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title: "Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts „Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung“"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/viertes-gesetz-zur-aenderung-des-gesetzes-zur-errichtung-einer-stiftung-des-oeffentlichen-rechts-alfred-wegener-institut-fuer-polar-und-meeresforschung-2019-03-14-gbl-nr-0019-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2019_03_14_GBl_Nr_0019_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T16:02:40+00:00"
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# Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts „Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung“

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 14.03.2019
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2019 Nr. 19


### Art. 1 — Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts

„Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung“

Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts „Alfred-Wegener- Institut für Polar- und Meeresforschung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1986 (Brem.GBl. S. 55 ― 221-l-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. November 2012 (Brem.GBl. S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz über die Stiftung des öffentlichen Rechts „Alfred-Wegener-Institut Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung“ (AWI-Gesetz)“

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 1

Stiftung des öffentlichen Rechts, Sitz“

b) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen und Satz 4 wird Satz 3. 3. In § 2 Absatz 2 wird nach dem Wort „Wissenschaft“ das Wort „und“ gestrichen und ein Komma eingefügt; nach dem Wort „Wirtschaft“ werden die Wörter „und Gesellschaft“ eingefügt; das Komma und die Wörter „insbesondere in der Meerestechnik“ werden gestrichen.

4. In § 3 werden nach dem Wort „Brandenburg“ das Wort „und“ gestrichen, ein Komma eingefügt und nach dem Wort „Schleswig-Holstein“ die Wörter „und das Land Niedersachsen“ eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Brandenburg“ das Wort „und“ gestrichen, ein Komma eingefügt und nach dem Wort „Schleswig-Holstein“ das Komma gestrichen und die Wörter „und des Landes Niedersachsen“ eingefügt und die Wörter „aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens oder der Wirtschaft“ gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 werden nach dem Wort „Brandenburg“ das Wort „und“ gestrichen, ein Komma eingefügt und nach dem Wort „Schleswig- Holstein“ die Wörter „und des Landes Niedersachsen“ eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Projektgruppen“ durch die Wörter „vergleichbaren Forschungseinheiten“ ersetzt. e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ihm gehören die Sektionsleiter oder Sektionsleiterinnen, die Leiter oder Leiterinnen vergleichbarer Forschungseinheiten und gewählte wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen an.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Brandenburg“ das Wort „und“ gestrichen, ein Komma eingefügt und nach dem Wort „Schleswig-Holstein“ die Wörter „und das Land Niedersachsen“ eingefügt. b) In Satz 3 wird nach dem Wort „werden“ ein Punkt angefügt.

### Art. 2 — Bekanntmachungserlaubnis

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Gesetzes über die Stiftung des öffentlichen Rechts „Alfred-Wegener- Institut-Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung“ in der vom 15. März

machen.

### Art. 3 — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 5. März 2019

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts „Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung“
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2019_03_14_GBl_Nr_0019_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
