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title: "Ortsgesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/ortsgesetz-zur-neuregelung-von-zustaendigkeiten-fuer-die-foerderung-von-kindern-in-tageseinrichtungen-und-in-kindertagespflege-2016-03-03-gesetzblatt-2016-nr-18-og-zustaendigkkitas"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2016-03-03-gesetzblatt-2016-nr-18-og-zustaendigkkitas.pdf"
updated: "2026-05-13T16:04:59+00:00"
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# Ortsgesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 03.03.2016
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2016 Nr. 18 OG Zustaendigk_Kitas


### Art. 1 — Änderung des Aufnahmeortsgesetzes

Das Aufnahmeortsgesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 90 ― 2160-d-10) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen“ durch die Wörter „Die Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen“ durch die Wörter „der Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen“ durch die Wörter „Die Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen“ durch die Wörter „Die Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen“ durch die Wörter „der Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. 3. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Begründen die Erziehungsberechtigten die Auswahl einer Tageseinrichtung mit der vom zuständigen Landesjugendamt genehmigten besonderen fachlichen,

weltanschaulichen oder religiösen Konzeption der Einrichtung, so ist dies ein gleichrangiges Auswahlkriterium neben den in Absatz 1 genannten Kriterien.“

4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Tageseinrichtungen und der Träger „PiB - Pflegekinder in Bremen gGmbH“ sind verpflichtet, zeitgleich mit der schriftlichen Zusage der Aufnahme eines Kindes den Erziehungsberechtigten die vom zuständigen Landesjugendamt und vom Gesundheitsamt herausgegebenen Informationen zum Impfschutz und zum Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder zuzusenden.“

5. In § 11 werden die Wörter „der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen“ durch die Wörter „der Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt.

### Art. 2 — Änderung der Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen

§ 1 der Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen vom 23. September 1997 (Brem.GBl. S. 347; 1998 S. 93 ― 2160-d-5), die zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 29. Januar 2013 (Brem.GBl. S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen“ durch die Wörter „Die Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt.

2. In Absatz 9 werden die Wörter „das Amt für Soziale Dienste“ durch die Wörter „die Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt.

### Art. 3

Änderung des Ortsgesetzes über den Eigenbetrieb „KiTa Bremen“ der Stadtgemeinde Bremen

Das Ortsgesetz über den Eigenbetrieb „KiTa-Bremen" der Stadtgemeinde Bremen vom 6. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 401 ― 2160-d-11), das durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen“ durch die Wörter „der Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen“ durch die Wörter „Die Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen“ durch die Wörter „Die Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen“ durch die Wörter „Die Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen“ durch die Wörter „der Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt.

### Art. 4 — Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 1. März 2016

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Ortsgesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2016-03-03-gesetzblatt-2016-nr-18-og-zustaendigkkitas.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
