---
title: "Gesetz zur Änderung des Bremischen Kommunalunternehmensgesetzes (BremKuG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/gesetz-zur-aenderung-des-bremischen-kommunalunternehmensgesetzes-bremkug-2016-11-16-gesetzblatt-2016-nr-111-aendg-kommunalunternehmensg"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2016-11-16-gesetzblatt-2016-nr-111-aendg-kommunalunternehmensg.pdf"
updated: "2026-05-13T16:04:25+00:00"
---

# Gesetz zur Änderung des Bremischen Kommunalunternehmensgesetzes (BremKuG)

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 16.11.2016
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2016 Nr. 111 ÄndG KommunalunternehmensG


### Art. 1

Das Bremische Kommunalunternehmensgesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 114 — 63-f-1) wird wie folgt geändert:

1. Die dem § 1 vorangestellte Angabe „Artikel 1“ wird gestrichen.

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als kommunale Gebietskörperschaften können durch Ortsgesetz (Errichtungsortsgesetz) selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten sowie kommunale Eigenbetriebe und kommunale sonstige Sondervermögen in Kommunalunternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der partiellen Gesamtrechtsnachfolge umwandeln.“ b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Die kommunalen Gebietskörperschaften können durch Ortsgesetz aus ihrem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein bestehendes Kommunalunternehmen ausgliedern. Im Umfang der Gesamtrechtsnachfolge tritt das Kommunalunternehmen in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die kommunalen Gebietskörperschaften regeln durch Errichtungsortsgesetz, welche Arbeitsverhältnisse von der Gesamtrechtsnachfolge erfasst werden.“ c) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die kommunale Gebietskörperschaft geltenden Vorschriften“ werden durch die Wörter „in der Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft und in der

Stadtgemeinde Bremerhaven mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung nach Maßgabe des Errichtungsortsgesetzes “ ersetzt.

bb) Nach dem Wort „Unternehmen“ werden die Wörter „in privater Rechtsform oder Zweckverbände“ eingefügt.

3. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Unternehmen in privater Rechtsform, an dem ausschließlich die kommunale Gebietskörperschaft beteiligt ist, kann durch Ortsgesetz im Wege des Formwechsels in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden. Für Umwandlungen nach Satz 1 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel entsprechend. Der Formwechsel eines Kommunalunternehmens in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig. Ein Kommunalunternehmen kann übernehmender Rechtsträger einer Vermögensübertragung i.S.v. § 175 Umwandlungsgesetz sein.“

4. § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Gemeinsames Kommunalunternehmen

(1) Zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben können kommunale Gebietskörperschaften durch Vereinbarung, die der Zustimmung durch Ortsgesetz bedarf, eine gemeinsame kommunale Anstalt (gemeinsames Kommunalunternehmen) errichten oder einem bestehenden Kommunalunternehmen beitreten. Der Beitritt erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Die kommunalen Gebietskörperschaften können durch Vereinbarung, die der Zustimmung durch Ortsgesetz bedarf, bestehende kommunale Eigenbetriebe und kommunale sonstige Sondervermögen auf das gemeinsame Kommunalunternehmen ausgliedern. Ebenso kann ein Kommunalunternehmen mit einem anderen durch Vereinbarung, die der Zustimmung durch Ortsgesetz bedarf, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen verschmolzen werden.

(2) Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 legen die beteiligten Körperschaften die Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens vorbehaltlich der Zustimmung der Ortgesetzgeber fest. Die Unternehmenssatzung tritt bei einem gemeinsamen Kommunalunternehmen an die Stelle des Errichtungsortsgesetzes nach § 1. Sie muss neben den Bestimmungen nach § 3 Angaben enthalten über

1. die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens und

2. den Sitz des gemeinsamen Kommunalunternehmens.

(3) Soweit für das gemeinsame Kommunalunternehmen keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, finden die für Kommunalunternehmen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.“

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift „Unternehmenssatzung“ wird durch die Überschrift „Errichtungsortsgesetz“ ersetzt. b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt gefasst: „(1) Die kommunale Gebietskörperschaft regelt die Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens im Errichtungsortsgesetz. Das Errichtungsortsgesetz muss mindestens diejenigen Bestimmungen enthalten, die ihm nach diesem Gesetz vorbehalten sind sowie Bestimmungen über den Namen der Anstalt, den Anstaltszweck, die Höhe des Stammkapitals, die innere Verfassung der Anstalt nach Absatz 2, die Anforderungen an die Wirtschaftsund Finanzplanung und die Aufsicht der kommunalen Gebietskörperschaft über das Kommunalunternehmen.“ c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Das Errichtungsortsgesetz enthält Regelungen über die innere Verfassung der Anstalt wie Bestimmungen über Zusammensetzung, Organisation, Geschäftsverteilung, Befugnisse und Pflichten und die Zahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats sowie über die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Verwaltungsrats.“ 6. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „die Unternehmenssatzung“ durch die Wörter „das Errichtungsortsgesetz“ ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die kommunale Gebietskörperschaft kann zugunsten des Kommunalunternehmens nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Rechtsbefugnisse der Gemeinden durch Ortsgesetz einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben.“ c) Satz 3 wird aufgehoben. 7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Unternehmenssatzung“ durch die Wörter „das Errichtungsortsgesetz“ ersetzt. b) Absatz 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: „(3) Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch Errichtungsortsgesetz der kommunalen Gebietskörperschaft etwas anderes geregelt ist. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Anstalt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Vertretungsberechtigten vertreten. Mehrere Vorstandsmitglieder haben einen Organisations- und Geschäftsverteilungsplan für die Geschäftsführung aufzustellen, der der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf.

(4) Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt und beruft den Vorstand ab. Die Bestellung des Vorstandes durch den Verwaltungsrat nach Satz 2 erfolgt auf höchstens fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Das Errichtungsortsgesetz regelt die Aufgaben der Aufsicht in Bezug auf das Verfahren der Anstellung und die wesentlichen Inhalte der Anstellungsverträge.

(5) Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über:

1. die Bestellung und Abberufung der neben dem Vorstand vertretungsberechtigten Personen des Kommunalunternehmens, deren Vertretungsbefugnis sich auch auf Geschäfte außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs erstreckt,

2. den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Zeitdauer und Wertgrenze,

3. die Festsetzung allgemein geltender Entgelte,

4. die Feststellung des Wirtschaftsplans,

5. an den Senat oder den Magistrat zu richtende Empfehlungen für den Erlass von Gebührenordnungen,

6. die Bestellung des Abschlussprüfers,

7. die Ergebnisverwendung und die Entlastung des Vorstands,

8. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ab einer vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Wertgrenze,

9. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen in privater Rechtsform oder Einrichtungen sowie deren Gründung,

10. die Aufnahme von Krediten sowie die Gewährung von Darlehen ab einer vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Wertgrenze,

11. die Festsetzung allgemein geltender Abgaben und Tarife für die Leistungsnehmer.

Für die Entscheidungen nach Satz 1 Nummer 8 bis 11 ist in der Stadtgemeinde Bremen die Zustimmung der Stadtbürgerschaft und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich."

c) Folgende Absätze 6 bis 9 werden angefügt: „(6) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und legt ihn zusammen mit den Beschlüssen über die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung von Verlusten der Aufsichtsbehörde vor.

(7) Der Verwaltungsrat kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen.

(8) Der Verwaltungsrat kann bestimmen, welche weiteren Geschäfte des Kommunalunternehmens nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

(9) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.“

8. Folgender § 7 wird eingefügt:

„§ 7

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und weiteren stimmberechtigen Mitgliedern, zu denen Vertreter oder Vertreterinnen der Bediensteten gehören. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen.

(2) Die Zahl der Vertreter und Vertreterinnen der Bediensteten darf ein Drittel aller Mitglieder nicht übersteigen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats und seine Stellvertretung werden in der Stadtgemeinde Bremen vom Senat und in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat entsandt. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats, mit Ausnahme der Vertreter und Vertreterinnen der Bediensteten, werden in der Stadtgemeinde Bremen von der Stadtbürgerschaft und in der Stadtgemeinde Bremerhaven von der Stadtverordnetenversammlung auf vier Jahre bestellt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Senat, dem Magistrat, der Stadtbürgerschaft oder der Stadtverordnetenversammlung angehören endet mit Ablauf der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Senat, dem Magistrat, der Stadtbürgerschaft oder der Stadtverordnetenversammlung. Das Errichtungsortgesetz trifft Bestimmungen über die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrats, über die Amtsausübung bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder sowie über die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen der Bediensteten.“

9. Der bisherige § 7 wird § 8.

10. Der bisherige § 8 wird aufgehoben.

11. Folgende §§ 9 und 10 werden angefügt:

„§ 9

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Soweit im Errichtungsortsgesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und das Controlling der Kommunalunternehmen Teil 2 Abschnitt 2 des Bremischen Sondervermögensgesetzes, mit Ausnahme von § 13, entsprechende Anwendung.

### § 10 — Anwendung des Haushaltsrechts

§ 105 der Landeshaushaltsordnung gilt für Kommunalunternehmen der Stadtgemeinde Bremen nach § 118 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung und für Kommunalunternehmen der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 118 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.“

12. Der bisherige Artikel 2 wird § 11; in dem neuen § 11 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„§ 11

Inkrafttreten“

### Art. 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 15. November 2016

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

---

— Gesetz zur Änderung des Bremischen Kommunalunternehmensgesetzes (BremKuG)
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2016-11-16-gesetzblatt-2016-nr-111-aendg-kommunalunternehmensg.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
