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title: "Gesetz zur Änderung des Schwangerenberatungsgesetzes"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/gesetz-zur-aenderung-des-schwangerenberatungsgesetzes-2018-10-04-gbl-nr-0078-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2018_10_04_GBl_Nr_0078_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T16:02:57+00:00"
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# Gesetz zur Änderung des Schwangerenberatungsgesetzes

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 04.10.2018
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2018 Nr. 78


### Art. 1 — Änderung des Schwangerenberatungsgesetzes

Teil 4 des Schwangerenberatungsgesetzes vom 28. März 2006 (Brem.GBl. S. 147 ― 2120-a-6), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 2014 (Brem.GBl. S. 319) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Verzeichnisse

### § 8 — Anzeige der Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen

Die Leitungen der Krankenhäuser und der Einrichtungen außerhalb eines Krankenhauses, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden sollen, sowie niedergelassene Ärztinnen oder Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche außerhalb von Krankenhäusern durchführen wollen, zeigen der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz den Beginn und die Beendigung dieser Tätigkeit an. Für die Anzeige ist von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz festgesetzter Vordruck zu verwenden, auf dem auch anzugeben ist, ob die Einwilligung zur Veröffentlichung nach § 9 Absatz 3 Satz 2 erteilt wird. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

### § 9 — Führung und Veröffentlichung von Verzeichnissen

(1) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz führt ein Verzeichnis

1. der nach Teil 2 anerkannten Beratungsstellen und

2. der nach § 8 angezeigten Krankenhäuser, Praxen und Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden.

(2) Das Verzeichnis nach Absatz 1 Nummer 1 wird jährlich im Amtsblatt und laufend auf den Internetseiten der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz veröffentlicht.

(3) Das Verzeichnis nach Absatz 1 Nummer 2 wird regelmäßig den nach Teil 2 anerkannten Beratungsstellen zur Verfügung gestellt. Ein Verzeichnis der Krankenhäuser, Einrichtungen und Praxen, die in die Veröffentlichung eingewilligt haben, wird jährlich im Amtsblatt und laufend auf den Internetseiten der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz veröffentlicht.“

### Art. 2 — Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 2. Oktober 2018

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Gesetz zur Änderung des Schwangerenberatungsgesetzes
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2018_10_04_GBl_Nr_0078_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
