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title: "Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Bremischen Justizkostengesetzes"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/gesetz-zur-aenderung-des-gesetzes-zur-ausfuehrung-des-gerichtsverfassungsgesetzes-und-des-bremischen-justizkostengesetzes-2022-12-19-gbl-nr-0152-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2022_12_19_GBl_Nr_0152_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T15:59:03+00:00"
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# Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Bremischen Justizkostengesetzes

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 19.12.2022
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2022 Nr. 152


### Art. 1 — Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1974 (Brem.GBl. S. 297  300-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des 6. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„6. Abschnitt Dolmetscherinnen und Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke; Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Sprachübertragung in eine anerkannte Kommunikationstechnik in justiziellen und notariellen Angelegenheiten“

2. Die §§ 28a bis 28d werden wie folgt gefasst:

„§ 28a

Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

(1) Zur mündlichen Sprachübertragung für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke können für das Gebiet des Landes Bremen Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach diesem Gesetz allgemein beeidigt werden.

(2) Zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke können für das Gebiet des Landes Bremen Übersetzerinnen und Übersetzer nach diesem Gesetz allgemein ermächtigt werden.

(3) Zur Sprachübertragung in eine anerkannte Kommunikationstechnik, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift oder das Lorm- und Fingeralphabet, können für das Gebiet des Landes Bremen Sprachmittlerinnen und Sprachmittler allgemein beeidigt oder ermächtigt werden. Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache können Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher auch für gerichtliche Zwecke nach diesem Gesetz für das Gebiet des Landes Bremen allgemein beeidigt werden.

### § 28b — Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für die Aufgaben nach dem 6. Abschnitt ist die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zuständig.

(2) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden, soweit es nicht die Eidesleistung und Verpflichtung betrifft.

### § 28c — Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung

(1) Auf die allgemeine Beeidigung finden die §§ 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Auf die Ermächtigung finden die §§ 3, 4, 5 Absatz 3, 4 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer.

### § 28d — Bezeichnung

(1) Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher ist nach Aushändigung der Urkunde über die allgemeine Beeidigung entsprechend § 5 Absatz 4 Nummer 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes berechtigt, die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Dolmetscherin für (Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist) für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder „Allgemein beeidigter Dolmetscher für (Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist) für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ zu führen.

(2) Die Gebärdensprachdolmetscherin oder der Gebärdensprachdolmetscher ist nach Aushändigung der Urkunde über die allgemeine Beeidigung entsprechend § 5 Absatz 4 Nummer 2 Gerichtsdolmetschergesetz berechtigt, die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien

Hansestadt Bremen“ oder „Allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ zu führen.

(3) Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist nach Aushändigung der Urkunde über die Ermächtigung entsprechend § 5 Absatz 4 Nummer 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes berechtigt, die Bezeichnung „Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerin für (Angabe der Sprache, für die sie ermächtigt ist)“ oder „Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigter Übersetzer für (Angabe der Sprache, für die er ermächtigt ist)“ zu führen.“

3. § 28e wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 28g wird § 28e und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Bestätigungsvermerk lautet:

„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der (Angabe der Sprache, für die die Person ermächtigt ist) Sprache wird bescheinigt.

Ort, Datum, Unterschrift

Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerin für die (Angabe der Sprache, für die sie ermächtigt ist) Sprache.““

und folgende Wörter angefügt:

„oder

„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der (Angabe der Sprache, für die die Person ermächtigt ist) Sprache wird bescheinigt.

Ort, Datum, Unterschrift

Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigter Übersetzer für die (Angabe der Sprache, für die er ermächtigt ist) Sprache.““

b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Form“ die Wörter „nach § 126a BGB“ eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Übersetzung“ die Wörter „einer oder“ eingefügt.

5. § 28f wird aufgehoben.

6. § 28i wird zu § 28f.

7. Nach § 28f wird folgender § 28g eingefügt:

„§ 28g

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als

1. „allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder „allgemein beeidigter Dolmetscher für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“,

2. „allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder „allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder

3. „für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerin“ oder „für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigter Übersetzer“

nach § 28d bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 11 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes ist die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Bremen.“

8. § 28h wird wie folgt gefasst:

„§ 28h

Übergangsbestimmung

Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke sowie für Übersetzerinnen und Übersetzer, die vor dem 1. Januar 2023 allgemein beeidigt oder ermächtigt worden sind, gilt die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung fort.“

9. Die §§ 28j und 28k werden aufgehoben.

### Art. 2 — Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 1 Absatz 2 des Bremischen Justizkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257  36-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 928) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.3 Satz 3 werden nach dem Wort „Selbstauskunft“ die Wörter „oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird“ eingefügt.

2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4 Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern, von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke sowie Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern

4.1 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes

158 Euro

4.2 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes

158 Euro

4.3 Verfahren über einen Antrag auf Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

158 Euro

Anmerkungen:

a) Die Gebühr wird mit der Einreichung des jeweiligen Antrags fällig.

b) Die Gebühr ermäßigt sich auf 105 Euro, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird.

c) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden.

d) Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für mehr als eine Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr jeweils um 105 Euro. Im Fall von Buchstabe b erhöht sich die Gebühr um jeweils 63 Euro.

4.4 Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes

53 Euro

4.5 Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes

53 Euro

4.6 Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 7 Gerichtsdolmetschergesetz

53 Euro

Anmerkungen:

a) Die Gebühr wird mit der Einreichung des jeweiligen Antrags fällig.

b) Die Gebühr ermäßigt sich auf 35 Euro, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird.

c) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden.

d) Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für mehr als eine Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr jeweils um 35 Euro. Im Fall von Buchstabe b erhöht sich die Gebühr um jeweils 21 Euro.“

### Art. 3 — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Bremen, den 13. Dezember 2022

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Bremischen Justizkostengesetzes
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2022_12_19_GBl_Nr_0152_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
