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title: "PRGemAnlAblV HE 10 — Zehnte Verordnung über die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Preußen und der vormals Freien und Hansestadt Lübeck Vom 15. Februar 1938"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T18:59:02+00:00"
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# PRGemAnlAblV HE 10 — Zehnte Verordnung über die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Preußen und der vormals Freien und Hansestadt Lübeck Vom 15. Februar 1938

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 15.02.1938
*Fundstelle:* RAnz. 1938, 38


### Eingangsformel PRGemAnlAblV

Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 44 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137) wird im Einvernehmen mit den Landesregierungen in Anhalt, Baden, Bremen, Hamburg, Hessen, Lippe, Mecklenburg, Schaumburg-Lippe und Thüringen verordnet:

### § 1

§ 1 Die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Preußen begebenen Anleiheablösungsschulden ohne Auslosungsrechte - sogenannte Neubesitzanleihen - sind von den Schuldnern am 2. Januar 1970 in einer Summe zum Nennwert einzulösen. Dies gilt auch für die von der vormals Freien und Hansestadt Lübeck begebenen Anleiheablösungsschulden ohne Auslosungsrechte.

### § 2

§ 2 Die Bestimmung in § 1 gilt sinngemäß für die von der Deutschen Girozentrale - Deutsche Kommunalbank - begebenen Sammelablösungsanleihen ohne Auslosungsrechte.

### § 3

§ 3 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

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— Zehnte Verordnung über die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Preußen und der vormals Freien und Hansestadt Lübeck Vom 15. Februar 1938
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-PRGemAnlAblVHE10rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
