---
title: "Gesetz zum Erlass eines Bremischen Gesetzes über die Sicherheit in Justizgebäuden"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/gesetz-zum-erlass-eines-bremischen-gesetzes-ueber-die-sicherheit-in-justizgebaeuden-2026-06-19-gbl-nr-0060-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2026_06_19_GBl_Nr_0060_signed.pdf"
updated: "2026-07-01T20:00:11+00:00"
---

# Gesetz zum Erlass eines Bremischen Gesetzes über die Sicherheit in Justizgebäuden

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 19.06.2026
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2026 Nr. 60


## 1. Abschnitt · Allgemeine Vorschriften

### § 1 — Gesetzeszweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetz ist es, die öffentliche Sicherheit und den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb in den Dienstgebäuden der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Freien Hansestadt Bremen (Justizgebäuden) zu sichern. Es regelt insbesondere

1. die Befugnisse bei der Ausübung des Hausrechts in den Justizgebäuden,

2. die Befugnisse des Wachtmeisterdienstes der Gerichte der Freien Hansestadt Bremen (Justizwachtmeisterdienst) im Vorführdienst, bei der Bewachung Gefangener, bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs in den Gerichtsgebäuden der Freien Hansestadt Bremen und bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen und

3. die Befugnisse des Allgemeinen Vollzugsdienstes der Justizvollzugsanstalt Bremen (AVD) im Vorführdienst, bei der Bewachung Gefangener, bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs in den Gerichtsgebäuden der Freien Hansestadt Bremen und bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen.

(2) Die Befugnisse der Justizbediensteten aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Zur Vollziehung von Maßnahmen der Sitzungspolizei ist dieses Gesetz nur anwendbar, soweit Bundesrecht keine Regelung enthält.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

(1) Justizgebäude im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude und Gebäudeteile, die zur Nutzung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht gewidmet sind, sowie die dazugehörigen Außenbereiche und Verkehrsflächen innerhalb des Gebäudes.

(2) Gerichtsgebäude im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude und Gebäudeteile, die zur Nutzung durch ein Gericht gewidmet sind, sowie die dazugehörigen Außenbereiche und Verkehrsflächen innerhalb des Gebäudes.

(3) Für den Begriff der öffentlichen Sicherheit und die Gefahrbegriffe gilt § 2 Nummer 2 und 3 des Bremischen Polizeigesetzes.

### § 3 — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Inanspruchnahme von Personen

(1) Für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Ausübung des Ermessens und die Wahl der Mittel gelten die §§ 3 und 4 des Bremischen Polizeigesetzes entsprechend.

(2) Für die Inanspruchnahme von Personen gelten die §§ 5 bis 7 des Bremischen Polizeigesetzes entsprechend, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen trifft.

(3) Gegenüber Organen der Rechtspflege, Abgeordneten und Vertreterinnen und Vertretern der Medien sind Kontrollmaßnahmen, die über eine Identitätsfeststellung im Rahmen genereller Einlasskontrollen hinausgehen, in der Regel nur aus besonderem Anlass zulässig. Ihre Rechtsstellung ist dabei zu berücksichtigen und nicht unangemessen zu beeinträchtigen.

## 2. Abschnitt · Hausrecht

### § 4 — Inhaber des Hausrechts

(1) In den von Gerichten oder Staatsanwaltschaften genutzten Dienstgebäuden hat die jeweilige Leitung (Behördenleitung) das Hausrecht inne. Bei gemeinschaftlich genutzten Justizgebäuden können sie bestimmen, wer das Hausrecht ganz oder teilweise innehat (beauftragte Stelle). Die Behördenleitung oder die Leitung der beauftragten Stelle kann die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall teilweise oder ganz übertragen.

(2) Die Behördenleitung oder die Leitung der beauftragten Stelle ist befugt, weitere Personengruppen zu bestimmen, für die § 3 Absatz 3 Satz 1 entsprechend gilt.

### § 5 — Allgemeine Befugnisse

Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb im Justizgebäude abzuwehren, soweit nicht die §§ 6 bis 11 diese Befugnisse besonders regeln.

### § 6 — Generelle Einlasskontrolle

(1) Die Behördenleitung oder die Leitung der beauftragten Stelle kann eine generelle Einlasskontrolle anordnen, auch unter Verwendung technischer Hilfsmittel, um Waffen und andere Gegenstände festzustellen, die zur Störung der öffentlichen Sicherheit oder zur erheblichen Störung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs im Justizgebäude geeignet sind.

(2) Die Behördenleitung oder die Leitung der beauftragten Stelle kann im Rahmen einer generellen Einlasskontrolle weitere Maßnahmen anordnen, die zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs im Justizgebäude notwendig sind. Insbesondere kann sie anordnen, dass die Identität der Einlass begehrenden Personen festgestellt oder erfasst wird.

(3) Der Zutritt zum Justizgebäude soll untersagt werden, sofern eine Person

1. eine Überprüfung im Rahmen der generellen Einlasskontrolle ablehnt oder

2. Gegenstände nach Absatz 1 nicht herausgibt.

(4) Gegenstände im Sinne von Absatz 1, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht wieder herausgegeben werden dürfen, sind sicherzustellen und unverzüglich an den Polizeivollzugsdienst zu übergeben. Andere Gegenstände im Sinne von Absatz 1 werden verwahrt. Sie werden an die Person, bei der der Gegenstand festgestellt wurde, auf Verlangen herausgegeben, wenn diese das Justizgebäude wieder verlässt. Sichergestellte und verwahrte Gegenstände sind so zu bezeichnen, dass eine Zuordnung zu der Person möglich ist, bei der der Gegenstand festgestellt wurde. Zur Prüfung, ob ein Fall von Satz 1 vorliegt, ist die Überprüfung von Berechtigungsscheinen zulässig.

(5) Verwahrte Gegenstände im Sinne von Absatz 4 Satz 2 werden vernichtet, sofern sie nicht binnen einer angemessenen Frist von einer berechtigten Person im Justizgebäude abgeholt werden. Die Verwahrungsdauer soll drei Monate nicht überschreiten; darauf ist in angemessener Weise hinzuweisen. Sofern Verwahrung und Vernichtung dem Justizwachtmeisterdienst übertragen werden, ist die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen befugt, im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts Bremen durch Verwaltungsvorschrift nähere Bestimmungen zur Verwahrung und zur Vernichtung zu treffen.

### § 7 — Durchsuchung, Sicherstellung, Verwahrung

(1) Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person im Justizgebäude einen Gegenstand im Sinne von § 6 Absatz 1 mitführt, kann die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts auch außerhalb einer generellen Einlasskontrolle die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Gegenstand sicherzustellen oder zu verwahren. Insbesondere

1. kann die Person angehalten und aufgefordert werden, den Gegenstand herauszugeben,

2. können die Person und die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.

§ 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Für die Durchsuchung einer Person gilt § 17 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Polizeigesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass nur das Suchen nach Sachen in oder an der Kleidung der betroffenen Person ohne deren Entkleidung zulässig ist.

(3) Kann die Durchsuchung das Schamgefühl verletzen, sollen Personen mit weiblichem oder männlichem Personenstandseintrag von einer Person des gleichen Personenstandseintrags durchsucht werden. Enthält der Personenstandseintrag keine Geschlechtsangabe oder die Angabe „divers“, soll dem Wunsch der zu durchsuchenden Person entsprochen werden, die Durchsuchung der oder dem anwesenden Bediensteten zu übertragen, deren oder dessen Personenstandseintrag demjenigen der zu durchsuchenden Person am besten entspricht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.

### § 8 — Identitätsfeststellung

(1) Zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb im Justizgebäude kann die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts die Identität einer Person feststellen.

(2) Zur Feststellung der Identität können die notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere

1. kann die Person nach ihren Personalien befragt werden,

2. kann von der Person verlangt werden, dass sie Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt,

3. können die Person und die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsucht werden, die der Identitätsfeststellung dienen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festgestellt werden kann,

4. kann die Person bis zum Eintreffen des Polizeivollzugsdienstes im Justizgebäude festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.

(3) Für die Durchsuchung einer Person nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 gilt § 7 Absatz 2 und 3.

### § 9 — Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts kann nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 erhobene Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlich ist. Insbesondere können nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 erhobene Daten verarbeitet werden

1. zur Anordnung weiterer Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs im Justizgebäude,

2. zur Anordnung oder Durchsetzung eines Hausverbots,

3. zum Schutz privater Rechte,

4. zur Klärung der Gefahrenlage im Justizgebäude oder

5. zur Erstattung einer Strafanzeige oder eines Strafantrags.

Die Datenverarbeitung nach Satz 2 Nummer 2 und 4 umfasst auch die Befugnis, nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 erhobene Daten an den Polizeivollzugsdienst zu übermitteln und beim Polizeivollzugsdienst gespeicherte Informationen zu den betreffenden Personen zu empfangen.

(2) Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 erhobene Daten sind zu löschen, sobald sie zur Erreichung der Ziele aus § 1 Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind.

### § 10 — Platzverweis

Zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer erheblichen Gefahr für den Dienstbetrieb im Justizgebäude kann die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts eine Person vorübergehend aus dem Justizgebäude verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten des Justizgebäudes verbieten.

### § 11 — Hausverbot

(1) Gegen eine Person, die die öffentliche Sicherheit oder den Dienstbetrieb im Justizgebäude erheblich gefährdet, kann die Behördenleitung oder die Leitung der

beauftragten Stelle ein Hausverbot anordnen. Mit der Anordnung des Hausverbots wird zugleich bestimmt, unter welchen Bedingungen der Zutritt zum Justizgebäude möglich ist, sofern die Anwesenheit der Person im Justizgebäude von Gesetzes wegen oder aufgrund gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung geboten ist.

(2) Die Fortdauer eines unbefristeten Hausverbotes ist von der Behördenleitung oder der Leitung der beauftragten Stelle nach angemessener Zeit zu überprüfen. Sind die Gründe für die Anordnung oder die Fortdauer des Hausverbots entfallen, ist dieses aufzuheben. Die Gründe für die Anordnung oder Fortdauer sowie die Aufhebung des Hausverbots sind der Person schriftlich mitzuteilen.

## 3. Abschnitt · Justizwachtmeisterdienst

### § 12 — Zuverlässigkeitsüberprüfung

(1) Für Bewerberinnen und Bewerber sowie Angestellte oder Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen.

(2) Für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 gilt § 145 des Bremischen Polizeigesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Dienststelle zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ein Führungszeugnis einholen kann, sofern die Aufforderung der zuständigen Dienststelle an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, erfolglos geblieben ist.

### § 13 — Anwendung der §§ 5 und 6 Absatz 3 bis 5 und §§ 7 bis 10

(1) Die Befugnisse aus den §§ 5 und 6 Absatz 3 bis 5 und §§ 7 bis 10 gelten in Gerichtsgebäuden für den Justizwachtmeisterdienst entsprechend.

(2) Anordnungen der Behördenleitung, der Leitung der beauftragten Stelle und sitzungspolizeiliche Anordnungen des Gerichts sind durch den Justizwachtmeisterdienst bei der Ausübung seiner Befugnisse nach Absatz 1 vorrangig zu beachten.

### § 14 — Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte

(1) Personen, die nicht Beamtinnen oder Beamte des Justizwachtmeisterdienstes sind, können von der für den Justizwachtmeisterdienst zuständigen Behördenleitung zur unterstützenden Wahrnehmung von Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes bestellt werden (Hilfsbeamtinnen oder Hilfsbeamte). Eine Bestellung zur Hilfsbeamtin oder zum Hilfsbeamten darf nur dann erfolgen, wenn die betreffende Person für ihren

jeweiligen Tätigkeitsbereich hinreichend ausgebildet und qualifiziert ist. Die Bestellung ist widerruflich.

(2) Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte haben im Rahmen ihrer Bestellung die Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes, soweit diese im Einzelnen durch die Bestellung festgelegt und für die übertragenen Aufgaben unerlässlich sind.

(3) Zur Anwendung unmittelbaren Zwangs sind Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten nur unter der Aufsicht einer Beamtin oder eines Beamten des Justizwachtmeisterdienstes und nur dann befugt, wenn sie hierzu ausdrücklich ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist auf bestimmte Aufgabenfelder zu beschränken und widerruflich.

### § 15 — Gewahrsam im Gerichtsgebäude

(1) Bei Gefahr im Verzug darf der Justizwachtmeisterdienst eine Person im Gerichtsgebäude in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist

1. zum Schutz der Person gegen eine ihr drohende Gefahr für Leib oder Leben, weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder sich töten will,

2. zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr oder einer Straftat.

Wird eine Person nach Satz 1 in Gewahrsam genommen, so hat der Justizwachtmeisterdienst unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. § 14 Absatz 2 und 3 des Bremischen Polizeigesetzes gelten entsprechend. Personen, die durch den Justizwachtmeisterdienst nach Satz 1 in Gewahrsam genommen werden, sind unverzüglich dem Polizeivollzugsdienst zu übergeben. Eine Ingewahrsamnahme nach Satz 1 darf die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Ingewahrsamnahme ist ferner zulässig zum Zweck der Vorführung im Gerichtsgebäude.

### § 16 — Fesselung einer Person

(1) Der Justizwachtmeisterdienst darf eine Person fesseln, wenn die Gefahr besteht, dass sie

1. Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,

2. fliehen wird oder befreit werden soll oder

3. sich töten oder verletzen wird.

(2) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport von Gefangenen ist eine Fesselung auch zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass eine Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Flucht zu vermeiden oder zu beenden.

(3) Eine Fesselung soll nur an den Händen erfolgen. Eine von Satz 1 abweichende Art der Fesselung ist zulässig, wenn sie für die Person weniger belastend ist oder nur durch eine Fußfessel eine unmittelbar drohende Fluchtgefahr oder Fremdgefährdung abgewendet werden kann. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen trifft im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts Bremen durch Verwaltungsvorschrift nähere Bestimmungen insbesondere

1. zu den dienstlich zugelassenen Fesseln des Justizwachtmeisterdienstes,

2. zur Schulung des Justizwachtmeisterdienstes im Umgang mit Fesseln,

3. zu den Regeln, die der Justizwachtmeisterdienst beim Einsatz von Fesseln zur Eigensicherung einzuhalten hat und

4. zum Umgang mit gefesselten Personen durch den Justizwachtmeisterdienst.

(5) Das Recht der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung durch Verwaltungsschrift Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit in den Bremischen Justizgebäuden zu treffen, bleibt hiervon unberührt.

### § 17 — Durchsuchung und Festnahmerecht bei Personen, die einer

Freiheitsentziehung unterworfen sind

(1) Der Justizwachtmeisterdienst kann Personen, die einer Freiheitsentziehung unterworfen sind, die von ihnen mitgeführten Sachen und die Gewahrsamszellen auch mit technischen Hilfsmitteln durchsuchen.

(2) Sofern Personen, die einer Freiheitsentziehung unterworfen sind, entweichen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb des Gerichtsgebäudes aufhalten, können sie durch den Justizwachtmeisterdienst verfolgt und festgenommen werden. Führt die Verfolgung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so ist der Polizeivollzugsdienst zu informieren.

(3) Für die Durchsuchung einer Person nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 2 und 3.

(4) Bei einer Festnahme nach Absatz 2 kann der Justizwachtmeisterdienst die entwichene Person in das Gerichtsgebäude oder in die für die Freiheitsentziehung zuständige Einrichtung zurückbringen.

(5) Flieht eine Person, die einer Freiheitsentziehung unterworfen ist, in einem Gerichtsgebäude, droht eine Gefangenenbefreiung oder eine andere erhebliche Gefahr im Gerichtsgebäude, so kann der Justizwachtmeisterdienst Maßnahmen nach

§§ 7, 8, 15 und 16 auch gegen Dritte richten. Hierzu darf der Justizwachtmeisterdienst auch im unmittelbaren Umfeld des Gerichtsgebäudes tätig werden. Das unmittelbare räumliche Umfeld umfasst insbesondere Eingangsbereiche und Abstellflächen sowie sonstige öffentlich zugängliche Flächen in direkter Nähe des Gebäudes.

## 4. Abschnitt · Besuche im Gewahrsam des Gerichtsgebäudes

### § 18 — Besuche von Rechtsbeiständen

Besuche von Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern sowie von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Räumlichkeiten, die dem Gewahrsam im Gerichtsgebäude gewidmet sind, sollen gestattet werden, sofern

1. der Besuch eine Rechtssache betrifft, die dem Aufenthalt der oder des Gefangenen im Gerichtgebäude zugrunde liegt, und

2. sichergestellt ist, dass sich in der Räumlichkeit keine unbefugte dritte Person befindet.

Satz 1 gilt nur für Mandantengespräche in einer Verhandlungspause oder vor oder nach einem Termin bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft.

### § 19 — Untersagung von Besuchen

Die Behördenleitung oder die Leitung der beauftragten Stelle kann Besuche nach § 18 untersagen, wenn die Sicherheit im Gerichtsgebäude gefährdet würde.

### § 20 — Durchführung von Besuchen

(1) Besuche nach § 18 werden nicht beaufsichtigt. Eine inhaltliche Überprüfung der von Strafverteidigerinnen oder Strafverteidigern sowie von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten mitgeführten Mobiltelefonen, Tablets und ähnlichen Endgeräten sowie der mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.

(2) Liegt dem Verfahren gegen die in Gewahrsam genommene Person eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs zugrunde, dürfen Schriftstücke und andere Gegenstände bei einem Besuch nach § 18 nicht übergeben werden.

## 5. Abschnitt · Verwaltungszwang

### § 21 — Anwendung von Verwaltungszwang

Für die Anwendung von Verwaltungszwang durch den Justizwachtmeisterdienst gilt das Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz soweit in den §§ 22 und 23 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Bei Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs nach diesem Gesetz ist die Schriftform nicht erforderlich.

### § 22 — Zwangsmittel

Zwangsmittel des Justizwachtmeisterdienstes sind die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang.

### § 23 — Unmittelbarer Zwang

(1) Wendet der Justizwachtmeisterdienst unmittelbaren Zwang an, so gilt, soweit diese Vorschrift keine anderen Bestimmungen trifft, § 149 Nummer 1 des Bremischen Polizeigesetzes mit der Maßgabe, dass für den Justizwachtmeisterdienst nur

1. Fesseln, technische Sperren und Präventionsmasken- oder -hauben gegen Spuckangriffe als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und

2. Schlagstöcke und Reizstoffsprühgeräte als Waffen

zugelassen sind. § 106 des Bremischen Polizeigesetzes findet keine Anwendung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen trifft im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts Bremen durch Verwaltungsvorschrift nähere Bestimmungen zur Anwendung von unmittelbarem Zwang durch den Justizwachtmeisterdienst. Sie oder er trifft dabei im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts Bremen insbesondere nähere Regelungen zu

1. der Ausstattung des Justizwachtmeisterdienstes,

2. den erforderlichen Schulungen für den Einsatz von nach diesem Gesetz zugelassenen Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und der nach diesem Gesetz zugelassenen Waffen durch den Justizwachtmeisterdienst,

3. den Regeln, die der Justizwachtmeisterdienst bei der Bewachung von Gefangenen zu befolgen hat, und

4. den Regeln, die beim Einsatz von nach diesem Gesetz zugelassenen Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt sowie der nach diesem Gesetz zugelassenen Waffen durch den Justizwachtmeisterdienst einzuhalten sind.

(3) Das Recht der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung durch Verwaltungsschrift verpflichtende Aus- und Fortbildungsinhalte der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung, Qualifikationsanforderungen und das Berufsbild als Fachkraft für Schutz und Sicherheit der Gerichte zu regeln, bleibt hiervon unberührt.

## 6. Abschnitt · Einsatz des Allgemeinen Vollzugsdienstes

### § 24 — Einsatz und Befugnisse des Allgemeinen Vollzugsdienstes in Gerichtsgebäuden

(1) Die Behördenleitung oder die Leitung der beauftragten Stelle und die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt Bremen können im Einvernehmen anordnen, dass Bedienstete des Allgemeinen Vollzugsdienstes der Justizvollzugsanstalt Bremen Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 übernehmen. Bei Gefahr im Verzug gilt Satz 1 auch ohne eine solche Anordnung.

(2) Bediensteten des Allgemeinen Vollzugsdienstes der Justizvollzugsanstalt Bremen, die sich gemäß Absatz 1 in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben im Gerichtsgebäude aufhalten, stehen die Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes nach diesem Gesetz sowie die Befugnisse nach § 78a des Bremischen Strafvollzugsgesetzes zu.

### § 25 — Unmittelbarer Zwang

Wendet der Allgemeine Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt Bremen unmittelbaren Zwang zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 an, gilt § 149 Nummer 1 des Bremischen Polizeigesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass § 106 des Bremischen Polizeigesetzes keine Anwendung findet.

## 7. Abschnitt · Wegfall der aufschiebenden Wirkung,

### § 26

Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, Widerspruchsbescheid

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Sofern die nächsthöhere Behörde eine oberste Landesbehörde ist, entscheidet die Behörde über den Widerspruch, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Im Falle von Absatz 2 entscheidet die beauftragte Stelle über den Widerspruch, sofern der Verwaltungsakt nach den Vorschriften des Abschnitts 2 und in einem gemeinschaftlich genutzten Justizgebäude erlassen wurde, für das die Ausübung des Hausrechts auf eine beauftragte Stelle übertragen worden ist.

### § 27 — Einschränkung von Grundrechten

Durch § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 sowie §§ 15, 16, 17 Absatz 5 werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

### Art. 2 — Änderung des Bremischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

Das Bremische Justizvollzugsdatenschutzgesetz vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 721), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 475, 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 13a Zuverlässigkeitsüberprüfung von Beschäftigten im Justizvollzug“.

2. § 13 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt prüfen die Justizvollzugsbehörden nach Maßgabe der §§ 13a bis 15, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Beschäftige der Anstalt, Gefangene und anstaltsfremde Personen, die Zugang zu den Anstalten begehren, vorliegen.“

3. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:

„§ 13a

Zuverlässigkeitsüberprüfung von Beschäftigten im Justizvollzug

(1) Für Bewerberinnen und Bewerber sowie Angestellte oder Beamtinnen und Beamte der Justizvollzugsanstalt Bremen ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen.

(2) Für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 gilt § 145 des Bremischen Polizeigesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister durch die Senatorin für Justiz und Verfassung als oberste Landesbehörde eingeholt wird.“

### Art. 3 — Änderung des Bremischen Strafvollzugsgesetzes

Das Bremische Strafvollzugsgesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 78 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 78a Befugnisse zur Gefahrenabwehr“.

b) Nach der Angabe zu § 97 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 97a Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte“.

2. Nach § 78 wird der folgende § 78a eingefügt:

„§ 78a

Befugnisse zur Gefahrenabwehr

(1) Zur Abwehr einer Gefahr der Gefangenenentweichung oder Gefangenenbefreiung dürfen Bedienstete außerhalb der Anstalt als allgemeiner Gefahrenabwehrvollzugsdienst der Justiz tätig werden, insbesondere bei Verlegungen, Überstellungen, begleiteten Ausgängen, Ausführungen, Außenbeschäftigungen, Vorführungen oder vergleichbaren vollzuglich angeordneten Aufenthalten von Gefangenen.

(2) Zur Abwehr sonstiger Gefahren für die Sicherheit der Anstalt dürfen Bedienstete auch im unmittelbaren räumlichen Umfeld außerhalb der Anstalt tätig werden. Das unmittelbare räumliche Umfeld umfasst insbesondere Eingangsbereiche, Zufahrten, Stellflächen, Wartezonen sowie sonstige öffentlich zugängliche Flächen in direkter Nähe zur Anstalt.

(3) Zur Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 und 2 haben die Bediensteten die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes nach dem Bremischen Polizeigesetz, einschließlich der Vorschriften über den unmittelbaren Zwang.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch gegen Dritte richten, einschließlich zur Verhinderung der Übergabe oder des Einbringens verbotener Gegenstände, zur Unterbindung unerlaubter Kontakte oder zur Abwehr von Befreiungsversuchen.

(5) Bestehen Anhaltspunkte für eine weitergehende Gefahrenlage oder reichen die Mittel der Justizvollzugsanstalt zur Gefahrenabwehr nicht aus, ist unverzüglich der Polizeivollzugsdienst zu informieren.“

3. Nach § 97 wird der folgende § 97a eingefügt:

„§ 97a

Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte

(1) Angestellte des Justizvollzugs- und Werkdienstes sind mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Justizvollzuges betraut, soweit sie für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich hinreichend ausgebildet und qualifiziert sind. Sie haben im Rahmen ihres Auftrages alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung oder einer Ermächtigung bedarf.

(2) Anwärterinnen und Anwärter, die unter Aufsicht an Einsätzen teilnehmen oder andere Aufgaben des Justizvollzuges wahrnehmen, haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ebenfalls alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes.

(3) Die Gesamtzahl der Angestellten darf 25 Prozent der Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes nicht überschreiten.“

### Art. 4 — Änderung des Bremischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Bremische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 2. März 2010 (Brem.GBl. S. 191), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 475, 480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 80 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 80a Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte“

2. Nach § 80 wird der folgende § 80a eingefügt:

„§ 80a

Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte

(1) Angestellte des Justizvollzugs- und Werkdienstes sind mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Justizvollzuges betraut, soweit sie für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich hinreichend ausgebildet und qualifiziert sind. Sie haben im Rahmen ihres Auftrages alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung oder einer Ermächtigung bedarf.

(2) Anwärterinnen und Anwärter, die unter Aufsicht an Einsätzen teilnehmen oder andere Aufgaben des Justizvollzuges wahrnehmen, haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ebenfalls alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes.

(3) Die Gesamtzahl der Angestellten darf 25 Prozent der Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes nicht überschreiten.“

### Art. 5 — Änderung des Bremischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Bremische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 233), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 475, 767) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 102 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 102a Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte“

2. Nach § 102 wird der folgende § 102a eingefügt:

„§ 102a

Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte

(1) Angestellte des Justizvollzugs- und Werkdienstes sind mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Justizvollzuges betraut, soweit sie für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich hinreichend ausgebildet und qualifiziert sind. Sie haben im Rahmen ihres Auftrages alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung oder einer Ermächtigung bedarf.

(2) Anwärterinnen und Anwärter, die unter Aufsicht an Einsätzen teilnehmen oder andere Aufgaben des Justizvollzuges wahrnehmen, haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ebenfalls alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes.

(3) Die Gesamtzahl der Angestellten darf 25 Prozent der Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes nicht überschreiten.“

### Art. 6 — Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Brem.GBl. S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 57 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 57a Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten“

2. Nach § 57 der folgende § 57a eingefügt:

„§ 57a

Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten

Der Polizeivollzugsdienst kann an öffentliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten richten, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen. Dies gilt insbesondere, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um dem Polizeivollzugsdienst eine Gefährdungsbewertung zu ermöglichen. Die ersuchte öffentliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung nach Satz 1. Der Polizeivollzugsdienst hat erforderlichenfalls die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Die ersuchte öffentliche Stelle hat die Daten an den Polizeivollzugsdienst zu übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“

### Art. 7 — Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, 26. Mai 2026

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

---

— Gesetz zum Erlass eines Bremischen Gesetzes über die Sicherheit in Justizgebäuden
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2026_06_19_GBl_Nr_0060_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
