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title: "Verordnung zur Neufestsetzung der Finanzierungsbeteiligung des Landes Bremen an den Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen und den Nettosozialhilfekosten der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven für 2020 und 2021"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/verordnung-zur-neufestsetzung-der-finanzierungsbeteiligung-des-landes-bremen-an-den-nettokosten-der-eingliederungshilfeleistungen-und-den-nettosozialhilfekosten-2021-12-28-gbl-nr-0156-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2021_12_28_GBl_Nr_0156_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T15:59:58+00:00"
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# Verordnung zur Neufestsetzung der Finanzierungsbeteiligung des Landes Bremen an den Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen und den Nettosozialhilfekosten der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven für 2020 und 2021

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 28.12.2021
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2021 Nr. 156


### Art. 1 — Änderung der Finanzierungsquotenverordnung Eingliederungshilfe SGB IX

Die Finanzierungsquotenverordnung Eingliederungshilfe SGB IX vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1686) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Angabe „85 Prozent“ durch die Angabe „85,3 Prozent“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) in der Überschrift wird das Wort „Evaluation“ gestrichen.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe d wird der Punkt nach dem Wort „Behinderungen“ durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Buchstaben werden angefügt:

„e) Leistungen zur Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Heilpädagogik und Komplexleistungen sowie

f) Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe für Menschen mit Suchterkrankungen in besonderen Wohnformen – legale Stoffe.“

3. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.

4. Der § 6 wird zu § 4.

### Art. 2 — Änderung der Finanzierungsquotenverordnung Sozialhilfe SGB XII

Die Finanzierungsquotenverordnung Sozialhilfe SGB XII vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1689) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Angabe „85 Prozent“ durch die Angabe „85,3 Prozent“ ersetzt.

2. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.

3. Der § 5 wird § 3.

### Art. 3 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 2. November 2021

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Verordnung zur Neufestsetzung der Finanzierungsbeteiligung des Landes Bremen an den Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen und den Nettosozialhilfekosten der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven für 2020 und 2021
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2021_12_28_GBl_Nr_0156_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
