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title: "Gesetz zur Änderung des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bremischen Polizeigesetzes"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/gesetz-zur-aenderung-des-bremischen-verfassungsschutzgesetzes-und-des-bremischen-polizeigesetzes-2019-04-08-gbl-nr-0038-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2019_04_08_GBl_Nr_0038_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T16:02:33+00:00"
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# Gesetz zur Änderung des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bremischen Polizeigesetzes

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 08.04.2019
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2019 Nr. 38


### Art. 1 — Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen

§ 27 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG) vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 769, 2014, 228 ― 12-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 20. März 2018 (Brem.GBl. S. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Aus dem Kreis der hiernach nicht vertretenen Fraktionen wählt die Bürgerschaft jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten pro Fraktion als ständigen Gast.“

2. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Der Halbsatz „die jeweilige Fraktion kann einen anderen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen.“ wird durch folgenden Halbsatz ersetzt: „die Bürgerschaft wählt eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten aus der betreffenden Fraktion als ständigen Gast.“

### Art. 2 — Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

§ 36 des Bremischen Polizeigesetzes (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 ― 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Aus dem Kreis der hiernach nicht vertretenen Fraktionen wählt die Bürgerschaft jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten pro Fraktion als ständigen Gast.“

2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Der Halbsatz „die jeweilige Fraktion kann einen anderen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen.“ wird durch folgenden Halbsatz ersetzt: „die Bürgerschaft wählt eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten aus der betreffenden Fraktion als ständigen Gast.“

### Art. 3 — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 20. Wahlperiode in Kraft.

Bremen, den 2. April 2019

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Gesetz zur Änderung des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bremischen Polizeigesetzes
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2019_04_08_GBl_Nr_0038_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
