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title: "Gesetz zur Novellierung haushaltsrechtlicher Vorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/gesetz-zur-novellierung-haushaltsrechtlicher-vorschriften-2025-12-17-gbl-nr-0145-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2025_12_17_GBl_Nr_0145_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T15:56:16+00:00"
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# Gesetz zur Novellierung haushaltsrechtlicher Vorschriften

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 17.12.2025
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2025 Nr. 145


### Art. 1 — Änderung der Landeshaushaltsordnung

Die Landeshaushaltsordnung vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2024 (Brem.GBl. S. 1036) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 1 zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß § 18a Absatz 1 Satz 2 darf höchstens dem nach einem Bundesgesetz gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 des Grundgesetzes festgelegten Wert entsprechen, es sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vor."

2. In § 18b Satz 1 wird die Angabe „vom Wert Null“ durch die Angabe „von dem in § 18 Absatz 1 festgelegten Wert“ ersetzt.

3. § 118 wird durch den folgenden § 118 ersetzt:

„§ 118

Geltung in den Gemeinden

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden nach Maßgabe des Gesetzes zur Ausführung der kommunalen Finanzaufsicht mit Ausnahme des § 18a Absatz 7 auch für die Stadtgemeinde Bremen Anwendung. § 18 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 1 höchstens Null sein darf, es sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vor. § 18b Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die strukturelle Nettokreditaufnahme vom Wert Null abweicht.

(2) Für die Stadtgemeinde Bremerhaven finden die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe des Gesetzes zur Ausführung der kommunalen Finanzaufsicht mit Ausnahme der §§ 18a Absatz 7, 71a, 88 bis 94, 96 bis 104 und 114 entsprechend Anwendung. § 18 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 1 höchstens Null sein darf, es sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vor. § 18b Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die strukturelle Nettokreditaufnahme vom Wert Null abweicht. Die in der Stadtgemeinde Bremerhaven zuständigen Stellen sind unter Beachtung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven durch Ortsgesetz zu bestimmen. Die Zuständigkeiten nach § 5, soweit es sich um den Erlass allgemeiner Vorschriften zu diesem Gesetz handelt, sowie nach § 55 Absatz 2, § 71 Absatz 2, § 73, § 76 Absatz 1 und § 79 Absatz 3 gelten auch für die Stadtgemeinde Bremerhaven.

(3) Die Stadtgemeinde Bremerhaven hat ein vom Magistrat unabhängiges Rechnungsprüfungsamt einzurichten, das die Rechnungen, das Vermögen und die Schulden, die Verwahrungen und Vorschüsse, die Wirtschaftsführung der wirtschaftlichen Unternehmen und die Betätigung der Stadtgemeinde Bremerhaven als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit nach näherer Bestimmung des Ortsrechts zu prüfen hat. Die Stadtverordnetenversammlung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen. Die Beamtinnen und Beamten des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven werden auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung bestellt, ernannt und abberufen.

(3a) Dem Rechnungsprüfungsamt sind personenbezogene Daten aus Personalakten zur Verfügung zu stellen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung des Rechnungsprüfungsamtes erforderlich sind.“

### Art. 2 — Änderung des Finanzzuweisungsgesetzes

Das Finanzzuweisungsgesetz vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 147) wird wie folgt geändert: Nach § 5 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Das Land gewährt den beiden Gemeinden jährlich eine Zuweisung in Höhe des 80 Millionen Euro übersteigenden Betrages der nach dem Bundesgesetz gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 des Grundgesetzes maximal zulässigen Kreditaufnahme. Die Aufteilung zwischen den Stadtgemeinden erfolgt nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr, in dem die Zuweisung erfolgt, zwei Jahre vorausgeht. Die Zuweisung des Landes an die Stadtgemeinden erfolgt jährlich zum 30. Juni. Die Zuweisung ist an die Bedingung geknüpft, dass die betreffende Stadtgemeinde für das Vorjahr einen rechtskonformen Haushaltsabschluss im Sinne der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, der Landeshaushaltsordnung und dem Gesetz zur Ausführung der kommunalen Finanzaufsicht ohne Fehlbetrag vorgelegt hat. Näheres regelt das Gesetz zur Ausführung der kommunalen Finanzaufsicht.

(4) Die Zuweisung nach Absatz 3 erfolgt nur in Haushaltsjahren, für die ein genehmigter Haushalt nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Ausführung der kommunalen Finanzaufsicht vorliegt. Liegt bis zum 30. Juni kein genehmigter Haus-

halt nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Ausführung der kommunalen Finanzaufsicht vor, wird die Zuweisung nach Absatz 3 ausgezahlt, sobald eine Genehmigung vorliegt. Die Zuweisung nach Absatz 3 kann spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres ausgezahlt werden.“

### § 1 — Kommunalaufsicht

(1) Der Senat hat die Aufsicht über die Gemeinden.

(2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

### § 2 — Genehmigungen der Aufsichtsbehörde

(1) Die Stadtgemeinde Bremerhaven bedarf einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde für

1. die Haushaltssatzung hinsichtlich

a) des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen,

b) des Gesamtbetrages der Kredite,

c) des Höchstbetrages der Kassenverstärkungskredite,

d) der Höhe der Steuer- und Hebesätze,

e) der Feststellung einer Ausnahmesituation gemäß Artikel 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen,

f) der Einhaltung der anteiligen Sanierungsverpflichtungen gemäß § 18d der Landeshaushaltsordnung,

2. die Aufnahme der einzelnen Kredite, sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind,

3. Rechtsgeschäfte, die der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichkommen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

4. die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert,

5. den Verkauf oder Tausch von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie für Rechtsgeschäfte, die diesen wirtschaftlich gleichkommen,

6. die Veräußerung von Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen,

7. die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben.

(2) Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sollen unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie können unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Aufsichtsbehörde darf die Haushalte nur genehmigen, wenn die landesrechtlichen Vorgaben zur Schuldenbegrenzung eingehalten werden.

(3) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt auch für das Haushaltsgesetz der Stadtgemeinde Bremen. Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 betreffend die Stadtgemeinde Bremen entfällt, sofern der durch die Bremische Bürgerschaft beschlossene Haushalt nicht maßgeblich von dem durch den Senat eingebrachten Haushaltsentwurf abweicht.

(4) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen. In dem Konzept nach Satz 1 ist festzulegen,

1. innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht,

2. wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und

3. wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden

werden soll. Das Konzept nach Satz 1 ist spätestens mit dem Haushaltsgesetz oder der Haushaltssatzung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit diesem oder dieser vorzulegen. Ist bereits im Vorjahr ein Konzept nach Satz 1 aufgestellt worden, ist dem Konzept für das aktuelle Jahr ein Bericht über den Erfolg der vorgenommenen Haushaltssicherungsmaßnahmen (Haushaltssicherungsbericht) beizufügen. Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde hat das Rechnungsprüfungsamt zu dem Haushaltssicherungsbericht Stellung zu nehmen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 Nummern 4 bis 7 von der Genehmigungspflicht freistellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben abgeschlossen sind oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte, von der Aufsichtsbehörde festzusetzende Wertgrenzen nicht überschritten werden.

(6) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach Absatz 1 Nummern 2 bis 7 erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.

(7) Der § 5 Absatz 1, §§ 9 bis 11, 12 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie § 50 des Haushaltsgrundsätzegesetzes gelten sinngemäß für die Haushaltswirtschaft der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

(8) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach § 5 Absatz 3 des Finanzzuweisungsgesetzes auch dann zu gewähren, wenn mit der betreffenden Gemeinde ein mittelfristiges Sanierungskonzept zur Erreichung

eines landesrechtskonformen Haushaltsabschlusses ohne Ausweisung eines Fehlbetrages vereinbart wurde und die darin festgelegten Sanierungsschritte eingehalten wurden.

### § 3 — Information

Der Senat kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stadtgemeinden unterrichten.

### § 4 — Beanstandung

(1) Der Senat kann Beschlüsse und Anordnungen der Stadtbürgerschaft der Stadtgemeinde Bremen, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden.

(2) Der Senat kann den Magistrat anweisen, Beschlüsse und Anordnungen der Stadtverordnetenversammlung, die das bestehende Recht verletzen, zu beanstanden. Er kann ferner die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister anweisen, Beschlüsse und Anordnungen des Magistrats unter der gleichen Voraussetzung zu beanstanden.

### § 5 — Anordnung

Unterlassen es die Stadtgemeinden, Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung einer der jeweiligen Stadtgemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtung erforderlich sind, kann der Senat nach Ablauf einer von ihm gestellten Frist anstelle der jeweiligen Stadtgemeinde das Erforderliche anordnen.

### § 6 — Ersatzvornahme

Kommen die Stadtgemeinden einer Anordnung des Senats nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, kann der Senat die Anordnungen anstelle und auf Kosten der jeweiligen Stadtgemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

### § 7 — Bestellung von Beauftragten

Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung der Stadtgemeinden es erfordert und die Befugnisse des Senats nach §§ 4 bis 6 nicht ausreichen, kann der Senat eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder

einzelne Aufgaben der jeweiligen Stadtgemeinde auf Kosten dieser wahrnimmt. Beauftragte haben die Stellung eines Organes der jeweiligen Stadtgemeinde.

### Art. 4 — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, 16. Dezember 2025

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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— Gesetz zur Novellierung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2025_12_17_GBl_Nr_0145_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
