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title: "SodEGAG HE — Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Vom 6. Mai 2020"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SodEGAGHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:23:19+00:00"
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# SodEGAG HE — Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Vom 6. Mai 2020

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 06.05.2020
*Fundstelle:* GVBl. 2020, 329


### § 1

§ 1Zuständige Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz sind die Leistungsträger, soweit sie nach Landesrecht für Sozialleistungen nach § 11 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind.

### § 2

§ 2Die Ministerin oder der Minister für Soziales und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen eine gegenüber § 3 Satz 5 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe zu bestimmen.

### § 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

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— Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Vom 6. Mai 2020
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SodEGAGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
