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title: "Gesetz zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/gesetz-zum-zweiten-gluecksspielaenderungsstaatsvertrag-2017-11-21-gbl-nr-0102-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2017_11_21_GBl_Nr_0102_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T16:03:40+00:00"
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# Gesetz zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 21.11.2017
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2017 Nr. 102


### Art. 1 — Dem am 16. März 2017 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten

Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### Art. 2

(1) Tritt der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 am 1. Januar 2018 in Kraft, wird dies im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgegeben. Wird der Staatvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos, wird dies im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgegeben.

(2) Mit Inkrafttreten des Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrages wird das Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 241 ― 2191-b-1) aufgehoben.

(3) Tritt der Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 nach seinem § 35 Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gelten seine Regelungen als bremisches Landesgesetz fort. Dies gibt der Senator für Inneres und Sport bis

diesem Fall berichtet der Senat der Bürgerschaft (Landtag) bis zum Ende des Jahres 2023 über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags.

### Art. 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 14. November 2017

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Gesetz zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2017_11_21_GBl_Nr_0102_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
