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title: "Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/gesetz-zur-aenderung-des-bremischen-schulgesetzes-und-des-bremischen-schuldatenschutzgesetzes-2025-04-11-gbl-nr-0034-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2025_04_11_GBl_Nr_0034_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T15:56:58+00:00"
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# Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 11.04.2025
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2025 Nr. 34


### Art. 1 — Änderung des Bremischen Schulgesetzes

Das Bremische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Teil 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§1 Geltungsbereich

§2 Begriffsbestimmungen

Teil 2 Die Schule

Kapitel 1 Auftrag der Schule

§3 Allgemeines

§4 Allgemeine Gestaltung des Schullebens

§5 Bildungs- und Erziehungsziele

§6 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

§ 6a Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler

§7 Biblischer Geschichtsunterricht

§8 Schule und Beruf

§9 Eigenständigkeit der Schule

§ 10 Koedukation

§ 11 Sexualerziehung

§ 12 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Kapitel 2 Schulstruktur

§ 13 Schulversuche und Reformschulen

§ 14 Weiterentwicklung des Schulsystems

§ 15 Distanzunterricht

§ 16 Schularten

§ 17 Schulstufen

§ 18 Grundschule

### § 19 — § 20 Oberschule und Gymnasium

§ 21 Erwerb der Abschlüsse

§ 22 Unterstützungseinrichtungen

§ 23 Ganztagsschule

§ 24 Schule für Erwachsene

§ 25 Berufsschule

§ 25a Werkschule

§ 26 Berufsfachschule

### § 27 — § 28 Fachoberschule

§ 28a Berufliches Gymnasium

§ 28b Berufsoberschule

§ 29 Fachschule

§ 30 Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge

§ 31 Doppelqualifizierende Bildungsgänge

§ 32 Weiterführende Abschlüsse

§ 33 Zulassung und Ausbildung

Teil 3 Die Schülerin und der Schüler

Kapitel 1 Rechte der Schülerin und des Schülers

§ 34 Bildungsanspruch

§ 35 Sonderpädagogische Förderung

§ 36 Einschulungsvoraussetzungen, Sprachförderung

§ 37 Aufbauender Bildungsweg

§ 37a Übergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge

§ 38 Leistungsüberprüfungen, Nachteilsausgleich, Notenschutz, Zeugnisse

§ 39 Zeugnisse für Externe

§ 40 Prüfungen

### § 41 — § 42 Versetzung, Nichtversetzung

§ 43 Andere Formen der Anpassung des Bildungswegs an die Lernentwicklung

§ 44 Verlassen des Bildungsganges

§ 45 Verordnungsermächtigung

§ 46 Ordnungsmaßnahmen

§ 47 Arten der Ordnungsmaßnahmen

§ 47a Maßnahmen zur Sicherheit der Schule

§ 48 Ferien

§ 49 Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler

§ 50 Gastschülerinnen und Gastschüler

§ 51 Schülereigene Medien

Kapitel 2 Allgemeine Schulpflicht

§ 52 Geltungsbereich

§ 53 Beginn der Schulpflicht

§ 54 Dauer der Schulpflicht

§ 55 Erfüllung der Schulpflicht

§ 56 Ruhen der Schulpflicht

§ 56a Meldepflicht durch Privatschulen

§ 57 Ausnahmen

§ 58 Pflicht zur Teilnahme am Unterricht

Teil 4 Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden

§ 59 Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer

§ 59a Aufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte

§ 59b Aufgaben des schulischen Personals insgesamt

§ 60 Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten

§ 61 Informations- und Hospitationsrecht der Erziehungsberechtigten

§ 62 Rechte und Pflichten der Ausbildenden

Teil 5 Gemeinsame Bestimmungen

§ 63 Schuljahr, Schulwoche

Teil 6 Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften

§ 64 Unmittelbarer Zwang

§ 65 Ordnungswidrigkeiten

§ 66 Strafvorschriften

§ 67 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Teil 7 Schlussbestimmungen

§ 68 Einschränkung von Grundrechten

§ 69 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „16 bis 18“ durch die Angabe „15 bis 18“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: „1. Schulen auf Dauer angelegte Einrichtungen, an denen unabhängig vom Wechsel der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte durch planmäßiges, in der Regel gemeinsames Lernen vor Ort und durch das gemeinsame Schulleben festgelegte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden;"

bb) Die bisherige Nummer 1 wird die Nummer 2 und nach den Wörtern „Allgemeine Schulen" wird das Komma gestrichen. cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist:

1. Bildungsweg der persönliche schulische Werdegang der Schülerin oder des Schülers;

2. Eigenständigkeit der Schule der ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung eingeräumte, der Fachaufsicht unterliegende Handlungsfreiraum;

3. Satzungsbefugnis der Schule die Befugnis, nach Maßgabe des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes verbindliches, der Fachaufsicht unterliegendes Recht für die Angelegenheiten der Schule zu setzen;

4. Schulart durch die in den §§ 18 bis 29 benannten übergreifenden gemeinsamen Inhalte und Aufträge bestimmt;

5. Schulform die Einheit, die mehrere Schularten organisatorisch zusammenfasst;

6. Unterricht die Vermittlung oder die enge Begleitung beim eigenständigen Erwerb von Lerninhalten und Kompetenzen und die Unterstützung bei deren Festigung durch eine Lehrkraft im Rahmen von festgelegten Stundentafeln;

7. Distanzunterricht in der Regel durch digitale Kommunikationsmittel und eine digitale Lernplattform gestützter Unterricht, bei dem eine räumliche Trennung zwischen Lehrkraft und einzelnen, mehreren oder allen Schülerinnen und Schülern besteht."

4. In § 3 Absatz 2 wird nach der Angabe „(§ 4)" das Komma gestrichen.

5. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Schule hat die Aufgabe, gegenseitiges Verständnis und ein friedliches Zusammenleben in der Begegnung und in der wechselseitigen Achtung der sozialen, kulturellen und religiösen Vielfalt zu fördern und zu praktizieren. Die Schule hat im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Integration aller Schülerinnen und Schüler ungeachtet von ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Geschlecht oder geschlechtlicher Identität, sozialer Stellung oder einer Beeinträchtigung in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft zu fördern und Ausgrenzungen Einzelner zu vermeiden. Sie soll der Ungleichheit von Bildungschancen entgegenwirken und soziale Benachteiligungen abbauen sowie Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter schaffen. Die Schule gibt Schülerinnen und Schülern in der Beruflichen Orientierung die Möglichkeit, ihre eigenen Neigungen und Potenziale und ihre Möglichkeiten auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu erkunden. Dabei soll der geschlechtsspezifischen Ausgrenzung beruflicher Bereiche entgegengewirkt werden."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. zum Bewusstsein, für Natur, Umwelt, Klima und nachhaltige Entwicklung verantwortlich zu sein, und zu eigenverantwortlichem Gesundheitshandeln;"

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Informationen, insbesondere solche aus dem Internet, kritisch zu bewerten und zu nutzen, sich eigenständig an Werten zu orientieren und entsprechend zu handeln;"

bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt: „12. digitale Medien und künstliche Intelligenz kritisch einzuordnen und besonnen zu nutzen."

7. Die Überschrift des Abschnittes 1 wird gestrichen.

8. § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15

Distanzunterricht

(1) Distanzunterricht ist zulässig

1. auf Anordnung der Senatorin für Kinder und Bildung aufgrund besonderer äußerer Umstände, die das öffentliche Leben so stark beeinträchtigen, dass der Schulbesuch vor Ort nicht oder nur eingeschränkt möglich ist,

2. mit Genehmigung der Schulaufsicht zur zeitweiligen Beschulung von schwer- oder langzeiterkrankten Schülerinnen und Schülern oder

3. nach einem Konzept, das einen pädagogischen oder didaktischen Zweck verfolgt, das Ziel einer chancengleichen Lernumgebung berücksichtigt und der Zustimmung der Schulaufsicht bedarf.

(2) Der Distanzunterricht nach Absatz 1 Nummer 3 soll erst ab Jahrgangsstufe 7 durchgeführt werden und den Umfang von einem Fünftel der festgelegten Jahreswochenstunden nicht überschreiten.

(3) Das Nähere zur Durchführung des Distanzunterrichts, insbesondere zu den zu nutzenden Kommunikationsmitteln und der zu nutzenden Lernplattform und zu den zeitlichen und fachlichen Rahmenbedingungen, regelt eine Rechtsverordnung."

9. § 16 Absatz 1 wird Nummer 2 wie folgt geändert:

a) Buchstabe c wird aufgehoben. b) Die bisherigen Buchstaben d bis g werden die Buchstaben c bis f. 10. Die Überschrift „Abschnitt 2 Allgemeinbildende Schulen" wird gestrichen.

11. In § 21 werden in der Überschrift die Wörter „in den allgemeinbildenden Schulen" gestrichen.

12. Die Überschrift des Abschnittes 3 wird gestrichen.

13. § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22

Unterstützungseinrichtungen

(1) Das Bildungs- und Beratungszentrum für Hören und Kommunikation, das Bildungs- und Beratungszentrum für Sehen und visuelle Wahrnehmung und das Bildungs- und Beratungszentrum für körperlich-motorische Entwicklung unterrichten, fördern und beraten Schülerinnen und Schüler mit dem jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf. Das Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit unterrichtet und berät schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer langandauernden Erkrankung nicht schulbesuchsfähig sind.

(2) Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern mit den sonderpädagogischen Förderbedarfen Sehen, Hören und körperlich-motorische Entwicklung haben im Rahmen der Kapazitäten das Recht zu wählen, ob ihr Kind in einer allgemeinen Schule oder in einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Bildungs- und Beratungszentren beschult werden soll. Bei Überanwahl eines Bildungs- und Beratungszentrums nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Fachaufsicht nach Art und Gewicht des im sonderpädagogischen Gutachten beschriebenen Förderbedarfs über den geeigneten Förderort.

(3) Die Bildungs- und Beratungszentren ermöglichen den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I.

(4) Die Mobilen Dienste der Bildungs- und Beratungszentren haben die Aufgabe, spezifische und zeitlich befristete Fördermaßnahmen an den Schulen zu gestalten und durchzuführen, fachpädagogische Unterstützung für das schulische Personal und die Eltern anzubieten und schulübergreifende Kurse für Schülerinnen und Schüler mit den jeweiligen Förderbedarfen zu organisieren.

(5) Die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren haben die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit mit den Schulen in ihrer Region Beratung, Diagnostik, Unterstützung und Intervention bei schulischen Problemlagen zu leisten. In den Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren werden für einen begrenzten Zeitraum Schülerinnen und Schüler in Zusammenarbeit mit ihrer Stammschule unterrichtet und stabilisiert, die aufgrund hochgradig komplexer und langandauernder emotionaler und sozialer Problemlagen in ihrer Stammschule nicht hinreichend gefördert werden können.

(5a) Die Willkommensschule hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die allgemeinbildende Schule oder auf den Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe I vorzubereiten. In der Willkommensschule können neu zugewanderte schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die ihrem Alter nach der Sekundarstufe I zuzuordnen sind und noch nicht über die für den Besuch einer allgemeinen Schule erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, unterrichtet und gefördert werden. Sie ermöglicht auch den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I. Durch den Besuch der Willkommensschule wird die Schulpflicht erfüllt. Eine Willkommensschule gilt im Sinne dienstrechtlicher Vorschriften als nicht voll ausgebaute Oberschule. Die Willkommensschule wird ab dem Schuljahr 2028/29 evaluiert.

(6) Das Nähere zu den Organisationsformen, den Aufgaben, der Zusammenarbeit der Unterstützungseinrichtungen mit den Schulen und untereinander und zur Aufnahme und Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in diese Einrichtungen regelt eine Rechtsverordnung."

14. § 23 Absatz 3 wird Satz 3 aufgehoben.

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „Tages- und in Abendform" durch die Wörter „Vollzeit- und Teilzeitform" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort „Fernunterrichts" durch das Wort „Distanzunterrichts" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Abendgymnasium (Gymnasiale Oberstufe in Teilzeit- und Vollzeitform) und das Kolleg (Gymnasiale Oberstufe in Vollzeitform) umfassen je nach Vorbildung zwei- bis vierjährige Bildungsgänge."

bb) In Satz 2 wird das Wort „Hauptphase" durch das Wort „Qualifikationsphase" ersetzt. 16. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird gestrichen.

17. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Berufsschule ist Teil der gemeinsam von ihr und den Ausbildungsbetrieben durchzuführenden dualen Berufsausbildung. Sie ermöglicht den Erwerb beruflicher Handlungskompetenz. Der berufsübergreifende Lernbereich bietet eine Erweiterung der bereits erworbenen allgemeinen Bildung, um Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer, ökonomischer und ökologischer Verantwortung mitgestalten zu können. Die Bildungsgänge können mit einer Prüfung abschließen."

18. § 26 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Bildungsgänge können mit einer Prüfung abschließen."

19. § 27 wird aufgehoben.

20. Nach § 28 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Im Anschluss an den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule mit den Jahrgangsstufen 11 und 12 können in einem einjährigen Bildungsgang der Jahrgangsstufe 13 weitere allgemeine und fachtheoretische Kompetenzen erworben werden. Der Unterricht erfolgt in Vollzeitform. Die Jahrgangsstufe 13 führt zur Fachgebundenen Hochschulreife, bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife, und schließt mit einer Prüfung ab."

21. § 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30

Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge

In den berufsbildenden Schulen können für Schulpflichtige ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge eingerichtet werden, um Schülerinnen und Schülern den Erwerb der Einfachen oder der Erweiterten Berufsbildungsreife zu ermöglichen. Sie können sowohl als Teilzeit- als auch Vollzeitunterricht organisiert werden. Die Art und die Dauer des jeweiligen Bildungsganges sowie die Zulassungsvoraussetzungen regelt eine Rechtsverordnung."

22. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Auf der Grundlage förderdiagnostischer Verfahren werden die individuellen Förderbedürfnisse ermittelt. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs auf Antrag der jeweiligen Schule nach Beratung mit den zuständigen sonderpädagogischen Fachkräften, auf Antrag der Erziehungsberechtigten, auf Antrag des zuständigen Gesundheitsamtes oder auf eigene Entscheidung in Verantwortung der Schulaufsicht durchgeführt. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten in einem förderdiagnostischen Verfahren, in das

auf Wunsch der Erziehungsberechtigten das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum einbezogen wird. Die jeweiligen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den notwendigen Untersuchungen, einschließlich schulischer Testverfahren, mitzuwirken und sich gegebenenfalls der schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Widersprechen Erziehungsberechtigte dem Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, kann bei Nachteilen für die Schülerin oder den Schüler die zuständige Schulbehörde auf Antrag der Schulleitung die Durchführung des Verfahrens veranlassen. Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die an einer allgemeinen Schule beschult werden sollen, weist die zuständige Schulbehörde unter Berücksichtigung der Wünsche der Erziehungsberechtigten einer geeigneten allgemeinen Schule zu."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Sonderpädagogische und weitere unterstützende pädagogische Förderung wird in den allgemeinen Schulen und in den Unterstützungseinrichtungen nach § 22 gewährleistet. Die Schulleitung, insbesondere die Leiterin oder der Leiter für unterstützende Pädagogik, setzt den Auftrag zur inklusiven Schul- und Unterrichtsentwicklung um und stellt sicher, dass die zugewiesenen Ressourcen für Inklusionsaufgaben zur Umsetzung des Förderkonzeptes eingesetzt werden. Sonderpädagogische Fachkräfte fördern, unterrichten, beraten und erziehen in den allgemeinen Schulen. Alle Lehrkräfte stellen sicher, dass der Unterricht entsprechend der individuellen Bedarfe der Schülerinnen und Schüler gestaltet wird. Darüber hinaus können auch therapeutische, soziale und sonstige Hilfen außerschulischer Träger für die Förderung und Unterstützung einbezogen werden."

23. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei allen Kindern, die im folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werden, findet eine Feststellung der Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachstandsfeststellung) statt, an der teilzunehmen jedes Kind verpflichtet ist. Bei Kindern nach Satz 1, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, erfolgt die Sprachstandsfeststellung so rechtzeitig, dass sie bei festgestelltem Sprachförderbedarf am Aufnahmeverfahren für eine Kindertageseinrichtung teilnehmen können."

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Schülerinnen und Schüler, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, beginnen ihre Schulzeit mit einem Vorbereitungskurs, nach dessen erfolgreicher Teilnahme sie in eine geeignete Klasse oder Lerngruppe überwechseln. Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler nach Satz 1, die aufgrund ihres Alters der Sekundarstufe I zugeordnet wurden, können bei ausgeschöpften Kapazitäten der Vorbereitungskurse auch einer Willkommensschule nach § 22 Absatz 5a zugewiesen werden."

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Das Nähere über die Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache als Voraussetzung für den Schulbesuch sowie zu Art und Umfang der Sprachförderung regelt eine Rechtsverordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen zum Verfahren und zu den Anforderungen der Sprachstandsfeststellung nach Absatz 1, zu Ort, Trägerschaft, Art und Umfang der Sprachfördermaßnahmen nach Absatz 2 und zu Art und Umfang der Sprachförderung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler nach Absatz 3."

24. § 37 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

25. § 37a wird wie folgt gefasst:

„§ 37a

Übergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge

Am Ende des Bildungsganges der Grundschule wählen die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Grundschule den weiteren Bildungsgang für ihr Kind. Nehmen die Erziehungsberechtigten nicht an der Beratung teil, können sie nur dann ein Gymnasium für ihr Kind wählen, wenn dessen Leistungen in Deutsch und Mathematik über dem Regelstandard liegen."

26. § 38 wird wie folgt gefasst:

„§ 38

Leistungsüberprüfungen, Nachteilsausgleich, Notenschutz, Zeugnisse

(1) Zur Feststellung der Lernergebnisse sowie zur Überprüfung des Lernfortschrittes sind Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Leistungen können bewertet werden, wenn sie der Schülerin oder dem Schüler individuell zurechenbar sind; das gilt auch für im Distanzunterricht erbrachte Leistungen. Schriftliche Leistungsüberprüfungen unter Aufsicht (Klassenarbeiten und Klausuren) sind in der Schule durchzuführen. Ein Täuschungsversuch führt zu einer Bewertung der Leistung mit der Note ungenügend oder null Punkten.

(2) Für Schülerinnen und Schüler mit einer nachgewiesenen erheblichen Beschränkung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, können die Bedingungen für die Leistungsüberprüfungen unter Beibehaltung der fachlichen Anforderungen im erforderlichen Umfang angepasst werden (Nachteilsausgleich).

(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer körperlich-motorischen Beeinträchtigung, mit einer Beeinträchtigung beim Sprechen, Hören oder Sehen, mit einer Autismus-Spektrum-Störung oder mit einer Beeinträchtigung beim Lesen oder Rechtschreiben, die die Leistungsfähigkeit in einem Teilbereich nachweislich dauerhaft beschränken, kann auf Antrag von einer Bewertung der Leistungen in dem betroffenen Teilbereich abgesehen werden oder die Bewertung nach angepassten Maßstäben erfolgen (Notenschutz), wenn

1. die Beschränkung nicht durch einen Nachteilsausgleich nach Absatz 2 ausgeglichen werden kann und

2. der Nachweis der wesentlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die mit dem Zeugnis bescheinigt werden, davon unberührt bleibt.

Art und Umfang des gewährten Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken.

(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Leistungsüberprüfungen wird in jedem Fach am Ende eines bestimmten Zeitraums eine Bewertung der Lernentwicklung und der Leistung der Schülerin oder des Schülers abgegeben. Diese Bewertungen werden in Zeugnissen oder Lernentwicklungsberichten zusammengefasst und von der Zeugniskonferenz beschlossen.

(5) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat.

(6) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlässt, ohne dessen Ziel erreicht zu haben, es sei denn, die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist noch nicht erfüllt.

(7) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. Sie hat mindestens den Beurteilungszeitraum, den Inhalt, die Form und die Termine der Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte, die Anforderungen für die ohne Prüfung zu erteilenden Abschlusszeugnisse sowie die Bewertungs- und Beurteilungsgrundlagen, die Einzelheiten zum Nachteilsausgleich und zum Notenschutz und die Zusammensetzung der Zeugniskonferenz zu regeln. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Zeugnisse weitere Abschlüsse oder andere Berechtigungen einschließen. Die Zuerkennung weiterer Abschlüsse oder anderer Berechtigungen kann von zusätzlichen, vorher zu erfüllenden Qualifikationen oder Bedingungen abhängig gemacht werden."

27. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 38 Absatz 2 und Absatz 3 entsprechend."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Prüfungen sind in Präsenz abzulegen."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist der betroffene Prüfungsteil mit ungenügend oder null Punkten zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären."

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung schließt alle Prüfungsteile ein. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten,

wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden." 28. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Verhalten eines Schülers oder einer Schülerin" durch die Wörter „das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers nach Maßgabe ihrer oder seiner Einsichtsfähigkeit" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Eltern" durch das Wort „Erziehungsberechtigten" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In besonderen Fällen kann das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum hinzugezogen werden." bb) Satz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Das Nähere über das Verfahren zu den Maßnahmen nach Absatz 1, über die Anforderungen an die Verhaltensvereinbarung nach Absatz 2 sowie über vorläufige Maßnahmen, die in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 aus Gründen des § 46 Absatz 1 bis zur endgültigen Entscheidung erforderlich sind, regelt eine Rechtsverordnung.“

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung."

29. § 49 wird wie folgt gefasst:

„§ 49

Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler"

Zur besseren Eingliederung von neu zugewanderten schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern in das bremische Schulwesen können durch Rechtsverordnung

1. besondere Vorschriften für die Aufnahme in die Schule und die endgültige Zuordnung des Schülers oder der Schülerin erlassen werden;

2. Abweichungen von den Versetzungsbestimmungen getroffen werden;

3. unbeschadet anderer Regelungen über die Berücksichtigung der Sprache des Herkunftslandes die durch eine Prüfung festgestellte Note in der Sprache des Herkunftslandes an die Stelle der Note in einer Fremdsprache gesetzt werden, wenn in der Sprache des Herkunftslandes kein Unterricht erteilt werden kann."

30. In § 50 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Leistungsbeurteilung" durch das Wort „Leistungsbewertung" ersetzt.

31. In § 54 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „der Bildungsgang zum Abitur oder" eingefügt.

32. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Schülerinnen und Schüler müssen während ihrer Schulpflicht eine öffentliche Schule oder eine private Ersatzschule im Lande Bremen besuchen. Abweichend hiervon können Schülerinnen und Schüler, denen der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt wurde, ihre Schulpflicht durch die Ableistung eines von der zuständigen Schulbehörde anerkannten Praktikums erfüllen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes" durch die Angabe „§ 22 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Dauer der Zuweisung soll drei Schuljahre nicht überschreiten und wird halbjährlich im Hinblick auf das Ziel der Rückführung in eine Schule überprüft."

c) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Lässt sich die Dauer des Schulbesuchs außerhalb des Landes Bremen nicht hinreichend sicher feststellen, wird die Dauer der noch verbleibenden Schulpflicht nach dem Lebensalter festgelegt."

d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterricht" die Wörter „, auch in Form des Distanzunterrichts, und die Erledigung der dort erteilten Aufgaben" eingefügt. e) In Absatz 9 wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 8" ersetzt. 33. § 56 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wurde die Vollzeitschulpflicht erfüllt, ruht die Schulpflicht ferner für die Dauer

1. des Besuchs einer anerkannten berufsbildenden Ergänzungsschule,

2. der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes,

3. der Ableistung eines freiwilligen sozialen, ökologischen oder kulturellen Jahres.

Diese Zeit wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Sie wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 auf Antrag der Schülerin oder des Schülers nicht angerechnet. Auf Verlangen der zuständigen Schulbehörde ist über den regelmäßigen Schulbesuch oder die regelmäßige Ableistung nach Satz 1 ein Nachweis zu führen. Wird der Schulbesuch nach Satz 1 Nummer 1

oder der Dienst nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 abgebrochen, lebt die Schulpflicht wieder auf."

34. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „besuchen" die Angabe „(Freistellung)" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Schulpflichtige Kinder beruflich Reisender erfüllen ihre Schulpflicht auf Reisen an Stützpunktschulen und sind verpflichtet, ein von der zuständigen Schulbehörde vorgegebenes Schultagebuch zu verwenden."

b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben. 35. In § 58 wird die Angabe „§ 55 Abs. 7" durch die Angabe „§ 55 Absatz 8" ersetzt.

36. Dem § 59 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, nach Maßgabe des § 15 auch Distanzunterricht zu erteilen."

37. § 59b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Neben den besonderen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer nach § 59 werden die Aufgaben des schulischen Personals im Übrigen durch den in den §§ 3 bis 12 beschriebenen Auftrag der Schule bestimmt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „Lehrmeisterinnen und Lehrmeister" durch die Wörter „Lehrkräfte für Fachpraxis" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Zum Zweck der Durchführung von Distanzunterricht dürfen Ton-, Bildund Videodaten der in der Schule tätigen Personen im erforderlichen Umfang über gesicherte Video- und Audiokonferenzsysteme an Schülerinnen und Schüler übertragen werden; das Zugänglichmachen dieser Daten für Dritte und deren Aufzeichnung sind unzulässig."

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Für Lehrkräfte für Fachpraxis gilt § 59 Absatz 3 entsprechend."

d) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt. e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Personen, die in einer Schule oder einer Unterstützungseinrichtung, im Rahmen von schulischen Veranstaltungen, des Unterrichts an einem außerschulischen Ort oder der Einzelbeförderung länger als nur kurzfristig tätig werden sollen, haben der für ihren Einsatz zuständigen Stelle vor Beginn ihrer Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate ist. Diejenigen Personen nach Satz 1, die nicht bei einer Stadtgemeinde oder dem Land beschäftigt sind, haben alle fünf Jahre einen aktualisierten Nachweis nach Satz 1 vorzulegen."

38. Die Überschrift von Teil 7 wird wie folgt gefasst:

„Teil 7 Schlussbestimmungen"

39. § 68 wird wie folgt gefasst:

„§ 68

Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und des § 36 Absatz 4 (Verpflichtung zur Teilnahme an schulärztlichen und sonderpädagogischen Untersuchungen) und das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der §§ 52 bis 58 (Schulpflicht) eingeschränkt."

40. Die §§ 69 bis 72a werden aufgehoben.

41. § 73 wird zu § 69 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 69

Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. c) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) § 22 Absatz 5a und § 36 Absatz 3 Satz 2 treten am 1. August 2030 außer Kraft.“

### Art. 2 — Änderung des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes

Das Bremische Schuldatenschutzgesetz vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 182), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeine Regelungen

§1 Gesetzeszweck und Geltungsbereich

§2 Zulässigkeit der Datenverarbeitung im schulischen Bereich

§3 Einsichts- und Auskunftsrecht

Teil 2 Datenverarbeitung in der Schule

§4 Datenverarbeitung in der Schule und Nutzung außerschulischer Datenverarbeitungsgeräte

§ 4a Datenverarbeitung im Rahmen von digital gestütztem Distanzunterricht

§5 Datenübermittlung beim Wechsel des Beschulungsortes

§6 Datenübermittlung an die Schulbehörden

§7 Datenübermittlung an die Beratungsdienste, die Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter und die Unfallkasse der Freien Hansestadt Bremen

§8 Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen

§9 Datenübermittlung an die Gesamtvertretungen

§ 10 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

Teil 3 Datenverarbeitung in den Schulbehörden

§ 11 Allgemeines

§ 12 Schulverwaltungssoftware

§ 12a Sprachstandsfeststellung, Statistik, Qualitätsentwicklung

§ 13 Untersuchungen, wissenschaftliche Forschung, Evaluation und Bildungsmonitoring

§ 13a Untersuchungen im Rahmen einer Berufsausbildung

§ 14 Schulinterne Untersuchungen

§ 14a Datenübermittlung an den örtlichen Träger der Jugendhilfe

§ 14b Datenübermittlung an die Kammern

Teil 4 Datenverarbeitung bei der Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter und bei den Beratungsdiensten

§ 15 Allgemeines

§ 16 Umfang der Datenverarbeitung

§ 17 Datenübermittlung

§ 18 Information der betroffenen Personen

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Gesetzeszweck und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz ergänzt die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S.1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2; L 74 vom 4. März 2021, S. 35) in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten über Einzuschulende, Schülerinnen und Schüler und Schulbewerberinnen und -bewerber sowie deren Erziehungsberechtigte durch öffentliche Schulen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Schulgesetzes, durch die zuständigen Schulbehörden (die Senatorin für Kinder und Bildung, der Magistrat der Stadt Bremerhaven und das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen), die Unterstützungseinrichtungen nach § 22 des Bremischen Schulgesetzes, die Beratungsdienste nach § 14 Absatz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und die Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter nach § 17 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (Schulärztlicher Dienst, Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte und Gesundheitsfachkräfte an Schulen).

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Ersatzschulen und anerkannten Ergänzungsschulen (Privatschulen). Dabei gelten die §§ 11 bis 14b für den Träger der jeweiligen Privatschule. Die Senatorin für Kinder und Bildung ist befugt, zum Zweck der Schulaufsicht über die Privatschulen erhobene Daten auch zum Zweck der Finanzhilfe und zum Zweck der Finanzhilfe erhobene Daten auch zum Zweck der Schulaufsicht zu verwenden."

3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Institutionen dürfen personenbezogene Daten über den dort genannten Personenkreis verarbeiten, soweit es zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages oder der damit im Zusammenhang stehenden gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist. Daten über Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache, Verkehrssprache oder Gesundheit der betroffenen Personen dürfen verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages oder der damit im Zusammenhang stehenden gesetzlichen Vorgaben zwingend erforderlich ist."

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a

Datenverarbeitung im Rahmen von digital gestütztem Distanzunterricht

(1) Zum Zweck der Durchführung von digital gestütztem Distanzunterricht dürfen personenbezogene Daten, insbesondere Ton-, Bild- und Videodaten der betroffenen Schülerinnen und Schüler über gesicherte Video- und Audiokonferenzsysteme verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Distanzunterrichts und zur Erreichung der Lernziele in der jeweiligen Unterrichtssituation erforderlich ist.

(2) Zum Zweck der Teilnahme und der Teilhabe einer schwer- oder langzeiterkrankten Schülerin oder eines schwer- oder langzeiterkrankten Schülers am Unterricht und dem übrigen Schulleben ihrer oder seiner Schule dürfen Ton-, Bild- und Videodaten der betroffenen Schülerinnen und Schüler über gesicherte Video- und Audiokonferenzsysteme, insbesondere mithilfe eines Telepräsenzroboters oder eines ähnlichen technischen Systems, im erforderlichen Umfang verarbeitet werden.

(3) Die nach Absatz 1 und 2 erhobenen Daten dürfen nicht aufgezeichnet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen ergreifen die Schulen und die zuständige Behörde die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 5

Datenübermittlung beim Wechsel des Beschulungsortes"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Beim Wechsel des Beschulungsortes können Name, Vorname, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Muttersprache, Verkehrssprache, Auskunftssperrvermerk, Einschulungs- und Abgangsdatum, bisher besuchte Schulen und Klassen oder Lerngruppen, die dort erhobenen Leistungs- und Lernentwicklungsdaten, Abschlussdaten, der Benutzername für das elektronische Lernsystem, Daten über einen Auslandsaufenthalt, über den Bezug von Beförderungsleistungen, schulbezogenen Sozialleistungen und Ausbildungsförderung der Schülerin oder des Schülers übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der aufnehmenden Schule erforderlich ist. Von den Erziehungsberechtigten im Sinne des § 60 Absatz 1 des Bremischen Schulgesetzes können Name, Vorname, Adresse, Kontaktdaten und das Verhältnis zum Kind übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der aufnehmenden Einrichtung erforderlich ist."

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6

Datenübermittlung an die Schulbehörden

An die Senatorin für Kinder und Bildung, an den Magistrat der Stadt Bremerhaven und an das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen dürfen als Schulbehörden nach deren Vorgaben oder, wenn die Schule es im Einzelfall für erforderlich hält, die jeweils notwendigen in der Schule verarbeiteten Daten übermittelt werden."

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7

Datenübermittlung an die Beratungsdienste, die Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter und die Unfallkasse der Freien Hansestadt Bremen

(1) An die Beratungsdienste gemäß § 14 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und an die Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter gemäß § 17 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes dürfen die in der Schule gespeicherten Daten, soweit es erforderlich ist, übermittelt werden, wenn eine entsprechende Beratung oder Untersuchung im Interesse der Schülerin oder des Schülers angestrebt wird.

(2) An den Schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter dürfen für die Untersuchung der Einzuschulenden und der Schulanfängerinnen oder -anfänger der

Name, die Geburtsdaten, die Adressdaten, das Geschlecht und die zuständige Anmeldeschule übermittelt werden. Zur Feststellung der Ursachen der Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers dürfen auch Daten über die entsprechenden Schulversäumnisse übermittelt werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass sie oder er den Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt hat.

(3) An die Unfallkasse der Freien Hansestadt Bremen dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Namen, Adressdaten, Geburtsdaten und die Daten über die Dauer des Schulbesuchs übermittelt werden."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 9. Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Datenverarbeitung in den Schulbehörden".

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung, der Magistrat der Stadt Bremerhaven, das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen sowie die von ihnen beauftragten Dritten dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Schulbehörde von Einzuschulenden, Schülerinnen und Schülern und Schulbewerberinnen und -bewerbern und deren Erziehungsberechtigten personenbezogene Daten gemäß der Verordnung nach § 2 Absatz 2 verarbeiten, wenn dies erforderlich ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Übermittlung der Daten an die Schulen ist zulässig, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere Stellen gelten die §§ 7, 9 und 10 entsprechend."

11. § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12

Schulverwaltungssoftware

(1) Zur Überwachung der Pflicht zur Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung und der Schulpflicht, zur Durchsetzung der übrigen Pflichten und zur Erfüllung des Bildungsanspruchs und der übrigen Rechte aus dem Schulverhältnis, zur Organisation und Durchführung schulischer Veranstaltungen und schulorganisatorischer Maßnahmen, zur Organisation und Durchführung der Ganztagsbetreuung und zur Gewährleistung gesundheitsrechtlicher Vorgaben können die Senatorin für Kinder und Bildung und der Magistrat Bremerhaven die durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 bestimmten Daten im jeweils erforderlichen Umfang in einem automatisierten Dateisystem (Schulverwaltungssoftware) verarbeiten.

(2) Zur Ermittlung des Bedarfs an Ganztagsplätzen für Schulkinder und zur bedarfsgerechten Vergabe dieser Plätze darf die Schulverwaltungssoftware mit den erforderlichen personenbezogenen Daten der örtlichen Träger der Jugendhilfe verknüpft werden.

(3) Der Zugriff von Schulen auf die in der Schulverwaltungssoftware gespeicherten Daten darf nur auf die nach Aufgabenzuständigkeit erforderlichen personenbezogenen Daten erfolgen und ist von der Senatorin für Kinder und Bildung und dem Magistrat Bremerhaven durch technische Sicherungsmaßnahmen entsprechend zu beschränken."

12. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a

Sprachstandsfeststellung, Statistik, Qualitätsentwicklung

(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen zum Zweck der vorschulischen Sprachstandsfeststellung und der vorschulischen Sprachförderung die durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 näher bestimmten Daten der Einzuschulenden und deren Erziehungsberechtigten im erforderlichen Umfang verarbeiten. Sie dürfen zum Zweck der vorschulischen Sprachförderung Daten im erforderlichen Umfang an die mit der Sprachförderung beauftragte Stelle übermitteln.

(2) Das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen darf zum Zweck der Qualitätsentwicklung des Bildungswesens pseudonymisierte Daten aus der Sprachstandsfeststellung, den Lernstandserhebungen und den Diagnostikverfahren mit Daten über Geschlecht, besuchte Schule, Klasse oder Lerngruppe, zuvor besuchte Kindertageseinrichtung, Bildungsweg, schulische Leistungen und Lernentwicklung, Abschlüsse, sozialen Hintergrund und Migrationshintergrund der Schülerinnen und Schüler verknüpfen und auswerten, wenn und soweit es zur Erfüllung des Zwecks erforderlich ist. Es darf den Schulen und den Schulaufsichtsbehörden die Ergebnisse der Auswertung nach Satz 1 zurückmelden. Die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 10 in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch unterrichten, und die Klassenlehrkraft dürfen die Pseudonymisierung der Auswertung nach Satz 1 zum Zweck der individuellen Förderung ihrer Schülerinnen und Schüler aufheben.

(3) Zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und Einrichtungen und der funktionsgerechten Auslastung der Einrichtungen dürfen Ergebnisse von Lernstandserhebungen und Diagnostikverfahren und Auswertungen nach Absatz 2 Satz 1 nur veröffentlicht werden, wenn durch die Veröffentlichung keine Identifikation betroffener Personen oder Einrichtungen möglich ist."

13. § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13

Untersuchungen, wissenschaftliche Forschung, Evaluation und Bildungsmonitoring

(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen, die Senatorin für Kinder und Bildung und der Magistrat der Stadt Bremerhaven können zur Wahrnehmung der ihnen als Schulbehörde obliegenden Aufgaben Untersuchungen und Evaluationen durchführen oder sie durch Dritte durchführen lassen; eine Untersuchung und eine Evaluation müssen jeweils in sich abgeschlossen sein. Das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen kann die für die Dauerbeobachtung des Bildungssystems (Bildungsmonitoring) notwendigen Daten verarbeiten, soweit dies zur Weiterentwicklung des Bildungswesens erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten dürfen mit Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden, wenn diese für den Untersuchungszweck erforderlich sind. Der Einwilligung der betroffenen Personen bedarf es nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung der Untersuchung die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Zweck der Untersuchung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Das öffentliche Interesse an der Durchführung der Untersuchung überwiegt die schutzwürdigen Belange in der Regel erheblich bei Untersuchungen, soweit diese für Maßnahmen zum Bildungsmonitoring, zur Evaluation des Bildungswesens und Maßnahmen seiner Weiterentwicklung oder von Förderprogrammen geeignet und erforderlich sind.

(3) Wenn der Zweck der entsprechenden Untersuchung, Evaluation oder des Bildungsmonitorings durch Verarbeitung pseudonymisierter Daten erreicht werden kann, ist es unter den nachfolgenden Bedingungen zulässig, die in der Verordnung nach § 2 Absatz 2 aufgeführten Daten ohne Einwilligung zu erheben, zu speichern und zu nutzen:

1. Die Nutzung erfolgt ausschließlich durch Verwendung einer zweiten Datenbank, die nur pseudonymisierte Daten enthält.

2. Das Pseudonym ist so zu gestalten, dass ein Bezug zu Datensätzen der zweiten Datenbank herstellbar, die Identifikation einer Schülerin oder eines Schülers durch Unbefugte aber ausgeschlossen ist.

3. Die Ergebnisse der pseudonymisierten Untersuchungen dürfen keine Einzelmerkmale enthalten, die einen Rückschluss auf die Identität einzelner Schülerinnen und Schüler zulassen.

(4) Eine Verarbeitung der nach Absatz 2 und 3 erhobenen personenbezogenen Daten zu einem anderen als zu dem jeweiligen Zweck der Untersuchung, der Evaluation oder des Bildungsmonitorings ist unzulässig.

(5) Vor der Durchführung von Untersuchungen, der Evaluation oder des Bildungsmonitorings sind die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte der zuständigen Schulbehörde, der Elternbeirat und der Schülerinnen- und Schülerbeirat sowie bei

Einbeziehung mehrerer Schulen die zuständigen Gesamtvertretungen zu unterrichten.

(6) Datenverarbeitung zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung bedarf in jedem Falle der Genehmigung durch das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen; Absatz 5 gilt entsprechend. Das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen darf Forschungseinrichtungen anonymisierte Daten zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen, wenn die Daten dort nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können."

14. § 13a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Untersuchungen, die an mehr als zehn Schulen gleichzeitig durchgeführt werden, sind durch das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen zu genehmigen und den Schulleiterinnen oder den Schulleitern der betroffenen Schulen anzuzeigen."

b) Im neuen Satz 3 wird nach dem Wort „Genehmigung" die Angabe „nach Satz 1 oder 2" eingefügt. 15. In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

16. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:

„§ 14b

Datenübermittlung an die Kammern

Die Senatorin für Kinder und Bildung und der Magistrat Bremerhaven dürfen zum Zweck der gemeinsamen Berufsausbildung die in § 34 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes genannten personenbezogenen Daten an die zuständige Kammer übermitteln."

17. Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Datenverarbeitung bei der Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter und bei den Beratungsdiensten".

18. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Dies gilt entsprechend für weitere auf Grund des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes verpflichtende Schülerreihenuntersuchungen und gezielte Einzeluntersuchungen sowie für die Untersuchung anlässlich des Verfahrens zur Feststellung eines besonderen Förderbedarfs von Schülerinnen oder Schülern."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die anderen Stellen der Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter nach § 17 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes, die Beratungsdienste nach § 14 Absatz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und die Mobilen Dienste nach § 22 Absatz 4 des Bremischen Schulgesetzes dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn und soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

19. § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17

Zulässigkeit der Datenübermittlung

(1) Der Schulärztliche Dienst darf der Schule und der zuständigen Schulbehörde nur das für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Ergebnis von Pflichtuntersuchungen mitteilen. Dies gilt entsprechend für personenbezogene Daten, die andere Stellen der Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter oder der Mobile Dienst im Rahmen ihrer Aufgaben erhoben haben. Daten über Entwicklungsauffälligkeiten und gesundheitliche Störungen dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur übermittelt werden, wenn die betroffene Person trotz eingehender Beratung durch die Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter oder den Mobilen Dienst die Einwilligung versagt hat und die Übermittlung nach Entscheidung der Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter oder des Mobilen Dienstes im Interesse der betroffenen Person zwingend notwendig ist.

(2) Der Schulärztliche Dienst darf zum Zwecke des Bildungsmonitorings und der Evaluation Daten zu sprachlichen Fähigkeiten und mathematischen Vorläuferfähigkeiten aus den Schuleingangsuntersuchungen in pseudonymisierter Form an das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen übermitteln."

20. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter nach § 17 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes, die Beratungsdienste nach § 14 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und die Mobilen Dienste nach § 22 Absatz 4 des Bremischen Schulgesetzes haben die Kinder und Jugendlichen in einer ihrer Einsichtsfähigkeit gemäßen Form sowie die Erziehungsberechtigten und Volljährigen über Sinn und Grenzen der Untersuchung oder Beratung und der Datenerhebung vorab zu informieren."

b) In Satz 2 werden die Wörter „der Schulärztliche Dienst" durch die Wörter „die Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter" ersetzt.

### Art. 3 — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, 1. April 2025

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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— Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2025_04_11_GBl_Nr_0034_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
