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title: "Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/gesetz-zur-aenderung-des-bremischen-gesetzes-ueber-die-erhebung-einer-tourismusabgabe-2017-12-18-gbl-nr-0133-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2017_12_18_GBl_Nr_0133_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T16:03:29+00:00"
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# Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 18.12.2017
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2017 Nr. 133


### Art. 1 — Das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom

31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 9 — 61–c–3), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„§ 2

Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage ist der Betrag, der vom Gast für den Aufwand der Übernachtung ohne Umsatzsteuer und ohne den Aufwand für andere Dienstleistungen geleistet wird (Übernachtungsentgelt).

(2) Wird dem Beherbergungsbetrieb der vom Gast nach Absatz 1 geleistete Aufwand nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des Übernachtungsentgelts nach Absatz 1 der sich aus dem Verzeichnis nach § 7 Absatz 3 der Preisangabenverordnung ersichtliche Preis für ein vergleichbares Zimmer zu Grunde zu legen. Besteht keine Pflicht zur Auslegung oder Aushängung der Preise nach § 7 Absatz 3 der Preisangabenverordnung, so ist bei der Berechnung der in dem Beherbergungsbetrieb für ein vergleichbares Zimmer übliche Preis zu Grunde zu legen.

### § 3 — Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage.

(2) Sollte ein Übernachtungsgast mehr als sieben zusammenhängende Übernachtungen in demselben Beherbergungsbetrieb verbringen, unterfällt der weitere Übernachtungsaufwand nicht der Besteuerung.

(3) Ausgenommen von der Steuer ist die Beherbergung Minderjähriger.“

2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Übernachtungsgäste“ die Wörter „, die steuerliche Bemessungsgrundlage“ eingefügt.

3. Nach § 11 wird folgender § 12 angefügt:

„§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Belege im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 4 ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,

2. entgegen § 6 Absatz 1 Anzeigen unterlässt,

3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,

4. Unterlagen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 nicht aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Bremerhaven.“

### Art. 2 — Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Bremen, den 12. Dezember 2017

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2017_12_18_GBl_Nr_0133_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
