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title: "Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Bau"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/sechste-verordnung-zur-aenderung-der-kostenverordnung-bau-2021-03-02-gbl-nr-0030-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2021_03_02_GBl_Nr_0030_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T16:00:44+00:00"
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# Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Bau

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 02.03.2021
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2021 Nr. 30


### Art. 1 — Die Kostenverordnung Bau vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 2002, 463 —

203-c-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. September 2015 (Brem.GBl. S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 3 werden die Wörter „Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 22. Dezember 2010 (Brem.GBl. 637 ff.)“ ersetzt durch die Wörter „Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41)“.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2010“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.

3. Die Anlage 1 zu § 1 „Kostenverzeichnis Bau“ erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

### Art. 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, 26. Januar 2021

Der Senat

### Anlage 1 — Kostenverzeichnis Bau

Inhaltsverzeichnis

Tarifziffer Rechtsgebiet

10 Bauaufsicht und Stadtplanung 100 Gesetzliches Vorkaufsrecht 101 Bauaufsicht 102 Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren, Sachverständigen und Prüfstellen 103 Baulicher Zivilschutz 110 Stadtplanung 12 Telekommunikationslinien 13 Straßenverkehr 14 Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht 15 Straßenrecht 16 Wohnungswesen 17 Städtebauförderungsrecht 18 Schienenverkehr 19 Sonstige Gebühren

Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften

II. BV Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung) II. WoBauG Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) AEG Allgemeines Eisenbahngesetz AllKostV Allgemeine Kostenverordnung BauGB Baugesetzbuch BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) BauPG Bauproduktengesetz BEVVG Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes BGB Bürgerliches Gesetzbuch BOA Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen BOStrab Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

BremBauPMÜG Bremisches Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz BremBGG Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz BremEntG Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen BremGebBeitrG Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz BremLBO Bremische Landesbauordnung BremLStrG Bremisches Landesstraßengesetz BremPPV Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen BremVwVfG Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz BremVwVG Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz) BremWoBindG Bremisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bremisches Wohnungsbindungsgesetz) BremWSchG Bremisches Wohnraumschutzgesetz DSchG Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung EBV Eisenbahnbetriebsleiterverordnung ESBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen EStG Einkommenssteuergesetz FStrG Bundesfernstraßengesetz GKG Gerichtskostengesetz LBG Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) PBefG Personenbeförderungsgesetz PBefGKostV Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen ProduktSG Produktsicherheitsgesetz SGB II Sozialgesetzbuch – Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitssuchende StrabBIPV Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung) VermWertKostV Kostenverordnung für das Amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch WEG Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) WoFG Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz)

Tarifziffer Gebührentatbestand Gebühr in Euro

10 Bauaufsicht und Stadtplanung

100 Gesetzliches Vorkaufsrecht

100.00 Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des 40 gesetzlichen Vorkaufrechts nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB 101 Bauaufsicht Anmerkung für alle nachfolgenden Verfahren soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde: Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden (vgl. § 9 Absatz 2 BremGebBeitrG). 101.00 Genehmigung zur Errichtung oder Änderung oder Beseitigung 9,0 v. T. der einer baulichen Anlage einschl. zugehöriger Stellplätze, Baukosten Garagen und Nebenanlagen nach § 64 BremLBO mindestens 130 101.01 Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu 9,0 v. T. der genehmigenden baulichen Anlage, wenn diese Genehmigung Baukosten die Baugenehmigung einschließt mindestens 130 101.02 Vereinfachtes Verfahren nach § 63 BremLBO 4,5 v. T. der Baukosten mindestens 80 101.02.01 Bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren nach § 64a BremLBO 3,5 v. T. der Baukosten, mindestens 130 101.03 Anmerkungen zu 101.00 bis 101.02: Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 15 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. Dieser Erstattungsanspruch erlischt nach drei Jahren. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. 101.03.00 Die nach 101.00 bis 101.02 zu erhebenden Gebühren sind bis zum 3-fachen auch dann zu erheben, wenn ohne vorherigen Bauantrag der Gebühren nach errichtete Bauwerke auf ihre Zulässigkeit nachgeprüft werden. 101.00 bis 101.02

101.03.01.00 Für mehrere gleiche Gebäude oder andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach 101.00 und 101.01, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. 101.03.01.01 Erstreckt sich die Genehmigung eines Vorhabens (z.B. bei Windenergieanlagen) auf Maschinen, weil diese für die baurechtliche Prüfung (z.B. Statik) relevant sind, so wird bei der Gebührenberechnung für das Gesamtvorhaben der Kostenanteil für die Maschinen nur mit 50 v. H. zugrunde gelegt. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere gleiche Maschinen, so sind die Kosten der weiteren Maschinen mit je 25 v. H. in Anschlag zu bringen. Diese Regelung ist nur bei gleichzeitiger Genehmigung solcher Anlagen anzuwenden. 101.03.01.02 Baurechtliche Beratungsleistungen vor Einleitung bauaufsicht- nach Zeitaufwand licher Verfahren oder auf Grundlage anderer Rechtsvor- entsprechend schriften Tarifziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung 101.03.02 Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart einer bestandsgeschützten baulichen Anlage nur mit verfahrensfreien Baumaßnahmen nach § 61 BremLBO je nach Umfang des Prüfaufwandes 101.03.02.00 - bei Änderung der Nutzungsart in Wohnen 123 bis 1 53 101.03.02.01 - bei Änderung in sonstige Nutzungsart 155 bis 2 883 101.03.02.02 Anmerkung zu 101.03.02 bis 101.03.02.01: Die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 ist zusätzlich zu erheben, wenn Baukosten anfallen. Außerdem gilt 101.03. entsprechend. 101.04 Genehmigung eines Nachtrages für ein genehmigtes und noch nicht abgeschlossenes Bauvorhaben 101.04.00 Erweiterungen und Ergänzungen zu genehmigten Bauvor- Gebühr nach haben für die zusätzlich genehmigten Bauteile je nach Art des 101.00 bis 101.02 Bauvorhabens 101.04.00.00 Anmerkung zu 101.04.00: Wie Anmerkung 101.03 101.04.01 Änderung von genehmigten Bauvorhaben 6 v. H. bis 12 v. H. der Gebühr für die ursprüngliche Genehmigung nach 101.00 bis 101.02 und 101.04.00 mindestens 53 101.04.01.00 Anmerkung zu 101.04.01: Falls sich außerdem die Baukosten erhöhen, ist die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 zusätzlich zu erheben. Die Anmerkung: 101.03 gilt sinngemäß.

101.05 Erteilung einer Teilbaugenehmigung 50 v. H. der Gebühr nach 101.00 und 101.02 bezogen auf den genehmigten Teil 101.05.00 Anmerkung zu 101.05: Wie Anmerkungen 101.03 101.06 Genehmigung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen 101.06.00 Anmerkung zu 101.06: Bei einer Nachtragsbaugenehmigung gilt 101.04 sinngemäß. Die Anmerkungen 101.03 gelten sinngemäß. 101.06.01 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung 4,5 v. H. der Herstellungs- und Anbringungskosten mindestens 87 101.06.02 Sonstige Werbeanlagen (eigenständige, gewerbliche 4,5 v. H. der Hauptnutzungen) Herstellungs- und Anbringungskosten 101.06.02.00 Analoge Wechselwerbeanlagen zuzüglich 15 v. H. 101.06.02.01 Digitale Wechselwerbeanlagen zuzüglich 25 v.H. Anmerkung zu 101.06.02, 101.06.02.00 und 101.06.02.01: Die Gebühr beträgt mindestens 174 höchstens 3 000 Anmerkung zu 101.06 bis 101.06.02.01: Die Gebühr für die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung ist gesondert zu erheben 101.07 Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 BremLBO je nach Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und nach Umfang der Ämteranhörung 101.07.00 Für Vorhaben, die dem Wohnen dienen einschließlich 85 bis 1 591 zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 101.07.01 Für alle Vorhaben, die nicht dem Wohnen dienen einschl. 155 bis 2 883 zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 101.07.02 Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfungsaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zu 50 v. H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird.

101.08 Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung oder eines 12 v. H. der Gebühr Bescheides nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06, 101.07.00 nach 101.00, und 101.07.01 101.02, 101.05, 101.06 101.07.00 oder 101.07.01 mindestens 66 jedoch nicht höher als die Gebühr für die Genehmigung selbst, deren Gültigkeit verlängert wird 101.08.00 Anmerkung zu 101.08: 101.03 gilt mit Ausnahme der Verlängerung einer Genehmigung bzw. eines Bescheides nach 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 sinngemäß. 101.09 Anzeige der Beseitigung von Anlagen 1 v. T. der (§ 61 Absatz 3 BremLBO) Beseitigungskosten mindestens 66 höchstens 577 101.10 Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für fliegende 6 v. T. der Herstel- Bauten lungskosten mindestens 66 101.11 Prüfung des Standsicherheitsnachweises für fliegende 8,5 v. T. der Her- Bauten stellungskosten mindestens 54 101.12 Verlängerung der Gültigkeit einer Ausführungsgenehmigung 53 bis 570 für fliegende Bauten 101.13 Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten 35 bis 346 101.14 Anmerkung zur Berechnung von Gebühren und zur Ermittlung der den Gebührenberechnungen zugrunde zulegenden Baukosten: 101.14.00 Ist die Gebühr nach Bau-, Herstellungs-, Anbringungs- oder Abbruchkosten zu berechnen, so wird in Abhängigkeit zur Gebühr (v. T. oder v. H.) jedes angefangene Tausend oder jedes angefangene Hundert der Kosten voll gerechnet. 101.14.01 Die Gebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Absatz 4 BremLBO und der Bauüberwachung nach § 80 Absatz 2 Nummer 2 BremLBO richtet sich nach § 43 der BremPPV; dies gilt auch, wenn die Aufgaben durch die untere Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen werden. 101.15 Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften 101.15.01 Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandfläche je m² 13 bebauter Abstandfläche 101.15.02 Anmerkung zu 101.15.01: Bebauung bis zu 1 m Höhe über gebührenfrei Gelände 101.15.03 Abweichungen von anderen bauordnungsrechtlichen 115 Vorschriften der BremLBO und untergesetzlichem Regelwerk je Abweichungstatbestand

101.15.04 Anmerkung zu 101.15.03: Sofern sich der Umfang der Abweichung auf mehrere Nutzungseinheiten bezieht, ist die Gebühr entsprechend zu vervielfachen 101.15.05 Abweichung von der Verpflichtung zur Herstellung von 100 notwendigen Baumpflanzungen nach § 10 Absatz 4 Stellplatzortsgesetz Bremen bzw. nach § 9 Absatz 4 Stellplatzortsgesetz Bremerhaven bei temporären Stellplatzanlagen pro Baum und Jahr 101.16 Befreiungen von zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften 101.16.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen oder über das 13 zulässige Maß der baulichen Nutzung hinaus (GFZ – Überschreitung) je m² in allen Geschossen 101.16.00.00 Anmerkung zu 101.16.00: Bebauung bis zu 1 m Höhe über gebührenfrei Gelände 101.16.01.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stell- 91 plätze je Stellplatz 101.16.01.01 durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz 182 101.16.02 Abweichung von der Zahl der Vollgeschosse 101.16.02.00 Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse je m² zusätzlich 13 gewonnener Geschossfläche 101.16.02.01 Unterschreitung der zwingend festgesetzten Zahl der Voll- gebührenfrei geschosse 101.16.03 Überschreitung der Grundflächenzahl: - GRZ I je m² 23 - GRZ II je m² 12 101.16.04 Anmerkungen zu 101.16.02 und 101.16.03: Die Gebühren sind ggf. zusätzlich zu der Gebühr nach 101.16.00 zu erheben. 101.16.05 Überschreitung der Baumassenzahl je m² 5 101.16.06 Zurücktreten hinter Baulinien je m² in allen Geschossen 13 101.16.07 Überschreitung der zulässigen Länge von Gebäudegruppen 47 (ohne Berücksichtigung der Geschosszahl) je m Länge 101.16.08 Unterschreitung der Mindestgrundstückgröße für jedes 21 angefangene Prozent 101.16.09 Überschreitung der zul. Gebäudehöhe an der Straßen- oder 5 Hofseite je 50 cm Höhe auf je 1 m Frontlänge 101.16.10 Befreiung von den Vorschriften über die zulässige Art der 8 baulichen Nutzungen für jeden m² Gesamtfläche (einschl. Nebenräume, Flure, Gänge usw.) 101.16.11 Anmerkungen zu 101.16.00 bis 101.16.10: 101.16.12 Die Mindestgebühr beträgt je Befreiung 81 101.16.13 Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen. 101.16.14 Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Befreiungen 81 bis 1 499

101.16.14.00 Anmerkung zu 101.16.14: Die für die Berechnung der Gebühren maßgebenden Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften. 101.16.15 Anmerkung zu 101.16.00 bis 101.16.14: 101.16.16 Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen. 101.16.17 Wird von einem erteilten Dispens nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. Dieser Erstattungsanspruch erlischt nach drei Jahren. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. 101.17 Ausnahmen von nicht zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften 101.17.00 Bebauung oder Überbauung von Flächen über das Maß des 13 ohne weiteres Zulässigen hinaus -siehe beispielsweise § 21 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906, § 23 der BauNVO - je m² in allen Geschossen 101.17.00.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stell- 91 plätze je Stellplatz 101.17.00.01 durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz 182 101.17.01 Abweichungen von Baulinien oder Häuserlinien, soweit sie 33 keine Befreiung darstellen 101.17.02 Zulassung von Abstandsflächen in der geschlossenen 129 Bauweise 101.17.03 Schließung von Veranden nach § 21 der Bauordnung für die 85 Stadt und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 101.17.04 Ausnahmen von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzung 101.17.04.00 bis zu 15 m² 58 101.17.04.01 über 15 m² für jeden weiteren m² 5 101.17.05 Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.04: 101.17.05.00 Die Mindestgebühr beträgt je Ausnahme 50 101.17.05.01 Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen. 101.17.06 Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Ausnahmen 50 bis 922 101.17.06.00 Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichungen von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften.

101.17.07 Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.06.00: Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen. 101.17.08 Wird von einer erteilten Ausnahme nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. Dieser Erstattungsanspruch erlischt nach drei Jahren. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. 101.18 Wiederkehrende Prüfungen überwachungspflichtiger Anlagen 99 bis 992 und Einrichtungen (§ 3 Absatz 1 und § 58 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 BremLBO und Sonderbauvorschriften – wie Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Garagen u.a.), je nach Größe der Anlage, Zeitaufwand und Umfang der erforderlichen Ämterbeteiligung 101.19 Für jede erstmalig angeordnete Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO: 101.19.00 - von Vorhaben nach § 63 BremLBO 57 101.19.01 - von einfachen Bauten (z.B. Hallen ohne Einbauten) nach Zeitaufwand 101.19.02 - in allen übrigen Fällen nach Umfang der Bauzustands- 1 v. H. bis 5,5 v. H. prüfung der für die Genehmigung zu entrichtenden Gebühr mindestens

101.19.03 Für jede wiederholte Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO 57 bis 278 101.20 Bauüberwachung nach § 80 Absatz 1 BremLBO 50 bis 186 101.21 Für jede notwendige Nachforderung von Baubeginn- und je Schreiben 37 Bauzustandsanzeigen nach §§ 72 und 81 BremLBO 101.22 Akteneinsicht 101.22.01 Einsicht in die digitale Bauakte 101.22.01.00 Grundgebühr 101.22.01.00. bis 25 MB der digitalisierten Akte 40

101.22.01.00. für jede weiteren angefangenen 50 MB 30

101.22.01.00. höchstens 400

101.22.01.00. Anmerkung zu 101.22.01.00: 03 Die Grundgebühr 101.22.01.00.00 bis 101.22.01.00.02 wird zusätzlich zu den Gebühren nach 101.22.01.01 bis 101.22.01.03.09 erhoben.

101.22.01.01 Digitale 1-wöchige Bereitstellung der Bauakte mit Passwort gebührenfrei zum Download via externem Online-Zugang 101.22.01.02 Digitale Abgabe der Akte auf Speicherstick, einmalig 8 101.22.01.03 Ausdrucke aus der digitalen Bauakte 101.22.01.03. DIN A 4 je Ausdruck schwarz/weiß 0,15

101.22.01.03. DIN A 4 je Ausdruck farbig 0,20

101.22.01.03. DIN A 3 je Ausdruck schwarz/weiß 0,25

101.22.01.03. DIN A 3 je Ausdruck farbig 0,35

101.22.01.03. Format bis DIN A 2 oder bis 0,25 m² schwarz/weiß 2,30

101.22.01.03. Format bis DIN A 1 oder bis 0,5 m² schwarz/weiß 3,50

101.22.01.03. Format über DIN A 1 oder über 0,5 m² schwarz/weiß 6,90

101.22.01.03. Format bis DIN A 2 oder bis 0,25 m² farbig 4,60

101.22.01.03. Format bis DIN A 1 oder bis 0,5 m² farbig 6,90

101.22.01.03. Format über DIN A 1 oder über 0,5 m² farbig 11,50

101.22.02 Einsicht in die analoge Bauakte 101.22.02.00 Bereitstellung von Archivakten zur Einsichtnahme, zur Anferti- 30 gungen von Ablichtungen, Pausen oder dergleichen je Grundstück oder zu beiden Zwecken (Zusätzlich entstehende bare Aufwendungen durch Dritte, die aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen, sind zu erstatten.) 101.22.02.01 Anmerkung zu 101.22.02.00: Wird die Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen gewährt, werden zusätzlich Gebühren nach 101.01 und 101.02 der Anlage zu § 1 AllKostV erhoben. 101.23 Verfügungen im Verwaltungszwang 101.23.00 Ge- und Verbote 173 bis 577 101.23.01 Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 58 bis 577 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften 101.23.01.00 bei Zwangsgeldern 14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes mindestens 58 höchstens 577

101.23.01.01 Anmerkungen zu 101.23.00 und 101.23.01: Die Gebühr nach 101.23.00 deckt die mit dem Ge- bzw. Verbot verbundene erstmalige Androhung von Zwangsmitteln mit ab. 101.23.02 Festsetzung von Zwangsgeldern 14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes mindestens 58 höchstens 577 101.23.03 Festsetzung der Kosten für Ersatzvornahmen 12 v. H. der Aufwendungen für die Ersatzvornahme mindestens 115 101.24 Genehmigung zur Aufstellung eines Baugerüstes 101.24.00 bis zu sechs Monaten 6 v. T. der Aufstellungskosten mindestens 80 höchstens 464 101.24.01 für die Verlängerung der Gültigkeit für jeweils weitere sechs 20 v. H. der Gebühr Monate nach 101.24.00 mindestens 39 101.25 Abgeschlossenheitsbescheinigung Grundgebühr 73 nach §§ 7 und 32 WEG zuzüglich je Wohnung oder Teileigentum 28 101.26 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, 29 bis 498 Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem Baurecht, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist. 101.26.00 Anmerkung zu 101.26: Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 BremGebBeitrG deckt nach 103 der Anlage zu § 1 AllKostV sowohl den Zeitaufwand als auch den sächlichen Verwaltungsaufwand ab. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen. 101.27 Baulasten 101.27.00 Eintragung einer Baulast je Sachgegenstand 92 bis 496 mindestens 185 101.27.01 Eintragung eines Löschungsvermerks je Sachgegenstand 92 mindestens 185 101.27.02 Anmerkung zu 101.27.00 und 101.27.01: Sachgegenstand ist das auf dem belasteten Grundstück jeweils gesicherte Recht (z.B. Überwegungsrecht, Einstellplatz, Freiflächenrecht, Leitungsrecht). 101.27.03 Eintragung einer anderen baurechtlichen Verpflichtung im gebührenfrei Sinne des § 82 Absatz 4 BremLBO sowie einer Befristung oder eines Widerrufsvorbehaltes

101.27.04 Beglaubigter Auszug oder beglaubigte Abschrift aus dem je angef. Seite 6 ab Baulastenverzeichnis außerhalb des Eintragungsverfahrens 6. Seite 3,50 mindestens 15 101.27.05 Schriftliche Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen 15 einer Baulast je Grundbuchgrundstück, ggf. zuzüglich der Gebühr nach 101.27.04 101.28 Öffentliche Grundlasten 101.28.00 Zustimmung zur Löschung einer öffentlichen Grundlast je 92 mindestens 185 Sachgegenstand 101.28.01 Anmerkung zu 101.28.00: Wie 101.27.02 101.29 Festsetzung oder Änderung amtlicher Haus- oder Grund- 55 stücksnummern je Haus- oder Grundstücksnummer 101.30 Zurückweisung - nachbarlicher Anträge auf Einschreiten bzw. auf Tätigwerden und - nachbarlicher Widersprüche im baurechtlichen Genehmigungsverfahren 101.30.01 Zurückweisung eines schriftlichen Antrages (i.S. des Ver- 110 bis 2 162 waltungsverfahrensrechts) auf Einschreiten bzw. auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde 101.30.02 Richtet sich ein Rechtsbehelf eines Dritten gegen eine Maß- 110 bis 2 162 nahme im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, so ist als Berechnungsgrundlage nach § 8 BremGebBeitrG die dem Vorhaben entsprechende Gebühr nach 101.07.00 oder 101.07.01 einzusetzen. 101.31 Gebühr für fiktiv zurückgenommene Bauanträge wegen 58 bis 577 Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Absatz 2 Satz 3 BremLBO 102 Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen 102.00.01 Marktüberwachung von Bauprodukten 102.00.01.00 Aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche 272 bis 5 430 Amtshandlungen im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten nach dem BauPG oder dem BremBauPMÜG 102.00.01.01 Anmerkung zu 102.00.01.00 Entstehen der obersten Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Amtshandlungen für die Marktüberwachung nach 102.00.01.00 Auslagen, sind diese nach § 11 BremGebBeitrG zu erstatten 102.00.02 Entscheidung über eine Zustimmung und Verzichtserklärung 308 bis 5 745 im Einzelfall nach § 20 BremLBO in Verbindung mit § 16b oder die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartengenehmigung in Verbindung mit § 16 BremLBO

Anmerkung zu 102.00.01: Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 DSchG verwendet werden, werden Gebühren nicht erhoben. 102.00.03 Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Absatz 5 in Ver- 335 bis 6 245 bindung mit § 9 Absatz 4 BauPG durch eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauPG anerkannte Prüfstelle 102.00.04 Untersagung der Verwendung eines entgegen § 21 Absatz 3 40 bis 312 BremLBO mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung (§ 77 BremLBO) 102.00.05 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses 335 bis 6 245 nach § 19 Absatz 2 BremLBO 102.01 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle 102.01.01 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungs- 543 bis 5 430 stelle durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (§ 24 BremLBO) 102.01.02 Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung 50 v. H. der Gebühr nach 102.01.01 102.01.03 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungs- 1 166 bis 21 720 stelle nach § 11 Absatz 1 BauPG Anmerkung zu 102.01.03: Die Gebühr deckt auch alle Amtshandlungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ab, wie Vorgespräche, Beantwortung von Anfragen, Prüfung der Antragsunterlagen, Teilnahme an der Begutachtung vor Ort 102.01.04 Änderung, Erweiterung und Verlängerung einer Anerkennung 292 bis 5 430 102.01.05 Regelmäßige Überprüfung der anerkannten Stellen (§ 11 33 bis 312 Absatz 2 BauPG) 102.01.06 Maßnahmen zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie Abschnitt 6 ProdSG, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet und zur Durchführung des Kapitels VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 102.01.06.01 Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Satz 3, Artikel 58 Gebühr nach Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1, Maßnahmen nach Artikel 56 Zeitaufwand: Absatz 4 Satz 2, Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. Die Gebühr beträgt 305/2011 32 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; jedoch mindestens 189 Euro 102.01.06.02 Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Satz Gebühr nach 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 Zeitaufwand: der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Die Gebühr beträgt 32 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde;

jedoch mindestens 189 Euro 102.01.06.03 sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. Gebühr nach Zeit- 305/2011, nach Abschnitt 6 ProdSG sowie sonstige Rege- aufwand: lungen (auch Rechtsakte der Europäischen Union), die Die Gebühr beträgt Sachverhalte im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 32 Euro je betreffen, soweit sie nicht in speziellen Gebührentat- angefangene halbe beständen enthalten sind Arbeitsstunde; jedoch mindestens 189 Euro 102.02 Anerkennung von Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen nach BremPPV 102.02.01 Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für 1 086 bis 3 258 Standsicherheit (erste Fachrichtung) und Brandschutz nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BremPPV 102.02.01.00 für jede weitere Fachrichtung 543 bis 2 715 102.02.02 Anerkennung von Prüfsachverständigen für sicherheits- 1 086 bis 2 172 technische Anlagen (erste Fachrichtung) sowie für Erd- und Grundbau nach § 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 BremPPV 102.02.02.00 Anerkennung einer weiteren Fachrichtung von Prüfsach- 543 bis 1 086 verständigen für sicherheitstechnische Anlagen 102.02.03 Anmerkung zu 102.02.01, 102.02.01.00, 102.02.02 und 102.02.02.00: Unabhängig von den Gebühren für das Anerkennungsverfahren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Voraussetzungen nach §§ 10, 20, 28 oder 32 BremPPV sowie für die Prüfungsverfahren vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. Die Anerkennungsbehörde kann eine Übersicht über die voraussichtlichen Prüfungskosten der Begutachtungsstelle bekannt machen. Entstehen der Anerkennungsbehörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Auslagen nach § 11 BremGebBeitrG (z.B. Reisekosten), so sind diese vom Antragsteller zu erstatten. 102.02.04 Genehmigung einer Zweitniederlassung für Prüfingenieu- 543 bis 1 086 rinnen, Prüfingenieure oder Prüfsachverständige nach § 5 Absatz 3 BremPPV 102.03 Anmerkung zu 102: Müssen zur Beurteilung von bautechnischen Einzelfragen Sachverständige herangezogen werden, so sind die Kosten für die Sachverständigen als Auslagen zu erheben. 110 Stadtplanung 110.00 Analoge Abgabe von rechtsverbindlichen oder wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen sowie Erschließungsplänen 110.00.00 Sofern sie als schwarz/weiß Fotokopie hergestellt worden sind 110.00.00.00 bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm² 17 110.00.00.01 bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm² 23

110.00.00.02 bei Format DIN A2 oder bis 25 dm² 29 110.00.00.03 bei Format DIN A1 oder bis 50 dm² 34 110.00.00.04 bei Format über 50 dm² 34 zuzüglich 0,60 je dm² für die über 50 dm² hinausgehende Fläche 110.00.01 Analoge Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Erschließungsplänen und Übersichtsplänen als mehrfarbiger Plot 110.00.01.00 bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm² 57 110.00.01.01 bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm² 63 110.00.01.02 bei Format DIN A2 oder bis 25 dm² 92 110.00.01.03 bei Format DIN A1 oder bis 50 dm² 109 110.00.01.04 bei Format über 50 dm² 109 zuzüglich 1,20 je dm² für die über 50 dm² hinausgehende Fläche 110.00.02 Ausnahmen 110.00.02.00 Abgabe von Auszügen eingestellter oder ungültiger Bauleit- Sätze nach plänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Fest- 110.00.00.00 bis setzungen 110.00.01.04 110.00.02.01 Abgabe von Übersichtsplänen zu Planaufstellungs- 50 v. H. der Sätze beschlüssen nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04 110.00.02.02 Abgabe von Auszügen aus noch nicht rechtsverbindlichen 50 v. H. der Sätze bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer nach 110.00.00.00 und textlicher Festsetzungen, nachdem die Deputation eine bis 110.00.01.04 öffentliche Auslegung beschlossen hat 110.00.02.03 Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder –wirk- 50 v. H. der Sätze samen Bauleitplänen als Fotokopie zu Ausbildungszwecken nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04 110.00.02.04 Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder –wirk- gebührenfrei samen Bauleitplänen als Fotokopie zu wissenschaftlichen Zwecken gegen eine Verpflichtungserklärung 110.00.03 Auszüge aus Begründungen/ Erläuterungsberichten 110.00.03.00 Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungs- je angefangene berichten als Fotokopie zu rechtsverbindlichen oder –wirk- Seite DIN A4 0,90 in samen Bauleitplänen Farbe 1,10, in DIN A3 1,60, in Farbe 2,00 110.00.04 Ausnahmen 110.00.04.00 Abgabe von Vorlagen zu Planaufstellungsbeschlüssen als 50 v. H. des Satzes Fotokopie nach 110.00.03.00

110.00.04.01 Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungs- 50 v. H. des Satzes berichten zu nicht rechtsverbindlichen Bauleitplänen als nach 110.00.03.00 Fotokopie, nachdem die Deputation die öffentliche Auslegung beschlossen hat 110.01 Flächennutzungsplan als Druck 110.01.00 Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck) 24 einschließlich Erläuterungsbericht und der inzwischen beschlossenen Flächennutzungsplanänderungen 1:30 000 110.02 Beglaubigungen 110.02.00 Beglaubigung von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. - 16 und zusätzlich wirksamen Bauleitplänen Kosten nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04 110.02.01 Beglaubigung von Auszügen aus Begründungen/ Erläute- je angefangene rungsberichten zu rechtsverbindlichen oder -wirksamen Seite 2,20 Bauleitplänen ab 6. Seite 0,45 und zusätzlich die Kosten nach 110.00.03.00 110.03 Abgabe von analogen historischen Karten 110.03.00 Sofern als Fotokopie hergestellt 110.03.00.00 Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m² 2,30 110.03.00.01 Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m² 3,40 110.03.00.02 Format über DIN A1 oder über 0,50 m² 6,90 110.03.01 sofern als mehrfarbiger Druck hergestellt 110.03.01.00 Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m² 4,60 110.03.01.01 Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m² 6,90 110.03.01.02 Format über DIN A1 oder über 0,50 m² 11,50 110.04 Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen im Vektorformat 110.04.00 Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder Zeitaufwand je von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der Stadt- angefangene planung (ohne Geobasisdaten) innerhalb des Geltungs- Arbeitsstunde nach bereichs im Vektorformat als Datei § 1 VermWertKostV (Zeitaufwand nach Tz. 11.1, mindestens jedoch Gebühr nach Tz. 20.4 b) 110.05 Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen im Rasterformat 110.05.00 Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder 57 von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der Stadtplanung innerhalb des Geltungsbereichs im Rasterformat als Datei 110.06 Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen über das Internet

110.06.00 Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder gebührenfrei von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der Stadtplanung über das Internet 110.07 Technische Dienstleistung je angefangene Arbeitsstunde zzgl. Zeitaufwand je Auslagen angefangene Arbeitsstunde nach § 1 VermWertKostV (Zeitaufwand nach Tz. 11.1, mindestens jedoch Gebühr nach Tz. 20.4.b) 110.08 Mitteilung der Gemeinde entsprechend 1 v. T. der § 62 Absatz 3 Satz 3 BremLBO Baukosten mindestens 82 höchstens 543 110.09 Erstellung von Berichtsplänen (Lageplan für Grundstücks- je Plan 58 bis 346 geschäfte) 110.09.01 Änderungen von erstellten Berichtsplänen je Plan 29 bis 173 12 Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien 120 Kleine Baumaßnahmen: Tiefbauvorhaben mit einer Grabenlänge bis zu 150 m und 0,5 m Grabenbreite sowie Baugruben bis ca. 3 m³ in Rad-und Gehwegen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen außerhalb des Innenstadtbereichs Bremen-Stadt. Im Innenstadtbereich verringert sich die Grabenlänge auf 100 m. Der Innenstadtbereich umfasst das Gebiet zwischen dem Hauptbahnhof und der Weser und wird nordwestlich von der Bürgermeister-Smidt-Straße sowie südöstlich von den Straßen Altenwall, Am Wall, Contrescarpe und Rembertistraße begrenzt. Erweiterung des oberirdischen Telekommunikationsnetzes bis zu 5 Mastenfeldern Tiefbaumaßnahmen im Zusammenhang mit Straßenquerungen sind keine Kleinen Baumaßnahmen, sondern den Großen Baumaßnahmen zugeordnet. 120.00 Einzelzustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120, aber 301 rechtlich relevante Belange des Trägers der Straßenbaulast oder Dritter sind in besonderer Weise betroffen (z.B. Straßen, bei denen ein Aufgrabungsverbot besteht; Straßen im Innenstadtbereich; Baumaßnahmen, bei denen wegen der Art und der Dauer der Durchführung der Maßnahme straßenverkehrsrechtliche Belange in besonderer Weise betroffen sind). 120.01 Vereinfachte Zustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 117 120 ohne die Gebührentatbestände nach 120.00 121 Große Baumaßnahmen: alle Tiefbaumaßnahmen, die nicht unter 120 fallen. Hierunter fällt auch jedes Tiefbauvorhaben, das mit einer Straßenquerung verbunden ist. 121.00 Zustimmung zu Großen Baumaßnahmen 414

122 Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln gebührenfrei (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) sowie das Herstellen von Kopfstellen (einzelne Montagegruben) an vorhandenen Telekommunikationslinien. Anmerkungen: Die Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) und das Herstellen von Kopfstellen hierfür sind keine zustimmungspflichtigen, sondern lediglich anzeigepflichtige Baumaßnahmen. 13 Straßenverkehr 130.00 Fertigung und Erläuterung von Phasenablaufplänen einer 41 Wechselzeichenanlage 14 Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht 140 Enteignungsverfahren nach dem BauGB, BremEntG und dem LBG für Aufgaben der Verteidigung insoweit, als in anderen Gesetzen wegen des durchzuführenden Enteignungsverfahrens auf die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes verwiesen worden ist. 140.00 Enteignung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken Gebühr nach einschließlich der Rückenteignung und Begründung von § 34 GKG Rechten im Wege der Enteignung. 140.01 Enteignungen zugunsten der Freien Hansestadt Bremen und gebührenfrei der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven 140.02 Entscheidungen der Enteignungsbehörde oder der höheren Gebühr nach Verwaltungsbehörde über Entschädigungsanträge aufgrund § 34 GKG des Baugesetzbuches 15 Straßenrecht 150.00 Zulassung von Ausnahmen von Baubeschränkungen längs 30 bis 596 der Bundesfernstraßen und von der Veränderungssperre (§ 9 Absatz 8 und § 9 a Absatz 5 FStrG) 150.01 Genehmigung von Bauanlagen längs der Bundesfernstraßen 12 bis 179 in den Fällen des § 9 Absatz 5 FStrG 150.02 Erlaubnis zu einer Sondernutzung an freien Strecken der 7 bis 299 Bundesfernstraßen (§ 8 Absatz 1 FStrG) 150.03 Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für den gebührenfrei Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen (§ 17 FStrG) 150.04 Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau oder die Änderung gebührenfrei von Straßen A (§ 33 BremLStrG) 150.05 Erlaubnis einer Überfahrt nach § 17 BremLStrG 150.05.00 Baustellenüberfahrt 117 150.05.01 sonstige Überfahrten 217 150.06 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten und von der 30 bis 596 Veränderungssperre an Straßen A (§ 27 Absatz 3 und § 31 Absatz 5 BremLStrG)

16 Wohnungswesen 160 Wohnraumförderung 160.00 Erteilung von Bescheiden und Vorbescheiden über Anträge 79 bis 788 auf Erhöhung der Gesamtkosten wegen Modernisierung nach § 11 II. BV 160.00.01 Im Falle der Ablehnung der beantragten Genehmigung nach 79 § 11 II. BV 160.01 Entscheidung über Anträge auf Übertragung von Fördermitteln 126 bis 882 nach WoFG und II. WoBauG für Mietwohnungen (ausgenommen bei Erwerb durch Mieter) 160.02 Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Absatz 6 oder 7 63 bis 410 BremWoBindG 160.03 Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen zum Bezug einer 15 geförderten Wohnung nach § 27 WoFG/ § 5 BremWoBindG (inkl. Ablehnungsbescheide) 160.04 Erteilung von Einkommensbescheinigungen für die Bewilli- 15 gung von Fördermitteln für selbstgenutztes Wohneigentum, für die Herabsetzung der Verzinsung von nichtöffentlichen Baudarlehen oder für die Herabsetzung der höheren Tilgung von öffentlichen Baudarlehen (inkl. Ablehnungsbescheide) 160.05 Erteilung von Zweitschriften nach 160.03 und 160.04 10 160.06 Verwaltungshandlungen nach 160.03, 160.04 und 160.05 für gebührenfrei Empfänger von Hilfe oder ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung oder Leistungen nach dem SGB II 160.07 Erteilung einer vom Eigentümer beantragten Freistellung von 55 den Belegungsbindungen hinsichtlich der Einhaltung der Einkommensgrenze oder der Wohnfläche nach § 30 WoFG/ § 6 BremWoBindG zu seinen Gunsten oder zugunsten eines nicht wohnberechtigten Mieters (Ausnahme: Globalfreistellung im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach §§ 14 und 15 WoFG) 160.08 Genehmigung von Leerstand, Zweckentfremdung oder von 5 v. H der baulichen Änderungen von Wohnraum nach § 27 Absatz 7 einmaligen WoFG/§ 6 BremWoBindG Ausgleichszahlung, mindestens 138 160.08.00 Ablehnung der Genehmigung nach 160.08 83 160.09 sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiete des Wohnungs- gebührenfrei wesens (ausgenommen Rechtsbehelfsverfahren – 101.09 u. 101.10 – und Verwaltungszwang – 102 der AllKostV 161 Maßnahmen nach BremWSchG 161.01 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer 87 bis 289 Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 3 BremWSchG je Nutzungseinheit 161.02 Anordnung der Rückführung von Wohnraum nach § 4 173 bis 577 Absatz 1 BremWSchG je Nutzungseinheit

17 Städtebauförderungsrecht 17.01 Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nr. 5 BauGB Grundgebühr 117 zuzüglich pro Grundstück 47 maximal werden 25 Grundstücke berechnet, inkl. Grundgebühr höchstens 1 285 17.02 Versagung einer Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 50 v. H. der Gebühr Nr. 5 BauGB nach 17.01 17.03 Bescheinigung nach den „Bescheinigungsrichtlinien Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11a des EStG“ bei einem bescheinigten Wert bis 10 000 54 bis 50 000 93 je weitere angefangene 50 000 93 höchstens werden 600 000 angerechnet 1 121 18 Schienenverkehr 180 Straßenbahnverkehr 180.01 Genehmigung für Bau, Betrieb und Linienführung 100 bis 2 440 180.02 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes einer Linie 57 bis 229 180.03 Feststellung des Planes für Betriebsanlagen nach § 28 Absatz 1 PBefG bei einem Kostenvolumen der Maßnahme bis zu 5 000 000 0,045 v. H. des Kostenvolumens bei einem Kostenvolumen der Maßnahme 2 172 zuzüglich über 5 000 000 0,006 v. H. des 5 000 000 übersteigenden Kostenvolumens Anmerkungen zu 180.03: Erstreckt sich das Verfahren auch auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr nach 101. Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v. H. der vorgeschriebenen Gebühr. 180.04 Erteilung einer Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 PBefG 163 bis 1 086 180.05 Feststellung einer Maßnahme von unwesentlicher Bedeutung 126 bis 378 nach § 74 Absatz 4 BremVwVfG 180.07 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten 65 bis 185 180.08 Zustimmung zur Betriebseröffnung 65 bis 185 180.09 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder dessen 111 Stellvertreter nach § 9 BOStrab 180.10 Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter

180.10.01 Entscheidung über die Zulassung zur Betriebsleiterprüfung 114 nach § 9 StrabBIPV 180.10.02 Kosten für die Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter 180.11 Prüfung von Bauunterlagen nach § 60 BOStrab und Erteilung der Inbebtriebnahmegenehmigung für die ersten 1 Mio. der Herstellungskosten 2 v. T. der Herstellungskosten mindestens 158 für die über 1 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis 0,5 v. T. der zur Höhe von 2,5 Mio. Herstellungskosten für die über 2,5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis 0,25 v. T. der zur Höhe von 5 Mio. Herstellungskosten für die über 5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten 0,125 v. T. der Herstellungskosten 180.12 Prüfung von Bauunterlagen nach § 60 BOStrab, für die eine 50 v. H. der Gebühr Typzustimmung vorliegt nach 180.14 mindestens 158 180.13 Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge für das erste Fahrzeug einer Neubauserie 524 für jedes weitere Fahrzeug derselben Neubauserie 43 für das erste Fahrzeug einer Umbauserie 275 für jedes weitere Fahrzeug derselben Umbauserie 43 für sonstige Betriebsfahrzeuge 275 180.14 Prüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Abnahme- 103 bis 618 verfahrens, z.B. Typzustimmung (§ 60 BOStrab) Anmerkung zu 180.11 und 180.14: Erstreckt sich das Verfahren auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die in dem Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr. 180.15 Ausnahmegenehmigung nach § 6 BOStrab 150 bis 618 180.16 Genehmigungen zur Benutzung besonderer oder 37 unabhängiger Bahnkörper (§ 58 Absatz 3 BOStrab) 181 Eisenbahnverkehr 181.00 Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur 181.00.00 Genehmigung 606 bis 12 110 181.00.01 Versagung der Genehmigung 303 bis 6 055

181.00.02 Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung 303 bis 6 055 181.00.03 Genehmigung zur Übertragung des verliehenen Rechts auf 363 bis 6 055 einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer 181.00.04 Sonstige Änderungen der Genehmigung 91 bis 6 055 181.00.05 Erweiterung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (z.B. 242 bis 2 422 Personenverkehr auf Güterverkehrsstrecken) 181.00.06 Genehmigung zur Stilllegung von Eisenbahninfrastruktur- 0,3 v. T. der in einrichtungen einem Jahr erzielten Einsparungen der Vorhaltekosten mindestens 606 181.01 Planfeststellung/Plangenehmigung 181.01.00 Planfeststellungsverfahren Anmerkung: 9 v. T. der Bau- Schließt die Feststellung andere, den Ausbau betreffende kosten mindestens behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr 484 um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. 181.01.01 Plangenehmigungsverfahren 7 v. T. der Baukosten mindestens

181.01.02 Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungs- 242 bis 4 844 beschlusses/der Plangenehmigung 181.01.03 Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung 242 bis 4 844 oder Plangenehmigung 181.02 Sonstige eisenbahnrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse 181.02.00 Genehmigung von Baulichkeiten und maschinellen Anlagen 7 v. T. der Baualler Art, die über, unter oder neben Gleisen errichtet werden kosten mindestens

181.02.01 Änderung der Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00 418 181.02.02 Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung gemäß 279 181.01.01 und 181.02.00 181.02.03 Verlängerung einer Genehmigung gemäß 181.02.00 418 181.03 Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken von nicht- 279 bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs 181.04 Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Lokomo- 303 bis 484 tiven, Triebwagen, Zweiwegefahrzeugen als Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnkranwagen mit eigenem Fahrantrieb 181.05 Genehmigung zur Inbetriebnahme für gebrauchte Triebfahr- 424 bis 630 zeuge nach 181.04 181.06 Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Eisen- 351 bahnkleinwagen und schienengebundenen Arbeits- und Rangiergeräten 181.07 Genehmigung zur Inbetriebnahme von gebrauchten Eisen- 418 bahnkleinwagen, Arbeits- und Rangiergeräten

181.08 Genehmigung zur Inbetriebnahme von genehmigungs- 7 v. T. der pflichtigen Anlagen auf Triebfahrzeugen und ortsfesten Baukosten Anlagen (z.B. Funk- und sonstige Fernsteuerungsanlagen mindestens 363 etc.), Bauartänderungen an Fahrzeugen 181.09 Eisenbahnbetriebsleiter und deren Stellvertreter 181.09.01 Kosten für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV 181.09.02 Kosten für die Wiederholung der Prüfung zum Eisenbahn- Die Gebührensätze betriebsleiter richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV 181.09.03 Bestätigung 86 bis 606 181.09.04 Versagung bzw. Widerruf oder 206 Rücknahme einer Bestätigung 181.09.05 Bestätigung der Änderung der Anzahl oder Reihenfolge von 86 bis 606 Eisenbahnbetriebsleitern und deren Stellvertretern im Unternehmen 181.10 Aufsichtsbereisungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen 181.10.00 Nichtbundeseigene Eisenbahn 363 bis 7 266 des öffentlichen Verkehrs 181.10.01 Nichtbundeseigene Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs 363 bis 7 266 181.11 Sonstige Prüfungen und Genehmigungen von Eisenbahnen 242 bis 4 4 844 181.12 Zulassung von Abweichungen von der EBO/ESBO und der 363 bis 1 211 BOA sowie Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit und Genehmigungen 19 Sonstige Gebühren 190 Anliegerrecht 190.00 Erteilung einer Anliegerbescheinigung 22 bis 93 (z.B. Erschließungsbeitrag, Kanalbeitrag ) 190.01 Genehmigung von Anträgen auf Ablösung gebührenfrei von Kanal und Erschließungsbeiträgen

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Bau
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2021_03_02_GBl_Nr_0030_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
