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title: "Viertes Ortsgesetz zur Änderung des Aufnahmeortsgesetzes"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/viertes-ortsgesetz-zur-aenderung-des-aufnahmeortsgesetzes-2026-06-19-gbl-nr-0059-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2026_06_19_GBl_Nr_0059_signed.pdf"
updated: "2026-07-01T20:00:11+00:00"
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# Viertes Ortsgesetz zur Änderung des Aufnahmeortsgesetzes

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 19.06.2026
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2026 Nr. 59


### Art. 1 — Änderung des Aufnahmeortsgesetzes

Das Aufnahmeortsgesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 90), das zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 17. September 2024 (Brem.GBl. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Geht der angemeldete Bedarf über die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechtsansprüche für die jeweilige Angebotsart hinaus, ist der höhere Stundenumfang bei der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung jährlich neu zu beantragen.“

bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Der Antrag soll elektronisch im Online-Zugangsportal gestellt werden.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und in Satz 3 wird die Angabe „die Senatorin“ durch die Angabe „die Senatorin oder der Senator“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

„(7) Schulkinder werden in Tageseinrichtungen aufgenommen, wenn an der besuchten Schule kein vorrangig zu nutzendes Ganztagsangebot vorhanden ist.“

f) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.

### Art. 2 — Weitere Änderung des Aufnahmeortsgesetzes

Das Aufnahmeortsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 5 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ein Kind hat ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.“

### Art. 3 — Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. August 2026 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2029 in Kraft.

Bremen, 26. Mai 2026

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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— Viertes Ortsgesetz zur Änderung des Aufnahmeortsgesetzes
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2026_06_19_GBl_Nr_0059_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
