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title: "Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/zweite-verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-zur-uebermittlung-von-meldedaten-2023-03-30-gbl-nr-0032-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2023_03_30_GBl_Nr_0032_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T15:58:46+00:00"
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# Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 30.03.2023
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2023 Nr. 32


### Art. 1 — Die Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten vom 19. Oktober 2017

(Brem.GBl. S. 425), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Aktenbereinigung“ werden die Wörter „sowie zur Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger“ eingefügt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 bis 9 angefügt:

„7. Familienstand,

8. Familienname, Vorname und derzeitige Anschrift des Ehe- oder Lebenspartners,

9. Hinweise zur Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft.“

2. § 13 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sollte der Zeitpunkt der Datenübermittlung im letzten Quartal eines Jahres liegen, dürfen auch die Daten derjenigen Frauen übermittelt werden, die erst im Folgejahr das 50. Lebensjahr vollenden werden.“

3. Die Angabe „§ 20a“ wird durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.

4. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:

„§ 22

Datenübermittlung an die Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen zur Durchführung des Projektes ‚FamilienCard‘

Der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen dürfen zur Durchführung des Projektes „FamilienCard“ aus Anlass des Zuzugs oder der Geburt regelmäßig folgende Daten minderjähriger Einwohner übermittelt werden:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Geburtsdatum,

4. derzeitige Anschrift,

5. Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde.“

## 5. Abschnitt · 3 wird wie folgt gefasst:

### § 23 — Allgemeines

(1) Die Übermittlung von Daten im automatisierten Abrufverfahren richtet sich nach den §§ 38, 34 und 34a des Bundesmeldegesetzes. Darüber hinaus dürfen zum Abruf im automatisierten Verfahren unter Beachtung des § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes für die in diesem Abschnitt aufgeführten Behörden Daten von allen Einwohnern – auch mit Nebenwohnung – aus dem Melderegister nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bereitgehalten werden.

(2) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.

### § 24 — Abruf von Daten durch die Personalausweisbehörden

An die Personalausweisbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürgerund Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben

nach dem Personalausweisgesetz folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

1. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,

2. die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist.

### § 25 — Abruf von Daten durch die Passbehörden

An die Passbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Passgesetz folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

1. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,

2. die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist.

### § 26 — Abruf von Daten durch die Standesämter

An die Standesämter dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

1. Standesamt und Registernummer der Geburt,

2. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft,

3. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft.

### § 27 — Abruf von Daten für öffentlich-rechtliche Namensänderungen

An die Namensänderungsbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen der Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

### § 28 — Abruf von Daten durch die Ausländerbehörden

An die Ausländerbehörden des Migrationsamtes Bremen, des Senators für Inneres und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Aufenthaltsgesetz, folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

1. Staatsangehörigkeiten des Ehegatten,

2. Staatsangehörigkeiten der minderjährigen Kinder,

3. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft.

### § 29 — Abruf von Daten durch die Staatsangehörigkeitsbehörden

An die Staatsangehörigkeitsbehörden des Migrationsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz der Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

### § 30 — Abruf von Daten durch die Waffenerlaubnisbehörden

An die Waffenerlaubnisbehörden des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über das Nationale Waffenregister sowie auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen Daten für waffenrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

### § 31 — Abruf von Daten durch die Fundämter

An die Fundämter des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen für die Bearbeitung der kommunalen Aufgaben bezüglich der Wiederaushändigung von Fundsachen folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

1. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises,

2. Art, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Passes.

### § 32 — Abruf von Daten durch das Statistische Landesamt

An das Statistische Landesamt dürfen für die Vorbereitung und der Durchführung der Zensen und zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Zensen sowie zur Durchführung von Bundesstatistiken und damit im Zusammenhang stehender Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zuzugsdatum und die Zuzugsanschrift mit dem Wohnungsstatus bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

### § 33 — Abruf von Daten durch die Wahlämter

An die Wahlämter des Statistischen Landesamtes Bremen und des Magistrats der Stadt Bremerhaven dürfen zur Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen vom sechzigsten Tage vor der Wahl bis zum Wahltag, für die Durchführung von Volksentscheiden vom sechzigsten Tage vor der Abstimmung bis zum Abstimmungstag und für die Erteilung von Bescheinigungen über das aktive und passive Wahlrecht Wahlrechtsausschlussgründe gemäß § 3 Absatz 2

Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies nach den wahlrechtlichen Vorschriften erforderlich ist.

### § 34 — Abruf von Daten durch die Gerichte und die Sozialen Dienste der Justiz

(1) An die Gerichte der Freien Hansestadt Bremen und die Sozialen Dienste der Justiz dürfen für die Ermittlung von Amts wegen das An- und Abmeldedatum bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

(2) An die Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven dürfen im Rahmen des Erbschein- und Testamentseröffnungsverfahrens und im Rahmen der Nachlasssicherung neben den Daten nach Absatz 1 folgende weitere Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

1. Standesamt des Geburtseintrags,

2. Standesamt des Sterbeeintrags.

### § 35 — Abruf von Daten durch die Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters

An die Kassenärztliche Vereinigung Bremen, der die Wahrnehmung der Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters übertragen wurde, dürfen zum Zweck der Qualitätssicherung folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

1. Zuzugsdatum,

2. Wegzugsdatum.

### § 36 — Abruf von Daten durch die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven

An die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven darf für die Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren und von Kanalbenutzungsgebühren die Anzahl der pro Anschrift gemeldeten Personen bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

### § 37 — Abruf von Daten durch Finanzbehörden für Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren

An die zuständigen Finanzämter und die Landeshauptkasse Bremen in ihrer steuerlichen Funktion dürfen im Rahmen des Besteuerungs- und Steuerstrafverfahrens das Standesamt und die Nummer des Sterbeeintrags bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

### § 38 — Abruf von Daten durch die Meldebehörden

An die Meldebehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zum Zweck der Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz aus Anlass der Aktualisierung des Melderegisters folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

1. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,

2. An- und Abmeldedatum.

### § 39 — Abruf von Daten durch das Ordnungsamt Bremen

(1) An den kommunalen Ordnungsdienst des Ordnungsamtes Bremen dürfen zum Zweck der Gefahrenabwehr Daten für waffenrechtliche Verfahren gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

(2) An die mit Aufgaben des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten befassten Stellen des Ordnungsamtes Bremen dürfen zum Zweck der Erledigung dieser Aufgaben Daten für waffenrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

(3) An die mit Aufgaben des bremischen Wohnungsaufsichtsgesetzes befassten Stellen des Ordnungsamtes Bremen dürfen zum Zweck der Erledigung dieser Aufgaben Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

6. Die Angabe „§ 51“ wird durch die Angabe „§ 40“ ersetzt.

### Art. 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 17. März 2023

Der Senator für Inneres

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2023_03_30_GBl_Nr_0032_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
