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title: "DelegV HE — Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) Vom 12. Dezember 2007"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T17:33:36+00:00"
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# DelegV HE — Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) Vom 12. Dezember 2007

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 12.12.2007
*Fundstelle:* GVBl. I 2007, 859


### § 3 — Waffengesetz

§ 3 Waffengesetz(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach 1. § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Variante 3 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes und von Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Absatz 1 des Waffengesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes erfasst sind, zu verbieten oder zu beschränken,2.§ 42 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 des Waffengesetzes die Ermächtigung weiter zu übertragen, nach § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 Variante 1, 2 und 4 sowie Nr. 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes und von Messern zu verbieten oder zu beschränken,3. § 48 Abs. 1a des Waffengesetzes die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. EU Nr. L 316 S. 1) zuständige Kontaktstelle zu bestimmen, wird der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.(2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen, wird der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen; sie wird in den Fällen des § 21 Abs. 1 und § 21a des Waffengesetzes sowie im Falle des § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977), im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten des Handwerks und Handels zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ausgeübt. Abweichend von Satz 1 wird die Ermächtigung in den Fällen des § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes für den jeweiligen Geschäftsbereich der für die Fachaufsicht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.(3) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes zu regeln, dass auf bestimmte Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete das Waffengesetz nicht anwendbar ist, wird für den jeweiligen Geschäftsbereich der für die Fachaufsicht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 7 — Strafprozessordnung und Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Strafprozessordnung und Gesetz über OrdnungswidrigkeitenDie Ermächtigung, durch Rechtsvorschrift nach1. § 32 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und § 110a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen, dass Akten die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden,2. § 32 Abs. 1a Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung, § 110a Abs. 1a Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeitena) zu bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden,b) die Zulassung der Weiterführung von Akten in elektronischer Form nach Buchst. a auf einzelne Finanzämter oder auf allgemein bestimmte Verfahren der Finanzämter zu beschränken und dabei zu bestimmen, dass durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden, 3. § 32 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung und § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu bestimmen,4. § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung abweichend von § 32 der Strafprozessordnung und nach § 110a Abs. 1c Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeitena) zu bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden,b) die Zulassung der Weiterführung von Akten in Papierform nach Buchst. a auf einzelne Finanzämter oder auf allgemein bestimmte Verfahren der Finanzämter zu beschränken und dabei zu bestimmen, dass durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden,wird für den Bereich der Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

### § 7 — Strafprozessordnung und Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Strafprozessordnung und Gesetz über OrdnungswidrigkeitenDie Ermächtigung, durch Rechtsvorschrift nach1. § 32 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und § 110a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen, dass Akten die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden,2. § 32 Abs. 1a Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung , § 110a Abs. 1a Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeitena) zu bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden,b) die Zulassung der Weiterführung von Akten in elektronischer Form nach Buchst. a auf einzelne Finanzämter oder auf allgemein bestimmte Verfahren der Finanzämter zu beschränken und dabei zu bestimmen, dass durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden, 3. § 32 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung und § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu bestimmen,wird für den Bereich der Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

### § 7 — Strafprozessordnung und Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Strafprozessordnung und Gesetz über OrdnungswidrigkeitenDie Ermächtigung, durch Rechtsvorschrift nach1. § 32 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und § 110a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen, dass Akten die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden,2. § 32 Abs. 1a Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung, § 110a Abs. 1a Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeitena) zu bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden,b) die Zulassung der Weiterführung von Akten in elektronischer Form nach Buchst. a auf einzelne Finanzämter oder auf allgemein bestimmte Verfahren der Finanzämter zu beschränken und dabei zu bestimmen, dass durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden, 3. § 32 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung und § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu bestimmen,4. § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 110a Abs. 1d Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeitena) zu bestimmen, dass Akten abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung und § 110a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie Akten, die elektronisch angelegt wurden, bis zu diesem Zeitpunkt in Papierform weitergeführt werden,b) die Bestimmungen nach Buchst. a auf einzelne Finanzämter oder auf allgemein bestimmte Verfahren der Finanzämter zu beschränken und dabei zu bestimmen, dass durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch angelegte Akten in Papierform weitergeführt werden,wird für den Bereich der Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

### § 7 — Strafprozessordnung und Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Strafprozessordnung und Gesetz über OrdnungswidrigkeitenDie Ermächtigung, durch Rechtsvorschrift nach1. (aufgehoben)2. (aufgehoben)3. § 32 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung und § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu bestimmen,4. § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 110a Abs. 1a Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeitena) zu bestimmen, dass Akten abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung und § 110a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie Akten, die elektronisch angelegt wurden, bis zu diesem Zeitpunkt in Papierform weitergeführt werden,b) die Bestimmungen nach Buchst. a auf einzelne Finanzämter oder auf allgemein bestimmte Verfahren der Finanzämter zu beschränken und dabei zu bestimmen, dass durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch angelegte Akten in Papierform weitergeführt werden,wird für den Bereich der Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

### § 7 — Strafprozessordnung und Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Strafprozessordnung und Gesetz über OrdnungswidrigkeitenDie Ermächtigung, durch Rechtsvorschrift nach1. (aufgehoben)2. (aufgehoben)3. § 32 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung und § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu bestimmen,4. (aufgehoben)wird für den Bereich der Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

### § 11 — Gewerbeordnung

§ 11 Gewerbeordnung(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 6b Satz 2 der Gewerbeordnung im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) bestimmte Verfahren von der Abwicklung über die einheitliche Stelle auszuschließen, 2. nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung zu bestimmen, dass über § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen,3. nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung die zuständigen Behörden für die Ausführung der Gewerbeordnung und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zu bestimmen, wird der für das Gewerberecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 umfasst die Verordnungsermächtigung auch die Befugnis zur Weiterübertragung auf nachgeordnete oder der Aufsicht der für das Gewerberecht zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers unterstehende Behörden. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung die für den Vollzug der Vorschriften des Titels VII der Gewerbeordnung zuständigen Behörden zu bestimmen, der für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 13 — (aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

### § 27 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 8 Nr. 1 Buchst. d tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

### § 1 — Personenstandsgesetz

§ 1 PersonenstandsgesetzDie Ermächtigung, nach § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 des Personenstandsgesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, wird der für das Personenstandswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 10 — (aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

### § 11 — Gewerbeordnung

§ 11 Gewerbeordnung(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 6b Satz 2 der Gewerbeordnung im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) bestimmte Verfahren von der Abwicklung über die einheitliche Stelle auszuschließen, 2. nach § 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung zu bestimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben,3. nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung zu bestimmen, dass über § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen,4. nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung die zuständigen Behörden für die Ausführung der Gewerbeordnung und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zu bestimmen, wird der für das Gewerberecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 umfasst die Verordnungsermächtigung auch die Befugnis zur Weiterübertragung auf nachgeordnete oder der Aufsicht der für das Gewerberecht zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers unterstehende Behörden. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung die für den Vollzug der Vorschriften des Titels VII der Gewerbeordnung zuständigen Behörden zu bestimmen, der für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 12 — Handwerksordnung

§ 12 HandwerksordnungDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 8a Abs. 3 Satz 4 der Handwerksordnung zu bestimmen, dass abweichend von der in § 8a Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung bestimmten höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständig ist, 2. nach § 27a Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung zu bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, 3. nach § 47 Abs. 1 Satz 5 der Handwerksordnung zu bestimmen, dass abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist,4. nach § 113 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 der Handwerksordnung abweichend von § 113 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung eine andere Form der Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren zuzulassen,5. nach § 116 Satz 1 der Handwerksordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 der Handwerksordnung zu bestimmen, wird der für die Angelegenheiten des Handwerks zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 15 — Bundesfernstraßengesetz

§ 15 BundesfernstraßengesetzDie Ermächtigung,1. nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes Gebührenordnungen über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren zu erlassen, 2. nach § 9a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes Planungsgebiete durch Rechtsverordnung festzulegen,wird der für den Straßenbau und Brückenbau zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 17 — Börsengesetz

§ 17 BörsengesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Börsengesetzes Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der im Hinblick auf den Antrag nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen zu bestimmen, 2. nach § 6 Abs. 7 Satz 1 des Börsengesetzes nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der im Hinblick auf bedeutende Beteiligungen nach § 6 Abs. 1, 5 und 6 des Börsengesetzes vorgesehenen Anzeigen zu erlassen, 3. nach § 13 Abs. 4 Satz 1 des Börsengesetzes das Nähere über die Wahl des Börsenrates zu bestimmen, 4. nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes Vorschriften über die Sanktionsausschüsse an den Börsen zu erlassen, wird der für das Börsenwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 18 — Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

§ 18 Schornsteinfeger-HandwerksgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie getroffenen Regelungen hinaus weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat,2. nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber zu erlassen, wird der für die Angelegenheiten des Handwerks zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 20 — Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

§ 20 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 70 Abs. 14 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen führen dürfen, wird der für das Lebensmittelrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. (2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorschriften nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches über die erforderliche Sachkunde und die fachlichen Anforderungen an die in § 42 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Personen sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu erlassen, wird der für das Lebensmittel- und Futtermittelrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen; soweit Regelungen über wissenschaftlich ausgebildete Personen getroffen werden, ist das Einvernehmen mit der für die Ausbildung dieser Personen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister herzustellen. Abweichend von Satz 1 wird die Ermächtigung auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen, soweit Regelungen über zur Überwachung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingesetzte andere fachlich ausgebildete Personen getroffen werden; dies gilt auch für die Ermächtigung nach § 3 Abs. 3 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537).

### § 23 — Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

§ 23 Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2, des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes 1. die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, 2. die zuständige Stelle nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577), zu bestimmen, wird der für Familienförderung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 3 — Waffengesetz

§ 3 Waffengesetz(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen, wird der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen; sie wird in den Fällen des § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 des Waffengesetzes sowie im Falle des § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten des Handwerks und Handels zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ausgeübt. Abweichend von Satz 1 wird die Ermächtigung in den Fällen des § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes für den jeweiligen Geschäftsbereich der für die Fachaufsicht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. (2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes zu regeln, dass auf bestimmte Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete das Waffengesetz nicht anwendbar ist, wird für den jeweiligen Geschäftsbereich der für die Fachaufsicht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 4 — Beamtenrechtsrahmengesetz

§ 4 BeamtenrechtsrahmengesetzDie Ermächtigung, nach § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche zu regeln, wird den obersten Landesbehörden übertragen. Diese können bestimmen, dass nachgeordnete Behörden über Widersprüche entscheiden, wenn die oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.

### § 5 — Besoldungsrecht

§ 5 Besoldungsrecht(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes a) für die in § 21 Abs. 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit Vorschriften über die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299), zu erlassen, b) für die in § 21 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Beamtinnen und Beamten das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters abweichend von den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes zu regeln,2. nach § 48 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für die dort bezeichneten Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 20 000 Einwohnern, die regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse als Protokollführer teilnehmen, eine Vergütungsregelung zu treffen, wird der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. (2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln, wird der Ministerin oder dem Minister der Justiz übertragen; sie wird im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ausgeübt. (3) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach Art. IX § 5 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern die Ämter der dort genannten Beamtinnen und Beamten überzuleiten und die künftig wegfallenden Ämter zu bestimmen, wird der für die Aufsicht über die jeweilige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen; sie wird im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ausgeübt.

### § 6 — Finanzverwaltungsgesetz

§ 6 FinanzverwaltungsgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung1. nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Finanzverwaltungsgesetzes eingerichtet ist, als Teil einer Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes einzurichten, 2. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030), einzurichten, 3. nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die Zuständigkeit eines Finanzamtes auf einzelne Aufgaben zu beschränken sowie einem Finanzamt Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter zuzuweisen, 4. nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes Steuerverwaltungstätigkeiten, die mit dem Einsatz automatischer Einrichtungen zusammenhängen, auf ein nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes eingerichtetes Rechenzentrum zu übertragen,wird der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

### § 8 — Abgabenordnung

§ 8 AbgabenordnungDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mita) § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,b) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes,c) § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, d) § 20 des Berlinförderungsgesetzes,e) § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes,f) § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes,g) § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996,h) § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999,i) § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005,j) § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007,k) § 15 des Investitionszulagengesetzes 2010,l) § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes,m) § 17 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes,n) § 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes,2. nach § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und in Verbindung mit a) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, b) § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, c) § 5a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien, d) § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes, e) § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten einer Finanzbehörde die sachliche Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden zu übertragen, wird der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

### § 9 — Gemeindefinanzreformgesetz

§ 9 GemeindefinanzreformgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach einem Schlüssel aufgrund von Bundesstatistiken zu ermitteln und festzusetzen, 2. nach § 4 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu bestimmen, dass ein Ausgleich unterbleibt, wenn der durch einen Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahl entstandene Ausgleichsbetrag einen bestimmten Betrag nicht überschreitet, 3. nach § 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes die Termine und das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zu regeln, 4. nach § 5c Abs. 2 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufzuteilen und festzusetzen, 5. nach § 5f Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinde zu regeln, 6. nach § 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Abführung der Umlage zu treffen, wird der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

### § 11 — Gewerbeordnung

§ 11 Gewerbeordnung(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 6b Satz 2 der Gewerbeordnung im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) bestimmte Verfahren von der Abwicklung über die einheitliche Stelle auszuschließen, 2. nach § 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung zu bestimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben,3. nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung zu bestimmen, dass über § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen,4. nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung die zuständigen Behörden für die Ausführung der Gewerbeordnung und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zu bestimmen,5. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu übertragen, wird der für das Gewerberecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 umfasst die Verordnungsermächtigung auch die Befugnis zur Weiterübertragung auf nachgeordnete oder der Aufsicht der für das Gewerberecht zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers unterstehende Behörden. (2) Abweichend von 1. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung die für den Vollzug der Vorschriften des Titels VII der Gewerbeordnung und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden zu bestimmen,2. Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Vorschriften des Titels VII der Gewerbeordnung und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu übertragen, der für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 12 — Handwerksordnung

§ 12 HandwerksordnungDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung1. nach § 8a Abs. 3 Satz 4 der Handwerksordnung zu bestimmen, dass abweichend von der in § 8a Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung bestimmten höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständig ist, 2. nach § 27a Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung zu bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, 3. nach § 47 Abs. 1 Satz 5 der Handwerksordnung zu bestimmen, dass abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist,4. nach § 113 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 der Handwerksordnung abweichend von § 113 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung eine andere Form der Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren zuzulassen,5. nach § 116 Satz 1 der Handwerksordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 der Handwerksordnung zu bestimmen,6. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Handwerksordnung und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen auf eine andere Behörde oder eine sonstige Stelle zu übertragen,wird der für die Angelegenheiten des Handwerks zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 21 — Tierseuchengesetz und Tierschutzgesetz

§ 21 Tierseuchengesetz und Tierschutzgesetz(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 des Tiergesundheitsgesetzes wird 1. der für die Tierseuchenbekämpfung und den Tiergesundheitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, wenn eine Regelung mit Geltung über das Gebiet des Regierungsbezirks hinaus erlassen wird,2. dem Regierungspräsidium, wenn eine Regelung mit Geltung über das Gebiet eines Landkreises hinaus erlassen wird,3. der Landrätin oder dem Landrat, wenn eine Regelung mit Geltung über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde oder Stadt hinaus erlassen wird,4. der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister in kreisfreien Städten, dem Gemeindevorstand oder Magistrat in den übrigen Gemeinden, wenn eine Regelung sich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, übertragen.(2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes bei Gefahr im Verzuge im Rahmen der Ermächtigungen nach § 6 Abs. 1, den §§ 9 und 26 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes Vorschriften zu erlassen, die über die nach diesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlassenen Vorschriften hinausgehen, wird der für die Tierseuchenbekämpfung und den Tiergesundheitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. (3) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes Schutzgebiete für freilebende Katzen und Maßnahmen zur Verminderung ihrer Anzahl zu bestimmen, wird in kreisfreien Städten der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, in den übrigen Gemeinden dem Gemeindevorstand oder Magistrat übertragen.

### § 23 — Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

§ 23 Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2, des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes1. die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, 2. die zuständige Stelle nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187),zu bestimmen, wird der für Familienförderung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 26 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 26 Aufhebung bisherigen RechtsEs werden aufgehoben: 1. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenstandsgesetz vom 26. November 1974 (GVBl. I S. 559), 2. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund des Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 5. August 1975 (GVBl. I S. 195), 3. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 4. Februar 2003 (GVBl. I S. 60), 4. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), 5. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 4. November 1975 (GVBl. I S. 254), 6. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes und nach § 15 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16. September 1988 (GVBl. I S. 335), 7. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Bestimmung der sachlich zuständigen Finanzbehörden in Bußgeld- und Strafverfahren, in denen Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung unmittelbar oder entsprechend anzuwenden sind vom 22. April 1997 (GVBl. I S. 78), 8. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 2 Abs. 2 und nach § 17 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl. I S. 328), 9. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 1. Februar 2000 (GVBl. I S. 58), geändert durch Verordnung vom 14. September 2004 (GVBl. I S. 284), 10. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 9 des Finanzverwaltungsgesetzes zur Einrichtung von Landesfamilienkassen in Hessen vom 11. Dezember 2006 (GVBl. I S. 677, 2007 I S. 334), 11. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Zuständigkeitsbestimmungen nach § 5 Abs. 5 des Erstattungsgesetzes vom 17. Mai 1976 (GVBl. I S. 226), 12. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 22. April 1992 (GVBl. I S. 156), 13. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 22. März 1999 (GVBl. I S. 208), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), 14. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom 5. April 1971 (GVBl. I S. 89), 15. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die interne Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 29. März 1995 (GVBl. I S. 169), 16. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften nach § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 26. März 1976 (GVBl. I S. 217), 17. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für Parkgebühren vom 1. Juni 2004 (GVBl. I S. 207), 18. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 6. August 2002 (GVBl. I S. 539), 19. die Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Technik zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 7. September 1970 (GVBl. I S. 553), 20. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), 21. § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 18. Januar 1982 (GVBl. I S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (BGBl. I S. 232), 22. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Tierseuchengesetz vom 18. Februar 1977 (GVBl. I S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624), 23. § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und nach dem Vorläufigen Tabakgesetz vom 24. April 2006 (GVBl. I S. 138, 140), 24. § 2 der Verordnung über die nach Landesrecht zuständige Stelle und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 11. April 2003 (GVBl. I S. 120), 25. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Zuständigkeitsbestimmungen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes vom 14. Juni 1974 (GVBl. I S. 285), geändert durch Verordnung vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 135), 26. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zur Bestimmung der für die Ausführung des Heimarbeitsgesetzes zuständigen Stellen vom 18. Dezember 1990 (GVBl. I S. 792), geändert durch Verordnung vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 135), 27. die Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 19. Dezember 2006 (GVBl. I S. 764),28. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach Art. II § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 18. Mai 1978 (GVBl. I S. 277).

### § 2a — Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 2a Gesetz über OrdnungswidrigkeitenDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 110a Abs. 2 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Behörden und Gerichten eingereicht werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen sowie neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und die Zulassung der elektronischen Form auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren zu beschränken, wird der für alle Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen, soweit es sich um die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Verwaltungsbehörden und den Polizeibehörden im Rahmen der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186), handelt.

### § 7 — (aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

### § 4 — Beamtenstatusgesetz

§ 4 BeamtenstatusgesetzDie Ermächtigung, nach § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche zu regeln, wird den obersten Landesbehörden übertragen. Diese können bestimmen, dass nachgeordnete Behörden über Widersprüche entscheiden, wenn die oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.

### § 5 — (aufgehoben)

§ 5(aufgehoben)

### § 3 — Waffengesetz

§ 3 Waffengesetz(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 des Waffengesetzes vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, wird der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.(2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen, wird der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen; sie wird in den Fällen des § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 des Waffengesetzes sowie im Falle des § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten des Handwerks und Handels zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ausgeübt. Abweichend von Satz 1 wird die Ermächtigung in den Fällen des § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes für den jeweiligen Geschäftsbereich der für die Fachaufsicht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.(3) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes zu regeln, dass auf bestimmte Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete das Waffengesetz nicht anwendbar ist, wird für den jeweiligen Geschäftsbereich der für die Fachaufsicht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 18 — Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

§ 18 Schornsteinfeger-HandwerksgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung1. nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie getroffenen Regelungen hinaus weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat,2. nach § 9b Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber zu erlassen,wird der für die Angelegenheiten des Handwerks zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 20 — Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

§ 20 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 70 Abs. 14 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen führen dürfen, wird der für das Lebensmittelrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.(2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorschriften nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches über die erforderliche Sachkunde und die fachlichen Anforderungen an die in § 42 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Personen sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu erlassen, wird der für das Lebensmittel- und Futtermittelrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen; soweit Regelungen über wissenschaftlich ausgebildete Personen getroffen werden, ist das Einvernehmen mit der für die Ausbildung dieser Personen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister herzustellen. Abweichend von Satz 1 wird die Ermächtigung auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen, soweit Regelungen über zur Überwachung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingesetzte andere fachlich ausgebildete Personen getroffen werden; dies gilt auch für die Ermächtigung nach § 3 Abs. 3 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I. S. 1358), berichtigt am 5. November 2018 (BGBl. I S. 1844).

### § 21 — Tiergesundheitsgesetz und Tierschutzgesetz

§ 21 Tiergesundheitsgesetz und Tierschutzgesetz(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 des Tiergesundheitsgesetzes wird1. der für die Tierseuchenbekämpfung und den Tiergesundheitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, wenn eine Regelung mit Geltung über das Gebiet des Regierungsbezirks hinaus erlassen wird,2. dem Regierungspräsidium, wenn eine Regelung mit Geltung über das Gebiet eines Landkreises hinaus erlassen wird,3. der Landrätin oder dem Landrat, wenn eine Regelung mit Geltung über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde oder Stadt hinaus erlassen wird,4. der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister in kreisfreien Städten, dem Gemeindevorstand oder Magistrat in den übrigen Gemeinden, wenn eine Regelung sich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt,übertragen.(2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes bei Gefahr im Verzuge im Rahmen der Ermächtigungen nach § 6 Abs. 1, den §§ 9 und 26 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes Vorschriften zu erlassen, die über die nach diesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlassenen Vorschriften hinausgehen, wird der für die Tierseuchenbekämpfung und den Tiergesundheitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.(3) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes Schutzgebiete für freilebende Katzen und Maßnahmen zur Verminderung ihrer Anzahl zu bestimmen, wird in kreisfreien Städten der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, in den übrigen Gemeinden dem Gemeindevorstand oder Magistrat übertragen.

### § 8 — Abgabenordnung

§ 8 Abgabenordnung(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung1. nach § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mita) § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,b) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes,c) § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, d) § 20 des Berlinförderungsgesetzes,e) § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes,f) § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes,g) § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996,h) § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999,i) § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005,j) § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007,k) § 15 des Investitionszulagengesetzes 2010,l) § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes,m) § 17 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes,n) § 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes,2. nach § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und in Verbindung mit a) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, b) § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, c) § 5a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien, d) § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes, e) § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiteneiner Finanzbehörde die sachliche Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden zu übertragen, wird der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.(2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 88b Abs. 3 der Abgabenordnung zu bestimmen, welche Finanzbehörde für die in § 88b Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung genannten Tätigkeiten zuständig ist, wird der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

### § 9 — Gemeindefinanzreformgesetz

§ 9 GemeindefinanzreformgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung1. nach § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach einem Schlüssel aufgrund von Bundesstatistiken zu ermitteln und festzusetzen, 2. nach § 4 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu bestimmen, dass ein Ausgleich unterbleibt, wenn der durch einen Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahl entstandene Ausgleichsbetrag einen bestimmten Betrag nicht überschreitet, 3. nach § 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes die Termine und das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zu regeln, 4. nach § 5a Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufzuteilen und festzusetzen, 5. nach § 5d Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinde zu regeln, 6. nach § 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Abführung der Umlage zu treffen,wird der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

### § 1 — Personenstandsgesetz

§ 1 PersonenstandsgesetzDie Ermächtigung, nach § 74 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, wird der für das Personenstandswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 12 — Handwerksordnung

§ 12 HandwerksordnungDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung1. Nach § 8 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2, § 7b Abs. 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2, der Handwerksordnung zu bestimmen, dass statt der bestimmten höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständig ist,2. nach § 27a Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung zu bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, 3. nach § 47 Abs. 1 Satz 5 der Handwerksordnung zu bestimmen, dass abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist,4. nach § 113 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 der Handwerksordnung abweichend von § 113 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung eine andere Form der Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren zuzulassen,5. nach § 116 Satz 1 der Handwerksordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 der Handwerksordnung zu bestimmen,6. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Handwerksordnung und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen auf eine andere Behörde oder eine sonstige Stelle zu übertragen,wird der für die Angelegenheiten des Handwerks zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 14 — Versicherungsaufsichtsgesetz

§ 14 VersicherungsaufsichtsgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Vorschriften über die interne Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zu erlassen, wird der für das Versicherungswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 15 — Bundesfernstraßengesetz

§ 15 BundesfernstraßengesetzDie Ermächtigung,1. nach § 8 Abs. 3 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes Gebührenordnungen über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren zu erlassen, 2. nach § 9a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes Planungsgebiete durch Rechtsverordnung festzulegen,wird der für den Straßenbau und Brückenbau zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 16 — Straßenverkehrsgesetz

§ 16 StraßenverkehrsgesetzDie Ermächtigung,1. nach § 6a Abs. 5a Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel zu erlassen,2. nach § 6a Abs. 6 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit Abs. 7, des Straßenverkehrsgesetzes Gebührenordnungen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze zu erlassen,wird den Gemeinden übertragen.

### § 20 — Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

§ 20 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 70 Abs. 14 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen führen dürfen, wird der für das Lebensmittelrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.(2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorschriften nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches über die erforderliche Sachkunde und die fachlichen Anforderungen an die in § 42 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Personen sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu erlassen, wird der für das Lebensmittel- und Futtermittelrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen; soweit Regelungen über wissenschaftlich ausgebildete Personen getroffen werden, ist das Einvernehmen mit der für die Ausbildung dieser Personen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister herzustellen. Abweichend von Satz 1 wird die Ermächtigung auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen, soweit Regelungen über zur Überwachung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingesetzte andere fachlich ausgebildete Personen getroffen werden; dies gilt auch für die Ermächtigung nach § 3 Abs. 2 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I. S. 1358), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480).

### § 23 — Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

§ 23 Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2, des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes1. die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, 2. die zuständige Stelle nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932),zu bestimmen, wird der für Familienförderung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 2a — Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 2a Gesetz über OrdnungswidrigkeitenDie Ermächtigung durch Rechtsverordnung nach1. § 110a Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Akten bei den Behörden und Gerichten elektronisch geführt werden,2. § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu bestimmen,wird der für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen, soweit es sich um die elektronische Aktenführung bei den Verwaltungsbehörden und den Polizeibehörden im Rahmen der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108), handelt.

### § 3 — Waffengesetz

§ 3 Waffengesetz(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach 1. § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, 2. § 42 Abs. 6 Satz 1 bis 3 des Waffengesetzes vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an bestimmten Orten verboten oder beschränkt werden kann, 3. § 48 Abs. 1a des Waffengesetzes die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. EU Nr. L 316 S. 1) zuständige Kontaktstelle zu bestimmen, wird der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.(2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen, wird der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen; sie wird in den Fällen des § 21 Abs. 1 und § 21a des Waffengesetzes sowie im Falle des § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977), im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten des Handwerks und Handels zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ausgeübt. Abweichend von Satz 1 wird die Ermächtigung in den Fällen des § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes für den jeweiligen Geschäftsbereich der für die Fachaufsicht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.(3) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes zu regeln, dass auf bestimmte Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete das Waffengesetz nicht anwendbar ist, wird für den jeweiligen Geschäftsbereich der für die Fachaufsicht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 4 — Beamtenstatusgesetz

§ 4 BeamtenstatusgesetzDie Ermächtigung, nach § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche zu regeln, wird den obersten Landesbehörden übertragen. Soweit die obersten Landesbehörden die Maßnahmen nicht selbst getroffen haben, können sie bestimmen, dass andere Behörden über Widersprüche entscheiden.

### § 6 — Finanzverwaltungsgesetz

§ 6 FinanzverwaltungsgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung1. nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Finanzverwaltungsgesetzes eingerichtet ist, als Teil einer Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes einzurichten, 2. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 8 des Finanzverwaltungsgesetzes Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), einzurichten, 3. nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die Zuständigkeit eines Finanzamtes auf einzelne Aufgaben zu beschränken sowie einem Finanzamt Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter zuzuweisen, 4. nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes Steuerverwaltungstätigkeiten, die mit dem Einsatz automatischer Einrichtungen zusammenhängen, auf ein nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes eingerichtetes Rechenzentrum zu übertragen,wird der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

### § 8 — Abgabenordnung

§ 8 Abgabenordnung(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach1. § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mita) § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,b) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes,c) § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes,d) § 20 des Berlinförderungsgesetzes,e) § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes,f) § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes, g) § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996,h) § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999, i) § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005, j) § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007, k) § 15 des Investitionszulagengesetzes 2010, l) § 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes,2. § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und in Verbindung mit a) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, b) § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, c) § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes,d) § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiteneiner Finanzbehörde die sachliche Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden zu übertragen, wird der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.(2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 88b Abs. 3 der Abgabenordnung zu bestimmen, welche Finanzbehörde für die in § 88b Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung genannten Tätigkeiten zuständig ist, wird der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

### § 5 — Konsumcannabisgesetz

§ 5 KonsumcannabisgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) die zuständigen Behörden im Sinne des Konsumcannabisgesetzes zu bestimmen, wird der für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### Eingangsformel DelegV

Aufgrund 1. des § 70a Abs. 3 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), und § 74 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), 2. des Art. 297 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), 3. des § 48 Abs. 1 und § 55 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557), 4. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856), 5. des § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 2 Satz 5 und § 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, und Art. IX § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),6. des § 2 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 9, § 17 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 848, 1202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), 7. des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3819), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958), 8.a) des § 387 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), auch in Verbindung mit aa) § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, bb) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 407), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), cc) § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), dd) § 5a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), ee) § 20 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), ff) § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes, gg) § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2736), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), hh) § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779), ii) § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4035), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603), jj) § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2962), kk) § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007 in der Fassung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 283), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), ll) § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), mm) § 17 Abs. 5 des Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), nn) § 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3680), b) des § 387 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und in Verbindung mit aa) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, bb) § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, cc) § 5a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien, dd) § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes, ee) § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), 9. des § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), 10. des § 5 Abs. 5 des Erstattungsgesetzes vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 461), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl. S. 47), 11. des § 155 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), 12. des § 8 Abs. 3 Satz 5, § 27a Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 4, § 47 Abs. 1 Satz 6, § 113 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 113 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 und 4 und § 116 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), 13. des § 4 Abs. 3 Satz 3, § 14 Satz 3, § 18 Satz 3, § 21 Abs. 2 Satz 2 und § 30 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), 14. des § 55a Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), 15. des § 8 Abs. 3 Satz 4 und § 9a Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1207), 16. des § 6a Abs. 6 Satz 4, auch in Verbindung mit § 6a Abs. 7, des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), 17. des § 4 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2, § 13 Abs. 4 Satz 2, § 14 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 Satz 2 und § 22 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), 18. des § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und § 52 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 19. des § 32 Abs. 3, § 68 Abs. 1 Satz 2 und § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), und § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, 20. des § 42 Abs. 1 Satz 4 und § 70 Abs. 10 und 11 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 946), geändert durch Gesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558), 21. des § 79 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261, 3588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), 22. des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 23. des § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2, des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), 24. des § 28 Abs. 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), 25. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Personenstandsgesetz

§ 1 PersonenstandsgesetzDie Ermächtigung, nach § 70a Abs. 1 und 2 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und nach § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 Rechtsverordnungen zu erlassen, wird der für das Personenstandswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 10 — Erstattungsgesetz

§ 10 ErstattungsgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 5 des Erstattungsgesetzes in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen die Zuständigkeit zur Abänderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Erstattungsbeschlusses zu bestimmen, wird für den jeweiligen Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerinnen und Ministern übertragen.

### § 11 — Gewerbeordnung

§ 11 GewerbeordnungDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung zu bestimmen, dass über § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, 2. nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung die zuständigen Behörden für die Ausführung der Gewerbeordnung und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zu bestimmen, wird der für das Gewerberecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf nachgeordnete oder ihrer oder seiner Aufsicht unterstehende Behörden übertragen.

### § 12 — Handwerksordnung

§ 12 HandwerksordnungDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 8a Abs. 3 Satz 4 der Handwerksordnung zu bestimmen, dass abweichend von der in § 8a Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung bestimmten höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständig ist, 2. nach § 27a Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung zu bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, 3. nach § 36 Abs. 2 Satz 3 der Handwerksordnung zu bestimmen, welche Bildungsgänge die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Handwerksordnung erfüllen, 4. nach § 47 Abs. 1 Satz 5 der Handwerksordnung zu bestimmen, dass abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist, 5. nach § 113 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2, der Handwerksordnung abweichend von § 113 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung eine andere Form der Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren zuzulassen, 6. nach § 116 Satz 1 der Handwerksordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 der Handwerksordnung zu bestimmen, wird der für die Angelegenheiten des Handwerks zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 13 — Gaststättengesetz

§ 13 Gaststättengesetz(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gaststättengesetzes Mindestanforderungen zu bestimmen und Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festzulegen, 2. nach § 14 Satz 1 und 2 des Gaststättengesetzes zu bestimmen, dass der Ausschank selbsterzeugten Weines oder Apfelweines und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unter den dort genannten Voraussetzungen keiner Erlaubnis bedarf, und hierzu nähere Einzelheiten zu regeln, 3. nach § 30 des Gaststättengesetzes die für die Ausführung des Gaststättengesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden zu bestimmen sowie das Verfahren zu regeln, wird der für das Gewerberecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. (2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gaststättengesetzes eine Sperrzeit allgemein festzusetzen und zu bestimmen, dass diese allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann, wird der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. Für die Ausführung der Verordnung nach Satz 1 wird abweichend von Abs. 1 Nr. 3 die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 30 des Gaststättengesetzes der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. (3) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gaststättengesetzes Vorschriften über die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie die Art der Entlohnung der in Gaststättenbetrieben Beschäftigten zu erlassen, wird der für das Arbeitsrecht und das Tarifwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. Für die Ausführung der Verordnung nach Satz 1 wird abweichend von Abs. 1 Nr. 3 die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 30 des Gaststättengesetzes der für das Arbeitsrecht und das Tarifwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 14 — Versicherungsaufsichtsgesetz

§ 14 VersicherungsaufsichtsgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Vorschriften über die interne Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zu erlassen, wird der für das Versicherungswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 15 — Bundesfernstraßengesetz

§ 15 BundesfernstraßengesetzDie Ermächtigung, 1. nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes Gebührenordnungen über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren zu erlassen, 2. nach § 9a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes Planungsgebiete durch Rechtsverordnung festzulegen, wird der für den Straßenbau zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 16 — Straßenverkehrsgesetz

§ 16 StraßenverkehrsgesetzDie Ermächtigung, nach § 6a Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6a Abs. 7, des Straßenverkehrsgesetzes Gebührenordnungen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 des Straßenverkehrsgesetzes zu erlassen, wird den Gemeinden übertragen.

### § 17 — Börsengesetz

§ 17 BörsengesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Börsengesetzes Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der im Hinblick auf den Antrag nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen zu bestimmen, 2. nach § 6 Abs. 7 Satz 1 des Börsengesetzes nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der im Hinblick auf bedeutende Beteiligungen nach § 6 Abs. 1, 5 und 6 des Börsengesetzes vorgesehenen Anzeigen zu erlassen, 3. nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und § 14 des Börsengesetzes das Nähere über die Wahl des Börsenrates zu bestimmen, 4. nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes Vorschriften über die Sanktionsausschüsse an den Börsen zu erlassen, wird der für das Börsenwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 18 — Schornsteinfegergesetz

§ 18 SchornsteinfegergesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes nach Anhörung der dort genannten Stellen zu bestimmen, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, 2. nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes die für die Einrichtung von Ausgleichskassen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Schornsteinfegergesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen, 3. nach § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes nach Anhörung der dort genannten Stellen Vorschriften über Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters zu erlassen, 4. nach § 52 des Schornsteinfegergesetzes zu bestimmen, welche Behörden für die nach dem Schornsteinfegergesetz zu treffenden Maßnahmen zuständig sind, wird der für die Angelegenheiten des Handwerks zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 19 — Bundesberggesetz

§ 19 BundesberggesetzDie Ermächtigung, 1. durch Rechtsverordnunga) nach § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes die erforderlichen Vorschriften über die Festlegung des Marktwertes und des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes sowie über die Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe zu erlassen und Regelungen über die Befreiung oder Abweichung von der Feldes- und Förderabgabe zu treffen, b) nach § 142 des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Bundesbergverordnungen die für die Ausführung des Bundesberggesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen, c) nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesberggesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen und Bergverordnungen auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu übertragen, 2. nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes Bergverordnungen aufgrund der §§ 65 bis 67 des Bundesberggesetzes zu erlassen, wird der für das Bergrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 2 — Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

§ 2 Einführungsgesetz zum StrafgesetzbuchDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach Art. 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch zu verbieten, der Prostitution nachzugehen, und das Verbot auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken, wird den Regierungspräsidien übertragen.

### § 20 — Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

§ 20 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 70 Abs. 11 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen führen dürfen, wird der für das Lebensmittelrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. (2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorschriften nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches über die erforderliche Sachkunde und die fachlichen Anforderungen an die in § 42 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Personen sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu erlassen, wird der für das Lebensmittel- und Futtermittelrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen; soweit Regelungen über wissenschaftlich ausgebildete Personen getroffen werden, ist das Einvernehmen mit der für die Ausbildung dieser Personen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister herzustellen. Abweichend von Satz 1 wird die Ermächtigung auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen, soweit Regelungen über zur Überwachung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingesetzte andere fachlich ausgebildete Personen getroffen werden; dies gilt auch für die Ermächtigung nach § 3 Abs. 3 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864).

### § 21 — Tierseuchengesetz

§ 21 Tierseuchengesetz(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes Vorschriften nach § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes zu erlassen, wird 1. der für Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, wenn eine Regelung mit Geltung über das Gebiet eines Regierungsbezirks hinaus erlassen wird, 2. dem Regierungspräsidium, wenn eine Regelung mit Geltung über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erlassen wird, 3. der Landrätin oder dem Landrat, wenn eine Regelung mit Geltung über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde oder Stadt hinaus erlassen wird, 4. in kreisfreien Städten der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, in den übrigen Gemeinden dem Gemeindevorstand oder Magistrat, wenn eine Regelung sich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, übertragen.(2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bei Gefahr im Verzug über § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes hinausgehende Vorschriften zu erlassen, wird der für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 22 — Forstvermehrungsgutgesetz

§ 22 ForstvermehrungsgutgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes Bestimmungen zum Zwecke der Identitätssicherung zu treffen, wird der für das Forstwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 23 — Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

§ 23 Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2, des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes 1. die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, 2. die zuständige Stelle nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), zu bestimmen, wird der für Familienförderung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 24 — Heimarbeitsgesetz

§ 24 HeimarbeitsgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 6 Satz 3 und 4, § 7 Satz 1, § 9 Abs. 2, § 10 Satz 2, § 24 Satz 1 und § 25 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes die zuständige Stelle zu bestimmen, 2. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Heimarbeitsgesetz auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu übertragen, wird der für die Heimarbeit zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 25 — Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch

§ 25 Zwölftes Buch SozialgesetzbuchDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der monatlichen Regelsätze festzusetzen, wird der für Sozialhilfe zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 26 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 26 Aufhebung bisherigen RechtsEs werden aufgehoben: 1. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenstandsgesetz vom 26. November 1974 (GVBl. I S. 559), 2. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund des Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 5. August 1975 (GVBl. I S. 195), 3. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 4. Februar 2003 (GVBl. I S. 60), 4. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), 5. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 4. November 1975 (GVBl. I S. 254), 6. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes und nach § 15 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16. September 1988 (GVBl. I S. 335), 7. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Bestimmung der sachlich zuständigen Finanzbehörden in Bußgeld- und Strafverfahren, in denen Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung unmittelbar oder entsprechend anzuwenden sind vom 22. April 1997 (GVBl. I S. 78), 8. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 2 Abs. 2 und nach § 17 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl. I S. 328), 9. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 1. Februar 2000 (GVBl. I S. 58), geändert durch Verordnung vom 14. September 2004 (GVBl. I S. 284), 10. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 9 des Finanzverwaltungsgesetzes zur Einrichtung von Landesfamilienkassen in Hessen vom 11. Dezember 2006 (GVBl. I S. 677, 2007 I S. 334), 11. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Zuständigkeitsbestimmungen nach § 5 Abs. 5 des Erstattungsgesetzes vom 17. Mai 1976 (GVBl. I S. 226), 12. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 22. April 1992 (GVBl. I S. 156), 13. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 22. März 1999 (GVBl. I S. 208), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), 14. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom 5. April 1971 (GVBl. I S. 89), 15. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die interne Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 29. März 1995 (GVBl. I S. 169), 16. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften nach § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 26. März 1976 (GVBl. I S. 217), 17. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für Parkgebühren vom 1. Juni 2004 (GVBl. I S. 207), 18. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 6. August 2002 (GVBl. I S. 539), 19. die Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Technik zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 7. September 1970 (GVBl. I S. 553), 20. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), 21. § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 18. Januar 1982 (GVBl. I S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (BGBl. I S. 232), 22. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Tierseuchengesetz vom 18. Februar 1977 (GVBl. I S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624), 23. § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und nach dem Vorläufigen Tabakgesetz vom 24. April 2006 (GVBl. I S. 138, 140), 24. § 2 der Verordnung über die nach Landesrecht zuständige Stelle und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 11. April 2003 (GVBl. I S. 120), 25. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Zuständigkeitsbestimmungen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes vom 14. Juni 1974 (GVBl. I S. 285), geändert durch Verordnung vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 135), 26. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zur Bestimmung der für die Ausführung des Heimarbeitsgesetzes zuständigen Stellen vom 18. Dezember 1990 (GVBl. I S. 792), geändert durch Verordnung vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 135), 27. die Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 19. Dezember 2006 (GVBl. I S. 764).

### § 27 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

### § 3 — Waffengesetz

§ 3 Waffengesetz(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen, wird der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen; sie wird in den Fällen des § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 des Waffengesetzes sowie im Falle des § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten des Handwerks und Handels zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ausgeübt. Abweichend von Satz 1 wird die Ermächtigung in den Fällen des § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes für den jeweiligen Geschäftsbereich der für die Fachaufsicht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. (2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes zu regeln, dass auf bestimmte Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete das Waffengesetz nicht anwendbar ist, wird für den jeweiligen Geschäftsbereich der für die Fachaufsicht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

### § 4 — Beamtenrechtsrahmengesetz

§ 4 BeamtenrechtsrahmengesetzDie Ermächtigung, nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen, auch in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche zu regeln, wird den obersten Landesbehörden übertragen. Diese können bestimmen, dass nachgeordnete Behörden über Widersprüche entscheiden, wenn die oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.

### § 5 — Besoldungsrecht

§ 5 Besoldungsrecht(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes a) für die in § 21 Abs. 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit Vorschriften über die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. September 2007 (GVBl. I S. 635), zu erlassen, b) für die in § 21 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Beamtinnen und Beamten das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters abweichend von den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes zu regeln, 2. nach § 48 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für die dort bezeichneten Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 20 000 Einwohnern, die regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse als Protokollführer teilnehmen, eine Vergütungsregelung zu treffen, wird der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. (2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln, wird der Ministerin oder dem Minister der Justiz übertragen; sie wird im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ausgeübt. (3) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach Art. IX § 5 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern die Ämter der dort genannten Beamtinnen und Beamten überzuleiten und die künftig wegfallenden Ämter zu bestimmen, wird der für die Aufsicht über die jeweilige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen; sie wird im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ausgeübt.

### § 6 — Finanzverwaltungsgesetz

§ 6 FinanzverwaltungsgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Finanzverwaltungsgesetzes eingerichtet ist, als Teil einer Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes einzurichten, 2. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), einzurichten, 3. nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die Zuständigkeit eines Finanzamtes auf einzelne Aufgaben zu beschränken sowie einem Finanzamt Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter zuzuweisen, 4. nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes Steuerverwaltungstätigkeiten, die mit dem Einsatz automatischer Einrichtungen zusammenhängen, auf ein nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes eingerichtetes Rechenzentrum zu übertragen, wird der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

### § 7 — Kraftfahrzeugsteuergesetz

§ 7 KraftfahrzeugsteuergesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu bestimmen, dass abweichend von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung ein anderes Finanzamt ganz oder teilweise örtlich zuständig ist, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig erscheint, wird der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

### § 8 — Abgabenordnung

§ 8 AbgabenordnungDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit a) § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, b) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, c) § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, d) § 5a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien, e) § 20 des Berlinförderungsgesetzes, f) § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes, g) § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes, h) § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996, i) § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999, j) § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005, k) § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007, l) § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes, m) § 17 Abs. 5 des Geldwäschegesetzes, n) § 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes, 2. nach § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und in Verbindung mit a) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, b) § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, c) § 5a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien, d) § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes, e) § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten einer Finanzbehörde die sachliche Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden zu übertragen, wird der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

### § 9 — Gemeindefinanzreformgesetz

§ 9 GemeindefinanzreformgesetzDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach einem Schlüssel aufgrund von Bundesstatistiken zu ermitteln und festzusetzen, 2. nach § 4 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu bestimmen, dass ein Ausgleich unterbleibt, wenn der durch einen Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahl entstandene Ausgleichsbetrag einen bestimmten Betrag nicht überschreitet, 3. nach § 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes die Termine und das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zu regeln, 4. nach § 5b Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufzuteilen und festzusetzen, 5. nach § 5e Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinde zu regeln, 6. nach § 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Abführung der Umlage zu treffen, wird der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

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— Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) Vom 12. Dezember 2007
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DelegVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
