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title: "Gesetz zur Änderung des Bremischen Abgeordnetengesetzes"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/gesetz-zur-aenderung-des-bremischen-abgeordnetengesetzes-2023-05-19-gbl-nr-0064-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2023_05_19_GBl_Nr_0064_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T15:58:35+00:00"
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# Gesetz zur Änderung des Bremischen Abgeordnetengesetzes

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 19.05.2023
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2023 Nr. 64


### Art. 1

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 469) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des Absatzes 1 findet vorbehaltlich des Absatzes 4 eine Liquidation statt.“

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Fraktionsvorstand“ ersetzt.

c) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende neue Sätze 4 bis 6 angefügt:

„Die Kosten des Liquidationsverfahrens sind allein von der zu liquidierenden Fraktion zu tragen. Es werden keine Geldleistungen aus dem Haushalt der Freien Hansestadt Bremen erbracht. Die Bürgerschaft haftet nicht für Verbindlichkeiten der zu liquidierenden Fraktion.“

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

e) Es wird folgender Wortlaut als Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Vorstand der Fraktion benennt innerhalb von zwei Wochen nach der Beendigung der Rechtsstellung gemäß Absatz 1 die Liquidatorinnen oder Liquidatoren namentlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft. Unterbleibt eine Benennung innerhalb dieser Frist, kann die Präsidentin oder der Präsident der Bremischen Bürgerschaft eine unabhängige dritte Person oder Gesellschaft mit der Liquidation beauftragen. Für die Kosten die durch die Beauftragung nach Satz 2 entstehen,

werden die Fraktionsmittel herangezogen. Reichen diese nicht aus, haften die Mitglieder des Vorstandes der zu liquidierenden Fraktion persönlich.“

f) Der jetzige Wortlaut des § 44 Absatz 7 wird § 44 Absatz 4.

2. Nach § 44 werden folgende §§ 44a und 44b eingefügt:

„§ 44a

Durchführung der Liquidation

(1) Die Liquidatorinnen oder Liquidatoren haben unverzüglich die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und Gläubigerinnen und Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zwecke neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Vermögenswerte, die mit gemäß § 40 Absatz 1 gewährten Geldleistungen angeschafft worden sind, können zu marktangemessenen Preisen verkauft werden. Die Zweckbindung nach § 40 Absatz 4 ist zu beachten.

(2) Die Liquidatorinnen oder Liquidatoren haben der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft bis zum Ende des ersten Monats nach dem Verlust der Rechtsstellung der Fraktion ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, welches das Vermögen der Fraktion, die Verbindlichkeiten und die bestehenden Verträge einschließlich Kündigungsfristen per Stichtag der Beendigung ihrer Rechtsstellung ausweist. Zeitgleich mit Vorlage des Vermögensverzeichnisses berichten sie der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft schriftlich über den aktuellen Stand des Liquidationsverfahrens. Berichte nach Satz 2 haben die Liquidatorinnen oder Liquidatoren anschließend jeweils zum Ablauf von zwei weiteren Monaten innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag vorzulegen. Die Präsidentin oder der Präsident der Bremischen Bürgerschaft kann weitere Berichte oder Auskünfte über die Liquidation bei den Liquidatorinnen oder Liquidatoren anfordern und Einsicht in sämtliche mit dem Liquidationsverfahren im Zusammenhang stehende Unterlagen nehmen.

(3) Kommen die Liquidatorinnen oder Liquidatoren ihren Verpflichtungen auch nach schriftlicher Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft nicht umfassend nach, kann die Präsidentin oder der Präsident der Bremischen Bürgerschaft diese nach vorheriger Androhung abberufen und eine unabhängige dritte Person oder Gesellschaft mit der Liquidation beauftragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verpflichtungen nach Absatz. 1, Absatz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 nicht frist- und sachgemäß erfüllt werden.

(4) Fällt den Liquidatorinnen oder Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie als Gesamtschuldner für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern, im Falle eines Vermögensschadens für die Freie Hansestadt Bremen gegenüber dem Land.

(5) Die Liquidation soll einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Verlust der Rechtsstellung nach § 37 nicht überschreiten.

### § 44b — Abschluss der Liquidation

(1) Die Liquidation endet, sobald die laufenden Geschäfte beendet, die Forderungen eingezogen und die Gläubiger befriedigt worden sind. Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft ist von den Liquidatorinnen oder Liquidatoren innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Voraussetzungen aus Satz 1 eine testierte Schlussrechnung und ein Abschlussbericht über die Liquidation abzugeben, der den Verlauf der Liquidation nachvollzieht. Die Schlussrechnung umfasst den gesamten Zeitraum des Liquidationsverfahrens. Auf die Schlussrechnung sind die Vorgaben des § 42 entsprechend anzuwenden. Für den Fall, dass die Fraktion nicht über genügend Restmittel verfügt, um eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beauftragen, ist eine eidesstattliche Versicherung seitens der Liquidatorinnen und Liquidatoren als Bestätigung für eine korrekte Schlussrechnung erforderlich.

(2) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 40 Absatz 1 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen zurückzuführen. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach § 40 Absatz 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die Sachleistungen erbracht hat.

(3) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist den Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 37 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung für Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erfolgen.

(5) Nach Abschluss der Liquidation sind sämtliche Rechnungsunterlagen im Sinne des Abgeordnetengesetzes und sonstige Finanzakten, sämtliche Personalakten und sämtliche Unterlagen zur Liquidation der Fraktion an die Bürgerschaftskanzlei zur Aufbewahrung zu übergeben. Die Bürgerschaftskanzlei ist zur Herausgabe der Akten auf Anforderung des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, durch Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden zur Durchführung von Prüfungen und im Falle staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren berechtigt. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden die Akten vernichtet.“

3. Nach § 45 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Auf die Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation der parlamentarischen Gruppen finden die §§ 44 bis 44b Anwendung.“

### Art. 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 2. Mai 2023

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Gesetz zur Änderung des Bremischen Abgeordnetengesetzes
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2023_05_19_GBl_Nr_0064_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
