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title: "Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/gesetz-zur-aenderung-des-bremischen-gesetzes-zur-beschleunigung-des-ausbaus-von-anlagen-zur-stromerzeugung-aus-solarer-strahlungsenergie-2024-06-26-gbl-nr-0062-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2024_06_26_GBl_Nr_0062_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T15:57:48+00:00"
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# Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 26.06.2024
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2024 Nr. 62


### Art. 1

Änderung des Bremischen Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie

Das Bremische Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 443) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Bremisches Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie (Bremisches Solargesetz – BremSolarG)“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Bauherrinnen und Bauherren sind bei der Errichtung von Gebäuden verpflichtet, auf dem Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage mit einer Modulfläche von mindestens 50 Prozent der Dachfläche im Sinne des § 3 zu installieren. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für Gebäude,

1. die nach § 61 der Bremischen Landesbauordnung verfahrensfrei sind oder

2. zu denen der Antrag auf Baugenehmigung oder, in den Fällen der §§ 62 oder 64a der Bremischen Landesbauordnung, die erforderlichen Bauvorlagen oder der Antrag auf Zustimmung bis zum 1. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde eingeht.

Sofern eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung errichtet und betrieben wird, ist die Fläche der Kollektoren von der sich nach Satz 1 ergebenden zu installierenden Modulfläche abzuziehen.

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden, bei denen das Dach ab dem 1. Juli 2024 grundlegend saniert wird, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Dachsanierung eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer Leistung der Module von Mindestens 1 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von mindestens 1.000 Voltampere zu installieren. Eine grundlegende Dachsanierung im Sinne des Satz 1 ist eine bauliche Maßnahme, bei der die Eindeckung, die Abdichtung oder die die Dämmung schützende Bauteilschicht bei mindestens 80 % der Dachfläche nach § 3 durch Aufbringen einer zusätzlichen Schicht ertüchtigt, erneuert oder eingebaut wird. Gleiches gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Satz 1 findet auf die Erweiterung und den Ausbau von Gebäuden entsprechende Anwendung, sofern hierbei eine neue Dachfläche von mindestens 50 Quadratmetern entsteht oder die Hauptnutzungsfläche im Dachgeschoss um mehr als 50 Quadratmeter erweitert wird.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden haben sicherzustellen, dass

1. die Photovoltaikanlagen, mit denen die Pflicht nach Absatz 1 oder 2 erfüllt wird,

a) auf Gebäuden nach Absatz 1 unverzüglich ab Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung des Neubaus dauerhaft betrieben und instandgehalten werden,

b) auf Gebäuden nach Absatz 2 unverzüglich nach der Fertigstellung der Installation der Photovoltaikanlage dauerhaft betrieben und instandgehalten werden und

2. beim Austausch von Modulen oder anderen Anlagenteilen die Anforderung an die Modulfläche oder die Leistung, die bei der Installation der Photovoltaikanlage anzuwenden war, nicht unterschritten wird.

Sie können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten eines Dritten bedienen."

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

aa) Das Wort „bis“ wird durch das Wort „und“ ersetzt und Wörter „dieses Gesetzes“ werden gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen und das Wort „Bruttodachfläche“ durch die Wörter „Dachfläche nach § 3“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter „und lichtdurchlässige Dächer“ gestrichen.

dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"6. Gebäude

a) deren Dachfläche nach § 3 beim Neubau aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließlich in den Himmelsrichtungen

zur nördlichen Hemisphäre zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet werden kann oder

b) deren bestehende Dachfläche nach § 3 ausschließlich in den Himmelsrichtungen zur nördlichen Hemisphäre zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet ist,

sofern die Dachneigung 20 Grad an keiner Stelle unterschreitet,“

ee) Folgende Nummern 6 die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:

„7. unterirdische Gebäude,

8. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

9. Gebäude, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen und bei denen die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störfallauswirkungen durch Photovoltaikanlagen erschwert wird.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:

„(1) Die Dachfläche eines Gebäudes bezeichnet die gesamte Fläche, die ein Gebäude überdeckt einschließlich des Dachüberstandes. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Dachfläche die Summe der nach Satz 1 zu bestimmenden Teildachflächengrößen. Bei der Bestimmung der zu installierenden Modulfläche nach § 2 Absatz 1 und der Bestimmung der Dachfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleiben unberücksichtigt

1. Dachrinnen,

2. lichtdurchlässige Teile eines Daches,

3. Flächen, die der Nutzung der Windenergie oder der Umweltenergie dienen, sofern eine Installation an anderer Stelle nicht vertretbar ist,

4. Flächen, die im Rahmen der notwendigen Nutzung temporär entfernt oder bewegt werden müssen,

5. Flächen, bei denen die jährliche solare Einstrahlungsmenge aufgrund

a) der Verschattung bei Gebäuden nach § 2 Absatz 1 und 2 und

b) der Ausrichtung und Neigung bei Gebäuden nach § 2 Absatz 2

um mehr als 25 vom Hundert geringer ist als die höchste jährliche solare Einstrahlungsmenge auf eine optimal ausgerichtete und unverschattete Fläche im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen,

6. Flächen bei Gebäuden nach § 2 Absatz 2 mit einer Neigung von mindestens 20 Grad, die zur nördlichen Hemisphäre zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet sind,

7. Flächen bei Gebäuden nach § 2 Absatz 2, die nicht plan und zweidimensional sind oder deren Oberfläche raue, dreidimensionale Anteile aufweist, einschließlich technischer und baulicher Konstruktionen und Einrichtungen mit einer Höhe von mehr als 0,2 Metern, die der einfachen technischen Installation von Photovoltaikmodulen ohne Anfertigungen für den Einzelfall entgegenstehen.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Ist eine Flachdachfläche auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zu begrünen, bleiben bei der Bestimmung der Modulfläche nach § 2 Absatz 1 50 Prozent der zu begrünenden Dachfläche unberücksichtigt sofern eine flächendeckende Kombination der Begrünung von Flachdachflächen und der Errichtung von Photovoltaikanlagen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich ist.“

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Erfüllungsalternativen“" durch das Wort „Erfüllungsalternative“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Pflichten nach § 2 Absatz 1 und 2 entfallen, soweit und solange

1. ihrer Erfüllung andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien und unter Beachtung von § 2 Absatz 2 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes entgegenstehen,

2. bei Gebäuden nach § 2 Absatz 2 eine hinreichende Standsicherheit der die betroffene Dachfläche tragenden Gebäudeteile zur Aufnahme der zusätzlichen Lasten aus der Photovoltaikanlage nicht gewährleistet werden kann,

3. die Größe der Dachfläche nach § 3

a) bei Gebäuden nach § 2 Absatz 1 weniger als 50 Quadratmeter und

b) bei Gebäuden nach § 2 Absatz 2 weniger als 25 Quadratmeter

beträgt.

Ist auf der Dachfläche nach § 3 zu dem Zeitpunkt, zu dem nach diesem Gesetz die Installation einer Photovoltaikanlage jeweils vorgesehen ist, eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung installiert und in Betrieb, erhöhen sich die Flächenwerte nach Satz1 Nummer 3 um die jeweilige Kollektorfläche der solarthermischen Anlage.“

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort „auch“ gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft zuständig.“

b) die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Die nach § 2 Absatz 1 oder 2 Verpflichteten haben

1. die Pflichterfüllung nach § 2 Absatz 1 oder 2 oder eine alternative Erfüllung nach § 4 Absatz 2 und

2. das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nach § 2 Absatz 1 Satz 3 geminderte Modulfläche oder eine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2

gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Zum Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 ist eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister einschließlich der zu dieser Einheit erfassten Daten nach § 8 Absatz 4 der Marktstammdatenregisterverordnung oder einer Bestätigung der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch den zuständigen Verteilnetzbetreiber vorzulegen. Zum Nachweis nach Satz 1 Nummer. 2 ist eine Angabe der Kollektorfläche der solarthermischen Anlage von dem Unternehmen, welches die Anlage installiert hat, oder einer Person, die nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigt ist, Energieausweise auszustellen, vorzulegen.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden die Wörter „Anzeigen und“ sowie die Angabe „bis 4“ gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz. Sie kann in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie ist ermächtigt, zum Zwecke der Überwachung die dafür erforderlichen Daten bei den zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden abzufragen. Sie kann sich bei der Überwachung auf Stichproben beschränken. Die abgefragten Daten sind ausschließlich zu diesem

Zweck zu verarbeiten und unverzüglich zu löschen, wenn sie für den verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden.“

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und das Wort „auch“ wird gestrichen.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde im Einzelfall von den Pflichten nach § 2 ganz, teilweise oder zeitweise befreien, soweit oder solange wegen besonderer Umstände, durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise durch ihre Erfüllung eine unbillige Härte zu erwarten ist. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn bei allen auf der gegebenen Dachfläche und nach § 4 Absatz 2 möglichen Anlagenkonfigurationen

1. die zur Installation der Photovoltaikanlage erforderlichen Aufwendungen gegenüber den innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu erwartenden Einnahmen und vermiedenen Kosten unangemessen sind oder

2. die Finanzierung der Photovoltaikanlage nicht möglich ist.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der zur Installation der Photovoltaikanlage erforderlichen Aufwendungen nach Satz 2 Nummer. 1 sind die Kosten der Errichtung des Gebäudes in Fällen nach § 2 Absatz 1 oder der Dachsanierung in Fällen nach § 2 Absatz 2 zu berücksichtigen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass es bei der Sanierung eines Daches nach § 2 Absatz 2 unterlassen wurde, technische Voraussetzungen für die Installation einer Photovoltaikanlage zu schaffen, führen nicht zu einer unbilligen Härte.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Befreiung nach Absatz 1 ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Befreiungsgründe sind darzulegen und mit geeigneten Unterlagen zu belegen.“

7. § 7 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Verpflichtungen nach § 2 bleiben unberührt. Zur Erfüllung der nach Satz 1 angestrebten Bedeckung kann sich die öffentliche Hand eines Dritten bedienen.“

8. § 9 wird aufgehoben.

9. § 10 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „rechtzeitig“ ein Komma eingefügt, die Wörter „oder der Pflicht zur Anzeige nach § 5 Absatz 2 oder“ gestrichen, die Angabe „§ 5 Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2“ und die Angabe „5 Absatz 7“ durch die Angabe „5 Absatz 5“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „wider besseren Wissens“ durch die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ ersetzt, die Worte „der Anzeige nach § 5 Absatz 2 oder“ gestrichen und die Angabe „§ 5 Absatz 3 oder 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter „wider besseres Wissen“ durch die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „gestaffelt bis zu“ durch das Wort „mit“ und das Wort „maximal“ durch die Wörter „bis zu“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Wohnungsbau“ durch die Wörter „Umwelt, Klima und Wissenschaft“ ersetzt.

### Art. 2 — Neubekanntmachung

Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft kann den Wortlaut des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bremischen Gesetzblatt bekannt machen.

### Art. 3 — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 29. Mai 2024

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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— Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2024_06_26_GBl_Nr_0062_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
