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title: "Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/gesetz-zur-aenderung-des-bremischen-gesetzes-ueber-die-hochschule-fuer-oeffentliche-verwaltung-2015-02-26-gesetzblatt-2015-nr-23-aendg-hfoevg"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2015-02-26-gesetzblatt-2015-nr-23-aendg-hfoevg.pdf"
updated: "2026-05-13T16:05:53+00:00"
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# Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 26.02.2015
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2015 Nr. 23 ÄndG HfÖVG


### Art. 1 — Das Bremische Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom

18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 233 ― 221-c-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. September 2006 (Brem.GBl. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Verarbeitung personenbezogener Daten“

b) Die Angaben zu den §§ 23 bis 25 werden wie folgt gefasst: „§ 23 Rechtsgrundlagen für Prüfungen

§ 24 Hochschulgrade

§ 25 Studienreform und Qualitätsmanagement“

c) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 (weggefallen)“

d) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Zusammensetzung des Akademischen Senats “

e) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Wahl des Rektors“

f) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Aufgaben des Fachbereichsrats“

g) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Sprecher des Fachbereichs“

h) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Anzuwendende Vorschriften des Bremischen Hochschulrechts“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Senators“ durch die Wörter „der Senatorin“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Konvent“ durch die Wörter „Akademischen Senat“ ersetzt und werden nach den Wörtern „Dritteln der“ die Wörter „Stimmen seiner“ eingefügt. 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „des gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt“ und die Wörter „des gehobenen Polizeivollzugsdienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt im Polizeivollzugsdienst“ ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter „des gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt“ ersetzt. 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschule darf von Studienbewerbern, Studenten, Prüfungskandidaten, auch soweit sie nicht Mitglieder der Hochschule (Externe) sind, mit ihrer Einwilligung Absolventen (Alumni), Angehörigen und Mitgliedern der Hochschule nach § 4, auch soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zu der Hochschule stehen, Nutzern von Hochschuleinrichtungen sowie von Vertragspartnern der Hochschule im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 3 diejenigen Daten verarbeiten, die für folgende Zwecke erforderlich sind:

1. Zulassung,

2. Immatrikulation,

3. Rückmeldung,

4. Beurlaubung,

5. Exmatrikulation,

6. Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen,

7. Durchführung von Praktika und Auslandssemestern,

8. Nutzung von Hochschuleinrichtungen und Studienberatung,

9. Hochschulplanung, Evaluation und Akkreditierung,

10. Kontaktpflege mit Alumni,

11. Bereitstellung von Lernmitteln und multimediagestützten Studienangeboten,

12. Berechnung des Studienguthabens nach § 109a des Bremischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit dem Bremischen Studienkontengesetz einschließlich Festsetzung, Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Studiengebühren nach dem Bremischen Studienkontengesetz für Studenten externer Studiengänge nach § 17 Absatz 3,

13. Berechnung von Gebühren, Entgelten und Beiträgen nach § 109 und § 109b des Bremischen Hochschulgesetzes für Studenten externer Studiengänge nach § 17 Absatz 3,

14. Hochschulstatistik,

15. Prüfung und Berechnung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen einschließlich der Entscheidung über die Ruhegehaltsfähigkeit, die Dauer der Gewährung und die Teilnahme an Besoldungsanpassungen gemäß der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzung,

16. Berechnung, Erhöhung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung sowie Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung gemäß der für die Hochschule für Öffentliche Verwaltung geltenden Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung und nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzung,

17. Vertragsbeziehungen der Hochschule zu Dritten im Rahmen dualer Studiengänge nach § 17 Absatz 4 sowie der Aufgabenwahrnehmung nach § 3.

Die Hochschule darf auch Daten über die Gesundheit der Studienbewerber sowie Studenten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Stundung, Ermäßigung oder des Erlasses von Studiengebühren für Studenten externer Studiengänge im Sinne des § 17 Absatz 3 nach § 6 des Bremischen Studienkontengesetzes erforderlich ist.

(2) Die Hochschule darf die von Studenten und Nutzern von Hochschuleinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 verarbeiteten Daten für die Ausgabe von maschinenlesbaren Ausweisen nutzen.

(3) Soweit personenbezogene Daten zur Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben der Studentenschaft, anderer Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung der Hochschule oder des Studentenwerks benötigt werden, sind diese von der Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Satz 1 betrifft insbesondere die Durchführung von Wahlen in der Studentenschaft sowie Mitteilungen über die Exmatrikulation von Studenten an das Studentenwerk. § 13 des Bremischen Datenschutzgesetzes findet sinngemäße Anwendung.

(4) Die Hochschule regelt das Nähere durch Satzung, insbesondere

1. welche Daten nach Absatz 1 verarbeitet werden dürfen, die Aufbewahrungsfrist und das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts,

2. welche Daten für die Zwecke der Hochschulstatistik verwendet und der dafür zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen,

3. die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studenten und Nutzer, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen.“

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Senator“ durch die Wörter „von der Senatorin“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 9a“ durch die Angabe „§ 10“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 40 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt. d) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen. 6. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Absatz 1 wird als Angehöriger des öffentlichen Dienstes der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven in den internen Studiengängen nach § 17 Absatz 2 an der Hochschule auch immatrikuliert, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach den Bestimmungen des für die jeweilige Laufbahn geltenden Laufbahnrechts erfüllt.“

7. §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:

„§ 17

Studiengänge

(1) Die Studiengänge der Hochschule dienen dem Erwerb von Bachelor- und Mastergraden. Der Masterstudiengang kann einen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder, soweit der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt, fächerübergreifend erweitern, inhaltlich unabhängig von dem Bachelorstudiengang eine zusätzliche wissenschaftliche oder berufliche Qualifikation vermitteln oder als weiterbildender Studiengang auf qualifizierte berufspraktische Erfahrung nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufbauen.

(2) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen für Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven (interne Studiengänge) entscheidet der Senat nach Anhörung der Hochschule.

(3) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, die nicht zu den Studiengängen nach Absatz 2 gehören (externe Studiengänge), entscheidet die Hochschule.

(4) Die nach § 46 Absatz 1 Nummer 1 zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Hochschule bestimmen, dass externe Studiengänge nach Absatz 3 als duale Studiengänge in Kooperation der Hochschule mit Unternehmen durchgeführt werden, die studienbegleitend eine berufspraktische Ausbildung sowie einen entsprechenden Abschluss vermitteln. Die Einzelheiten werden durch vertragliche Vereinbarung der Hochschule mit den Unternehmen geregelt. Zugangsvoraussetzung ist der Abschluss eines Ausbildungsvertrages sowie eines Bildungsvertrages mit dem für die berufspraktische studienbegleitende Ausbildung verantwortlichen Unternehmen.

(5) § 53 Absatz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.

### § 18 — Studium

(1) Ziele und Inhalte interner Studiengänge nach § 17 Absatz 2 werden durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26 des Bremischen Beamtengesetzes bestimmt. Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang eine Studienordnung, soweit die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht. Die Studienordnungen regeln die Ausgestaltung des jeweiligen Studienganges im Einzelnen nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

(2) Ziele und Inhalte externer Studiengänge nach § 17 Absatz 3 bestimmen die jeweiligen Prüfungsordnungen. Die Hochschule kann für jeden Studiengang eine Studienordnung erlassen.“

8. §§ 22 bis 26 werden wie folgt gefasst:

„§ 22

Prüfungen

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung abgeschlossen.

(2) Abschlussprüfungen können nach Maßgabe der Rechtsgrundlagen für Prüfungen gemäß § 23 in Abschnitte geteilt und studienbegleitend durchgeführt werden.

(3) Die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen werden, sind zu benoten, die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Modul abgeschlossen wird, können benotet werden.

(4) § 62 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.

### § 23 — Rechtsgrundlagen für Prüfungen

(1) Prüfungen in externen Studiengängen nach § 17 Absatz 3 können nur auf Grund von dem Rektor genehmigter Prüfungsordnungen abgenommen werden. Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels im Geltungsbereich des Grundgesetzes gewährleistet sind. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, bestehen sie aus einem auf die einzelnen bestehenden Hochschulgrade bezogenen allgemeinen Teil und einem die fachspezifischen Bestimmungen enthaltenden besonderen Teil und entsprechen den Anforderungen des § 62 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes.

(2) Prüfungen in internen Studiengängen nach § 17 Absatz 2 werden aufgrund von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26 des Bremischen Beamtengesetzes abgenommen. Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend, sofern sich nicht aus beamtenrechtlichen Regelungen etwas anderes ergibt.

(3) Soweit die Hochschule nach § 18 Studienordnungen erlassen muss oder erlassen kann, können die nach § 62 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes notwendigen Regelungen auch in diesen enthalten sein.

### § 24 — Hochschulgrade

Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Bachelorgrad; das Abschlusszeugnis weist die Fachrichtung aus. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung.

### § 25 — Studienreform und Qualitätsmanagement

Für die Studienreform und das Qualitätsmanagement gelten §§ 68 und 69 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend.

### § 26 — Zentrale Organe

Zentrale Organe sind der Akademische Senat und der Rektor. “

9. § 27 wird aufgehoben.

10. § 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28

Akademischer Senat

(1) Der Akademische Senat entscheidet in den ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. Er kann vom Rektor und allen Organisationseinheiten Auskunft über alle Angelegenheiten der Hochschule verlangen. Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsaufgaben von grundsätzlicher Bedeutung Stellung.

(2) Aufgaben des Akademischen Senats sind insbesondere:

1. die Beschlussfassung über die Grundordnung der Hochschule,

2. die Beschlussfassung über die Prüfungsordnungen, soweit die Hochschule Studienordnungen erlässt, anderenfalls die Beschlussfassung über die allgemeinen Teile der Prüfungsordnungen,

3. die Beschlussfassung über weitere Satzungen und Ordnungen, soweit diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ der Hochschule zugewiesen wird,

4. die Beschlussfassung über die Einrichtung und Aufhebung von externen Studiengängen nach § 17 Absatz 3,

5. die Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen und von zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und übergreifenden Organisationseinheiten nach § 13 des Bremischen Hochschulgesetzes,

6. die Beschlussfassung über Grundsätze des Qualitätsmanagements nach § 69 des Bremischen Hochschulgesetzes auf der Grundlage der Berichte gemäß § 69 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes,

7. die Wahl des Rektors,

8. die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Rektors sowie dessen Beratung.

(3) Der Rektor und der Kanzler beraten den Akademischen Senat. Gehört der Kanzler als gewähltes Mitglied dem Akademischen Senat an, so bleibt sein Stimmrecht durch Satz 1 unberührt. Der Rektor führt den Vorsitz ohne Stimmrecht. Je ein Mitglied des Personalrats, des Ausbildungspersonalrats und des Allgemeinen Studentenausschusses können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Der Akademische Senat kann zu seiner Beratung ständige und nicht ständige Kommissionen und Ausschüsse bilden.“

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Hochschulrats“ durch die Wörter „Akademischen Senats“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Hochschulrat“ durch die Wörter „Akademischen Senat“ ersetzt. 12. § 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30

Aufgaben des Rektors

(1) Der Rektor entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist. Unter Beachtung der Beschlüsse des akademischen Senats leitet er die Hochschule. Er verteilt die Stellen und Mittel unter Berücksichtigung der Leistungen und Belastungen in Forschung und Lehre und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Er legt jährlich gegenüber dem Akademischen Senat Rechenschaft ab. Er kann zu allen Angelegenheiten der Hochschule Stellung nehmen. Er sorgt zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für das Zusammenwirken ihrer Organe, Organisationseinheiten und Mitglieder. Er unterrichtet die Organe über die wichtigen Angelegenheiten und hat das Recht, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf sein Verlangen ist er über alle Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Rektor nimmt ferner die Aufgaben wahr, die aufgrund anderer hochschulrechtlicher Bestimmungen dem Rektorat oder einem seiner Mitglieder obliegen; § 33 bleibt unberührt. Insbesondere legt der Rektor durch Satzung die Zulassungszahlen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes fest.

(3) Der Rektor vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen und nach innen. Er wahrt die Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er kann einzelne Mitglieder der Hochschule für bestimmte Bereiche mit der internen Ausübung des Hausrechts betrauen. Das Recht, um Amtshilfe zu ersuchen oder einen Strafantrag wegen Verletzung des Hausrechts zu stellen, bleibt dem Rektor vorbehalten. Der Rektor entscheidet auf Vorschlag des Sprechers eines Fachbereichs nach § 37 Absatz 4 Nummer 2 über alle Fragen der Gewährung von Leistungsbezügen, soweit diese Entscheidungen durch Rechtsverordnung der Hochschule übertragen worden sind. Der Rektor kann auch ohne Vorschlag eines Sprechers eines Fachbereichs über die Gewährung von Leistungsbezügen entscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung gegeben sind.

(4) Der Rektor ist verpflichtet, Entscheidungen oder Maßnahmen von Organen und Gremien, die er für rechtswidrig hält, binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme unter Angabe der Gründe zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, so entscheidet die nach § 46 Absatz 1 zuständige Behörde. Die Beanstan-

dung entfällt spätestens drei Monate nach dem Widerspruch des Organs oder Gremiums, wenn bis dahin keine andere Entscheidung erfolgt ist.

(5) Der Rektor kann in dringenden Fällen unter Angabe der Gründe die kurzfristige Einberufung eines jeden Organs und Gremiums fordern und verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird.

(6) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Rektor anstelle des zuständigen Organs Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich. Das zuständige Organ kann die Maßnahme durch eine eigene Regelung der Angelegenheit aufheben oder abändern; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(7) Der Rektor kann Verfahrensweisen und Entscheidungen von Organen und Gremien, die geeignet sind, der Hochschule erheblichen Schaden zuzufügen, unter Angabe der Gründe beanstanden. Auf Antrag des Rektors hat sich der Akademische Senat mit der Beanstandung zu befassen.

13. § 31 wird wie folgt geändert:

a) § 31 erhält die Überschrift: „Wahl des Rektors“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Konvent“ durch die Wörter „Akademischen Senat“ ersetzt und nach dem Wort „Mehrheit“ werden die Wörter „der Stimmen“ eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Nähere zur Wahl des Rektors regelt die Wahlordnung.“

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Der Rektor kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Akademischen Senats abgewählt werden, indem gleichzeitig ein neuer Rektor gewählt wird.“

d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

14. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort „Fachbereichssprecher“ durch die Wörter „Sprecher des Fachbereichs“ ersetzt.

15. § 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35

Aufgaben des Fachbereichsrats

Im Rahmen der Aufgaben des Fachbereichs nach § 34 beschließt der Fachbereichsrat über

1. Vorschläge für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,

2. Studienpläne, fachspezifische Teile der Prüfungsordnungen und Studienordnungen,

3. Grundsätze für die Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

4. Förderung und Koordination von Forschungsvorhaben,

5. Vorschläge für die Ernennung von Honorarprofessoren,

6. Maßnahmen zum Qualitätsmanagement der Lehre nach § 69 des Bremischen Hochschulgesetzes.

Er berät den Akademischen Senat bei Erlass oder Änderungen von Prüfungsordnungen.“

16. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Fachbereichsrat verfügen die Vertreter der Gruppe der Professoren zusammen über die absolute Mehrheit der Stimmen.“

bb) In Satz 3 werden die Wörter „eines jeden“ durch das Wort „jedes“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Fachbereichsrat kann von dem Sprecher des Fachbereichs und vom Rektor Auskunft über alle Angelegenheiten des Fachbereichs verlangen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame beschließende Ausschüsse bilden. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist jederzeit widerruflich.“

17. § 37 wird wie folgt gefasst:

„§ 37

Sprecher des Fachbereichs

(1) Zum Sprecher des Fachbereichs wird vom Fachbereichsrat ein Mitglied nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, zu seinem Stellvertreter ein Mitglied des Fachbereichsrats nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 gewählt. Die Wahl ist geheim. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Sprecher und der Stellvertreter können die Wahl nur aus wichtigen Gründen ablehnen.

(2) Der Sprecher des Fachbereichs führt den Vorsitz im Fachbereichsrat. Er bereitet die Beschlüsse des Fachbereichsrats vor und vollzieht sie. Im Rahmen der Beschlüsse des Fachbereichsrats führt er die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit. Der Sprecher des Fachbereichs vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule sowie in überregionalen fach- oder studiengangsspezifischen Gremien.

(3) Der Sprecher des Fachbereichs wirkt darauf hin, dass die Angehörigen des Fachbereichs ihre Aufgaben erfüllen. Er berichtet unverzüglich dem Rektor, wenn Beschlüsse oder Maßnahmen des Fachbereichsrats rechtlich zu beanstanden sind.

(4) Der Sprecher des Fachbereichs entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit über

1. die Übertragung bestimmter Lehraufgaben zur Sicherstellung des erforderlichen Lehr- und Prüfungsangebots entsprechend der Studienpläne, der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, der Prüfungsordnungen und der Studienordnungen auf die in der Lehre Tätigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen und

2. Vorschläge zur Gewährung von Leistungsbezügen.

Der Sprecher des Fachbereichs nimmt ferner die Aufgaben wahr, die aufgrund anderer hochschulrechtlicher Bestimmungen dem Dekanat oder einem seiner Mitglieder obliegen.

(5) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine notwendige Entscheidung des Fachbereichsrats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Sprecher des Fachbereichs anstelle des Fachbereichsrats die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er unterrichtet unverzüglich den Fachbereichsrat. Der Fachbereichsrat kann die Maßnahme oder Entscheidung aufheben oder abändern, bei Unaufschiebbarkeit jedoch nur durch eine eigene Regelung der Angelegenheit; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(6) Beschlüsse des Fachbereichsrats, die der Sprecher des Fachbereichs für rechtswidrig hält, sind zu beanstanden und erneute Beschlussfassung zu verlangen; wird nicht abgeholfen, erfolgt ein Bericht an den Rektor.

(7) Der Sprecher des Fachbereichs oder der Stellvertreter dürfen nicht zugleich in anderen Fachbereichen das Amt des Sprechers oder Stellvertreters ausüben.“

18. § 38 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

19. § 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43

Wahlen

(1) Die Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Für jedes Mitglied soll ein Stellvertreter gewählt werden. Briefwahl ist möglich.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien soll zwei Jahre, die der Studenten ein Jahr betragen, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes eine andere Amtszeit festgelegt ist. Die Vertreter im Akademischen Senat und in den Fachbereichsräten bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Das gilt auch für Vertreter in Gremien, die nicht Organe im Sinne dieses Gesetzes sind.

(3) Die Durchführung der Wahlen einschließlich der Wahlprüfung regelt die Hochschule durch die Wahlordnung.“

20. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Bildung und Wissenschaft“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Aufsicht wird von der nach § 46 Absatz 1 zuständigen Behörde ausgeübt. Die Mittel der Aufsicht bestimmen sich nach § 111 Absatz 2 bis 8 des Bremischen Hochschulgesetzes.“

21. § 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45

Genehmigungen

(1) Der Genehmigung der nach § 46 Absatz 1 zuständigen Behörde bedürfen

1. die Grundordnung und weitere Satzungen und Ordnungen, soweit es gesetzlich oder durch Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist.

2. die Einrichtung, Änderung und Auflösung von Fachbereichen, externen Studiengängen sowie zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und

übergreifenden Organisationseinheiten nach § 13 des Bremischen Hochschulgesetzes.

(2) Einer Genehmigung der nach § 46 Absatz 1 zuständigen Behörde bedürfen für interne Studiengänge nach § 17 Absatz 2 zudem:

1. die Studienordnung einschließlich aller Anlagen,

2. die Prüfungsordnung für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife (Einstufungsprüfungsordnung).

(3) Die nach § 46 Absatz 1 zuständige Behörde kann die Genehmigungsbefugnis nach Absatz 1 auf den Rektor der Hochschule übertragen. Auflagen und Bedingungen für die Übertragung sind festzulegen. Die Übertragung kann aus Sachgründen jederzeit widerrufen werden. Die erteilten Genehmigungen sind der nach § 46 Absatz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Alle nicht durch die nach § 46 Absatz 1 zuständige Behörde zu genehmigenden Satzungen und Ordnungen sowie ihre Änderungen werden von dem Rektor nach Prüfung, die auch eine Prüfung der Rechtmäßigkeit umfasst, genehmigt. Die von dem Rektor erteilten Genehmigungen sind der nach § 46 Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Genehmigungen nach Absatz 1 können aus Rechtsgründen versagt werden, die weiteren Genehmigungen auch aus Sachgründen. Genehmigungen können befristet, teilweise erteilt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

(6) Die nach § 46 Absatz 1 zuständige Behörde kann die Hochschule zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen nach Absatz 1 zu treffen. Kommt die Hochschule der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann die nach § 46 Absatz 1 zuständige Behörde die Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen.

(7) Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörde aus einer sinngemäßen Anwendung des § 110 Absatz 5 bis 6 des Bremischen Hochschulgesetzes.

(8) Die Grundordnung, die Prüfungs- und Studienordnungen ohne ihre Anlagen und die Immatrikulationsordnungen sowie ihre Änderungen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Alle anderen Ordnungen, Satzungen und Akkreditierungsentscheidungen sowie ihre Änderungen sind in der Hochschule bekannt zu machen.“

22. § 46 wird wie folgt gefasst:

„§ 46

Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist

1. die Senatorin für Finanzen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

2. in allen Angelegenheiten, die nur einen internen Studiengang nach § 17 Absatz 2 unmittelbar betreffen, die senatorische Behörde, der die Laufbahn zugeordnet ist, für welche in dem Studiengang ausgebildet wird. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen.

(2) In Angelegenheiten, die Auswirkungen auf einen internen Studiengang nach § 17 Absatz 2 haben können, entscheidet die nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Behörde im Einvernehmen mit der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten senatorischen Behörde.

(3) In Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Forschung entscheidet die nach Absatz 1 zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Senatorin für Bildung und Wissenschaft, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft.

(4) Soweit sich aus anderen Vorschriften des Hochschulrechts, die auf diese Hochschule Anwendung finden, die Zuständigkeit der Senatorin für Bildung und Wissenschaft ergibt, tritt hinsichtlich dieser Hochschule an die Stelle der Senatorin für Bildung und Wissenschaft die nach Absatz 1 zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 verbleibt in den Fällen von § 47 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 48, 105 des Bremischen Hochschulgesetzes die Zuständigkeit bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft. Soweit durch Maßnahmen neben anderen Hochschulen auch diese Hochschule betroffen ist, handelt die Senatorin für Bildung und Wissenschaft bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.

(5) Soweit aufgrund der § 29 Absatz 1, § 33 Absatz 5 und § 109b Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes, des § 11 Absatz 1 des Bremischen Studienkontengesetzes sowie des § 1 Absatz 3 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes Rechtsverordnungen erlassen werden, wird die Senatorin für Finanzen ermächtigt, entsprechende Rechtsverordnungen für die Hochschule für Öffentliche Verwaltung zu erlassen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Wenn das nach diesem Gesetz erforderliche Einvernehmen zwischen den Behörden nicht erreicht werden kann, entscheidet der Senat.“

23. § 47 wird wie folgt gefasst:

„§ 47

Anzuwendende Vorschriften des Bremischen Hochschulrechts

(1) Die Hochschule ist in die Regelungen der §§ 12 und 13 des Bremischen Hochschulgesetzes einzubeziehen, insbesondere sollen gemeinsame Veranstaltungen mit anderen Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen ermöglicht werden.

(2) Die Regelungen der §§ 17, 22, 23, 28, 29, 31, 48, 56, 57, 61, 67, 69, 70 bis 72, 74, 75, 92, 104 bis 105 des Bremischen Hochschulgesetzes sowie für Studenten eines externen Studiengangs nach § 17 Absatz 3 die §§ 62,109 bis 109b des Bremischen Hochschulgesetzes finden sinngemäß Anwendung, soweit Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

(3) Für externe Studiengänge nach § 17 Absatz 3 gelten das Bremische Studienkontengesetz, das Bremische Hochschulzulassungsgesetz, die Hochschulvergabeordnung und die Kapazitätsverordnung entsprechend.

(4) Für die immatrikulierten Studenten externer Studiengänge nach § 17 Absatz 3 gelten § 45 Absatz 1 bis 3, 6 bis 10 sowie §§ 46 und 47 des Bremischen Hochschulgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Studierendenrates die Studentenschaft tritt. Der Ausbildungspersonalrat gemäß § 22a des Bremischen Personalvertretungsgesetzes nimmt als Allgemeiner Studentenausschuss für die Studenten interner Studiengänge nach § 17 Absatz 2 auch die Aufgaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1, 3, 4 und 5 des Bremischen Hochschulgesetzes wahr.“

24. In § 7 Absatz 1 Satz 2 und in § 12 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „der Senator“ durch die Wörter „die Senatorin“ ersetzt; in § 7 Absatz 3 Satz 2 und in § 12 Absatz 1 werden die Wörter „Der Senator“ durch die Wörter „Die „Senatorin“ ersetzt.

### Art. 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 24. Februar 2015

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2015-02-26-gesetzblatt-2015-nr-23-aendg-hfoevg.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
