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title: "Viertes Hochschulreformgesetz"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/viertes-hochschulreformgesetz-2017-06-22-gbl-nr-0064-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
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updated: "2026-05-13T16:03:53+00:00"
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# Viertes Hochschulreformgesetz

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 22.06.2017
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2017 Nr. 64


### Art. 1 — Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 — 221–a–1), das zuletzt durch Gesetz vom 24. März 2016 (Brem.GBl. S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis Teil III wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Rahmenkodex“ b) Nach der Angabe zu „Kapitel 2“ wird folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 1 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer “ c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ d) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren“ e) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 18a Verfahren bei verbindlicher Zusage (tenure track) zur Übertragung einer unbefristeten Professur“ f) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Nebentätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ g) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 2 Personal des akademischen Mittelbaus “ h) Die Angaben zu §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst: „§ 22 (weggefallen)

§ 23 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung“ i) Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 23a Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung § 23b Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ j) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Lektorinnen und Lektoren – Funktionen als lecturer (senior lecturer) oder researcher (senior researcher)“ k) Die Angabe zu § 24a wird gestrichen. l) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 3 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und studentische Hilfskräfte“ m) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ n) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 26a Lehrbeauftragte“ o) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 4 Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung “ p) Die Angabe „Kapitel 3 – Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen –“ wird durch die Angabe „Kapitel 3 –Sonstige Bestimmungen–“ ersetzt. q) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung“ 2. In § 4 Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

„Sie tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Rektor oder die Rektorin“ durch „die Rektorin oder der Rektor“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen)“ durch die Wörter „die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Professoren)“ ersetzt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Qualifizierung und in der Dienstleistung und die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“

dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a. die Lektorinnen und Lektoren, auch soweit sie die Funktionen als lecturer, senior lecturer, researcher oder senior researcher ausüben“

ee) In Nummer 4 werden die Wörter „sowie Lektorinnen und Lektoren“ gestrichen.

ff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung“

gg) In Nummer 6 werden die Wörter „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen“ durch die Wörter „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Qualifizierung und in der Dienstleistung und die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lektorinnen und Lektoren nach Absatz 1 Nummer 3a, auch soweit sie die Funktionen als lecturer, senior lecturer, researcher oder senior researcher wahrnehmen, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Hochschulabschluss als Einstellungsvoraussetzung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 21 sowie die Doktorandinnen und Doktoranden,“

bb) In Nummer 4 werden die Wörter „die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen“ durch die Wörter „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.

3a. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a

Rahmenkodex

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz vereinbart gemeinsam mit den Hochschulen und Interessenvertretungen der Beschäftigten einen Rahmenkodex, welcher den berechtigten Interessen des Personals der Hochschulen an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung trägt. Dieser Rahmenkodex wird von der durch die Senatorin für Wissenschaft,

Gesundheit und Verbraucherschutz bei Bedarf erneut einzuberufenden Arbeitsgruppe evaluiert und weiterentwickelt.“

4. Nach der Überschrift „Kapitel 2 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal –“ wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 1 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“

5. § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18

Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren

(1) Die Rektorin oder der Rektor entscheidet unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarung über die Besetzung oder Wiederbesetzung der Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Juniorprofessuren und schreibt sie im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz überregional und nach Maßgabe der Bedeutung der Stelle auch international aus.

(2) Im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann von einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn

1. ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

2. ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin, dessen oder deren herausragende Eignung, Leistung und Befähigung festgestellt worden ist, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

3. ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll, weil er oder sie ein entsprechendes Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder ein vergleichbares Angebot eines Arbeitgebers nachweisen kann,

4. einem hauptamtlichen Mitglied des Rektorats eine Berufung auf eine Professur nach Beendigung seiner Amtszeit angeboten wird,

5. ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach der Besoldungsgruppe W 2 der Bremischen Besoldungsordnung in ein solches nach der Besoldungsgruppe W 3 überführt werden soll, weil er oder sie ein entsprechendes Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder ein vergleichbares Angebot eines Arbeitgebers nachweisen kann,

6. mit Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz eine gemeinsame Berufung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach § 20 durchgeführt wird und eine ausgewiesene Leitungspersönlichkeit der beteiligten Forschungseinrichtung zur Professorin oder zum Professor berufen werden soll, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 116 Absatz 3 bis 6 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllt und durch ein an das Berufungsverfahren nach § 18 Absatz 7 Satz 2 angelehntes Begutachtungsverfahren die hervorragende Leistung, Eignung und Befähigung in fachlicher und pädagogischer Hinsicht festgestellt ist,

7. eine Professur besetzt werden soll, die durch ein überregionales Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen ein eigenes Bewerbungs- und Begutachtungsverfahren vorsehen, das die erforderliche wissenschaftliche Qualität sicherstellt.

(3) Für die Berufung von Vertretungs- und Gastprofessoren und –professorinnen ist eine Ausschreibung nicht erforderlich.

(4) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere zu den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3, insbesondere zu Ausschreibung, Ausschreibungsverzicht, verbindlichen Zusagen nach § 18a, Strukturen, Verfahren sowie zu Einhaltung und Nachweis von Qualitätsstandards.

(5) Die Hochschulen regeln das Verfahren für die Aufstellung eines Berufungsvorschlages durch Satzung.

(6) Die Hochschulen sichern eine angemessene Beteiligung der betroffenen Fachbereiche oder sonstigen Organisationseinheiten, aller Gruppen nach § 5, wobei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Technik und Verwaltung nur beratende Stimme zukommt, die Beteiligung von Frauen in der Regel zu mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder, davon mindestens eine Hochschullehrerin, sowie den angemessenen Einfluss der Hochschullehrergruppe auf die Entscheidung. In der Regel sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus anderen Fachbereichen, Organisationseinheiten, Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu beteiligen.

(7) Es ist eine angemessene Frist von der Ausschreibung bis zur Vorlage des Berufungsvorschlages an das Rektorat vorzusehen. Die Satzung sieht Regelungen vor, die eine gutachterlich gestützte Begründung des Berufungsvorschlages unter Würdigung der fachlichen, pädagogischen und sonst erforderlichen Eignung und Leistung unter angemessener Leistungsbewertung im Bereich der Lehre zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 sichern sowie die Bedingungen für ein Abweichen von der Vorlage einer Dreier-Liste festlegen. Die Frauenbeauftragte hat das Recht zur Stellungnahme zum Berufungsvorschlag. Diese ist dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat soll den Berufungsvorschlag zurückverweisen, wenn die Frauenbeauftragte eine Verletzung des Gleichberechtigungsauftrages nach § 4 Absatz 2 geltend macht. In derselben Angelegenheit ist die Rüge nach Satz 5 nur einmal zulässig. Die Stellungnahme der Frauenbeauftragten ist dem Berufungsvorschlag der Hochschule an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz beizufügen.

(8) Das Rektorat kann den ihm nach Maßgabe des in der Satzung der Hochschule geregelten Berufungsverfahrens vorgelegten Berufungsvorschlag übernehmen und an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz weiterleiten. Es kann den Vorschlag mit geänderter Reihenfolge weiterleiten, wenn es zuvor dem nach der Satzung zuständigen Gremium Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, Es kann gegenüber dem betroffenen Fachbereich oder der Organisationseinheit Bedenken äußern und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen geben, ein vergleichendes oder ergänzendes Gutachten einholen oder das Verfahren abbrechen und eine erneute Ausschreibung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einleiten.

(9) Die Berufung erfolgt auf Grund des Berufungsvorschlages des Rektorats der Hochschule durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des ordnungsgemäßen Berufungsvorschlages. Aus Gründen, die nicht auf die Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers oder der Bewerberin gestützt sind, kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz von der Reihenfolge des Vorschlags des Rektorats der Hochschule abweichend die Berufung vornehmen. Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann den Berufungsvorschlag an das Rektorat zurückgeben und begründete Bedenken geltend machen sowie die Einholung von vergleichenden Gutachten verlangen und die erneute Vorlage eines Berufungsvorschlages unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Werden die Bedenken nicht hinreichend berücksichtigt, ein Gutachten nicht eingeholt oder die gesetzte Frist nicht eingehalten, kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz von dem Berufungsvorschlag abweichend eine Berufung vornehmen.

(10) Die Ausschreibung und Berufung auf eine erste Professorenstelle erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder in ein befristetes Angestelltenverhältnis, wenn die Hochschule und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz dies im Einvernehmen vorsehen.

(11) Wird bei der Berufung von Gast- oder Vertretungsprofessoren oder –professorinnen ein Berufungsverfahren durchgeführt, kann von der Vorlage einer Dreier-Liste abgesehen werden.

(12) Bei der Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

(13) Berufungs- und Bleibeverhandlungen führen die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und die Hochschule gemeinschaftlich; die Entscheidung über die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge trifft die Hochschule. Die Verhandlungen über die Ausstattung einschließlich der Ausstattung von Juniorprofessuren mit einer Zusage nach § 18a Absatz 1 führt der Rektor oder die Rektorin unter Beteiligung des oder der zuständigen Fachbereiche oder

Organisationseinheiten. Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs dürfen nur angemessen befristet, höchstens jedoch für fünf Jahre, gegeben werden und stehen unter dem Vorbehalt, dass die längerfristige Entwicklungsplanung der Hochschule oder die Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a keine grundlegende Veränderung hinsichtlich des vorgesehenen Aufgabenbereichs vornimmt und ausreichende Haushaltsmittel vorhanden sind. Zusagen über die Ausstattung nach Satz 2, die Professoren oder Professorinnen vor dem 1. Juni 1999 unbefristet gegeben worden sind, gelten als bis zum 31. Mai 2005 befristet.“

6. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

„§ 18a

Verfahren bei verbindlicher Zusage (tenure track) zur Übertragung einer unbefristeten Professur“

(1) Die Ausschreibung und Einstellung auf eine Juniorprofessur oder auf eine Professur auf Zeit kann mit der Zusage verbunden werden, dass im Falle des Nachweises herausragender Eignung, Leistung und Befähigung ohne weitere Ausschreibung eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis übertragen wird (tenure track). Der Nachweis nach Satz 1 erfolgt im Rahmen einer qualitätsgesicherten Evaluierung. Die Hochschule kann zusätzlich eine Zwischenevaluierung vorsehen. Die Hochschule entscheidet vor der Ausschreibung, ob Ausschreibung und Einstellung mit einer Zusage nach Satz 1 verbunden werden. Die Stellenausschreibung steht in diesem Fall nicht unter Stellenvorbehalt. Die Stellenausschreibung für Juniorprofessuren sowie für Professuren mit einer verbindlichen Zusage zur Übertragung einer unbefristeten Professur erfolgt mit dem Hinweis auf die verbindliche Zusage und in der Regel international.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Professorinnen und Professoren, die vor dem 23. Juni 2017 befristet oder auf Zeit eingestellt wurden, können bei Vorliegen im Übrigen gleicher Voraussetzungen in eine Juniorprofessur oder Professur nach Absatz 1 einbezogen werden.

(3) Die Besetzung der Juniorprofessuren und Professuren mit verbindlicher Zusage zur Übertragung einer unbefristeten Professur erfordert zusätzlich zu den Anforderungen aus § 18 in der Regel die Beteiligung international ausgewiesener Gutachterinnen und Gutachter im Berufungsverfahren und in den Fällen, in denen dies vom fachlichen Profil der Professur her geboten ist, auch ausländischer Gutachterinnen und Gutachter.

(4) Soweit in den Absätzen 1 bis 3 nicht anders geregelt, gilt § 18 Absatz 6 bis 9 und 13 entsprechend.“

7. § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19

Nebentätigkeit der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen

(1) Die Anzeige nach § 72 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes ist über den Dekan oder die Dekanin oder das sonst zuständige Organ der Einrichtung, an der der Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin tätig ist, zu leiten.

(2) Der Dekan oder die Dekanin oder das sonst zuständige Organ soll zu der Frage Stellung nehmen, ob die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dem Hochschullehrer oder der Hochschullehrerin obliegenden Aufgaben beeinträchtigt. Das Gleiche gilt für genehmigungspflichtige und sonstige anzeigepflichtige Nebentätigkeiten.

(3) Die Übernahme eines Lehrauftrages nach § 16 Absatz 2 Satz 6 unterliegt nicht der Anzeige- und Genehmigungspflicht.“

8. In § 20 wird nach der Angabe „§ 18“ jeweils die Angabe „und § 18a“ eingefügt.

9. Nach § 20 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 2 Personal des akademischen Mittelbaus“

10. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt entsprechend für die zum 21. Juni 2017 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.“

11. § 21c wird wie folgt gefasst:

„§ 21c

Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse

Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den §§ 23, 23a und 23b sowie Lektorinnen und Lektoren, auch soweit sie in der Funktion als lecturer, researcher, senior lecturer oder senior researcher beschäftigt werden, ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt § 119 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend. Erfolgt für diesen Personenkreis eine Förderung aus einem überregionalen Förderprogramm, kann abweichend von Satz 1 auch eine Verlängerung der Beschäftigung um ein Jahr pro Kind und höchstens insgesamt zwei Jahre bei zwei und mehr Kindern ab der Geburt oder Adoption vorgesehen werden, wenn das Programm diese Möglichkeit eröffnet. § 117 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz des Bremischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.“

12. § 22 wird aufgehoben.

13. § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung werden befristet im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis eingestellt. Ihre weitere wissenschaftliche Qualifikation durch selbstbestimmte Forschung, insbesondere zur Arbeit an einer Dissertation (Phase 1) oder an zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen (Phase 2), die auch zur Erlangung der Berufungsfähigkeit auf eine ordentliche Professur führen können, wird ihnen als Dienstaufgabe übertragen. Ihnen wird dafür mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit zur Verfügung gestellt.

(2) Nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses obliegt ihnen wissenschaftliche Lehre und Forschung unter fachlicher Verantwortung und Betreuung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers. Ihnen können Aufgaben in Forschung und Lehre zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein zur Promotion berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium (Phase 1) und zusätzlich eine abgeschlossene Promotion für die Weiterqualifikation zur Erlangung der Berufungsfähigkeit auf eine ordentliche Professur (Phase 2).

(4) Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.“

14. Nach § 23 werden folgende §§ 23a und § 23b eingefügt:

„§ 23a

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung“

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung werden als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder unter den Voraussetzungen des § 118 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes auf Lebenszeit oder als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt. Sie werden dem Aufgabenbereich einer oder mehrerer Hochschulprofessuren zugewiesen; ihnen obliegen nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. In besonders begründeten Einzelfällen kann unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen

und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein zur Promotion berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium, bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis in der Regel eine Promotion.

(3) Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.

### § 23b — Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder als Angestellte befristet oder unbefristet sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt. Sie können nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses dem Aufgabenbereich einer oder mehrerer Hochschulprofessuren zugewiesen werden und erbringen dann unter ihrer oder seiner Verantwortung künstlerische Dienstleistungen.

(2) Einstellungsvoraussetzung für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(3) Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.“

15. Folgender § 24 wird einfügt:

„§ 24

Lektorinnen und Lektoren - Funktionen als lecturer (senior lecturer) oder researcher (senior researcher)

(1) Lektorinnen und Lektoren nehmen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses Aufgaben in Forschung und wissenschaftlicher Lehre selbständig war. Weitere Aufgaben können ihnen durch Entscheidung des Rektors oder der Rektorin nach Anhörung des Dekanats zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. Einstellungsvoraussetzung sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. Sie können nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 befristet oder unbefristet im Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Zeit sowie unter den Voraussetzungen des § 118a Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt werden. Die Lehrverpflichtung richtet sich im Einzelnen nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.

(2) An der Universität können sie in der Funktion als researcher, senior researcher, lecturer oder senior lecturer beschäftigt werden. Die Beschäftigung in der Funktion als senior researcher oder senior lecturer erfolgt dann, wenn über die Promotion hinaus weitere wissenschaftliche Leistungen in Lehre oder Forschung nachgewiesen sind. Solche wissenschaftlichen Leistungen sind insbesondere Publikationen, Erfahrungen in Forschung oder Lehre nach der Promotion, Einwerbung von Drittmitteln, Betreuung von Doktoranden sowie der Erwerb von Leitungs- und Auslandserfahrungen im Wissenschaftsbereich. Einer Lektorin oder einem Lektor in der Funktion als lecturer oder researcher kann bei der Einstellung die Zusage erteilt werden, ihr oder ihm im Falle des Nachweises herausragender Eignung, Leistung und Befähigung und nach erfolgreichem Bestehen einer Evaluation ohne weitere Ausschreibung die Funktion als senior lecturer oder als senior researcher zu übertragen. Senior researcher und senior lecturer werden im Angestelltenverhältnis unbefristet oder im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt, researcher und lecturer im befristeten Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Zeit.

(3) Die Hochschulen regeln das Nähere zur Ausschreibung, zu den Aufgaben, zur Ausgestaltung des Verfahrens und zur Evaluation durch Satzung.“

16. Nach dem neuen § 24 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 3 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und studentische Hilfskräfte“

17. § 24a wird aufgehoben.

18. Der bisherige § 24 wird § 26; Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt.

„Sie werden in der Regel unbefristet beschäftigt. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ist eine befristete Beschäftigung möglich.“

19. Der bisherige § 26 wird § 26a.

20. In § 27 werden nach dem Wort „Forschung“ ein Komma und die Wörter „künstlerischen Entwicklungsvorhaben“ eingefügt.

21. Nach § 27 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 4 Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung“

22. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 Absatz 1“ durch die Angabe „23, 23a und 23b“ ersetzt.

23. Die Angabe „Kapitel 3 Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen“ wird durch die Angabe „ Kapitel 3 Sonstige Bestimmungen“ ersetzt.

24. Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

„Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung“

25. In § 30 werden die Wörter „Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen“ durch die Wörter „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung“ ersetzt.

26. In § 49 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich insbesondere um eine Laborveranstaltung, eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum oder eine Sicherheitseinweisung.“

27. In § 85a wird die Angabe „§ 18 Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe „18 Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt.

28. § 89 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „sowie aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerschaft“ wird ein Komma eingefügt. b) Die Wörter „und wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen“ werden durch die Wörter „der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den §§ 23, 23a und 23b, der Lektorinnen und Lektoren“ ersetzt.

### Art. 2 — Änderung der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung

Die Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 441 — 2040-m-1), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2016 (Brem.GBl S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 4

Universität Bremen

An der Universität Bremen haben die Lehrenden folgende Lehrverpflichtung (§ 2):

1. Professoren und Professorinnen

8 bis 10 Lehrveranstaltungsstunden gemäß Berufungsvereinbarung.

2. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

a) in der ersten Phase nach § 117 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes 4 Lehrveranstaltungsstunden b) und in der zweiten Phase nach § 117 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes sowie in der Phase einer Verlängerung nach § 119 des Bremischen Beamtengesetzes, wenn diese in den Zeitraum nach § 117 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes fällt, 6 bis 8 Lehrveranstaltungsstunden gemäß Berufungsvereinbarung.

3. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

a) mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung nach § 23 des Bremischen Hochschulgesetzes eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden b) in der Dienstleistung nach § 23a des Bremischen Hochschulgesetzes sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den bis zum 21. Juni 2017 geltenden Regelungen aa) in befristeten Beschäftigungsverhältnissen von 4 Lehrveranstaltungsstunden

bb) und in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen von 8 Lehrveranstaltungsstunden.

4.

a) Lektorinnen und Lektoren nach § 24 des Bremischen Hochschulgesetzes aa) in der Funktion als lecturer 8 Lehrveranstaltungsstunden

bb) in der Funktion als researcher 4 Lehrveranstaltungsstunden

cc) in der Funktion als senior lecturer 12 Lehrveranstaltungsstunden

dd) in der Funktion als senior researcher 9 Lehrveranstaltungsstunden und

ee) ohne Übertragung einer der vorstehenden Funktionen 12 Lehrveranstaltungsstunden

nach Maßgabe ihres Dienstvertrages und ihrer Aufgabenübertragung in Forschung und Lehre und der Übertragung weiterer Aufgaben durch Entscheidung der Rektorin oder des Rektors nach Anhörung des Dekanats; b) Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 26 des Bremischen Hochschulgesetzes 24 Lehrveranstaltungsstunden. Werden den Lehrenden nach Buchstabe a und b neben Lehraufgaben andere Dienstaufgaben übertragen, kann die Lehrverpflichtung entsprechend reduziert werden. Eine Reduzierung ist durch Entscheidung

der Rektorin oder des Rektors nach Anhörung des Dekanats möglich auf bis zu 16 Lehrveranstaltungsstunden. Werden die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Lehrenden aufgrund vertraglicher Verpflichtungen im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen.“

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5

Hochschule für Künste

An der Hochschule für Künste haben die Lehrenden folgende Lehrverpflichtung (§ 2):

1. Professoren und Professorinnen:

a) in künstlerischen Fächern 18 Lehrveranstaltungsstunden, b) in wissenschaftlichen Fächern 8 bis 10 Lehrveranstaltungsstunden gemäß Berufungsvereinbarung.

2. künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Hochschule für Künste eine Lehrverpflichtung von 18 bis 24 Lehrveranstaltungsstunden

3.

a) Lektorinnen und Lektoren nach § 24 des Bremischen Hochschulgesetzes 18 bis 24 Lehrveranstaltungsstunden b) Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 26 des Bremischen Hochschulgesetzes 24 Lehrveranstaltungsstunden. Werden den Lehrkräften für besondere Aufgaben oder Lektoren und Lektorinnen neben Lehraufgaben andere Dienstaufgaben übertragen, kann die Lehrverpflichtung entsprechend auf bis zu 20 Lehrveranstaltungsstunden reduziert werden; über die Reduzierung entscheidet der Rektor oder die Rektorin nach Zustimmung des Dekans oder der Dekanin. Werden die unter Nummer 1 bis 3 genannten Lehrenden aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen.“

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6

Fachhochschulen

An Fachhochschulen haben die Lehrenden folgende Lehrverpflichtung (§ 2):

1. Professoren und Professorinnen 18 Lehrveranstaltungsstunden,

2. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 8 bis 10 Lehrveranstaltungsstunden gemäß Vereinbarung

3.

a) Lektorinnen und Lektoren nach § 24 des Bremischen Hochschulgesetzes 18 bis 24 Lehrveranstaltungsstunden b) Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 26 des Bremischen Hochschulgesetzes 24 Lehrveranstaltungsstunden. Werden den Lektorinnen und Lektoren oder den Lehrkräften für besondere Aufgaben neben Lehraufgaben weitere Dienstaufgaben übertragen, kann die Lehrverpflichtung entsprechend auf bis zu 20 Lehrveranstaltungsstunden reduziert werden; über die Reduzierung entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung des Dekanats. Werden die unter Nummern 1 bis 3 genannten Lehrenden aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen.“

4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a

Lehrverpflichtungsermäßigung behinderter Menschen

Die Lehrverpflichtung behinderter Menschen im Sinne des Neunten Sozialgesetzbuch wird auf Antrag durch Entscheidung der Rektorin oder des Rektors ermäßigt. Die Ermäßigung beträgt

1. bei einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert bis zu 12 vom Hundert der vollen Lehrverpflichtung

2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 vom Hundert bis zu 18 vom Hundert der vollen Lehrverpflichtung

und

3. bei einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von mindestens 90 vom Hundert bis zu 25 vom Hundert der vollen Lehrverpflichtung.

Bei der Entscheidung sind auch die Art der Behinderung und die besonderen Anforderungen im Bereich der Lehre angemessen zu berücksichtigen. In besonders begründeten Ausnahmefällen sind von Satz 2 abweichende Regelungen unter Abwägung aller maßgebenden Sachgründe möglich. Ergeben sich Bruchteile von mehr als 0,5 Lehrveranstaltungsstunden, werden diese jeweils auf eine volle Lehrverpflichtungsstunde aufgerundet.“

### Art. 3 — Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz vom 22.Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17 — 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 118 folgenden Angabe eingefügt:

„§ 118a Lektorinnen und Lektoren“

2. § 116 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 18 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 10 “ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Im Fall einer Professur nach § 18a Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes darf die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit sechs Jahre nicht übersteigen.“

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; in dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „abgesehen von den Fällen des § 119 Absatz 3 und 4“ die Wörter „dieses Gesetzes sowie des § 21c Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes“ eingefügt.

dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; in dem neuen Satz 5 wird nach der Angabe „§ 119 Absatz 3 und 4“ die Angabe „dieses Gesetzes und § 21c Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes“ eingefügt.

ee) In Satz 5 wird das Wort „bleibt“ durch das Wort „bleiben“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach der Angabe „Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a“ werden die Wörter „müssen habilitationsadäquat sein und“ eingefügt.

bbb) Nach dem Wort Juniorprofessur und dem Komma werden die Wörter „eines erfolgreichen Begutachtungsverfahrens und“ eingefügt.

ccc) Nach dem Wort „Mitarbeiter“ werden ein Komma und die Wörter „als Lektorin oder als Lektor im Sinne von § 24 des Bremischen Hochschulgesetzes“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „,soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden, Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein“ durch die Wörter „können auch Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein (Habilitationsverfahren).“ ersetzt.

c) In Absatz 6 wird nach den Wörtern „fachbezogene Leistungen in der“ das Wort „künstlerischen“ eingefügt. 3. § 117 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 119 Absätze 3 und 4“ die Angabe „dieses Gesetzes sowie des § 21c Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hilfskraft“ die Wörter „oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Lektorin oder als Lektor“ eingefügt.

bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 119 Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 und 5“ die Angabe„ dieses Gesetzes sowie des § 21c Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes“ eingefügt.

cc) In Satz 6 werden nach dem Wort „Mitarbeitern“ ein Komma und die Wörter „Lektorinnen oder Lektoren “ eingefügt.

4. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort „Mitarbeiter“ werden die Wörter „mit dem Ziel der Qualifizierung nach § 23 des Bremischen Hochschulgesetzes“ eingefügt.

bbb) Die Wörter „für die Dauer von zwei Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt“ werden durch die Wörter „auf Zeit eingestellt“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf sechs Jahre vor der Promotion und sechs Jahre nach der Promotion nicht übersteigen.“

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung nach § 23a des Bremischen Hochschulgesetzes werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden, für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Bei Bewährung ist eine zweimalige Verlängerung von jeweils zwei Jahren möglich. Sie können zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn die von ihnen erbrachten wissenschaftlichen Dienstleistungen dauerhaft erforderlich sind.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „abgeschlossenes“ ein Komma und die Wörter „zur Promotion berechtigendes“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung in der Postdoc-Phase ist die Einstellungsvoraussetzung eine abgeschlossene Promotion.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses können künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.“

5. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:

„§ 118a

Lektorinnen und Lektoren

(1) Lektorinnen und Lektoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden, für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Bei Bewährung ist eine zweimalige Verlängerung von jeweils zwei Jahren möglich. Sie können bei Bewährung und dem Vorliegen eines dienstlichen Interesses und bei Vorliegen der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, ohne zunächst zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt worden zu sein.

(2) Einstellungsvoraussetzung für Lektorinnen und Lektoren ist neben den allgemeinen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine Promotion.“

6. § 119 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „auf Zeit“ folgende Wörter „sowie Lektorinnen und Lektoren auf Zeit“ eingefügt. b) In § 119 Absatz 2 wird die Angabe „§ 13a Absatz 4“ jeweils durch die Angabe „§ 13a Absatz 3“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Juniorprofessoren“ ein Komma und die Wörter „von Lektorinnen und Lektoren auf Zeit“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „Grundwehr- und Zivildienst oder“ durch die Wörter „freiwilliger Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst oder“ ersetzt.

bbb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „ist“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter „oder im Rahmen einer Förderung aus einem überregionalen Förderprogramm statt der Elternzeit eine Verlängerung der Qualifizierungsphase um ein Jahr pro Kind und höchstens insgesamt 2 Jahre bei zwei und mehr Kindern ab der Geburt oder Adoption in Anspruch genommen wird.“ angefügt.

### Art. 4 — Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Das Bremische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924 — 2042-a-2), wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage I Besoldungsordnungen A und B (zu § 22 Absatz 1 Nummer 1), Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 13 werden den Wörtern Akademische Rätin, Akademischer Rat die Wörter „- als Lektorin oder als Lektor an einer Hochschule“ angefügt.

2. In der Anlage I Besoldungsordnungen A und B (zu § 22 Absatz 1 Nummer 1)), Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 14, werden den Wörtern Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat die Wörter „- als Lektorin oder als Lektor an einer Hochschule“ angefügt.

3. In der Anlage I Besoldungsordnungen A und B (zu § 22 Absatz 1 Nummer 1), Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 15, werden den Wörtern Akademische Direktorin, Akademischer Direktor die Wörter „- als Lektorin oder als Lektor an einer Hochschule“ angefügt.

### Art. 5 — Änderung des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

Das Bremische Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 233 — 221–c–1), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird das Wort „umfaßt“ jeweils durch das Wort „umfasst“ ersetzt. b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 7a des Bremischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.“

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

bb) Satz 5 wird zu Satz 3 und das Wort „daß“ wird durch das Wort „dass“ ersetzt.

3. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 5a des Bremischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.“

4. In § 46 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5“ gestrichen.

5. In § 47 Absatz 2 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „23a“ ersetzt.

### Art. 6 — Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt zum Beginn des Wintersemesters 2017/2018 in Kraft.

Bremen, den 20. Juni 2017

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Viertes Hochschulreformgesetz
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2017_06_22_GBl_Nr_0064_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
