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title: "Zweites Gesetz zur Änderung des Krebsregistergesetzes"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/zweites-gesetz-zur-aenderung-des-krebsregistergesetzes-2023-04-17-gbl-nr-0043-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2023_04_17_GBl_Nr_0043_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T15:58:42+00:00"
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# Zweites Gesetz zur Änderung des Krebsregistergesetzes

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 17.04.2023
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2023 Nr. 43


### Art. 1

Das Krebsregistergesetz vom 24. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 241), das zuletzt durch das Gesetz vom 31. März 2020 (Brem.GBl. S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Klammer ein Komma und die Wörter „soweit diese nicht durch Bundesrecht oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Einzugsgebiet des Bremer Krebsregisters im Sinne des § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die Freie Hansestadt Bremen (Land).“

c) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Ergänzend zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung Anwendung.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den datenschutzrechtlichen Vorschriften des Achten Abschnitts des Bremischen Krankenhausgesetzes vor.“

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gesundheitsprobleme“ die Wörter „mit Ausnahme von prognostisch günstigen nicht-melanotischen Hautkrebserkrankungen, die nicht von § 65c Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch umfasst sind“ eingefügt.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. sind Identitätsdaten die folgenden personenbezogenen Angaben:

a) Vornamen, Familiennamen und frühere Namen,

b) Straßenname und Hausnummer der Wohnanschrift,

c) Postleitzahl und Wohnort,

d) Geschlecht,

e) Name und Anschrift des Trägers der Krankenversicherung,

f) Krankenversichertennummer oder ein vergleichbares Merkmal,

g) Datum der Geburt,

h) Datum des Todes,“

c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. sind Ordnungsmerkmale Kennzeichen, die eine Zuordnung von verschiedenen Meldungen sicherstellen, die aber keine Rückschlüsse auf die Identität von betroffenen Personen zulassen,“

d) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

e) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11. ist eine Klassifizierung das Zusammenfassen oder die Zuordnung von Einzelangaben zu Gruppen oder Kategorien.“

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Rechte der Betroffenen

(1) Eine betroffene Person kann insoweit Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten erheben, als die Verarbeitung von Identitätsdaten im Klartext betroffen ist. Nach Erhebung eines Widerspruchs werden die Angaben nach § 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a bis c, e und f der betroffenen Person pseudonymisiert. Die Daten im Klartext werden gelöscht. Abweichend von Satz 2 und 3 dürfen die übermittelten Daten zum Zweck der Durchführung der Abrechnungs- und Erstattungsverfahren nach §§ 23 und 24 im Klartext verarbeitet

werden. Vor der Pseudonymisierung darf eine Klassifizierung der Daten nach § 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, c und e vorgenommen werden. Die Pseudonymisierung von Daten einer bestimmten Person erfolgt stets nach demselben Verfahren, um die Zuordnung des Widerspruchs zu diesen Daten, auch nach Eingang weiterer Meldungen zu derselben Person, sicherzustellen. Zum Zweck der vollständigen und vollzähligen Datenerhebung nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf das Bremer Krebsregister die übrigen Daten nach § 8 Absatz 1 verarbeiten. Wurden Daten zu dieser Person bereits an ein anderes Krebsregister gemeldet, ist dieses Krebsregister über die Erhebung des Widerspruchs zu informieren.

(2) Das Melderecht und die Meldepflicht der Einrichtung nach § 6 bleibt von der Erhebung des Widerspruchs unberührt.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bremer Krebsregister dient der Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung, der Stärkung der Versorgungstransparenz, der statistisch-epidemiologischen Beobachtung von Krebserkrankungen und deren Behandlung sowie der Erforschung von Krebserkrankungen und soll die Verhütung und Eingrenzung dieser Krankheiten unterstützen.“

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Das Bremer Krebsregister nimmt die den epidemiologischen oder klinischen Krebsregistern der Länder nach dem Bundeskrebsregisterdatengesetz sowie nach den §§ 25a und 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugewiesenen Aufgaben wahr.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „erhebt, verarbeitet und nutzt“ durch die Wörter „verarbeitet zu den in Absatz 1 genannten Zwecken“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „und Melderechte“ angefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Meldepflichtige Einrichtungen können unabhängig vom Meldeanlass Daten nach § 8 Absatz 1, die sie über die von ihnen gemeldeten Personen gespeichert haben, zur Vervollständigung des Datensatzes an die Vertrauensstelle übermitteln. Daten, die von Dritten erhoben wurden, sollen entsprechend gekennzeichnet werden.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Erhebt eine betroffene Person Widerspruch gegen eine Meldung nach Absatz 1 oder 1a, übermittelt die meldepflichtige Einrichtung den Datensatz nach § 8 Absatz 1 sowie die Tatsache, dass Widerspruch erhoben wurde.“

d) In Absatz 3 werden die Wörter „dies zur Erfüllung der Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist“ durch die Wörter „sie Meldungen nach Absatz 1, 1a oder 2 vornehmen“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Bremer Krebsregister“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 1 und 2.

b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

8. § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9

Meldevergütung

(1) Für jede vollständige Meldung, die aus einem Meldeanlass nach § 7 Absatz 1 erfolgt ist und eine Person betrifft, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, zahlt das Bremer Krebsregister der meldenden Einrichtung eine Vergütung, deren Voraussetzungen und Höhe sich nach § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch richten. Für jede Meldung, die eine Person betrifft, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder die nach § 11 Absatz 3 Satz 5 erfolgt ist, zahlt das Bremer Krebsregister der meldenden Einrichtung eine Vergütung, deren Voraussetzungen und Höhe die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung regelt.

(2) Für Meldungen nach § 6 Absatz 1a besteht kein Anspruch auf Vergütung.“

9. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „Zweck der Meldung“ werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.

b) Das Wort „Einwendungen“ wird durch das Wort „Widerspruch“ ersetzt.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in unverschlüsselter Form“ durch die Wörter „im Klartext“ ersetzt und die Wörter „oder genutzt“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Erhebt die betroffene Person Widerspruch gegen eine Meldung, pseudonymisiert die Vertrauensstelle unverzüglich die übermittelten Identitätsdaten und verbindet den Widerspruch mit dem gespeicherten Datensatz.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 7 Satz 4 des Gesetzes über das Leichenwesen“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 der Mortalitätsindex- Verordnung“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die aus dem Bremer Mortalitätsindex übermittelten Daten sind von der Vertrauensstelle zu löschen, sobald sie zu Zwecken des Datenabgleichs nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch drei Jahre nach Übermittlung.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Meldedaten sind von der Vertrauensstelle zu löschen, sobald sie zu Zwecken des Datenabgleichs nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch drei Jahre nach Übermittlung.“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach bundeseinheitlich geltenden Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit gebildeten“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ordnungsmerkmalen“ die Wörter „und Klassifizierungen“ eingefügt.

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vor der Übermittlung pseudonymisiert sie die Identitätsdaten nach § 2 Nummer 7 Buchstabe a, b, e und f.“

bb) In Satz 3 werden die Wörter „über die Anschrift“ durch die Wörter „zu Identitätsdaten nach § 2 Nummer 7 Buchstabe b“ ersetzt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „und zu nutzen“ gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Vertrauensstelle ist berechtigt, zum Zweck bundesweiter Auswertungen zu Krebserkrankungen von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Daten nach § 8 Absatz 1 an das Deutsche Kinderkrebsregister zu übermitteln, sofern eine Einwilligung durch die betroffene Person oder ihre gesetzliche Vertretung für diese Übermittlung erteilt wurde. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die zu übermittelnden Daten durch Rechtsverordnung zu bestimmen.“

12. § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13

Datenübermittlungen durch die Vertrauensstelle

Auf Antrag übermittelt die Vertrauensstelle an eine behandelnde Einrichtung, die nach § 6 Daten über eine Person an die Vertrauensstelle übermittelt hat, zur Förderung der interdisziplinären, direkt patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der Behandlung und zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Behandlung die vom Bremer Krebsregister gespeicherten Daten über diese Person. Sofern die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten erhoben hat, ist die Übermittlung an die behandelnde Einrichtung nicht zulässig. Auswertungen zu diesen Daten dürfen nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden.“

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes“ durch die Wörter „§ 65c Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Absatz 10 Satz 3“ gestrichen.

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Auswertungsstelle übermittelt das Ergebnis der Entscheidung über einen Antrag nach § 10 Satz 2 Nummer 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes an das Zentrum für Krebsregisterdaten.“

14. In der Überschrift zu Teil 6 wird das Wort „Forschung“ durch die Wörter „Nutzung von Daten durch Dritte“ ersetzt.

15. § 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16

Übermittlung von Daten durch das Bremer Krebsregister

(1) Auf Antrag darf die Auswertungsstelle Daten nach § 8 Absatz 1 in pseudonymisierter Form für die in § 4 genannten Zwecke an Einrichtungen mit der Aufgabe wissenschaftlicher Forschung, an Einrichtungen mit der Aufgabe onkologischer Qualitätssicherung und an Krebsregister nach § 1 Absatz 2 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes übermitteln, soweit die Verwendung dieser Daten zur Erreichung des angegebenen Zwecks unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung erforderlich ist. Die Übermittlung ist nur aufgrund einer vom Bremer Krebsregister erteilten Genehmigung zulässig. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes, insbesondere wissenschaftliches Interesse besteht, die Durchführung des geplanten Vorhabens wissenschaftlichen Standards entspricht und der wissenschaftliche Beirat sowie die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zugestimmt haben. Der Übermittlung kann eine Veränderung der Daten durch die Auswertungsstelle vorausgehen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die weiteren Voraussetzungen für die Übermittlung und Nutzung der in Satz 1 genannten Daten zu regeln.

(2) Auf Antrag darf die Vertrauensstelle Daten nach § 8 Absatz 1 für wissenschaftliche Zwecke an Einrichtungen mit der Aufgabe wissenschaftlicher Forschung übermitteln, soweit die Verwendung dieser Daten für ein Forschungsvorhaben unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung notwendig ist. Die Übermittlung ist nur aufgrund einer vom Bremer Krebsregister erteilten Genehmigung zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des geplanten Vorhabens wissenschaftlichen Standards entspricht, ein Datenschutzkonzept vorgelegt wurde und der wissenschaftliche Beirat, die Ethikkommission der Ärztekammer Bremen sowie die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zugestimmt haben. Die Genehmigung hat das Forschungsvorhaben, die Art der zu übermittelnden Daten und den Kreis der Betroffenen eindeutig zu bezeichnen. Vor der Übermittlung nicht pseudonymisierter Daten hat die Vertrauensstelle in Abstimmung mit der behandelnden Einrichtung die betroffene Person über Zweck und Umfang des Forschungsvorhabens aufzuklären und ihre schriftliche Einwilligung in die Datenübermittlung einzuholen. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Die antragstellende Einrichtung oder das antragstellende Krebsregister darf die nach Absatz 1 oder 2 übermittelten Daten nur für den in der Genehmigung genannten Zweck verwenden oder verwenden lassen. Jeglicher Personenbezug ist zu löschen, sobald der Forschungszweck es erlaubt. Die Wiederherstellung eines pseudonymisierten oder gelöschten Personenbezugs ist unzulässig. Die Verwendung der übermittelten Daten ist der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nach Erreichen des der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecks in geeigneter Form nachzuweisen.

(4) Die antragstellende Einrichtung oder das antragstellende Krebsregister darf die nach Absatz 1 übermittelten Daten zur weiteren Verarbeitung nur an Einrichtungen mit der Aufgabe wissenschaftlicher Forschung, an Einrichtungen mit der Aufgabe onkologischer Qualitätssicherung und an Krebsregister nach § 1 Absatz 2 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes übermitteln, mit denen sie oder es Umfang und Zweck der weiteren Datenverarbeitung sowie die gemeinsame Verantwortung für die Einhaltung datenschutzrechtlicher und gesetzlicher Bestimmungen vereinbart hat. Die Vereinbarung ist dem Bremer Krebsregister vor der Übermittlung vorzulegen.

(5) Die Auswertungsstelle darf an Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 teilnehmen, sofern es sich um wissenschaftliche Forschungsvorhaben handelt und sie ausschließlich pseudonymisierte Daten verarbeitet. Sie darf auch selbständig Forschungsvorhaben nach Absatz 1 durchführen. Für die Durchführung von Forschungsvorhaben nach Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.“

16. Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt:

„§ 16a

Datenabgleiche für Forschungsvorhaben

(1) Auf Antrag einer Einrichtung mit der Aufgabe wissenschaftlicher Forschung darf das Bremer Krebsregister zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und der onkologischen Qualitätssicherung das Ergebnis eines Abgleichs des bei ihm gespeicherten Datenbestandes mit Daten, die die antragstellende Einrichtung übermittelt hat, an die Einrichtung übermitteln, soweit die Übermittlung für ein Forschungsvorhaben oder die onkologische Qualitätssicherung unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung erforderlich ist. Die Durchführung des Datenabgleichs und die Übermittlung des Ergebnisses ist nur aufgrund einer vom Bremer Krebsregister erteilten Genehmigung zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des geplanten Vorhabens wissenschaftlichen Standards und dem Grundsatz der Datenminimierung entspricht, ein Datenschutzkonzept vorgelegt wurde und der wissenschaftliche Beirat sowie die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zugestimmt haben. Die Genehmigung hat das Forschungsvorhaben, die Art der zu übermittelnden Daten und den Kreis der betroffenen Personen eindeutig zu bezeichnen. Die Herstellung oder Wiederherstellung eines Personenbezugs ist unzulässig. Die Verwendung der übermittelten Daten ist der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nach Erreichen des der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecks in geeigneter Form nachzuweisen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und

Verbraucherschutz wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Datenabgleichs in einer Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Übermittelt die antragstellende Einrichtung für den Abgleich ausschließlich pseudonymisierte Daten, kann der Abgleich nach Absatz 1 durch die Vertrauensstelle oder durch die Auswertungsstelle erfolgen. Dem Abgleich durch die Auswertungsstelle kann eine Bearbeitung des bei ihr gespeicherten Datenbestandes in der Vertrauensstelle und eine Übermittlung der pseudonymisierten Daten an die Auswertungsstelle vorausgehen. Das Ergebnis des Abgleichs wird von der Auswertungsstelle an die antragstellende Einrichtung übermittelt.

(3) Übermittelt die antragstellende Einrichtung Identitätsdaten, dürfen diese nur von der Vertrauensstelle verarbeitet werden. Die Übermittlung des Ergebnisses des Abgleichs an die antragstellende Einrichtung erfolgt durch die Vertrauensstelle. Sofern die Daten zuvor durch die Vertrauensstelle pseudonymisiert werden, kann der Abgleich auch in der Auswertungsstelle erfolgen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Ethikkommission der Ärztekammer Bremen zugestimmt hat. Die antragstellende Einrichtung hat zuvor die betroffenen Personen über das Forschungsvorhaben zu informieren und ihre schriftliche Einwilligung zu der Verarbeitung ihrer Daten zu diesem Zweck durch die antragstellende Einrichtung und durch das Bremer Krebsregister einzuholen. Auf Anforderung des Bremer Krebsregisters sind die schriftlichen Einwilligungserklärungen vorzulegen. § 3 Absatz 1 bleibt unberührt.“

17. In der Überschrift zu Teil 7 werden nach der Angabe „7“ die Wörter „Evaluation und“ eingefügt.

18. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Früherkennungsprogramms“ durch das Wort „Krebsfrüherkennungsprogramms“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „2 bis 7“ durch die Angabe „2 bis 5“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten zur Durchführung des für die Ermittlung von Intervallkarzinomen erforderlichen Datenabgleichs in einer Rechtsverordnung zu regeln.“

c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 2 bis 5.

e) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „das zuständige Referenzzentrum“ durch die Wörter „die Screening-Einheit“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Übermittlung“ die Wörter „von der Screening-Einheit an das Referenzzentrum“ eingefügt.

f) In dem neuen Absatz 5 werden die Wörter „erstmalig für den gesamten Zeitraum seit Einführung des Früherkennungsprogramms zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, danach“ gestrichen.

19. Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b eingefügt:

„§ 17a

Mitwirkung bei der Evaluation und der Qualitätssicherung von organisierten Früherkennungsprogrammen nach § 25a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Im Rahmen der Mitwirkung bei der Evaluation und der Qualitätssicherung von organisierten Früherkennungsprogrammen nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt die Auswertungsstelle zum Zweck eines Datenabgleichs gemäß den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses Daten an die Vertrauensstelle nach § 299 Absatz 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Nähere zum Abgleich in einer Rechtsverordnung zu regeln.

### § 17b

Beteiligung an Maßnahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung

Das Bremer Krebsregister beteiligt sich nach § 65c Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gemäß den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses an Maßnahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der onkologischen Versorgung. Es darf hierzu die erforderlichen Daten an eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle unter Einhaltung der Vorgaben des § 299 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermitteln. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Beteiligung zu regeln.“

20. § 20 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Bericht soll insbesondere Angaben über die Vollzähligkeit und Vollständigkeit und die Herkunft der Meldungen, die Ergebnisse der Auswertungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 sowie bevölkerungsbezogene Aussagen zu Krebserkrankungen im Land Bremen nach § 14 Absatz 4 enthalten.“

21. In § 22 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe „den §§ 16 oder 16a“ ersetzt.

22. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 65c Absatz 4 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „und nutzen“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 65c Absatz 3 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „und nutzen“ gestrichen.

23. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und nutzen“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und nutzen“ gestrichen.

c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 9“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

24. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die bei der Vertrauensstelle oder der Auswertungsstelle für die Auswertung von Daten nach § 14 Absatz 3 oder die Übermittlung von Daten nach § 16 Absatz 1 oder 2 oder nach § 16a Absatz 1 oder 2 entstehenden Kosten sind vom Antragsteller nach den Vorschriften des Gebührenrechts des Landes Bremen zu erstatten.“

25. Nach § 27 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.“

### Art. 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 28. März 2023

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Zweites Gesetz zur Änderung des Krebsregistergesetzes
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2023_04_17_GBl_Nr_0043_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
