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title: "EBG — Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (EBG) Vom 7. Juli 1967"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T17:35:31+00:00"
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# EBG — Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (EBG) Vom 7. Juli 1967

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 07.07.1967
*Fundstelle:* GVBl. I 1967, 127


### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), die 1. ihren Sitz in Hessen haben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind,2. in Hessen Eisenbahninfrastruktur betreiben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind hinsichtlich der in Hessen betriebenen Infrastruktur oder3. in Hessen nicht bundeseigene Eisenbahninfrastruktur benutzen hinsichtlich der Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur. Es findet auch Anwendung auf Halterinnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die ihren Sitz in Hessen haben und nach § 31 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes selbstständig oder nach § 32 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. (2) Betreiberinnen und Betreiber von Fahrzeugen, die nicht dem Geltungsbereich der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467), und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), unterliegen und deren Betrieb auf einer Eisenbahninfrastruktur erfolgen soll, unterliegen den Regelungen für nicht öffentliche Eisenbahnen. (3) Eisenbahnen im Sinne des Abs. 1 mit einer Spurweite von unter 750 Millimetern, Feldbahnen und Parkbahnen sind keine Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes.

### § 10 — Besondere Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur

§ 10 Besondere Nutzung einer EisenbahninfrastrukturEinem nicht öffentlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen kann die Aufsichtsbehörde in beschränktem Umfang die Nutzung von Schienenwegen mit Fahrzeugen gestatten, die keine Eisenbahnfahrzeuge im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen sind.

### § 11 — Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Anzeigepflicht nach § 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,2. ohne die nach § 9 erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde den Betrieb einer Eisenbahn eröffnet,3. entgegen § 8 keine Betriebsleitung bestellt oder betriebsverantwortliche Person benennt,4. ohne die nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung eine Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs baut,5. nach § 5 Abs. 1 und 2 genehmigungsbedürftige Anlagen ohne Genehmigung errichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist das Regierungspräsidium.

### § 13 — Übergangsbestimmungen

§ 13 ÜbergangsbestimmungenBestehende Rechte und Pflichten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen vom 7. Juli 1967 (GVBl. I S. 127), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 durch Gesetz vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491), bestanden, gelten fort, soweit sie inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

### § 14 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Anschlussbahnen sind nicht öffentliche Eisenbahnen des Schienengüterverkehrs mit eigener Betriebsführung und eigenen Betriebsmitteln, die unmittelbar oder vermittelt durch andere Anschlussbahnen auf öffentliche Eisenbahnen übergehen können. Betreiberinnen und Betreiber von Schienenwegen in Terminals und Häfen, zu denen nach Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237 S. 25), zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 315 S. 44), diskriminierungsfreier Zugang gewährt werden muss, sind keine Anschlussbahnen im Sinne dieses Gesetzes. (2) Auf Anschlussbahnen, die Zubehör eines Bergwerkes im Sinne der bergrechtlichen Vorschriften sind (Grubenanschlussbahnen), sind die §§ 4 und 10 entsprechend anzuwenden. (3) Ein Gleisanschluss ist eine nicht öffentliche Eisenbahninfrastruktur mit einfachen Betriebsverhältnissen.

### § 4 — Schutzmaßnahmen

§ 4 Schutzmaßnahmen(1) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer der der Eisenbahn benachbarten Grundstücke haben die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Eisenbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie zum Beispiel Überschwemmungen, Schneeverwehungen oder Steinschlag, zu dulden. (2) Anpflanzungen aller Art und andere mit den Grundstücken nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen auf den der Eisenbahn benachbarten Grundstücken nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, insbesondere durch Sichtbehinderung, beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. (3) Die Aufsichtsbehörde hat den betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Durchführung obliegt dem Eisenbahnunternehmen. Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen erforderlich, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), gilt, so werden die Maßnahmen von der zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt. Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer können die Maßnahmen im Einvernehmen mit den genannten Behörden und den Eisenbahnunternehmen selbst durchführen. (4) Das Eisenbahnunternehmen hat die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer für durch Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 verursachte Aufwendungen und Schäden zu entschädigen. Im Falle des Abs. 3 Satz 3 trifft die Ersatzpflicht denjenigen oder diejenige, der oder die zur Unterhaltung der Sichtfläche verpflichtet ist.

### § 6 — Anzeigepflichten

§ 6 Anzeigepflichten(1) Der Betrieb nicht öffentlicher Eisenbahnen und die Teilnahme am Eisenbahnverkehr durch Halterinnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne der §§ 31 und 32 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind der Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 entfällt für diejenigen Halterinnen und Halter nach § 31 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die der Genehmigungspflicht nach § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes unterliegen. § 9 bleibt unberührt.Die Anzeige muss folgende Angaben und Nachweise enthalten: 1. Darstellung der Art des Verkehrs und der Eisenbahninfrastruktur einschließlich der ihrem Bau zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen,2. Benennung der Betriebsleitung nach § 8,3. Vorlage von Verträgen zur Betriebsführung, wenn diese durch Dritte erfolgen soll,4. Vorlage von Verträgen über Anschlussregelungen an das öffentliche Eisenbahnnetz. (2) Nicht öffentliche Eisenbahnen, die eine nicht öffentliche Eisenbahninfrastruktur außerhalb des eigenen Betriebsgeländes betreiben oder nutzen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 den Abschluss einer Haftpflichtversicherung entsprechend den Anforderungen des § 1 Abs. 1 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), nachweisen, wobei die Mindesthöhe der Versicherungssumme insgesamt zehn Millionen Euro je Schadensereignis betragen und für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen muss. Unternehmen nach Satz 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entsprechende Eisenbahninfrastruktur nutzen oder betreiben, haben den Versicherungsnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbringen. (3) Jede Änderung der angezeigten Tatsachen und jede Änderung der früheren Erlaubnissen zugrunde liegenden Tatsachen sind der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem beabsichtigten Vollzug mitzuteilen. Unwillkürliche Änderungen sind entsprechend Satz 1 unmittelbar nach ihrem Eintreffen anzuzeigen. (4) Die dauernde Einstellung des Betriebes ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor Vollzug anzuzeigen. Wird der Betrieb einer nicht öffentlichen Eisenbahninfrastruktur auch nur vorübergehend eingestellt, ist diese zu sperren. (5) Verträge über den Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung von eisenbahnbetriebsnotwendigen Grundstücksflächen sowie entsprechende Verträge über die Eisenbahninfrastruktur sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss anzuzeigen.

### § 7 — Betriebliche und technische Anforderungen

§ 7 Betriebliche und technische Anforderungen(1) Für Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs und für Eisenbahnen, die erstmals seit dem 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, sind bei Neu- und wesentlichen Umbauten die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, bei schmalspurigen Eisenbahnen die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und die Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), entsprechend anzuwenden. Eine Benehmensherstellung mit dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium bei Entscheidungen der Aufsichtsbehörde über Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende rechtmäßige Abweichungen von den Regelungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen gelten als von der Aufsichtsbehörde nach § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen genehmigt. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende rechtmäßige Abweichungen von der Eisenbahn-Signalordnung gelten von dem für Verkehr zuständigen Ministerium des Landes nach Abschnitt A Abs. 3 der Eisenbahn-Signalordnung als zugelassen. (2) Vorschriften der bisher geltenden Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen vom 6. Dezember 1957 (GVBl. S. 225), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 durch Gesetz vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491), über Prüfungen, Prüffristen, Ausschreibungen und Meldepflichten gelten für Eisenbahnunternehmen des nicht öffentlichen Verkehrs und für Eisenbahnen, die erstmals seit dem 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes den Zugang zu ihrer Infrastruktur gewähren müssen, als Anordnungen der Aufsichtsbehörde, soweit nicht die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung dazu Regelungen trifft. Im Übrigen gelten für Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, die unter die Regelung des § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes fallen, die für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs von der Aufsichtsbehörde eingeführten Vorschriften, soweit deren Anwendung nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (3) Fahrzeuge, die nur über eine Abnahme nach §§ 22 oder 23 der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen oder einer entsprechenden Vorschrift eines anderen Bundeslandes verfügen, dürfen nur mit Zustimmung und nach Maßgabe der Aufsichtsbehörde außerhalb ihres bisherigen Einsatzgebietes eingesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein solches Fahrzeug zuvor einer Abnahme nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung zu unterziehen ist und die Kriterien dazu festlegen. Fahrzeuge nach Satz 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einer der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung unterliegenden Infrastruktur zugelassen sind, gelten nach entsprechender Prüfung und Bescheinigung der Aufsichtsbehörde als nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung abgenommen. (4) Für Eisenbahnen, die erstmals seit dem 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall die Anwendung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), und der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025), geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), vorschreiben. Im Übrigen gelten für diese Eisenbahnen die Bestimmungen über die Betriebsleitung nach § 8.

### § 14 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1040), die1. ihren Sitz in Hessen haben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind,2. in Hessen Eisenbahninfrastruktur betreiben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind hinsichtlich der in Hessen betriebenen Infrastruktur oder3. in Hessen nicht bundeseigene Eisenbahninfrastruktur benutzen hinsichtlich der Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur.Es findet auch Anwendung auf Halterinnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die ihren Sitz in Hessen haben und nach § 31 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes selbstständig oder nach § 32 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen.(2) Betreiberinnen und Betreiber von Fahrzeugen, die nicht dem Geltungsbereich der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479), und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), unterliegen und deren Betrieb auf einer Eisenbahninfrastruktur erfolgen soll, unterliegen den Regelungen für nicht öffentliche Eisenbahnen.(3) Eisenbahnen im Sinne des Abs. 1 mit einer Spurweite von unter 750 Millimetern, Feldbahnen und Parkbahnen sind keine Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes.

### § 11 — Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. der Anzeigepflicht nach § 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,2. ohne die nach § 9 erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde den Betrieb einer Eisenbahn eröffnet,3. entgegen § 8 keine Betriebsleitung bestellt oder betriebsverantwortliche Person benennt,4. ohne die nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung eine Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs baut,5. nach § 5 Abs. 1 und 2 genehmigungsbedürftige Anlagen ohne Genehmigung errichtet.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), ist das Regierungspräsidium.

### § 14 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Anschlussbahnen sind nicht öffentliche Eisenbahnen des Schienengüterverkehrs mit eigener Betriebsführung und eigenen Betriebsmitteln, die unmittelbar oder vermittelt durch andere Anschlussbahnen auf öffentliche Eisenbahnen übergehen können. Serviceeinrichtungen in Terminals und Häfen, zu denen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1040), diskriminierungsfreier Zugang gewährt werden muss, sind keine Anschlussbahnen im Sinne dieses Gesetzes.(2) Auf Anschlussbahnen, die Zubehör eines Bergwerkes im Sinne der bergrechtlichen Vorschriften sind (Grubenanschlussbahnen), sind die §§ 4 und 10 entsprechend anzuwenden.(3) Ein Gleisanschluss ist eine nicht öffentliche Eisenbahninfrastruktur als Werksbahn nach § 2 Abs. 8 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit einfachen Betriebsverhältnissen.

### § 4 — Schutzmaßnahmen

§ 4 Schutzmaßnahmen(1) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer der der Eisenbahn benachbarten Grundstücke haben die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Eisenbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie zum Beispiel Überschwemmungen, Schneeverwehungen oder Steinschlag, zu dulden.(2) Anpflanzungen aller Art und andere mit den Grundstücken nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen auf den der Eisenbahn benachbarten Grundstücken nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, insbesondere durch Sichtbehinderung, beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.(3) Die Aufsichtsbehörde hat den betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Durchführung obliegt dem Eisenbahnunternehmen. Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen erforderlich, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), gilt, so werden die Maßnahmen von der zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt. Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer können die Maßnahmen im Einvernehmen mit den genannten Behörden und den Eisenbahnunternehmen selbst durchführen.(4) Das Eisenbahnunternehmen hat die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer für durch Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 verursachte Aufwendungen und Schäden zu entschädigen. Im Falle des Abs. 3 Satz 3 trifft die Ersatzpflicht denjenigen oder diejenige, der oder die zur Unterhaltung der Sichtfläche verpflichtet ist.

### § 6 — Anzeigepflichten

§ 6 Anzeigepflichten(1) Der Betrieb nicht öffentlicher Eisenbahnen und die Teilnahme am Eisenbahnverkehr durch Halterinnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne der §§ 31 und 32 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind der Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 entfällt für diejenigen Halterinnen und Halter nach § 31 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die der Genehmigungspflicht nach § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes unterliegen. § 9 bleibt unberührt.Die Anzeige muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:1. Darstellung der Art des Verkehrs und der Eisenbahninfrastruktur einschließlich der ihrem Bau zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen,2. Benennung der Betriebsleitung nach § 8,3. Vorlage von Verträgen zur Betriebsführung, wenn diese durch Dritte erfolgen soll,4. Vorlage von Verträgen über Anschlussregelungen an das öffentliche Eisenbahnnetz.(2) Nicht öffentliche Eisenbahnen, die eine nicht öffentliche Eisenbahninfrastruktur außerhalb des eigenen Betriebsgeländes betreiben oder nutzen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 den Abschluss einer Haftpflichtversicherung entsprechend den Anforderungen der §§ 14, 14a, 14c und 14d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nachweisen, wobei die Mindesthöhe der Versicherungssumme insgesamt zehn Millionen Euro je Schadensereignis betragen und für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen muss.(3) Jede Änderung der angezeigten Tatsachen und jede Änderung der früheren Erlaubnissen zugrunde liegenden Tatsachen sind der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem beabsichtigten Vollzug mitzuteilen. Unwillkürliche Änderungen sind entsprechend Satz 1 unmittelbar nach ihrem Eintreffen anzuzeigen.(4) Die dauernde Einstellung des Betriebes ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor Vollzug anzuzeigen. Wird der Betrieb einer nicht öffentlichen Eisenbahninfrastruktur auch nur vorübergehend eingestellt, ist diese zu sperren.(5) Verträge über den Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung von eisenbahnbetriebsnotwendigen Grundstücksflächen sowie entsprechende Verträge über die Eisenbahninfrastruktur sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss anzuzeigen.

### § 7 — Betriebliche und technische Anforderungen

§ 7 Betriebliche und technische Anforderungen(1) Für Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs und für Eisenbahnen, die erstmals seit dem 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, sind bei Neu- und wesentlichen Umbauten die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, bei schmalspurigen Eisenbahnen die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und die Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), entsprechend anzuwenden. Eine Benehmensherstellung mit dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium bei Entscheidungen der Aufsichtsbehörde über Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende rechtmäßige Abweichungen von den Regelungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen gelten als von der Aufsichtsbehörde nach § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen genehmigt. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende rechtmäßige Abweichungen von der Eisenbahn-Signalordnung gelten von dem für Verkehr zuständigen Ministerium des Landes nach Abschnitt A Abs. 3 der Eisenbahn-Signalordnung als zugelassen.(2) Vorschriften der bisher geltenden Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen vom 6. Dezember 1957 (GVBl. S. 225), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 durch Gesetz vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491), über Prüfungen, Prüffristen, Ausschreibungen und Meldepflichten gelten für Eisenbahnunternehmen des nicht öffentlichen Verkehrs und für Eisenbahnen, die erstmals seit dem 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes den Zugang zu ihrer Infrastruktur gewähren müssen, als Anordnungen der Aufsichtsbehörde, soweit nicht die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung dazu Regelungen trifft. Im Übrigen gelten für Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, die unter die Regelung des § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes fallen, die für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs von der Aufsichtsbehörde eingeführten Vorschriften, soweit deren Anwendung nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist.(3) Fahrzeuge, die nur über eine Abnahme nach §§ 22 oder 23 der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen oder einer entsprechenden Vorschrift eines anderen Bundeslandes verfügen, dürfen nur mit Zustimmung und nach Maßgabe der Aufsichtsbehörde außerhalb ihres bisherigen Einsatzgebietes eingesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein solches Fahrzeug zuvor einer Abnahme nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung zu unterziehen ist und die Kriterien dazu festlegen. Fahrzeuge nach Satz 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einer der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung unterliegenden Infrastruktur zugelassen sind, gelten nach entsprechender Prüfung und Bescheinigung der Aufsichtsbehörde als nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung abgenommen.(4) Für Eisenbahnen, die erstmals seit dem 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall die Anwendung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2242), und der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 810), vorschreiben. Im Übrigen gelten für diese Eisenbahnen die Bestimmungen über die Betriebsleitung nach § 8.

### § 9 — (aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz ist anzuwenden auf Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2270, 2420), die 1. ihren Sitz in Hessen haben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind,2. in Hessen Eisenbahninfrastruktur betreiben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind hinsichtlich der in Hessen betriebenen Infrastruktur oder3. in Hessen nicht bundeseigene Eisenbahninfrastruktur benutzen hinsichtlich der Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur. Es findet auch Anwendung auf Halterinnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die ihren Sitz in Hessen haben und nach § 31 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes selbstständig oder nach § 32 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen.

### § 10 — Personenbeförderung

§ 10 PersonenbeförderungEinem nicht öffentlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen kann die Aufsichtsbehörde in beschränktem Umfang die Beförderung von Personen mit Fahrzeugen gestatten, die keine Eisenbahnfahrzeuge im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen sind. § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.

### § 11 — Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Anzeigepflicht nach § 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,2. ohne die nach § 9 erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde den Betrieb einer Eisenbahn eröffnet,3. entgegen § 8 keine Betriebsleitung bestellt oder betriebsverantwortliche Person benennt,4. ohne die nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung eine Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs baut,5. nach § 5 Abs. 1 und 2 genehmigungsbedürftige Anlagen ohne Genehmigung errichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.

### § 12 — Zuständigkeiten

§ 12 Zuständigkeiten(1) Aufsichtsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium. (2) Die für Verkehr zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden zu übertragen und die zuständigen Stellen nach § 5 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zu bestimmen. (3) Die für Verkehr zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zu erlassen.

### § 13 — Übergangsbestimmungen

§ 13 ÜbergangsbestimmungenBestehende Rechte und Pflichten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen vom 7. Juli 1967 (GVBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), bestanden, gelten fort, soweit sie inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

### § 14 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Anschlussbahnen sind nicht öffentliche Eisenbahnen des Schienengüterverkehrs mit eigener Betriebsführung und eigenen Betriebsmitteln, die unmittelbar oder vermittelt durch andere Anschlussbahnen auf öffentliche Eisenbahnen übergehen können. Betreiberinnen und Betreiber von Schienenwegen in Terminals und Häfen, zu denen nach Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237 S. 25), zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 164 S. 164, Nr. L 220 S. 58), diskriminierungsfreier Zugang gewährt werden muss, sind keine Anschlussbahnen im Sinne dieses Gesetzes. (2) Auf Anschlussbahnen, die Zubehör eines Bergwerkes im Sinne der bergrechtlichen Vorschriften sind (Grubenanschlussbahnen), sind die §§ 4 und 10 entsprechend anzuwenden. (3) Ein Gleisanschluss ist eine nicht öffentliche Eisenbahninfrastruktur mit einfachen Betriebsverhältnissen.

### § 3 — Aufsicht

§ 3 Aufsicht(1) Durch die Aufsichtsbehörde wird die Beachtung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sichergestellt; §§ 5 und 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleiben unberührt. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die Sicherheit der Eisenbahn oder von der Eisenbahn ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. (3) Die Aufsichtsbehörde kann sich bei der Ausübung der eisenbahntechnischen Aufsicht fachkundiger Stellen oder Personen bedienen.

### § 4 — Schutzmaßnahmen

§ 4 Schutzmaßnahmen(1) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer der der Eisenbahn benachbarten Grundstücke haben die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Eisenbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie zum Beispiel Überschwemmungen, Schneeverwehungen oder Steinschlag, zu dulden. (2) Anpflanzungen aller Art und andere mit den Grundstücken nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen auf den der Eisenbahn benachbarten Grundstücken nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, insbesondere durch Sichtbehinderung, beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. (3) Die Aufsichtsbehörde hat den betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Durchführung obliegt dem Eisenbahnunternehmen. Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen erforderlich, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), gilt, so werden die Maßnahmen von der zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt. Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer können die Maßnahmen im Einvernehmen mit den genannten Behörden und den Eisenbahnunternehmen selbst durchführen. (4) Das Eisenbahnunternehmen hat die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer für durch Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 verursachte Aufwendungen und Schäden zu entschädigen. Im Falle des Abs. 3 Satz 3 trifft die Ersatzpflicht denjenigen oder diejenige, der oder die zur Unterhaltung der Sichtfläche verpflichtet ist.

### § 5 — Bauten in der Nähe von Bahnanlagen

§ 5 Bauten in der Nähe von Bahnanlagen(1) An freien Strecken von Eisenbahnen dürfen Bauwerke, Lager- und Einstellflächen jeder Art nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde errichtet oder wesentlich verändert werden, wenn sie 1. in einem Abstand von weniger als sechzig Metern von der Mitte des nächsten Gleises geplant sind oder liegen,2. bei größerem Abstand an gekrümmten Strecken eine vierhundert Meter lange Sicht auf Signale oder Schranken beeinträchtigen. (2) Lichtreklamen und andere Lichtquellen, die geeignet sind, die klare Erkennbarkeit von Signalen zu beeinträchtigen oder bei denen eine Gefahr von Verwechslungen mit Signalen besteht, dürfen an Strecken von Eisenbahnen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde errichtet, angebracht oder wesentlich verändert werden. (3) Die Genehmigung nach Abs. 1 und 2 darf nur aus Gründen der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn oder zur Verhütung von Bränden versagt oder mit Auflagen versehen werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages eine von dem Antrag abweichende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht. (4) Bedürfen die Anlagen nach Abs. 1 und 2 einer Genehmigung oder Erlaubnis nach anderen Vorschriften, so darf diese nur im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde erteilt werden. Bauaufsichtliche Zulassungen schließen insoweit die eisenbahnrechtliche Genehmigung ein. (5) Im Falle des Baus neuer oder der Veränderung bestehender Bahnanlagen gelten die Beschränkungen nach Abs. 1 bis 3 von der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens an. (6) Die Eigentümerinnen und Eigentümer können insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihnen infolge der Anwendung der Abs. 1 bis 5 Beschränkungen auferlegt werden, die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belasten. Im Falle des Abs. 5 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan bestandskräftig oder wenn mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet.

### § 6 — Anzeigepflichten

§ 6 Anzeigepflichten(1) Der Betrieb nicht öffentlicher Eisenbahnen und die Teilnahme am Eisenbahnverkehr durch Halterinnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne der §§ 31 und 32 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind der Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 entfällt für diejenigen Halterinnen und Halter nach § 31 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die der Genehmigungspflicht nach § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes unterliegen. § 9 bleibt unberührt.Die Anzeige muss folgende Angaben und Nachweise enthalten: 1. Darstellung der Art des Verkehrs und der Eisenbahninfrastruktur einschließlich der ihrem Bau zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen,2. Benennung der Betriebsleitung nach § 8,3. Vorlage von Verträgen zur Betriebsführung, wenn diese durch Dritte erfolgen soll,4. Vorlage von Verträgen über Anschlussregelungen an das öffentliche Eisenbahnnetz. (2) Nicht öffentliche Eisenbahnen, die eine nicht öffentliche Eisenbahninfrastruktur außerhalb des eigenen Betriebsgeländes betreiben oder nutzen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 den Abschluss einer Haftpflichtversicherung entsprechend den Anforderungen des § 1 Abs. 1 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2270), nachweisen, wobei die Mindesthöhe der Versicherungssumme insgesamt zehn Millionen Euro je Schadensereignis betragen und für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen muss. Unternehmen nach Satz 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entsprechende Eisenbahninfrastruktur nutzen oder betreiben, haben den Versicherungsnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbringen. (3) Jede Änderung der angezeigten Tatsachen und jede Änderung der früheren Erlaubnissen zugrunde liegenden Tatsachen sind der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem beabsichtigten Vollzug mitzuteilen. Unwillkürliche Änderungen sind entsprechend Satz 1 unmittelbar nach ihrem Eintreffen anzuzeigen. (4) Die dauernde Einstellung des Betriebes ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor Vollzug anzuzeigen. Wird der Betrieb einer nicht öffentlichen Eisenbahninfrastruktur auch nur vorübergehend eingestellt, ist diese zu sperren. (5) Verträge über den Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung von eisenbahnbetriebsnotwendigen Grundstücksflächen sowie entsprechende Verträge über die Eisenbahninfrastruktur sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss anzuzeigen.

### § 7 — Betriebliche und technische Anforderungen

§ 7 Betriebliche und technische Anforderungen(1) Für Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs und für Eisenbahnen, die erstmals seit dem 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, sind bei Neu- und wesentlichen Umbauten die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), bei schmalspurigen Eisenbahnen die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), und die Eisenbahn-Signalordnung vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), entsprechend anzuwenden. Eine Benehmensherstellung mit dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium bei Entscheidungen der Aufsichtsbehörde über Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende rechtmäßige Abweichungen von den Regelungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen gelten als von der Aufsichtsbehörde nach § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen genehmigt. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende rechtmäßige Abweichungen von der Eisenbahn-Signalordnung gelten von dem für Verkehr zuständigen Ministerium des Landes nach Abschnitt A Abs. 3 der Eisenbahn-Signalordnung als zugelassen. (2) Vorschriften der bisher geltenden Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen vom 6. Dezember 1957 (GVBl. S. 225), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1970 (GVBl. I S. 673), über Prüfungen, Prüffristen, Ausschreibungen und Meldepflichten gelten für Eisenbahnunternehmen des nicht öffentlichen Verkehrs und für Eisenbahnen, die erstmals seit dem 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes den Zugang zu ihrer Infrastruktur gewähren müssen, als Anordnungen der Aufsichtsbehörde, soweit nicht die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung dazu Regelungen trifft. Im Übrigen gelten für Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, die unter die Regelung des § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes fallen, die für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs von der Aufsichtsbehörde eingeführten Vorschriften, soweit deren Anwendung nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (3) Fahrzeuge, die nur über eine Abnahme nach §§ 22 oder 23 der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen oder einer entsprechenden Vorschrift eines anderen Bundeslandes verfügen, dürfen nur mit Zustimmung und nach Maßgabe der Aufsichtsbehörde außerhalb ihres bisherigen Einsatzgebietes eingesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein solches Fahrzeug zuvor einer Abnahme nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung zu unterziehen ist und die Kriterien dazu festlegen. Fahrzeuge nach Satz 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einer der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung unterliegenden Infrastruktur zugelassen sind, gelten nach entsprechender Prüfung und Bescheinigung der Aufsichtsbehörde als nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung abgenommen. (4) Für Eisenbahnen, die erstmals seit dem 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall die Anwendung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) und der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025) vorschreiben. Im Übrigen gelten für diese Eisenbahnen die Bestimmungen über die Betriebsleitung nach § 8.

### § 8 — Betriebsleitung

§ 8 Betriebsleitung(1) Nicht öffentliche Eisenbahnunternehmen haben eine Betriebsleitung zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für die Sicherheit der Eisenbahn verantwortlich ist. Die Betriebsleitung besteht mindestens aus einer Person, die für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist, und mindestens einer weiteren Person, die die verantwortliche Person vertritt. Bestehen mehrere Verantwortungsbereiche innerhalb der Betriebsleitung, so sind diese klar gegeneinander abzugrenzen. Die Personen müssen zuverlässig und fachkundig sein. (2) Bei einfachen Betriebsverhältnissen kann auf Antrag mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die Bestellung einer Betriebsleitung verzichtet werden. Anstelle der Betriebsleitung ist eine betriebsverantwortliche Person zu benennen, die die Aufgaben nach Abs. 1 wahrnimmt. Über das Vorliegen einfacher Betriebsverhältnisse hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. (3) Die erforderliche Fachkenntnis der Betriebsleitung beziehungsweise der betriebsverantwortlichen Person richtet sich nach den örtlichen Betriebsverhältnissen. Sie ist gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen. Die nach Abs. 1 bestellten Personen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag der Eisenbahn innerhalb von sechs Wochen über die Bestätigung zu entscheiden.

### § 9 — Aufnahme des Betriebes

§ 9 Aufnahme des Betriebes(1) Die Aufnahme des Betriebes einer nicht öffentlichen Eisenbahn bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird erteilt, wenn 1. durch die Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist,2. eine Betriebsleitung nach Abs. 3 bestätigt ist oder eine betriebsverantwortliche Person nach § 8 Abs. 2 benannt ist sowie die Befähigung und die Zuverlässigkeit der für den Betrieb bestimmten Personen nachgewiesen sind. (2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der nicht öffentlichen Eisenbahnanlage gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres Antrags eine vom Antrag abweichende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht.

### § 1 — Eisenbahnen und Bergbahnen

§ 1 Eisenbahnen und Bergbahnen (1) Dieses Gesetz gilt für die Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, und für die Bergbahnen. (2) ... (3) Bergbahnen sind schienen- oder seilgebundene Bahnen, die Verbindung auf Berge herstellen und wegen ihrer Neigungsverhältnisse besonderer Sicherungseinrichtungen bedürfen. Bahnen, die dem nichtöffentlichen Güterverkehr dienen, sowie Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen (Spillanlagen) und Seilbahnen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, gelten nicht als Bergbahnen. (4) Horizontal verlaufende Seilschwebebahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, und der Öffentlichkeit zugängliche Schleppaufzüge zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder Skibobs mit einem Förderseil gelten als Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes. (5) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann eine schienengebundene Bergbahn zu einer Eisenbahn erklären. (6) Bergbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Beförderung von Personen oder Gütern benutzen kann.

### § 10 — Bauten in der Nähe von Bahnanlagen

§ 10 Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (1) An freien Strecken von Eisenbahnen dürfen Bauwerke, Lager- und Einstellflächen jeder Art nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde errichtet oder wesentlich verändert werden, wenn sie 1. in einem Abstand von weniger als sechzig Metern von der Mitte des nächsten Gleises geplant sind oder liegen, 2. bei größerem Abstand an gekrümmten Strecken eine vierhundert Meter lange Sicht auf Signale oder Schranken beeinträchtigen. (2) An freien Strecken von Eisenbahnen dürfen Lichtreklamen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde errichtet, angebracht oder wesentlich verändert werden, wenn sie geeignet sind, die klare Erkennbarkeit von Signalen zu beeinträchtigen oder die Gefahr von Verwechslungen mit Signalen besteht. (3) Die Genehmigung nach Abs. 1 und 2 darf nur aus Gründen der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn oder zur Verhütung von Bränden versagt oder unter Auflagen erteilt werden. (4) Bedürfen die Anlagen nach Abs. 1 und 2 einer Genehmigung oder Erlaubnis nach anderen Vorschriften, so darf diese nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erteilt werden. (5) Bestehende Lichtreklamen, durch die die Sicht auf Signale oder Bahnübergänge behindert oder die klare Erkennbarkeit von Signalen beeinträchtigt wird, haben die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu beseitigen oder zu ändern. (6) Im Falle des Baues neuer oder der Veränderung bestehender Bahnanlagen gelten die Beschränkungen nach Abs. 1 bis 4 von der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens an. (7) Die Eigentümer können insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihre Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstückes in dem bisher zulässigen Umfang für sie an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt. Zur Entschädigung ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet.

### § 11 — Pflichten des Eisenbahnunternehmers

§ 11 Pflichten des Eisenbahnunternehmers (1) Der Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, den Bau der Eisenbahn nach dem festgestellten Plan durchzuführen, für die ordnungsmäßige Führung des Betriebes, insbesondere für die Betriebs- und Verkehrssicherheit, zu sorgen und die Anlagen ordnungsgemäß zu unterhalten. (2) Die Erlaubnisbehörde kann Eisenbahnunternehmen des nichtöffentlichen Verkehrs, die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, verpflichten, den Anschluß einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten. Die entstehenden Kosten trägt das anschließende Eisenbahnunternehmen. Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet die Erlaubnisbehörde.

### § 12 — Betriebsleitung

§ 12 Betriebsleitung (1) Eisenbahnunternehmen haben eine Betriebsleitung zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung der Unternehmerin oder des Unternehmers für die Sicherheit der Eisenbahn verantwortlich ist. Die Betriebsleitung besteht mindestens aus einer Person und einer weiteren Person für die Stellvertretung. Bestehen mehrere Verantwortungsbereiche innerhalb der Betriebsleitung, so sind diese klar gegeneinander abzugrenzen. Die Personen müssen zuverlässig und besonders fachkundig sein. (2) Die Bestellungen nach Abs. 1 bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. (3) Bei nicht öffentlichen Eisenbahnen kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die Bestellung einer Betriebsleitung verzichtet werden. An Stelle einer Betriebsleitung ist dann eine betriebsverantwortliche Person zu bestellen. Die erforderliche Fachkenntnis der betriebsverantwortlichen Person richtet sich nach den örtlichen Betriebsverhältnissen. Sie ist gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen und von dieser zu bestätigen.

### § 13 — Eröffnung des Betriebes

§ 13 Eröffnung des Betriebes Die Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird erteilt, wenn durch eine Abnahme festgestellt wird, daß die Betriebssicherheit gewährleistet ist. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass a) Bedingungen und Auflagen der Genehmigung erfüllt sind, b) eine Betriebsleitung nach § 8 Abs. 1 oder betriebsverantwortliche Personen nach § 8 Abs. 3 bestellt sind, c) sowie die Befähigung, die Tauglichkeit und die Zuverlässigkeit der für den Betrieb bestimmten Personen nachgewiesen sind.

### § 16 — Aufsicht

§ 16 Aufsicht (1) Durch die Aufsicht wird die Beachtung der für den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der in der Genehmigung oder Erlaubnis und im Planfeststellungsbeschluß erteilten Bedingungen und Auflagen sichergestellt (Eisenbahnverwaltungsaufsicht). Bei Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, schließt die Aufsicht die Prüfung der finanziellen Lage des Unternehmens ein. (2) Der Aufsicht unterliegen auch der Bau und die Unterhaltung des Betriebes und der Betriebsmittel, der maschinellen und elektrischen Anlagen, der Hilfseinrichtungen sowie der Verkehr (eisenbahntechnische Aufsicht). (3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Unternehmerin oder dem Unternehmer Meldungen und Auskünfte verlangen. Sie ist berechtigt, das Unternehmen, die Anlagen und den Betrieb zu besichtigen oder durch Beauftragte besichtigen zu lassen. (4) Aufsichtsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium. Die Aufsichtsbehörde kann zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Eisenbahn sowie zur Abwehr von der Eisenbahn ausgehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit Verfügungen erlassen. (5) Die Aufsichtsbehörde kann sich bei der Ausübung der eisenbahntechnischen Aufsicht fachkundiger Stellen oder Personen bedienen.

### § 17 — Personenbeförderung auf Anschlußbahnen

§ 17 Personenbeförderung auf Anschlußbahnen (1) Ist auf einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nur das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr erlaubt (Anschlußbahn), kann die Aufsichtsbehörde in beschränktem Umfang die Beförderung von Personen zulassen. (2) Die Eigenschaft als Anschlußbahn bleibt unberührt.

### § 18 — Besondere Bahnen

§ 18 Besondere Bahnen (1) Anschlußbahnen, die Zubehör eines Bergwerkes im Sinne der bergrechtlichen Vorschriften sind (Grubenanschlußbahnen), dürfen nur gebaut und betrieben werden, wenn öffentliche Interessen, insbesondere solche des öffentlichen Verkehrs, nicht entgegenstehen. (2) Für die Rechtsverhältnisse der Grubenanschlußbahnen gelten im übrigen die bergrechtlichen Bestimmungen. § 16 Abs. 2 und 3 und § 17 bleiben unberührt. (3) Anschlußbahnen, die ohne Schienenverbindung mit einem Bergwerk dem Umschlag von Bergwerkerzeugnissen zu dienen bestimmt sind, sind nicht Grubenanschlußbahnen. (4) ...

### § 19 — Besondere Bestimmungen für Bergbahnen

§ 19 Besondere Bestimmungen für Bergbahnen (1) Für den Bau und den Betrieb einer Bergbahn sowie für eine wesentliche Änderung oder Erweiterung ihrer Anlagen ist eine Erlaubnis erforderlich. § 2 Abs. 2 und 3, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 und § 3 gelten entsprechend. (2) Im übrigen gilt § 13 und für horizontal verlaufende Seilschwebebahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, auch § 9 , § 10 Abs. 1 bis 5 und 7 und § 12 .

### § 2 — Erlaubnispflicht

§ 2 Erlaubnispflicht (1) Wer eine Eisenbahn, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient, bauen oder betreiben will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn 1. das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind, 2. das Unternehmen oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben, und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten. (3) Die Verkehrsart ist in der Erlaubnis zu bestimmen. Die Erlaubnis ist zu befristen und kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Die Geltungsdauer soll in der Regel 15 Jahre betragen. (4) Die Erlaubnis ist zu ergänzen oder zu ändern 1. wenn dies nach dem Ergebnis der Planfeststellung notwendig ist; 2. vor einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung der Anlagen oder des Betriebes der Eisenbahn. (5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn 1. die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen; 2. der Betrieb dauernd eingestellt wird; 3. über das Vermögen des Unternehmens der Konkurs oder das Vergleichsverfahren eröffnet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn gegen die gesetzlichen Pflichten oder gegen die nach Abs. 3 erteilten Bedingungen oder Auflagen verstoßen wird.

### § 20 — Aufsicht über Bergbahnen

§ 20 Aufsicht über Bergbahnen Die Aufsicht über Bergbahnen obliegt dem für Verkehr zuständigen Ministerium. Der Aufsicht unterliegt auch der Bau und die Unterhaltung des Betriebes und der Betriebsmittel, der maschinellen und elektrischen Anlagen, der Hilfseinrichtungen und der Verkehr; insoweit kann sich die Aufsichtsbehörde anderer fachkundiger Stellen oder Personen bedienen.

### § 21 — Frühere Genehmigungen für Eisenbahnen und Bergbahnen

§ 21 Frühere Genehmigungen für Eisenbahnen und Bergbahnen (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Genehmigungen für Eisenbahnen gelten als Erlaubnisse im Sinne dieses Gesetzes. (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Genehmigungen für Bergbahnen und Seilschwebebahnen, die nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann, gelten als Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes. (3) Vor dem 1. Oktober 1989 erteilte Genehmigungen für der Öffentlichkeit zugängliche Schleppaufzüge zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder Skibobs mit einem Förderseil gelten als Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes mit der Maßgabe fort, daß die Erlaubnisbehörde zusätzliche Auflagen anordnen kann. Im übrigen unterliegen sie den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Erlaubnisbehörde kann in Einzelfällen bei unzumutbarer Härte Ausnahmen zulassen.

### § 23 — Ausführungsbestimmungen

§ 23 Ausführungsbestimmungen (1) Soweit nach diesem Gesetz das für Verkehr zuständige Ministerium als zuständige Behörde benannt ist, kann die dafür zuständige Ministerin oder der zuständige Minister durch Rechtsverordnung die Aufgaben auf andere Behörden oder Stellen übertragen. (2) Die für Verkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, für Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, über den Bau, den Betrieb, den Verkehr sowie die Statistik, welche 1. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Bahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln, 2. einheitliche Vorschriften über die Beförderung der Personen und Güter auf den Bahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts aufstellen, 3. die notwendigen Vorschriften zum Schutze der Anlagen und des Betriebes der Bahnen gegen Störungen und Schäden enthalten, 4. Art und Umfang der Statistik einheitlich regeln.

### § 24 — Bußgeldvorschrift

§ 24 Bußgeldvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 und ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 eine Eisenbahn, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient, baut oder betreibt, 2. der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 3. ohne die nach § 13 Satz 1 erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde den Betrieb einer Eisenbahn eröffnet, 4. ohne Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 eine Bergbahn baut oder betreibt, 5. ohne die nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Satz 1 erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde den Betrieb einer Bergbahn eröffnet, 6. einer aufgrund des § 23 erlassenen Rechtsverordnung zuwider handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.

### § 26 — Inkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

### § 3 — Erlaubnisbehörde

§ 3 Erlaubnisbehörde Erlaubnisbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.

### § 4 — Anzeigepflicht für Anschlussbahnen

§ 4 Anzeigepflicht für Anschlussbahnen (1) Wird eine nicht öffentliche Eisenbahn als Anschlussbahn ( § 17 ) gebaut oder betrieben und wird mit der Durchführung dieser Aufgaben ein öffentliches Eisenbahnunternehmen beauftragt, bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 . (2) Im Falle des Abs. 1 ist der Bau oder Betrieb der Eisenbahn der Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Bauausführung oder Betriebsaufnahme anzuzeigen. § 13 bleibt unberührt. (3) Die Anzeige muss folgende Angaben und Nachweise enthalten: 1. Darstellung der Eisenbahninfrastruktur einschließlich der ihrem Bau zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen; 2. Darstellung der Art des Verkehrs; 3. Benennung der für den Eisenbahnbetrieb verantwortlichen Personen nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 ; 4. Vorlage von Verträgen über die Vermietung oder Verpachtung von eisenbahnbetriebsnotwendigen Grundstücksflächen sowie entsprechender Verträge über die Eisenbahninfrastruktur; 5. Vorlage von Verträgen zur Betriebsführung; 6. Vorlage von Verträgen über Anschlussregelungen an das öffentliche Eisenbahnnetz. (4) Jede Änderung der angezeigten Tatsachen ist der Aufsichtsbehörde vier Wochen vor dem beabsichtigten Vollzug mitzuteilen. (5) Die dauernde Einstellung des Betriebes ist der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Vollzug anzuzeigen.

### § 5 — Erfordernisse der Raumordnung

§ 5 Erfordernisse der Raumordnung Bei allen Planungen von Eisenbahnen und Bergbahnen ist den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung angemessen Rechnung zu tragen.

### § 6 — Planfeststellung

§ 6 Planfeststellung (1) Vor dem Bau neuer oder der Änderung bestehender Grubenanschlussbahnen, Seilbahnen, Bergbahnen und Skilifte mit zugehörigen Einrichtungen ist der Plan festzustellen oder zu genehmigen oder die Entscheidung zu treffen, dass Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. Dies gilt nicht für Skilifte, die nicht ganzjährig errichtet werden. (2) Im Rahmen der Planfeststellung und der Plangenehmigung unterliegen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Bau von Grubenanschlussbahnen, Seilbahnen, Bergbahnen und Skiliften, die a) durch Gebiete führen, die nach den Richtlinien 79/409/EWG vom 2. April 1979 (Abl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1) oder 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 (Abl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) unter besonderem Schutz stehen, b) durch ein Naturschutzgebiet, ein Reservat oder einen Naturpark führen oder c) durch ein Landschaftsschutzgebiet führen. Für die Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung, das anzuwendende Verfahren und die Berücksichtigung ihrer Ergebnisse gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung . (3) Bebauungspläne ersetzen die Planfeststellung nach Abs. 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit durchzuführen. (4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. (5) Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.

### § 9 — Schutzmaßnahmen

§ 9 Schutzmaßnahmen (1) Zum Schutze der Eisenbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z. B. Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag) haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der Nähe von Eisenbahnen die Anlage der notwendigen Einrichtungen vorübergehend zu dulden. (2) Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit den Grundstücken nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, insbesondere durch Sichtbehinderung, beeinträchtigen würden. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. (3) Die Aufsichtsbehörde hat den betroffenen Eigentümern und Besitzern die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Die Durchführung obliegt dem Eisenbahnunternehmer. Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) gilt, erforderlich, so werden die Maßnahmen von der zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt. Die Eigentümer oder Besitzer können die Maßnahmen im Benehmen mit den genannten Behörden selbst durchführen. (4) Das Eisenabhmunternehmen hat die Eigentümer und Besitzer für durch Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 verursachte Aufwendungen und Schäden zu entschädigen. Im Falle des Abs. 3 Satz 3 trifft die Ersatzpflicht denjenigen, der zur Unterhaltung der Sichtfläche verpflichtet ist.

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— Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (EBG) Vom 7. Juli 1967
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-EBGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
