlichen Aufklärung, der Information der die Betäubungsmittel besitzenden Person, der wissenschaftlichen Begleitung des Modellvorhabens sowie der Unterstützung des Monitorings des Konsums von Betäubungsmitteln durch die für die Gesundheit zuständige Behörde.

### § 3 — Begriffsbestimmungen

§ 3 Begriffsbestimmungen(1) Im Sinne dieser Verordnung sind1. stationäre Drug-Checking-Modellvorhaben: die Analyse von Substanzproben in spezialisierten Einrichtungen mittels Labortests; die Ergebnisse dienen der Beratung und Aufklärung der Nutzenden und werden anonym dokumentiert und substanzbezogen veröffentlicht, wenn gesundheitliche Gefahren durch einen Konsum bestehen; Beratungsgespräche sind obligatorisch,2. Drug-Checking-Modellvorhaben in Drogenkonsumräumen: die niedrigschwellige Schnelltest-Analyse von Substanzproben in Drogenkonsumräumen, speziell für Nutzende; es umfasst ein obligatorisches Beratungsgespräch zur Aufklärung über gesundheitliche Risiken; die Ergebnisse werden anonym dokumentiert und bei gesundheitlichen Gefahren substanzbezogen veröffentlicht.(2) Modellvorhaben, die nicht unter Absatz 1 fallen, können in Ausnahmefällen auf Antrag durch die für die Gesundheit zuständige Behörde geprüft und genehmigt werden.

### § 4 — Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

§ 4 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis(1) Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung richten sich nach § 10b des Betäubungsmittelgesetzes. Die näheren Anforderungen ergeben sich aus den nachfolgenden Vorschriften.(2) Die Anbieter der Drug-Checking-Modellvorhaben müssen ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.(3) Für Drug-Checking-Modellvorhaben in Drogenkonsumräumen gilt zusätzlich § 10a des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Verordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 25. April 2000 (HmbGVBl. S. 83).(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen müssen vor Erteilung der Erlaubnis nach § 5 erfüllt sein.

### § 5 — Verfahren zur Erlaubniserteilung

§ 5 Verfahren zur Erlaubniserteilung(1) Die Erlaubnis zur Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben ist bei der für die Gesundheit zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.(2) Die Antragstellerin oder der Antragssteller hat in dem Antrag insbesondere folgende Angaben und Nachweise zu erbringen:1. Name, Anschrift und Kontaktdaten der Antragstellerin oder des Antragstellers,2. Name und Anschrift der sachkundigen Person im Sinne des § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittelgesetzes,3. Beschreibung des geplanten Drug-Checking-Modellvorhabens, einschließlich Standort, geplanter Dauer des Vorhabens, die zu erwartende Anzahl der zu untersuchenden Proben sowie die Art der Dokumentation der zur Untersuchung eingereichten Substanzen mit Untersuchungsergebnis einschließlich der angewandten Methodik,4. Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit des Personals gemäß § 6 Absatz 1, durch Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 13),5. Angaben und Nachweise der zweckdienlichen fachlichen Qualifikation des Personals gemäß § 6 Absatz 2, das für die Durchführung der Substanzanalysen und Beratung zuständig sein wird,6. Beschreibung der vorhandenen zweckdienlichen sachlichen Ausstattung gemäß § 7,7. Konzept zur Aufklärung über die Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln und zur Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe einschließlich einer Beratung zum Zweck der gesundheitlichen Risikominderung beim Konsum,8. Vorlage eines Konzepts zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs bei Verwahrung und Transport von zu untersuchenden Proben und zur Vernichtung der zu untersuchenden Proben nach der Substanzanalyse,9. Vorlage eines standortbezogenen Konzepts für das Drug-Checking-Modellvorhaben zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden und10. Angaben zu etwaigen sonstigen Kooperationen oder zur Zusammenarbeit mit Institutionen oder Organisationen im Bereich der Suchthilfe und Suchtprävention.Zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach Satz 1 kann die für die Gesundheit zuständige Behörde weitere Informationen und Unterlagen anfordern, um eine Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis treffen zu können.(3) Bei Anträgen auf Drug-Checking-Modellvorhaben in Drogenkonsumräumen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 entfallen die Angaben zu Absatz 2 Satz 1 Nummern 4 bis 6.(4) Die Erlaubnis ist mit einem allgemeinen Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Sie kann darüber hinaus bei ihrem Erlass oder nachträglich mit weiteren Nebenbestimmungen gemäß § 36 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), insbesondere mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

### § 6 — Persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation

§ 6 Persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation(1) Als persönlich zuverlässig gelten Personen, die nicht wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), zuletzt geändert am 21. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 210 S. 1), oder das Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324 S. 1, 6), oder vergleichbarer Vorschriften in anderen Staaten oder gegen die in § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben d bis v, Nummern 2, 3 und 11 der Strafprozessordnung genannten schweren Straftaten vorbestraft sind.(2) Das für die Durchführung der Substanzanalysen sowie für die Aufklärung über die Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln und zur Beratung und Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe eingesetzte Personal muss über eine zweckdienliche und angemessene fachliche Ausbildung oder entsprechende nachgewiesene Vorerfahrungen in diesem Bereich verfügen und in ausreichender Anzahl während der Geschäftszeiten des Modellvorhabens anwesend sein.

### § 7 — Zweckdienliche sachliche Ausstattung

§ 7 Zweckdienliche sachliche Ausstattung(1) Die zweckdienliche sachliche Ausstattung setzt voraus:1. die Einhaltung von Qualitätskontrollstandards zur Gewährleistung reproduzierbarer Ergebnisse,2. die Verwendung von validierten Analysemethoden und Verfahren,3. Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Personals und der analysierten Substanzen,4. geeignete analytische Geräte und Instrumente zur qualitativen und quantitativen Analyse von Betäubungsmitteln sowie5. eine angemessene Laborinfrastruktur, einschließlich ausreichender Arbeitsflächen, Lagermöglichkeiten und Entsorgungseinrichtungen.(2) Soweit analytische Geräte und Instrumente nach Absatz 1 Nummer 4 verwendet werden, sind diese regelmäßig zu warten, zu kalibrieren und zu überprüfen, um die Qualität und Zuverlässigkeit der Substanzanalysen sicherzustellen.(3) Die Ausstattung muss dem jeweiligen aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen.(4) Bei Anträgen auf Drug-Checking-Modellvorhaben in Drogenkonsumräumen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 entfallen die in Absatz 1 Nummern 4 und 5 genannten Anforderungen an die Ausstattung.

### § 8 — Überwachung und Kontrolle

§ 8 Überwachung und Kontrolle(1) Die für die Gesundheit zuständige Behörde führt anlassbezogene Kontrollen durch, um die Einhaltung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sowie der gegebenenfalls damit verbundenen Nebenbestimmungen sicherzustellen. Sie kann hierzu insbesondere die erforderlichen Unterlagen einsehen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie die Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel, in denen das Drug-Checking-Modellvorhaben durchgeführt wird, betreten. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat die entsprechenden Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Für die anlassbezogenen Kontrollen können Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben werden.(2) Bei festgestellten Verstößen gegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sowie der gegebenenfalls damit verbundenen Nebenbestimmungen trifft die für die Gesundheit zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen.

### § 9 — Datenerfassung und Übermittlung

§ 9 Datenerfassung und Übermittlung(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber erfasst die nach Absatz 2 zu dokumentierenden Daten elektronisch in anonymisierter Form und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in einem Erhebungsbogen.(2) Folgende Informationen sind zu dokumentieren:1. Zuordnungscode der zu untersuchenden Probe,2. Alter und Geschlecht der die Betäubungsmittel besitzenden Person,3. Datum und Uhrzeit der Untersuchung,4. Beratungsinhalte einschließlich der Risikoaufklärung, gesundheitlichen Empfehlungen und gegebenenfalls vorgenommene Weitervermittlung.Zusätzlich ist bei stationären Drug-Checking-Modellvorhaben Folgendes zu dokumentieren:1. Art und Herkunft der eingereichten Substanz, einschließlich ihrer deklarierten Wirksubstanz sowie ihrer Bezeichnung,2. die galenische Form der eingereichten Substanz einschließlich ihrer Dimensionen, ihres Gewichts, ihrer Farbe sowie sonstiger physikalischer Besonderheiten (zum Beispiel Logo, Bruchrillen),3. sofern analysiert auch Angaben zur Zusammensetzung, Reinheit, Stärke und gegebenenfalls zu identifizierten Beimischungen der eingereichten Substanz,4. Angaben zur angewandten Analysemethode und deren Validierung.Außerdem ist bei stationären Drug-Checking-Modellvorhaben die eingereichte Substanz fotografisch zu dokumentieren; das Foto ist dem Erhebungsbogen beizufügen.(3) Der Erhebungsbogen, mit Ausnahme der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Information, ist nach Aufforderung an den zuständigen Träger der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung des Modellvorhabens zu übermitteln.(4) Besteht beim stationären Drug-Checking nach einer Substanzanalyse aufgrund der Zusammensetzung oder der Reinheit oder der Stärke oder der Beimischungen die Gefahr von schweren Gesundheitsschäden, so hat die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hierüber unverzüglich die für die Gesundheit zuständige Behörde zu informieren. Der Information sind die nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 und Sätze 2 und 3 erhobenen Angaben beizufügen. Zugleich hat die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber am Standort des stationären Drug-Checking-Modellvorhabens eine öffentliche substanzbezogene Warnung bekanntzugeben. Darüber hinaus gibt auch die für die Gesundheit zuständige Behörde unverzüglich eine öffentliche substanzbezogene Warnung heraus.(5) Soweit es sich um ein Drug-Checking-Modellvorhaben in Drogenkonsumräumen handelt, muss die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber, falls gesundheitsgefährdende Ergebnisse festgestellt werden, eine tagesaktuelle, substanzbezogene Warnung am Standort der Substanzanalyse öffentlich bekanntgeben. Für dieses Modellvorhaben gibt die für die Gesundheit zuständige Behörde quartalsweise einen öffentlichen substanzbezogenen Hinweis heraus.(6) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat bis zum 31. März des auf die Datenerhebung folgenden Jahres der für die Gesundheit zuständigen Behörde zusammenfassende Angaben zu den erhobenen Informationen zu übermitteln.

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— Hamburgische Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen (Hamburgische Drug-Checking-Verordnung - HmbDrCheckVO) Vom 1. Juli 2025
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-DrCheckVHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
