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title: "TechDForstDLbZOG HE — Gesetz zur Zuordnung der Laufbahnen des Forstdienstes zum technischen Dienst Vom 18. Dezember 1992"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/he/techdforstdlbzoghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-TechDForstDLbZOGHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:32:17+00:00"
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# TechDForstDLbZOG HE — Gesetz zur Zuordnung der Laufbahnen des Forstdienstes zum technischen Dienst Vom 18. Dezember 1992

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 18.12.1992
*Fundstelle:* GVBl. I 1992, 643


### § 1 — Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes

§ 1 Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstwirtschaftlich-technischen DienstesDie Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes werden als Laufbahnen des gehobenen Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes und des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes dem technischen Dienst zugeordnet.

### § 2 — Überleitungsregelung

§ 2 Überleitungsregelung(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind im Landesdienst stehende Forstinspektoren/innen (Besoldungsgruppe A 9) zu Forstoberinspektoren/innen (Besoldungsgruppe A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen (§ 49 der Landeshaushaltsordnung). (2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle nach Abs. 1 steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes gleich. (3) Abs. 1 findet sinngemäß auf Beamte und Beamtinnen Anwendung, die sich in der Probezeit befinden. Die Mitteilung über die neue Dienstbezeichnung steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes gleich.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

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— Gesetz zur Zuordnung der Laufbahnen des Forstdienstes zum technischen Dienst Vom 18. Dezember 1992
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-TechDForstDLbZOGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
