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title: "AusglBehOrgV HE 2001 — Verordnung über die Organisation der Ausgleichsbehörden Vom 27. März 2001"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/he/ausglbehorgvhe2001"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T16:57:05+00:00"
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# AusglBehOrgV HE 2001 — Verordnung über die Organisation der Ausgleichsbehörden Vom 27. März 2001

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 27.03.2001
*Fundstelle:* GVBl. I 2001, 183


### § 4

§ 4 (1) Vom Ausgleichsamt des Main-Taunus-Kreises werden folgende Aufgaben auf das Ausgleichsamt der Stadt Frankfurt am Main übertragen: 1. die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), 2. die Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I (2) Folgende Aufgaben werden aus dem Vogelsbergkreis auf das Ausgleichsamt des Landkreises Gießen und aus dem Landkreis Bergstraße auf das Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt übertragen: 1. die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und die daraus folgende Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz , 2. die Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), und die daraus folgende Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz , 3. die Schadensberechnung und Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz und die gesonderte Feststellung von Schäden gemäß § 50 desselben Gesetzes, 4. die Gewährung von Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), 5. die Gewährung von Hausratentschädigung und vergleichbaren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz , dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), 6. die Gewährung von Aufbaudarlehen und vergleichbaren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz , dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz , 7. die Gewährung von Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094), 8. die Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren. Außerdem wird aus dem Landkreis Bergstraße auf das Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt auch die Zuständigkeit für die Gewährung von einmaligen Leistungen nach § 301b Lastenausgleichsgesetz übertragen. (3) Aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg werden folgende Aufgaben auf das Ausgleichsamt des Schwalm-Eder-Kreises übertragen: 1. die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz , 2. die Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes , 3. die Schadensberechnung nach dem Reparationsschädengesetz und die gesonderte Feststellung von Schäden gemäß § 50 desselben Gesetzes. (4) Aus dem Wetteraukreis werden vorbehaltlich Satz 2 die Aufgaben des Ausgleichsamtes auf das Ausgleichsamt des Landkreises Gießen übertragen. Für die Archivierung der bis 30. Juni 2000 abgeschlossenen Sachakten sowie für Fälle, in denen die Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind, bleibt der Wetteraukreis zuständig. (5) Aus dem Landkreis Groß-Gerau wird auf das Ausgleichsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden aus dem Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes die Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach § 349 in Verbindung mit den §§ 350a bis 350c des Lastenausgleichsgesetzes , einschließlich der sich daraus ergebenden Verfahren nach den §§ 342 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes , übertragen. (6) Aus dem Main-Taunus-Kreis wird auf das Ausgleichsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden aus dem Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes die Schadensfeststellung einschließlich der Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz , die Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach den §§ 349 und 342 , jeweils in Verbindung mit den §§ 350a bis 350c des Lastenausgleichsgesetzes , und die sich ergebenden Verfahren nach § 360 des Lastenausgleichsgesetzes sowie die Vorbereitung der Akten zur Archivierung übertragen.

### § 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

### Eingangsformel AusglBehOrgV

Aufgrund des § 305 Abs. 2 , § 306 , § 308 Abs. 1 und § 311 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 847, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422), wird verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Das Landesausgleichsamt ist bei dem Sozialministerium eingerichtet. Außenstellen bestehen bei den Regierungspräsidien in Darmstadt und Kassel. (2) Im Regierungsbezirk Gießen ist zuständig 1. die Außenstelle Darmstadt für den Landkreis Gießen, den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg, 2. die Außenstelle Kassel für den Landkreis Marburg-Biedenkopf und den Vogelsbergkreis.

### § 2

§ 2 Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt besteht vorbehaltlich der §§ 3 und 4 ein Ausgleichsamt.

### § 3

§ 3 (1) Für die Stadt Wiesbaden und den Rheingau-Taunus-Kreis besteht ein gemeinsames Ausgleichsamt bei der Stadt Wiesbaden. (2) Für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main besteht ein gemeinsames Ausgleichsamt bei der Stadt Offenbach am Main. (3) Für die Stadt Kassel und den Landkreis Kassel besteht ein gemeinsames Ausgleichsamt bei der Stadt Kassel.

### § 4

§ 4 (1) Vom Ausgleichsamt des Main-Taunus-Kreises werden folgende Aufgaben auf das Ausgleichsamt der Stadt Frankfurt am Main übertragen: 1. die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), und dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), 2. die Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I (2) Folgende Aufgaben werden aus dem Vogelsbergkreis auf das Ausgleichsamt des Landkreises Gießen und aus dem Landkreis Bergstraße auf das Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt übertragen: 1. die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und die daraus folgende Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz , 2. die Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz und die daraus folgende Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz , 3. die Schadensberechnung und Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz und die gesonderte Feststellung von Schäden gemäß § 50 desselben Gesetzes, 4. die Gewährung von Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), 5. die Gewährung von Hausratentschädigung und vergleichbaren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz , dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), 6. die Gewährung von Aufbaudarlehen und vergleichbaren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz , dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz , 7. die Gewährung von Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094), 8. die Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren. Außerdem wird aus dem Landkreis Bergstraße auf das Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt auch die Zuständigkeit für die Gewährung von einmaligen Leistungen nach § 301b Lastenausgleichsgesetz übertragen. (3) Aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg werden folgende Aufgaben auf das Ausgleichsamt des Schwalm-Eder-Kreises übertragen: 1. die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz , 2. die Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes , 3. die Schadensberechnung nach dem Reparationsschädengesetz und die gesonderte Feststellung von Schäden gemäß § 50 desselben Gesetzes. (4) Aus dem Wetteraukreis werden vorbehaltlich Satz 2 die Aufgaben des Ausgleichsamtes auf das Ausgleichsamt des Landkreises Gießen übertragen. Für die Archivierung der bis 30. Juni 2000 abgeschlossenen Sachakten sowie für Fälle, in denen die Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind, bleibt der Wetteraukreis zuständig. (5) Aus dem Landkreis Groß-Gerau wird auf das Ausgleichsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden aus dem Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes die Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach § 349 in Verbindung mit den §§ 350a bis 350c des Lastenausgleichsgesetzes , einschließlich der sich daraus ergebenden Verfahren nach den §§ 342 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes , übertragen.

### § 5

§ 5 Werden gemeinsame Ausgleichsämter eingerichtet oder einem Ausgleichsamt bestimmte Aufgaben eines anderen Ausgleichsamtes übertragen, so haben die beteiligten Gebietskörperschaften die tatsächlich anfallenden Kosten anteilig zu tragen. Sofern die Gebietskörperschaften nichts anderes vereinbaren, werden die Kosten nach dem Verhältnis der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter der beteiligten Gebietskörperschaften im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor Bildung der gemeinsamen Ausgleichsämter aufgeteilt.

### § 6

§ 6 (Aufhebungsvorschrift)

### § 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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— Verordnung über die Organisation der Ausgleichsbehörden Vom 27. März 2001
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-AusglBehOrgVHE2001rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
