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title: "LuftZustV HE — Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten und Zuständigkeiten nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung) Vom 6. Oktober 2011"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LuftZustVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:48:11+00:00"
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# LuftZustV HE — Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten und Zuständigkeiten nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung) Vom 6. Oktober 2011

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 06.10.2011
*Fundstelle:* GVBl. I 2011, 526


### § 1 — Zuständigkeit des für Luftverkehr zuständigen Ministeriums

§ 1 Zuständigkeit des für Luftverkehr zuständigen Ministeriums(1) Das für den Luftverkehr zuständige Ministerium ist oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Das für den Luftverkehr zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz zuständig: 1. die Erteilung eines Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung (§ 10a in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4b des Luftverkehrsgesetzes),2. die Aufsicht innerhalb der in Nr. 1 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes). (3) Soweit der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist, ist das für den Luftverkehr zuständige Ministerium 1. Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes,2. für folgende Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz zuständig: a) die Genehmigung der Anlage und des Betriebs des Flugplatzes einschließlich der Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung (§ 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4 des Luftverkehrsgesetzes),b) die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung des Flugplatzes (§ 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 5 des Luftverkehrsgesetzes),c) die erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste (§ 19c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4a des Luftverkehrsgesetzes),d) die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 12 des Luftverkehrsgesetzes),e) die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb des genehmigten Flugplatzbetriebs (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes),f) die Aufsicht innerhalb der in der Nr. 2 Buchst. a bis e festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes),g) Maßnahmen und Entscheidungen über Fluglärmmessanlagen (§ 19a des Luftverkehrsgesetzes),h) die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das für Verkehr zuständige Bundesministerium aufgrund gesetzlicher Regelungen selbst, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Flugsicherungsorganisation oder die für die Flughafenkoordinierung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben (§ 29 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 18 des Luftverkehrsgesetzes),i) Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm aufgrund von § 29b Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes,j) die im Zusammenhang mit der Bildung und Aufgabenerfüllung einer Fluglärmkommission nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen (§ 32b Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes), 3. für die Zulassung des Luftsicherheitsplanes nach § 8 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), zuständig sowie4. für die Prüfung der Veränderung der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und die Einholung von Auskünften nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zuständig.

### § 3 — Zuständigkeit der Baudienststelle

§ 3 Zuständigkeit der BaudienststelleZuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten für schutzbedürftige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft im Fall des § 69 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), die Baudienststelle des Bundes oder des Landes.

### § 4 — Sonstige Zuständigkeiten

§ 4 Sonstige Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde für die Ausführung der sonstigen Aufgaben, die dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz, dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und den jeweils hierzu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung übertragen sind, ist 1. das Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt,2. das Regierungspräsidium Kassel für den Regierungsbezirk Kassel und den Regierungsbezirk Gießen. (2) Zuständige Anhörungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium. (3) Zuständige Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist. (4) Will ein Ausbildungsunternehmen Luftfahrerinnen oder Luftfahrer nach § 5 des Luftverkehrsgesetzes im Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien ausbilden, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. (5) Erstreckt sich das Gelände, der Bauschutzbereich oder der beschränkte Bauschutzbereich eines Flugplatzes nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil des Geländes liegt. (6) Erstreckt sich eine Luftfahrtveranstaltung oder die besondere Nutzung des Luftraumes nach den §§ 20 bis 24 des Luftverkehrsgesetzes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der fliegerischen Tätigkeit liegt. (7) In Zweifelsfällen der Abs. 4 bis 6 entscheidet die oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde nach § 1 Abs. 1 über die Zuständigkeit.

### § 6 — Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 1 — Zuständigkeit des für Luftverkehr zuständigen Ministeriums

§ 1 Zuständigkeit des für Luftverkehr zuständigen Ministeriums(1) Das für den Luftverkehr zuständige Ministerium ist oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.(2) Das für den Luftverkehr zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz zuständig:1. die Erteilung eines Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung (§ 10a in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4b des Luftverkehrsgesetzes),2. die Aufsicht innerhalb der in Nr. 1 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes).(3) Soweit der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist, ist das für den Luftverkehr zuständige Ministerium1. Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes,2. für folgende Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz zuständig: a) die Genehmigung der Anlage und des Betriebs des Flugplatzes einschließlich der Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung (§ 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4 des Luftverkehrsgesetzes),b) die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung des Flugplatzes (§ 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 5 des Luftverkehrsgesetzes),c) die erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste (§ 19c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4a des Luftverkehrsgesetzes),d) die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 12 des Luftverkehrsgesetzes),e) die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb des genehmigten Flugplatzbetriebs (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes),f) die Aufsicht innerhalb der in der Nr. 2 Buchst. a bis e festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes),g) Maßnahmen und Entscheidungen über Fluglärmmessanlagen (§ 19a des Luftverkehrsgesetzes),h) die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das für Verkehr zuständige Bundesministerium aufgrund gesetzlicher Regelungen selbst, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Flugsicherungsorganisation oder die für die Flughafenkoordinierung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben (§ 29 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 18 des Luftverkehrsgesetzes),i) Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm aufgrund von § 29b Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes,j) die im Zusammenhang mit der Bildung und Aufgabenerfüllung einer Fluglärmkommission nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen (§ 32b Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes), 3. für die Zulassung des Luftsicherheitsprogrammes nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840), und die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), zuständig sowie4. für die Prüfung der Veränderung der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und die Einholung von Auskünften nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zuständig.

### § 3 — Zuständigkeit der Baudienststelle

§ 3 Zuständigkeit der BaudienststelleZuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten für schutzbedürftige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft im Fall des § 79 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), die Baudienststelle des Bundes oder des Landes.

### § 4 — Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel

§ 4 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt und das Regierungspräsidium Kassel für die Regierungsbezirke Kassel und Gießen sind1. zuständige Anhörungsbehörden im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes,2. zuständige Planfeststellungsbehörden im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, soweit nicht der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist, sowie3. zuständige Behörde für die Ausführung der sonstigen Aufgaben, die dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz, dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und den jeweils hierzu ergangenen Rechtsverordnungen übertragen sind.(2) Erstreckt sich eine Aufgabe auf die Zuständigkeitsbereiche beider Regierungspräsidien, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der1. überwiegende Teil des betroffenen Geländes, Bauschutzbereiches oder beschränkten Bauschutzbereiches liegt,2. der Schwerpunkt der betroffenen Ausbildungstätigkeit eines Ausbildungsunternehmens, das Luftfahrerinnen oder Luftfahrer nach § 5 des Luftverkehrsgesetzes ausbildet, liegt oder3. der Schwerpunkt der fliegerischen Tätigkeit einer Luftfahrtveranstaltung oder die besondere Nutzung des Luftraumes nach den §§ 20 bis 24 des Luftverkehrsgesetzes liegt.In Zweifelsfällen entscheidet die oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde nach § 1 Abs. 1 über die Zuständigkeit.

### § 5 — Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten1. nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes ist, soweit nicht nach § 63 des Luftverkehrsgesetzes eine Bundesbehörde zuständig ist, das nach § 4 Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium,2. nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie 9 des Luftsicherheitsgesetzes ist, soweit nicht nach § 16 des Luftsicherheitsgesetzes eine Bundesbehörde zuständig ist, das nach § 4 zuständige Regierungspräsidium,3. nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Polizeipräsidium Frankfurt am Main

### § 4 — Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel

§ 4 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt und das Regierungspräsidium Kassel für die Regierungsbezirke Kassel und Gießen sind1. zuständige Anhörungsbehörden im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes,2. zuständige Planfeststellungsbehörden im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, soweit nicht der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist,3. zuständige Behörden für die Ausführung der sonstigen Aufgaben, die dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz, dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und den jeweils hierzu ergangenen Rechtsverordnungen übertragen sind,4. zuständige höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom 28. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2389), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie5. zuständige höhere Verkehrsbehörden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257).(2) Erstreckt sich eine Aufgabe auf die Zuständigkeitsbereiche beider Regierungspräsidien, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der1. überwiegende Teil des betroffenen Geländes, Bauschutzbereiches oder beschränkten Bauschutzbereiches liegt,2. der Schwerpunkt der betroffenen Ausbildungstätigkeit eines Ausbildungsunternehmens, das Luftfahrerinnen oder Luftfahrer nach § 5 des Luftverkehrsgesetzes ausbildet, liegt oder3. der Schwerpunkt der fliegerischen Tätigkeit einer Luftfahrtveranstaltung oder die besondere Nutzung des Luftraumes nach den §§ 20 bis 24 des Luftverkehrsgesetzes liegt.In Zweifelsfällen entscheidet die oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde nach § 1 Abs. 1 über die Zuständigkeit.

### § 5 — Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten1. nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes ist, soweit nicht nach § 63 des Luftverkehrsgesetzes eine Bundesbehörde zuständig ist, das nach § 4 Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium,2. nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie 9 des Luftsicherheitsgesetzes ist, soweit nicht nach § 16 des Luftsicherheitsgesetzes eine Bundesbehörde zuständig ist, das nach § 4 zuständige Regierungspräsidium,3. nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.

### Eingangsformel LuftZustV

Aufgrund 1. des § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126),2. des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) in Verbindung mit § 17 des Schutzbereichsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),3. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),4. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Zuständigkeit des für Luftverkehr zuständigen Ministeriums

§ 1 Zuständigkeit des für Luftverkehr zuständigen Ministeriums(1) Das für den Luftverkehr zuständige Ministerium ist oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Soweit der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist, ist das für den Luftverkehr zuständige Ministerium 1. Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes,2. für folgende Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz zuständig: a) die Genehmigung der Anlage und des Betriebs des Flugplatzes einschließlich der Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung (§ 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4 des Luftverkehrsgesetzes),b) die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung des Flugplatzes (§ 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 5 des Luftverkehrsgesetzes),c) die erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste (§ 19c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4a des Luftverkehrsgesetzes),d) die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 12 des Luftverkehrsgesetzes),e) die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb des genehmigten Flugplatzbetriebs (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes),f) die Aufsicht innerhalb der in der Nr. 2 Buchst. a bis e festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes),g) Maßnahmen und Entscheidungen über Fluglärmmessanlagen (§ 19a des Luftverkehrsgesetzes),h) die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das für Verkehr zuständige Bundesministerium aufgrund gesetzlicher Regelungen selbst, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Flugsicherungsorganisation oder die für die Flughafenkoordinierung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben (§ 29 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 18 des Luftverkehrsgesetzes),i) Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm aufgrund von § 29b Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes,j) die im Zusammenhang mit der Bildung und Aufgabenerfüllung einer Fluglärmkommission nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen (§ 32b Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes), 3. für die Zulassung des Luftsicherheitsplanes nach § 8 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424), und die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647) zuständig sowie4. für die Prüfung der Veränderung der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und die Einholung von Auskünften nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zuständig.

### § 2 — Zuständigkeit des Landespolizeipräsidiums

§ 2 Zuständigkeit des Landespolizeipräsidiums(1) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium als Landespolizeipräsidium ist oberste Luftsicherheitsbehörde, soweit das Polizeipräsidium Frankfurt am Main Aufgaben als Luftsicherheitsbehörde 1. nach § 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes und2. nach § 10 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes wahrnimmt.(2) Luftsicherheitsbehörde im Sinne der §§ 7 und 10 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Polizeipräsidium Frankfurt am Main.

### § 3 — Zuständigkeit der Baudienststelle

§ 3 Zuständigkeit der BaudienststelleZuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten für schutzbedürftige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft im Fall des § 69 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) die Baudienststelle des Bundes oder des Landes.

### § 4 — Sonstige Zuständigkeiten

§ 4 Sonstige Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde für die Ausführung der sonstigen Aufgaben, die dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz, dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und den jeweils hierzu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung übertragen sind, ist 1. das Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt,2. das Regierungspräsidium Kassel für den Regierungsbezirk Kassel und den Regierungsbezirk Gießen. (2) Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium. (3) Zuständige Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist. (4) Will ein Ausbildungsunternehmen Luftfahrerinnen oder Luftfahrer im Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien ausbilden, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. (5) Erstreckt sich das Gelände, der Bauschutzbereich oder der beschränkte Bauschutzbereich eines Flugplatzes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil des Geländes liegt. (6) Erstreckt sich eine Luftfahrtveranstaltung oder die besondere Nutzung des Luftraumes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der fliegerischen Tätigkeit liegt. (7) In Zweifelsfällen der Abs. 4 bis 6 entscheidet die oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde nach § 1 Abs. 1 über die Zuständigkeit.

### § 5 — Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1. nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes ist, soweit nicht nach § 63 des Luftverkehrsgesetzes eine Bundesbehörde zuständig ist, das nach § 4 Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium,2. nach § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 des Luftsicherheitsgesetzes ist das nach § 4 Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium,3. nach § 20 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt,4. nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Polizeipräsidium Frankfurt am Main.

### § 6 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 6 Aufhebung bisherigen RechtsEs werden aufgehoben: 1. die Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten und Zuständigkeiten nach dem Luftsicherheitsgesetz vom 24. November 2005 (GVBl. I S. 772)1), geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450),2. die Anordnung über die Zuständigkeit von Landesbehörden nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 23. Februar 1973 (GVBl. I S. 89)2).

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

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— Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten und Zuständigkeiten nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung) Vom 6. Oktober 2011
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LuftZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
