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title: "Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/zweite-verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-ueber-die-berufsfachschule-fuer-sozialpaedagogische-assistenz-2025-04-26-gbl-nr-0039-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2025_04_26_GBl_Nr_0039_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T15:56:56+00:00"
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# Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 26.04.2025
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2025 Nr. 39


### Art. 1 — Die Verordnung über die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz vom

22. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 475), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. März 2023 (Brem.GBl. S. 257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Teil 1 Ausbildung

§ 1 Aufgaben und Ziele

§ 2 Unterrichtsgrundsätze

§ 3 Dauer und Organisation der Ausbildung

§ 4 Unterrichtsfächer und Stundentafel

§ 5 Unterrichtsbegleitete Praktika

§ 6 Fachpraktische Aufgabe

§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung

§ 8 Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache

§ 9 Zulassung

Teil 2 Prüfung

§ 10 Allgemeines

§ 11 Abnahme der Prüfung

§ 12 Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

§ 13 Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

§ 14 Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung

§ 15 Zulassung zur Prüfung

§ 16 Vornoten der Prüfungsfächer

§ 17 Erste Prüfungskonferenz

§ 18 Schriftliche Prüfung

§ 19 Zweite Prüfungskonferenz

§ 20 Mündliche Prüfung

§ 21 Noten

§ 22 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

§ 23 Wiederholung der Prüfung

§ 24 Täuschung und Behinderung

§ 25 Versäumnis

§ 26 Niederschriften

Teil 3 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

§ 27 Allgemeines

§ 28 Voraussetzungen für die Zulassung, Zulassung

§ 29 Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

§ 30 Durchführung der Prüfung

§ 31 Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsbestimmung

§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Text wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ein Einstieg in den zweiten Ausbildungsabschnitt unter Erfüllung der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 3 ist möglich.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „20 bis 24 Wochen Dauer“ durch die Wörter „780 bis 940 Stunden“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Praktikumswochen“ durch das Wort „Praktikumsstunden“ und das Wort „beide“ durch das Wort „die“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „soll eine Woche“ durch die Wörter „sollen 39 Stunden“ ersetzt.

4. § 7 wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Führungszeugnisses“ die Wörter „ohne einschlägige ausschließende Einträge“ eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) In das zweite Ausbildungsjahr der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz wird aufgenommen, wer die Voraussetzung der Absätze 1 und 2 erfüllt und

1. eine Hochschulzugangsberechtigung oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und ein sechswöchiges Praktikum mit mindestens 75 Prozent der wöchentlichen Regelarbeitszeit in einer sozialpädagogischen Tätigkeit mit Kindern von null bis zehn Jahren nachweisen kann oder

2. eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte, mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat und ein sechswöchiges Praktikum mit mindestens 75 Prozent der wöchentlichen Regelarbeitszeit in einer sozialpädagogischen Tätigkeit mit Kindern von null bis zehn Jahren nachweisen kann oder

3. eine Qualifizierungsmaßnahme zur Kindertagespflegeperson im Umfang von mindestens 300 Unterrichtsstunden erfolgreich absolviert hat und eine sozialpädagogische Tätigkeit mit Kindern von null bis zehn Jahren im Umfang von mindestens 2400 Stunden nachweisen kann.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 wie folgt gefasst:

„(4) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer

Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen der Absätze 1 und 3 zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen kann, dass die nicht erfüllten Zulassungsvoraussetzungen durch gleichwertige, anderweitig erworbene Kompetenzen ausgeglichen werden können.“

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Schule bis zum 15. Juni eines jeden Jahres einzureichen. Mit dem Antrag ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 1, 2, 4 und 6 nachzuweisen sowie eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein Ablehnungsgrund nach § 7 Absatz 5 vorliegt.“

6. § 14 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Berücksichtigung von Nachteilsausgleichen muss ein qualifiziertes ärztliches Attest vorgelegt werden. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist ebenfalls die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests erforderlich.“

7. In § 22 Absatz 5 wird Satz 2 aufgehoben.

8. Nach § 26 wird ein neuer Teil 3 eingefügt:

„Teil 3 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

### § 27 — Allgemeines

(1) Zur Prüfung kann abweichend von § 15 Absatz 1 auch zugelassen werden, wer seinen Hauptwohnsitz in den letzten zwölf Monaten im Land Bremen hatte oder einen festen Arbeitsvertrag mit einem Bremischen Träger für sozialpädagogische Arbeit nachweisen kann sowie

1. die Voraussetzungen zur Zulassung zum Bildungsgang gemäß § 7 erfüllt,

2. einschlägige praktische Erfahrungen von mindestens drei Jahren, bei Teilzeit entsprechend länger, nachweisen kann,

3. einen Nachweis über ein Beratungsgespräch bei der Berufsfachschule vorlegen kann und

4. spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung einen Antrag bei der Berufsfachschule stellt, der die Erfüllung der Voraussetzungen darlegt.

(2) Die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler findet im Rahmen der regulären Prüfung statt. Die Kosten für die Teilnahme an der Abschlussprüfung

für schulfremde Bewerberinnen oder Bewerber richten sich nach der Kostenverordnung der Bildungsverwaltung vom 10. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 11), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. September 2020 (Brem.GBl. S. 1157) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Eine Nichtschülerin oder ein Nichtschüler darf zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsgangs möglich gewesen wäre.

(4) Für die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gelten die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend.

### § 28 — Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Anträge auf Zulassung sind bei der Schule bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen Werdegangs,

2. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,

3. der Nachweis über den Hauptwohnsitz oder den Arbeitgeber nach § 27 Absatz 1.

Über den Antrag entscheidet die Schule.

(2) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

### § 29 — Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule oder die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,

3. die von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten beauftragten Fachlehrerinnen oder Fachlehrer.

(2) Zur Durchführung der Prüfung in den Fächern der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

2. die von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden als Prüferin beauftragte Fachlehrerin oder der von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden als Prüfer beauftragte Fachlehrer und

3. eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer der Schule.

### § 30 — Durchführung der Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer nach § 18 Absatz 1; die mündliche Prüfung findet in allen anderen Fächern statt.

(2) Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Prüfling über seine Person aus.

(3) Im Prüfungsverfahren gilt § 14 entsprechend.

### § 31 — Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse

Wer als Nichtschülerin oder als Nichtschüler an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine entsprechende Bescheinigung. Abschlusszeugnis oder Bescheinigung erhalten folgenden Vermerk: „Vorname Name hat die Prüfung als Nichtschülerin / als Nichtschüler abgelegt”.“

9. Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.

10. Der bisherige § 27 wird § 32 und die Angabe „2023“ wird durch die Angabe „2025“ ersetzt.

11. Der bisherige § 28 wird § 33.

### Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

Bremen, den 24. April 2025

Senatorin für Kinder und Bildung

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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— Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2025_04_26_GBl_Nr_0039_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
